TE Vfgh Erkenntnis 2020/6/26 E4233/2019

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Veröffentlicht am 26.06.2020
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Index

58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art94 Abs2
B-VG Art130 Abs5
B-VG Art131 Abs1
B-VG Art132 Abs1
GaswirtschaftsG 2011 §132 Abs2
E-ControlG §12
ZPO §582
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 94 heute
  2. B-VG Art. 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 94 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 94 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 94 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. E-ControlG § 12 heute
  2. E-ControlG § 12 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2025
  3. E-ControlG § 12 gültig von 28.07.2021 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2021
  4. E-ControlG § 12 gültig von 01.01.2014 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013
  5. E-ControlG § 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. E-ControlG § 12 gültig von 22.11.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2011
  7. E-ControlG § 12 gültig von 03.03.2011 bis 21.11.2011
  1. ZPO § 582 heute
  2. ZPO § 582 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 582 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung einer gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Regulierungskommission der E-Control über die Durchführung eines schiedsgerichtlichen Schlichtungsverfahrens nach dem GaswirtschaftsG 2011 gerichteten Beschwerde einer Fernleitungsnetzbetreiberin mangels Beschwer durch das Bundesverwaltungsgericht; Zulässigkeit der privatautonomen Vereinbarung einer ausschließlichen Zuständigkeit des Schiedsgerichtes unter Ausschluss der Zuständigkeit der Regulierungskommission auf Grund des Zwecks des Verfahrens nach dem GaswirtschaftsG 2011

Spruch

I.römisch eins. Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Beschluss wird aufgehoben.

II.römisch zwei. Der Bund (Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Die beschwerdeführende Partei ist Fernleitungsnetzbetreiberin im Sinne des §7 Abs1 Z20 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011). Sie betreibt eine Gasleitung durch das Bundesgebiet und hat mit der beteiligten Partei langfristige Transportverträge über Erdgas abgeschlossen. Die beteiligte Partei ist auf Grund dessen Netzzugangsberechtigte im Sinne des §7 Abs1 Z47 GWG 2011. Diese Verträge und deren Ergänzungen enthalten eine Schiedsklausel, die alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis umfasst.

2. Mit Schriftsatz vom 24. September 2015 erhob die beteiligte Partei Schiedsklage unter Berufung auf die besagte Schiedsklausel und begehrt darin die Nichtigerklärung der Verträge, die Rückzahlung des seit 30. September 2012 geleisteten Entgelts sowie die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei für alle Schäden, die der beteiligten Partei durch ihr Vertragsverhältnis mit der beschwerdeführenden Partei entstanden seien, hafte.

3. Das angerufene Schiedsgericht entschied mit Verfügung vom 27. Juli 2017, dass über die Streitigkeit zunächst ein Schlichtungsverfahren vor der Regulierungskommission der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) abgeführt werden müsse und suspendierte sein Verfahren. Gemäß §132 Abs2 GWG 2011 sei nämlich ein Schlichtungsverfahren für Klagen eines Netzzugangsberechtigten gegen einen Netzbetreiber zwingend vorgesehen. Klage könne erst nach Erlassung des Bescheides der Regulierungskommission erhoben werden.

4. Mit Schreiben vom 29. September 2017 stellte die beteiligte Partei bei der Regulierungskommission den Antrag, diese möge ihren Antrag wegen Unzuständigkeit zurückweisen, in eventu die vorzeitige Beendigung der Transportverträge und die Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei zur Rückzahlung des Entgelts aussprechen.

5. Mit Bescheid vom 22. November 2017 wies die Regulierungskommission den Antrag der beteiligten Partei (antragsgemäß) zurück und führte aus, dass das Schlichtungsverfahren des §132 Abs2 GWG 2011 nicht anwendbar sei, sofern eine Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien vorliege. §132 Abs2 GWG 2011 verfolge iVm §12 Energie-Control-Gesetz (E-ControlG) das Ziel, die Gerichte von derlei Streitigkeiten zu entlasten. Die gesetzliche Regelung könne zudem nicht dahin verstanden werden, dass die Streitbeilegung bei den Verwaltungsbehörden und den ordentlichen Gerichten monopolisiert sei. Vielmehr sei der Abschluss einer Schiedsvereinbarung zulässig und ersetze diese auch die ansonsten zwingende Anrufung der Regulierungskommission. §12 Abs4 E-ControlG spreche überdies nur vom "zuständigen ordentlichen Gericht", weshalb ein Rechtszug von der Verwaltungsbehörde zu einem Schiedsgericht nicht denkbar sei.5. Mit Bescheid vom 22. November 2017 wies die Regulierungskommission den Antrag der beteiligten Partei (antragsgemäß) zurück und führte aus, dass das Schlichtungsverfahren des §132 Abs2 GWG 2011 nicht anwendbar sei, sofern eine Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien vorliege. §132 Abs2 GWG 2011 verfolge in Verbindung mit §12 Energie-Control-Gesetz (E-ControlG) das Ziel, die Gerichte von derlei Streitigkeiten zu entlasten. Die gesetzliche Regelung könne zudem nicht dahin verstanden werden, dass die Streitbeilegung bei den Verwaltungsbehörden und den ordentlichen Gerichten monopolisiert sei. Vielmehr sei der Abschluss einer Schiedsvereinbarung zulässig und ersetze diese auch die ansonsten zwingende Anrufung der Regulierungskommission. §12 Abs4 E-ControlG spreche überdies nur vom "zuständigen ordentlichen Gericht", weshalb ein Rechtszug von der Verwaltungsbehörde zu einem Schiedsgericht nicht denkbar sei.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, mit der sie die Behebung des Bescheides der Regulierungskommission und die Zurückverweisung der Sache an diese begehrt, damit sie gemäß §132 Abs2 GWG 2011 das Schlichtungsverfahren abführe.

7. Nach einem Fristsetzungsantrag der beteiligten Partei wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei mit Beschluss vom 8. Oktober 2019 mangels Beschwer zurück. Die Regulierungskommission habe nämlich einen Antrag der beteiligten Partei zurückgewiesen, nicht einen solchen der beschwerdeführenden Partei. Die beschwerdeführende Partei als Netzbetreiberin habe kein Recht auf ein Schlichtungsverfahren vor der Regulierungskommission, sondern müsse sich, wolle sie selbst Ansprüche geltend machen, ohnehin unmittelbar an die Gerichte wenden. Das Schlichtungsverfahren sei nur für Ansprüche der Netzzugangsberechtigten gegen Netzbetreiber vorgesehen. Insofern könne die beschwerdeführende Partei durch die Entscheidung der Regulierungskommission nicht beschwert sein, weshalb ihre Beschwerde mangels Legitimation zurückzuweisen sei.

8. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die beschwerdeführende Partei die Verletzung einer Reihe von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere desjenigen auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B-VG behauptet und die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt. Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, das Schlichtungsverfahren gemäß §132 Abs2 GWG 2011 sei obligatorisch und könne nicht durch eine Schiedsvereinbarung umgangen werden. Aus der Pflicht der Netzzugangsberechtigten, vor einer zivilgerichtlichen Klage ein solches Verfahren einzuleiten, folge das Recht der beschwerdeführenden Partei als Netzbetreiberin auf die Einhaltung eines solches Verfahrens. Die beschwerdeführende Partei habe ein Recht auf Sachentscheidung durch die Regulierungskommission, die diese ihr rechtswidrig verweigert habe.

9. Die Regulierungskommission hat von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

10. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der den Beschwerdebehauptungen entgegengehalten wird, dass, sofern das Schlichtungsverfahren bei Vorliegen einer Schiedsvereinbarung überhaupt obligatorisch sei, wovon die Regulierungskommission nicht ausgehe, dies nur für die beteiligte Partei, nicht aber für die beschwerdeführende Partei gelte. Das Schlichtungsverfahren gemäß §132 Abs2 GWG 2011 solle Netzbetreiber vor einer Vielzahl an Kundenklagen schützen, indem es dem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltet sei. Es bestehe aber im vorliegenden Fall kein Bedarf, die beschwerdeführende Partei vor einem Schiedsverfahren zu schützen, dessen zugrunde liegender Schiedsvereinbarung sie selbst zugestimmt habe.

