TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/5 W176 2227794-1

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Veröffentlicht am 05.03.2020
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Entscheidungsdatum

05.03.2020

Norm

AVG §53b
BuLVwG-EGebV §1 Abs1
B-VG Art133 Abs4
GebAG §32
GebAG §54 Abs1 Z4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §35

Spruch

W176 2227794-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2019, Zl. 1071484904, nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.11.2019, Zl. 1 071 484 904, betreffend Bestimmung der Dolmetschergebühr, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm § 53 Abs. 1 Z 4 Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975 (GebAG) stattgegeben und die Gebühr der Beschwerdeführerin (antragsgemäß) mit EUR 201,50 bestimmt.

Der Betrag von EUR 27,30 ist der Beschwerdeführerin kostenfrei nachzuzahlen.

Ein Ersatz von Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 27.02.2019 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) der Einvernahme eines indischen Staatsangehörigen als Dolmetscherin hinzugezogen. Im Zuge dieser Einvernahme übersetzte die Beschwerdeführerin sechs auf Englisch abgefasste - zur Beantragung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates erforderliche - Formulare der indischen Botschaft in Wien (" XXXX ") zwecks Eintragung von Daten des Vernommenen in diese Dokumente.

2. In ihrer Gebührennote vom gleichen Tag machte die Beschwerdeführerin folgende Beträge geltend:

I. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32 Abs. 1 und 33 Abs. 1 GebAG):

von für 2 begonnene Stunden à EUR 22,70 EUR 45,40

II. Mühewaltung (§ 54 GebAG):

1. für die Teilnahme an Verhandlungen

Erste halbe Stunde à EUR 24,50 EUR 24,50

Drei weitere halbe Stunden à EUR 12,40 EUR 12,40

2. Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung

a) mündl. Übersetzung auf Punjabi von englischen HRZ Formularen und Kontrolle

8 Seiten à EUR 7,60 EUR 60,80

e) gesamtes Schriftstück während Vernehmung angefertigt - Höchstbetrag EUR 20,00

IV. Reisekosten (§ 27 GebAG):

Öffentliches Verkehrsmittel hin- und retour à EUR 2,40 EUR 4,80

Summe EUR 167,90

20% USt EUR 33,58

Endsumme EUR 201,50

3. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die Behörde für "Schriftstücke, die nicht während der Vernehmung angefertigt wurden" lediglich fünf Seiten à EUR 7,60, somit insgesamt EUR 38,-- zu. Im Übrigen bestimmte sie die Gebühren entsprechend den in der Gebührennote angeführten Beträgen und sprach der Beschwerdeführerin insgesamt EUR 174,20 zu.

4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass gemäß § 54 Abs. 3 zweiter Satz GebAG ungeachtet der Schriftzeichen eine ganze Seite zu verrechnen sei, wenn dies zur Wahrung der Übersichtlichkeit erforderlich sei; dies sei zweifellos gegeben. Beantragt werde die zeugenschaftliche Einvernahme von Mitarbeitern der Verrechnungsstelle der belangten Behörde sowie des Leiters der unter Punkt 1. genannten Einvernahme. Neben dem Zuspruch der begehrten Dolmetschergebühr beantragte die Beschwerdeführerin den Ersatz der ihr entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß einschließlich Rückerstattung der Eingabegebühr von EUR 30,--.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung (Bescheid) vom 19.11.2019 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, dass im Fall des mündlichen Übersetzens (und gemeinsamen Ausfüllens mit dem Vernommenen) des Formblatts zur Erlangung eines Heimreisezertifikates in der Vernehmung gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz GebAG die Schriftzeichen des Formblattes zu zählen seien (Verweis auf BVwG 04.08.2019, L519 2016204-1). Die von der Beschwerdeführerin herangezogene Bestimmung des § 54 Abs. 3 zweiter Satz GebAG beziehe sich nur auf schriftliche Übersetzungen.

