TE Lvwg Erkenntnis 2020/8/6 LVwG-2019/36/0602-5

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Veröffentlicht am 06.08.2020
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Entscheidungsdatum

06.08.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L82007 Bauordnung Tirol

Norm

AVG §59 Abs2
BauO Tir 2018 §53

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über
(1.) die Beschwerde von AA, Adresse 1, Z, sowie
(2.) die Beschwerde von BB, Adresse 2, Y, beide vertreten durch Rechtanwalt CC, Adresse 3, X, beide gegen den Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Y vom 05.02.2019, Zl ***, betreffend Angelegenheiten nach der Tiroler Bauordnung 2018, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerden von (1.) AA und (2.) BB werden
als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Y vom 12.12.2011,
Zl ***, wurde der von BB (in der Folge: Beschwerdeführer) beantragten Errichtung eines Parkplatzes für 140 PKW-Stellplätze auf Gst **1 KG W als bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes für die Dauer von fünf Jahren baurechtlich bewilligt.

Mit Bescheid des Stadtmagistrates der Stadt Y vom 02.01.2017,
Zl ***, wurde diese Baubewilligung um zwei Jahre verlängert.

Weiters wurde mit Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Y vom 09.05.2018, Zl ***, der von AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) auf Grundstück **1 KG W beantragten Aufstellung von zwei Fertigcontainern zur Lagerung sowie Nutzung des bestehenden Parkplatzes zu Fahrschulübungszwecken als bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes baurechtlich befristet bewilligt bis zum Ablauf der mit Bescheid des Stadtmagistrats Y vom 12.12.2011, Zl ***, bewilligten und mit Bescheid des Stadtmagistrats Y vom 02.01.2017, Zl ***, verlängerten Frist.

Bei einem Ortsaugenschein am 28.01.2019 durch eine Vertreterin der Baubehörde wurde festgestellt, dass die Container der Fahrschule DD sich noch auf dem Gst **1
KG W befinden und auch der Parkplatz noch zu Übungszwecken genutzt wird.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Y vom 05.02.2019, Zl ***, ergingen zum einen in
Spruchteil A an den Beschwerdeführer BB und zum anderen in Spruchteil B an die Beschwerdeführerin AA jeweils gesondert baupolizeiliche Aufträge (Beseitigung- und Wiederherstellung, Benützungsuntersagung sowie Maßnahmen zu Durchsetzung).

Zur Festlegung der jeweiligen Leistungsfrist wurde von der Baubehörde von der hochbautechnischen Sachverständigen telefonisch eine fachliche Einschätzung eingeholt und im Aktenvermerk vom 05.02.2019 die jeweilige Dauer der Frist festgehalten, dies jedoch ohne nähere Begründung.

Dagegen brachte Frau AA durch ihren Rechtsanwalt fristgerecht die Beschwerde vom 28.02.2019 ein und wurde darin im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

„(…) Der erstinstanzliche Bescheid enthält keine Gründe, weshalb dem Grundeigentümer BB die Beseitigung der baulichen Anlage binnen einer Frist von 6 Monaten aufgetragen und die weitere Benützung der baulichen Anlage binnen 2 Monaten untersagt worden ist - hingegen der Beschwerdeführerin die Beseitigung der Container zu Lagerzwecken binnen einer wesentlich kürzen Fristen von 2 Monaten aufgetragen wurde und die weitere Benützung des Parkplatzes zu Fahrschulübungszwecken sowie die Nutzung der Container zur Lagerzwecken mit sofortiger Wirkung untersagt worden ist.

Zudem ist der Bescheid zu B. I. und B. II. nicht vollstreckbar, zumal nicht angegeben wird, auf welchem Grundstück die Beseitigung der Container zu Lagerzwecken angeordnet wird und auf welchem Grundstück Fahrschulübungen sowie die Nutzung der Container zu Lagerzwecken mit sofortiger Wirkung untersagt wird.

Darüber hinaus kann die von der Behörde gewünschte Rechtsordnung allein schon dadurch hergestellt werden, dass die Anordnungen gemäß Spruchpunkt A. I. bis III. vollzogen werden.

Der bekämpfte Bescheid ist somit rechtswidrig ergangen. (…)“

Abschließend wurde beantragt, dass die Beschwerdeführerin einvernommen wird und der bekämpfte Bescheid ersatzlose behoben wird in eventu der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen wird.

Weiters brachte gegen den gegenständlich bekämpften Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Y vom 05.02.2019, Zl ***, BB ebenfalls durch seinen Rechtsvertreter fristgerechte die Beschwerde 01.03.2019 ein und wird darin im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes vorgebracht:

„(…) Vorauszuschicken ist, dass aufgrund einer vollkommen unzureichenden Parkplatzsituation, insbesondere im Bereich der südlich vorbeiführenden B *** und der einhergehenden Unfallhäufigkeit ein Parkverbot erlassen und die Fahrbahn mit einem Zaun abgesperrt wurde. Aus diesem Grunde wurde der Beschwerdeführer vom Land Tirol und der Stadt Y aufgefordert, auf seinem Grundstück **1, KG *** W, einen Parkplatz zu errichten. Die Parkplatzanlage wurde sohin vom Beschwerdeführer mit einem ganz erheblichen Kostenaufwand realisiert.

Im Weiteren ist es so, dass im zweiten Entwurf des ÖROKO für die Stadt Y Grundstück **1, KG *** W, der Länge nach, mehr oder weniger zur Gänze, von einer zu errichtenden Straßenbahn beansprucht wird. Das genannte Grundstück wird somit durch einen behördlichen Eingriff dem Grundeigentümer entzogen werden.

Ungeachtet dieser Umstände, wird nunmehr die Beseitigung der baulichen Anlage binnen
6 Monaten aufgetragen, obwohl eben diese bauliche Anlage - welche nicht weiter beschrieben wird - zwangsläufig durch die Errichtung einer Straßenbahnlinie beseitigt werden muss.

Der Auftrag an den Beschwerdeführer ist somit vollkommen unangemessen. Allein durch Spruchpunkt A. II. und III. wird von der Behörde erreicht, dass das Grundstück **1,
KG *** W, nicht mehr als Parkplatz benützt werden kann.

Nicht weiter nachvollziehbar ist auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer aufgetragen wird, den Parkplatz wiederum in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen, obwohl die Behörde in I. Instanz aber nicht weiter ausführt, wie dieser ursprüngliche Zustand aussehen soll. Auch diesbezüglich ist der Bescheid mangelhaft geblieben.

Bemerkenswert ist schließlich, dass der Beschwerdeführer von der IVB mit Schreiben vom 14.2.2019 ersucht wird, eine Fläche von 4.280 m2 von Grundstück **1, KG *** W, für einen Lagerplatz für Schienenmaterial zur Verfügung zu stellen. (…)“

Abschließend wurde ebenfalls beantragt, dass der Beschwerdeführer einvernommen wird und der bekämpfte Bescheid ersatzlose behoben wird, in eventu der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen wird.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden ergänzend die Bauakten der baulichen Anlagen auf Gst **1 KG W sowie das hochbautechnische Gutachten vom 10.06.2020, Zl ***, eingeholt.

Vom hochbautechnischen Sachverständigen wurde in diesem Gutachten mit umfassenden fachkundigen Ausführung vollständig und schlüssig dargelegt, dass zum Rückbau des Parkplatzes und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes 22 ½ Tage anzusetzen sind, und mit Zuschlag von 5% zur Abdeckung möglicher Erschwernisse 24 Tage bestimmt werden können. Die Beseitigung der Container kann innerhalb von 2 Arbeitstagen durchgeführt werden. Die im bekämpften Bescheid bestimmten Leistungsfristen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sind daher sehr großzügig bemessen und ermöglichen eine gründliche Arbeitsvorbereitung.

Weiters wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren am 09.07.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der auch die beiden Beschwerdeführer mit ihrem Rechtsvertreter sowie der beigezogenen hochbautechnische Sachverständige teilgenommen haben. Das ergänzend eingeholte hochbautechnische Gutachten wurde sämtlichen Parteien des Beschwerdeverfahren bereits mit der Ladung zur Verhandlung übermittelt.

Bei der Verhandlung brachten die beiden Beschwerdeführer zusammengefasst ergänzend vor, dass im gegenständlichen Bereich die Errichtung einer Straßenbahn erfolgen solle sowie die Ausarbeitung eines Projektes für ein neues Hotel und Wirtshaus im Bereich V erfolge bzw der Betrieb einer Fahrschule an einen Übungsplatz geknüpft sei und es schwer sei ein geeignetes Arial zu finden zumal sich zwischenzeitlich die Anforderung nochmals verschärft hätten.

Seitens des hochbautechnischen Sachverständigen wurde bei dieser Verhandlung insbesondere auch zusammengefasst ergänzend ausgeführt, dass er – wie bereits in seinem schriftlichen Gutachten dargetan - bei der Berechnung der Leistungsfrist auch berücksichtigt hat, dass zunächst geklärt werden muss, wer den Auftrag durchführt und der Auftrag erst vergeben werden muss. Zudem wurde bei der Berechnung der Leistungsfrist bereits ein
5 %igen Aufschlag für witterungsbedingten Vorkommnisse eingerechnet. Weiters führte der hochbautechnischen Sachverständigen zusammengefasst aus, dass zur Beseitigung des Parkplatzes die Abtragung des Unterbaues von den meisten Firmen im Winter nicht gern gemacht wird, da dies bei einem gefrorenen Boden nicht so einfach ist, rein technisch ist dies allerdings möglich. Weiters führte der hochbautechnischen Sachverständigen aus, dass für den Rückbau des Parkplatzes jedenfalls ausreichend Firmen zur Verfügung stehen, sogar auch in der näheren Umgebung.

II.      Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Akt der belangten Behörde sowie der ergänzenden Einholung der Bauakten der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen sowie des hochbautechnischen Gutachtens vom 10.06.2020, Zl ***.

Weiters wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein der beiden Beschwerdeführer und des beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen durchgeführt.

III.     Rechtslage:

Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant:

Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 129/2017 wiederverlautbart als Tiroler Bauordnung 2018, LBGl Nr 28/2018 in der gegenständlich maßgeblichen Fassung
LGBl Nr 144/2018:

§ 53Bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes

„(…)

(6) Im Übrigen gelten für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes § 38 Abs. 1 und 6, § 39, § 40, § 41, § 42 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 43, § 44 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 6, § 47 und § 48 sinngemäß.

(7) Nach dem Ablauf der Bewilligung hat deren Inhaber die bauliche Anlage zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. § 51 Abs. 2, 3 und 4 gilt sinngemäß. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.

(…)“

IV.      Erwägungen:

1.       Bei baulichen Anlagen vorübergehenden Bestandes hat nach dem Ablauf der befristet erteilten Bewilligung gemäß § 53 Abs 7 TBO 2018 deren Inhaber der Bewilligung bereits
ex lege die jeweils betreffende bauliche Anlage zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen.

Im gegenständlichen Fall war im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung hinsichtlich sämtlicher verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen auf Gst **1
KG W die jeweils befristet erteilte Baubewilligung bereits abgelaufen.

Die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen waren jedoch zu diesem Zeitpunkt – wie auch nach wie vor - noch nicht entfernt und wurden auch noch benützt, was von den beiden Beschwerdeführern auch nicht bestritten wurde.

2.       Wird – wie im gegenständlichen Fall – dem in § 53 Abs 7 erster Satz TBO 2018 normierten Auftrag nicht von sich aus nachgekommen, so hat die Baubehörde gemäß
§ 53 Abs 7 letzter Satz leg cit mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.

Zudem gilt gemäß § 53 Abs 6 TBO 2018 für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes ua auch § 46 Abs 6 leg cit sinngemäß, wonach ua dann die Benützung einer baulichen Anlage zu untersagen ist, wenn sie benützt wird, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht (mehr) vorliegt.

Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde nach § 46 Abs 6 letzter Satz TBO 2018 erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen.

Bei Gefahr im Verzug könnte die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.

3.       Soweit der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringt, dass der gegenständliche Parkplatz auf Aufforderung des Landes Tirol und der Stadt Y mit erheblichem Kostenaufwand von ihm errichtet worden sei und im gegenständlichen Bereich künftig die Errichtung einer Straßenbahn erfolgen solle sowie die Ausarbeitung eines Projektes für ein neues Hotel und Wirtshaus im Bereich V erfolge sowie die Beschwerdeführerin zusammengefasst vorbringt, dass der Betrieb einer Fahrschule an einen Übungsplatz geknüpft sei und es schwer sei ein geeignetes Arial zu finden zumal sich zwischenzeitlich die Anforderung nochmals verschärft hätten, konnte diesem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren keine Berechtigung zukommen.

4.       Soweit die beiden Beschwerdeführer weiters jeweils wechselseitig vorbringen, dass durch die jeweils an den anderen ergangenen baupolizeilichen Aufträge der jeweils ihnen aufgetragene Zustand bereits erreicht werden könne, ist dazu auszuführen, dass aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 53 Abs 7 TBO 2018 bei baulichen Anlagen vorübergehenden Bestandes nach Ablauf der Baubewilligung der baupolizeiliche Auftrag sich an den jeweiligen Inhaber der Baubewilligung zu richten hat (vgl VwGH 05.12.2019, Ra 2019/06/0246; ua).

Es konnte daher auch diesem Vorbringen von den beiden Beschwerdeführern keine Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung dargetan werden.

5.       Soweit von der Beschwerdeführerin AA weiters vorgebracht wird, dass die ihr erteilten baupolizeilichen Aufträge nicht vollstreckbar seien, da nicht angegeben werde, auf welchem Grundstück die Beseitigung der Container zu Lagerzwecken angeordnet wird und auf welchem Grundstück Fahrschulübungen sowie die Nutzung der Container zu Lagerzwecken mit sofortiger Wirkung untersagt wird, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Wie der VwGH ist ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Frage, ob das Leistungsgebot den Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs 1 AVG entspricht, an Hand des Inhalts des Spruches des angefochtenen Bescheides gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer, einen Bestandteil des Bescheides bildender Unterlagen, wie zB von Plänen zu lösen, wobei zur Auslegung des Spruches im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist. Der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme - ergehen kann (vgl VwGH 23.04.1991, 91/07/0014; VwGH 18.04.1994, 94/10/0036; uva).

Ein baupolizeilicher Auftrag ist aber – wie der VwGH ebenfalls in ständiger Rechtsprechung ausführt – nicht erst dann ausreichend bestimmt, wenn die durchzuführenden Maßnahmen im Einzelnen beschrieben und auch planlich dargestellt sind, sondern ist vielmehr ein Verweis auf die erteilten Baubewilligungen und die den Bewilligungen jeweils zugrundeliegenden Pläne zulässig (vgl VwGH 08.04.2014, 2012/05/0112; VwGH 23.09.2010, 2010/06/0120; ua).

In der gegenständlich bekämpften Entscheidung werden in den jeweiligen Spruchpunkten – wie zudem auch im Vorspruch und in der Begründung des Bescheides - die jeweils ganz konkret befristet erteilten Baubewilligungen mit Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Y vom 12.12.2011, Zl ***, mit Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Y vom 02.01.2017, Zl ***, und mit Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Y vom 09.05.2018, Zl ***, angeführt.

Diesen befristet erteilten Baubewilligungen liegen – wie sich aus den ergänzend eingeholten jeweiligen Bauakten ergibt - auch Planunterlagen zugrunde, die mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehen sind, und in denen die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen und deren Situierung konkret dargestellt ist.

Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist sohin hinsichtlich der gegenständlich bekämpften baupolizeilichen Aufträge eine hinreichende Bestimmtheit gegeben und kommt daher dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Berechtigung zu.

6.       Soweit von der Beschwerdeführerin AA zudem zusammengefasst vorgebracht wird, dass die dem Beschwerdeführer BB gesetzten Fristen ohne nähere Begründung von der belangten Behörde deutlich länger festgelegt wurden, als die ihr gegenüber festgelegten Fristen, kann dazu zunächst Folgendes grundsätzlich ausgeführt werden:

Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen (Leistungsbescheid), so ist gemäß § 59 Abs 2 AVG im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

Die Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung des Zustandes hat daher nach
§ 59 Abs 2 AVG angemessen zu sein (vgl dazu ausführlich Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 - Stand 1.7.2005, rdb.at und die dort angeführte Rechtsprechung des VwGH).

Entscheidend dabei ist, ob die bestimmte Leistungsfrist objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (VwGH 19.05.1994, 92/07/0067;
VwGH 06.11.2003, 2002/07/0129; VwGH 27.05.2004, 2003/07/0074).

Dies setzt ua auch voraus, dass die erforderlichen Arbeiten innerhalb der Erfüllungsfrist (bau)technisch und witterungsbedingt durchgeführt werden können (vgl VwGH 19.12.1995, 95/05/0308; VwGH 19.09.1991, 90/06/0115; uva).

Bei der Festsetzung der Erfüllungsfrist für die Beseitigung eines konsenslosen Baus ist auf wirtschaftliche Umstände nicht im selben Ausmaß Rücksicht zu nehmen wie bei der Erteilung eines Auftrags zur Beseitigung eines Baugebrechens (VwGH 11.10.1994, 94/05/0274;
VwGH 15.07.2003, 2003/05/0001; uva).

Zudem ist vom Fehlen einer Leistungsfrist jener Fall zu unterscheiden, in dem im Spruch des Bescheides die „unverzügliche“ bzw „sofortige“ Herstellung der vorgeschriebenen Anordnungen aufgetragen wird.

In letzterem Fall steht dem Adressaten des Auftrags nämlich jedenfalls die für die (reine) Durchführung der geschuldeten Leistung notwendige Zeit zur Verfügung. Er ist also nur verhalten, damit unverzüglich zu beginnen, während ihm bei Fehlen einer Frist für die Erbringung der Leistung überhaupt keine Zeit zur Verfügung steht, sondern sofort mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides Vollstreckbarkeit eintritt.

Zudem bedarf die Androhung einer Zwangsstrafe, auch dann wenn die Leistung nach dem Titelbescheid „unverzüglich“ zu erbringen ist, der Setzung einer bestimmten Frist (vgl VwGH 17.12.1984, 84/11/0129 ua).

7.       Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde zur Festlegung der jeweiligen Leistungsfrist von der hochbautechnischen Sachverständigen telefonisch eine fachliche Einschätzung eingeholt und im Aktenvermerk vom 05.02.2019 die Dauer – jedoch ohne nähere Begründung für die Bemessung der Frist – festgehalten.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde daher ergänzend das hochbautechnische Gutachten vom 10.06.2020, Zl ***, eingeholt in dem mit umfassenden fachkundigen Ausführung vollständig und schlüssig ua auch dargelegt wird, dass die Beseitigung der Container innerhalb von 2 Arbeitstagen durchgeführt werden kann und zum Rückbau des Parkplatzes und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes 22 ½ Tage anzusetzen sind, und mit Zuschlag von 5% zur Abdeckung möglicher Erschwernisse 24 Tage bestimmt werden können. Die im bekämpften Bescheid bestimmten Leistungsfristen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sind daher sehr großzügig bemessen und ermöglichen eine gründliche Arbeitsvorbereitung.