11. Die beteiligte Partei hat eine Äußerung erstattet, in der sie in der Hauptsache ausführt, dass im Falle einer gesetzlich vorgesehenen sukzessiven Kompetenz eine Schiedsvereinbarung auch das vorgeschaltete Behördenverfahren ersetze. Es wäre ein Wertungswiderspruch, würde das Gesetz zwar erlauben, mit dem Mittel der Schiedsvereinbarung die ansonsten zwingende staatliche Zuständigkeitsordnung der Gerichte zu umgehen, dies aber in Fällen wie dem vorliegenden, in dem über eine ansonsten ausschließlich den ordentlichen Gerichten zustehende Angelegenheit ausnahmsweise zunächst eine Verwaltungsbehörde entscheide, nicht gelten solle. Im Übrigen sei das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei unzuständig gewesen und der Instanzenzug zu den ordentlichen Gerichten auch für die hier vorliegende verfahrensrechtliche Frage eröffnet. Aus der Pflicht der beteiligten Partei, die Regulierungskommission anzurufen, folge kein Recht der beschwerdeführenden Partei auf ein Verfahren vor dieser Behörde.

12. Im Gefolge der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nahm das Schiedsgericht sein Verfahren mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 wieder auf.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1. Art94 B-VG idF BGBl I 114/2013 lautet:1. Art94 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 114 aus 2013, lautet:

"Artikel 94.

(1) Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.

(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz kann in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art11, 12, 14 Abs2 und 3 und 14a Abs3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß dem ersten Satz nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Für Landesgesetze gemäß dem ersten Satz gilt Art97 Abs2 sinngemäß."

2. §132 des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl I 107/2011, lautet:2. §132 des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, 107 aus 2011,, lautet:

"12. Teil

§132.

Streitbeilegung

Verfahren

(1) In Streitigkeiten

1. zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges,

2. zwischen Speicherzugangsberechtigten und Speicherunternehmen über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Speicherzuganges sowie

3. zwischen Versorgern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Übertragung von Einspeisekapazitäten

entscheidet – sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes (§38 Kartellgesetz 2005, BGBl I Nr 61/2005) vorliegt – die Regulierungsbehörde.entscheidet – sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes (§38 Kartellgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2005,) vorliegt – die Regulierungsbehörde.

(2) In allen übrigen Streitigkeiten

1. zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen,

2. zwischen Speicherzugangsberechtigten und Speicherunternehmen über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen,

3. zwischen Kunden und dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes,

4. zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber gemäß §109 und dem Eigentümer des Fernleitungsnetzes gemäß §111,

5. zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber gemäß §112 sowie

6. über die Abrechnung von Ausgleichsenergie

entscheiden die Gerichte. Eine Klage eines Netzzugangsberechtigten in Streitigkeiten gemäß Z1 bzw Speicherzugangsberechtigten in Streitigkeiten gemäß Z2 sowie eine Klage in Streitigkeiten gemäß Z3 bis 6 kann erst nach Zustellung des Bescheides der Regulierungsbehörde im Streitschlichtungsverfahren innerhalb der in §12 Abs4 E-ControlG vorgesehenen Frist eingebracht werden. Falls ein Verfahren gemäß Z1 bzw Z2 bei der Regulierungsbehörde anhängig ist, kann bis zu dessen Abschluss in gleicher Sache kein Gerichtsverfahren anhängig gemacht werden.

(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs2 kann eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzuganges bzw Speicherzugangs gründen, erst nach Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde eingebracht werden; bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde zu unterbrechen."

3. §12 des Bundesgesetzes über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG), BGBl I 110/2010 idF BGBl I 174/2013, lautet:3. §12 des Bundesgesetzes über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 174 aus 2013,, lautet:

"§12.