8. Mit Schreiben vom 21.01.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.

Fest steht daher, dass die Beschwerdeführerin die unter Punkt I.1. angeführten Dokumente, insgesamt acht Seiten, mündlich übersetzte.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Punkt 1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

3.2. Zur Zulässigkeit:

Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.

Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

§ 54 GebAG lautet wie folgt:

"(1) Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt

1. bei schriftlicher Übersetzung

a) für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) 15,20 Euro;

b) wenn das zu übersetzende Schriftstück schwer lesbar ist, um 3 Euro mehr als die Grundgebühr;

c) wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert oder wenn die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat, jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr;

2. für eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift 3,20 Euro;

3. für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 12,40 Euro;

handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf 30,70 Euro

bzw. 15,40 Euro;

fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge;

4. für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro;

5. für die Überprüfung einer Übersetzung die für die Übersetzung festgesetzte Gebühr erhöht um 5 Euro.

(2) Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft erforderlich, so haben die Dolmetscherinnen und Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach § 36.

(3) Zur Ermittlung der Gebühr ist die Anzahl der Schriftzeichen der Übersetzung (ohne Leerzeichen) durch 1 000 zu dividieren und das Ergebnis mit der Gebühr nach Abs. 1 zu multiplizieren. Bei Übersetzungen von Dokumenten steht die Gebühr nach Abs. 1 ungeachtet der darin enthaltenen Schriftzeichen auch für jede Seite zu, die einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf einer eigenen Seite übersetzt wurde."

3.3.2. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin steht ihr die geltend gemachte Gebühr für acht Seiten in Hinblick auf die Bestimmung des § 54 Abs. 3 zweiter Satz GebAG zu.

Dies trifft im Ergebnis auch zu:

Zwar kann sich § 54 Abs. 3 zweiter Satz GebAG seinem Wortlaut nach ("für jede Seite zu die, die [...] auf einer eigenen Seite übersetzt wurde") nur auf schriftliche Übersetzungen beziehen.

Jedoch darf nicht vernachlässig werden, dass § 54 Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz GebAG bezüglich der Bemessung der Gebühr des Dolmetschers für Schriftstücke, die während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzt werden, - indem er normiert, dass die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks gebührt - auf die Regeln verweist, nach denen die Gebühr für schriftliche Übersetzungen zu bemessen ist. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Bestimmung des § 54 Abs. 3 zweiter Satz GebAG von diesem Verweis durchaus mitumfasst, ist aber (sinngemäß) so zu verstehen, dass bei mündlicher Übersetzung die Gebühr nach Abs. 1 leg. cit. dann ungeachtet der darin enthaltenen Schriftzeichen für jede Seite zusteht, wenn im Fall der schriftlichen Übersetzung jede Seite des betreffenden Dokuments zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf einer eigenen Seite zu übersetzen wäre. Diesfalls wird jede Seite eines übersetzten Dokuments bei der Berechnung mit dem Wert von 1000 Schriftzeichen veranschlagt.

Dadurch wird (jedenfalls für eine solche Konstellation) auch dem Umstand Rechnung getragen, dass § 54 Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz GebAG weiterhin auf den Begriff "Seite" abstellt, während dies auf die Bemessung der Gebühr bei schriftlicher Übersetzung seit der Novellierung des GebAG durch das Bundesgesetz BGBl I 2007/111 im Regelfall nicht mehr zutrifft.

Was die von der Beschwerdeführerin übersetzten Dokumente angeht, besteht für das Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf deren Natur kein Zweifel, dass sie bei schriftlicher Übersetzung zur Wahrung der Übersichtlichkeit Seite für Seite zu übersetzen wären; denn bei Formularen, die von einem anderen Staat für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates verlangt werden, kann schwerlich angenommen werden, dass sie in einem anderen Format zu übersetzen wären als dem, in dem sie abgefasst sind. Im Übrigen handelt es sich gegenständlich nicht (wie von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt) um ein Formblatt zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, sondern um getrennte Schriftstücke, die allesamt zur Ausstellung einer solchen Bestätigung der indischen Botschaft vorzulegen sind.

