RS Vfgh 2020/6/26 E3964/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2020
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan; mangelnde Nachvollziehbarkeit der Begründungstechnik ermöglicht bloße Plausibilitäts- anstelle einer Rechtmäßigkeitskontrolle

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) trifft basierend auf dem angefochtenen Bescheid eigene Feststellungen ua zur Person des Beschwerdeführers und schließt sich zur Lage im Herkunftsstaat den Länderfeststellungen des Bescheides an. Unter "2. Beweiswürdigung" folgt das BVwG "bei den maßgeblichen Feststellungen der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides. Demnach stellen sich die Schilderungen der beschwerdeführenden Partei zu einer behaupteten Verfolgungsgefahr als vage, unplausibel und unaktuell dar".

In der folgenden rechtlichen Beurteilung stellt das BVwG sodann zu jedem Spruchpunkt zunächst textbausteinartige Ausführungen voran und hält schließlich "[z]u Spruchpunkt I." fest, dass dem Beschwerdeführer zwar keine asylrelevante Verfolgung drohe, ihm aber gegen eine etwaige Bedrohung in seiner Heimatprovinz eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. "Zu Spruchpunkt II." führt es allgemein gehalten, ohne die konkrete individuelle Situation des Beschwerdeführers mit aktuellen Länderinformationen in Beziehung zu setzen, aus, dass Rückkehrern grundsätzlich eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in die von der Regierung kontrollierten Städte zur Verfügung stehe, und der Beschwerdeführer "wie jeder Rückkehrer" die Möglichkeit habe, "Unterstützung bei Verwandten, Bekannten bzw Angehörigen derselben Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft" zu erhalten. Insoweit das BVwG annimmt, dass der Beschwerdeführer notfalls finanzielle Unterstützung von seiner Mutter oder Schwester erhalten könne, vermag der VfGH nicht nachzuvollziehen, woher das BVwG diese Informationen nimmt, zumal der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - deren Niederschrift das BVwG seinem Erkenntnis zugrunde legt und auch auszugsweise im Erkenntnis zitiert - ausgesagt hat, das letzte Mal vor einem Jahr und zehn Monaten via Skype Kontakt zu seiner Familie gehabt zu haben und sie seither nicht mehr erreichen zu können. Eine mündliche Verhandlung hat das BVwG nicht durchgeführt.

Zusammenfassend erschöpft sich die Begründung der angefochtenen Entscheidung daher neben der Wiedergabe und dem Verweis auf die verwaltungsbehördliche Begründung in einer Aneinanderreihung von floskelhaften, aus Textbausteinen zusammengesetzten Passagen ohne für den vorliegenden Einzelfall nachvollziehbaren Begründungswert, die jeweils mit den - nicht näher erläuterten - Aussagen über das Ergebnis, zu dem das BVwG gelangt, abschließen. Das bloße Abdrucken der Begründung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung ist zwar zulässig, stellt aber für sich keine ausreichend nachvollziehbare Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E3964.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten