RS OGH 2020/7/8 3Ob49/20g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.2020
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Norm

JN §91 Abs3
  1. JN § 91 heute
  2. JN § 91 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Vom Wahlgerichtsstand für Klagen über Verträge über die Übergabe unbeweglicher oder für unbeweglich erklärter Sachen ist auch die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines solchen Vertrags erfasst.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133212

Im RIS seit

14.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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