Sofern die belangte Behörde aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2019, Zl. L519 2016204-1, ableitet, dass im Fall des mündlichen Übersetzens (und gemeinsamen Ausfüllens mit dem Vernommenen) von Dokumenten zur Erlangung eines Heimreisezertifikates in der Vernehmung die Schriftzeichen der übersetzten Dokumente zu zählen seien, ist festzuhalten, dass dieses Verfahren die Vorschreibung von Dolmetscherkosten an einen Asylwerber betraf, wobei die Dolmetschergebühr nach Schriftzeichen und somit wohl niedriger bemessen worden war als bei Anwendung von § 54 Abs. 3 zweiter Satz GebAG und diese Frage weder zwischen den Verfahrensparteien strittig war noch vom Gericht in irgendeiner Weise behandelt wurde.

Der Vollständigkeit halber sei auch noch darauf verwiesen, dass die von der Beschwerdeführerin übersetzten Formulare - auch in Anbetracht des Umstandes, dass an bestimmten Stellen Daten des Vernommenen einzusetzen waren - keine Schriftstücke sind, die im Rahmen der Vernehmung angefertigt wurden; denn sie waren schon vor der Vernehmung existent und wurden in diese eingebracht (vgl. dazu ausführlich BVwG, 30.04. 2018, W108 2129196-1).

Daher ist die der Beschwerdeführerin zustehende Gebühr nicht gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 zweiter Halbsatz GebAG mit EUR 20,-- zu pauschalieren, sondern die betreffende Übersetzungstätigkeit - wie von ihr begehrt - mit der Hälfte der Gebühr für die (schriftliche) Übersetzung eines Schriftstücks (1/2 von EUR 15,20 = EUR 7,60) zu vergüten.

Auf die Frage, ob dem Gesetzgeber zugesonnen werden kann, dass zur Ermittlung der dem Dolmetscher nach § 54 Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz GebAG zustehenden Gebühr Zeichen einer anderen Schrift als der lateinischen (etwa des Arabischen, wo in Hinblick auf die Verbindung der Schriftzeichen nur ein Sprachkundiger angeben kann, wie viele Zeichen eine Seite enthält) zu zählen sind, musste bei diesem Ergebnis nicht eingegangen werden.

3.4. Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.

3.5. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin begehrten Kostenersatzes einschließlich Ersatz der Eingabengebühr ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-EGebV) sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebühr beträgt für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 2 Abs. 1 EUR 30,--. Sie entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

Für Bescheidbeschwerden gilt - anders als für Maßnahmen- und Verhaltensbeschwerden, bei denen ein "Gewinnerprinzip" festgelegt wurde - der Grundsatz der Kostenselbsttragung (s. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte2, K 2 zu § 35 VwGVG). Weder § 35 VwGVG noch das GebAG sehen einen Kostenersatz einschließlich eines Ersatzes oder der Rückzahlung der Eingabengebühr vor. Mangels solcher materienspezifischer Sonderregelung hat jeder Beteiligte, also auch die Beschwerdeführerin, die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten (vgl. etwa VwGH 24.07.2008, 2007/07/0100).

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ab, als es (sofern überblickbar) an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob die Bestimmung des § 54 Abs. 3 zweiter Halbsatz GebAG von dem in Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz leg. cit. (hinsichtlich der Gebühr für die mündliche Übersetzung von Schriftstücken in Vernehmungen und gerichtlichen Verhandlungen) normierten Verweis auf die Gebühr, die für schriftliche Übersetzungen zusteht, mitumfasst ist.

Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Schlagworte

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenbestimmung - Gericht Gebührenbestimmungsbescheid Gebührennachzahlung Gebührenneubemessung Kostenentscheidung - Gericht Kostenersatz Kostenersatz - Antrag Revision zulässig Übersetzung Übersetzungsauftrag Übersetzungstätigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W176.2227794.1.00

Im RIS seit

11.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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