Im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol auch im Beisein der beiden Beschwerdeführer und deren Rechtsvertreter wurde vom hochbautechnischen Sachverständigen zusammengefasst ergänzend ausgeführt, dass er – wie bereits in seinem schriftlichen Gutachten dargetan - bei der Berechnung der Leistungsfrist auch berücksichtigt hat, dass zunächst geklärt werden muss, wer den Auftrag durchführt und der Auftrag erst vergeben werden muss. Zudem wurde bei der Berechnung der Leistungsfrist bereits ein
5 %igen Aufschlag für witterungsbedingten Vorkommnisse eingerechnet.

Zudem führte der hochbautechnischen Sachverständigen hinsichtlich der an den Beschwerdeführer gerichteten baupolizeilichen Aufträge zusammengefasst ergänzend aus, dass zur Beseitigung des Parkplatzes die Abtragung des Unterbaues von den meisten Firmen im Winter nicht gern gemacht wird, da dies bei einem gefrorenen Boden nicht so einfach ist, dies rein technisch allerdings möglich ist. Weiters führte der hochbautechnischen Sachverständigen aus, dass für den Rückbau des Parkplatzes jedenfalls ausreichend Firmen zur Verfügung stehen, sogar auch in der näheren Umgebung.

Gegen die Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen wurde von den beiden Beschwerdeführern auch keine Einwände vorgebracht.

Aufgrund der fachkundigen Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen, der konkreten gegenständlichen baulichen Anlagen und deren Situierung in verkehrstechnisch voll erschlossener zentraler Lage sowie der rechtlichen Vorgaben und den in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sind die Leistungsfristen auch in Anbetracht der nunmehrigen jahreszeitlichen Witterungsverhältnisse jedenfalls als angemessen zu qualifizieren.

8.       Hinsichtlich der Benützungsuntersagung ist weiters auszuführen, dass gemäß
§ 53 Abs 6 TBO 2018 für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes ua auch § 46 Abs 6 leg cit sinngemäß anzuwenden ist, wonach ua dann die Benützung einer baulichen Anlage zu untersagen ist, wenn sie benützt wird, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht (mehr) vorliegt.

Unstrittig wurden die von der erteilten Benützungsuntersagung umfassten verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen, für die kein Baukonsens mehr gegeben war, im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung, wie auch derzeit, von der Beschwerdeführerin für ihre Fahrschule benützt.

Auch bei der Festsetzung der Erfüllungsfrist für die Unterlassung eines gesetzwidrigen Benützens ist – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - auf wirtschaftliche Umstände nicht im selben Ausmaß Rücksicht zu nehmen, wie bei der Erteilung eines Auftrages zur Beseitigung eines Baugebrechens (vgl VwGH 15.07.2003, 2003/05/0001; ua).

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrem Schreiben (undatiert), das am 11.12.2017 bei der Baubehörde eingebacht wurde, ua auch zusammengefasst ausgeführt, dass der Parkplatz nur bis Ende 2018 benützt wird und versucht wird in diesem Zeitraum ein geeignetes neues Areal für die Fahrschule zu finden.

Die ihr mit sofortiger Wirkung erteilte Benützungsuntersagung kann daher für die Beschwerdeführerin auch nicht als überraschend qualifiziert werden.

Zusammengefasst ergibt sich daher, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen betreffend die ihr gegenüber festgelegten Leistungs- bzw Unterlassungsfristen keine Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung mit Erfolg geltend machen konnte.

9.       Zusammengefasst hat sich sohin im gegenständlichen Fall ergeben, dass sowohl der Beschwerde von AA als auch der Beschwerde von BB, beide gegen den Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Y vom 05.02.2019, Zl ***, jeweils keine Berechtigung zukommen ist.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte Rechtsprechung verwiesen werden. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

Schlagworte

Bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes;
Ex lege Beseitigung;

Anmerkung

Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.08.2020, Z LVwG-2019/36/0602-5, erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 22.10.2020, Z Ra 2020/06/0193
und 0194-4, zurück.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.36.0602.5

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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