Aufgaben der Regulierungskommission

(1) (Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission der E-Control ist zur bescheidmäßigen Erledigung folgender Aufgaben zuständig:

1. die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß §21 Abs2 ElWOG 2010 iVm §22 Abs1 ElWOG 2010 sowie §33 Abs4 GWG 2011 iVm §132 Abs1 Z1 GWG 2011;1. die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß §21 Abs2 ElWOG 2010 in Verbindung mit §22 Abs1 ElWOG 2010 sowie §33 Abs4 GWG 2011 in Verbindung mit §132 Abs1 Z1 GWG 2011;

2. die Schlichtung von sonstigen Streitigkeiten gemäß §22 Abs2 ElWOG 2010 sowie §132 Abs2 GWG 2011;

3. die Schlichtung von Streitigkeiten in Angelegenheiten des §30 Abs3 Z2 ElWOG 2010 sowie gemäß §114 Abs3 Z2 GWG 2011;

4. die Untersagung der Anwendung von Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie und Erdgas gemäß §80 ElWOG 2010 und §125 GWG 2011, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;

5. die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Versorgern gemäß §40 Abs3 GWG 2011 iVm §132 Abs1 Z3;5. die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Versorgern gemäß §40 Abs3 GWG 2011 in Verbindung mit §132 Abs1 Z3;

6. die Entscheidungen über Speicherzugangsverweigerung im Verfahren gemäß §97 Abs4 iVm §132 Abs1 Z2 GWG 2011;6. die Entscheidungen über Speicherzugangsverweigerung im Verfahren gemäß §97 Abs4 in Verbindung mit §132 Abs1 Z2 GWG 2011;

7. die Bestimmung von Speichernutzungsentgelten gemäß §99 Abs2.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission der E-Control ist in folgenden Angelegenheiten zur Erlassung von Verordnungen zuständig:

1. die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten mit Verordnung gemäß §49 ElWOG 2010 sowie §24 Abs2 und §70 GWG 2011;

2. die Erlassung von Verordnungen gemäß §59 Abs6 Z6 ElWOG 2010 und §79 Abs6 Z4 GWG 2011.

(3) Die Regulierungskommission hat in den Fällen des Abs1 Z2, 3 und 4 den Bescheid innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung zu erlassen. Diese Frist verlängert sich um zwei Monate, wenn die Behörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung aller am Verfahren beteiligten Parteien ist eine weitere Fristverlängerung zulässig.

(4) Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Abs1 Z2 und 3 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem zuständigen ordentlichen Gericht anhängig machen. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen."

4. Artikel 41 der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, Abl 2009 L 211, 94 zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/692 zur Änderung der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt, Abl 2019 L 117, 1 lautet:

"Artikel 41.

Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde

[…]

(11) Jeder Betroffene, der in Bezug auf die von einem Betreiber im Rahmen dieser Richtlinie eingegangenen Verpflichtungen eine Beschwerde gegen einen Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber oder den Betreiber einer Speicher- oder LNG-Anlage hat, kann damit die Regulierungsbehörde befassen, die als Streitbeilegungsstelle innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde eine Entscheidung trifft. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich. Die Entscheidung der Regulierungsbehörde ist verbindlich, bis sie gegebenenfalls aufgrund eines Rechtsbehelfs aufgehoben wird.

(12) Jeder Betroffene, der hinsichtlich einer gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidung über die Methoden oder, soweit die Regulierungsbehörde eine Anhörungspflicht hat, hinsichtlich der vorgeschlagenen Tarife bzw Methoden beschwerdeberechtigt ist, kann längstens binnen zwei Monaten bzw innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festgelegten kürzeren Frist nach Veröffentlichung der Entscheidung bzw des Vorschlags für eine Entscheidung eine Beschwerde im Hinblick auf die Überprüfung der Entscheidung einlegen. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

[…]

(15) Beschwerden nach den Absätzen 11 und 12 lassen die nach dem Gemeinschaftsrecht und/oder dem nationalen Recht möglichen Rechtsbehelfe unberührt.

(16) Die von den Regulierungsbehörden getroffenen Entscheidungen sind im Hinblick auf die gerichtliche Überprüfung in vollem Umfang zu begründen. Die Entscheidung ist Öffentlichkeit unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen zugänglich zu machen.

(17) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf nationaler Ebene geeignete Mechanismen bestehen, in deren Rahmen eine von einer Entscheidung der Regulierungsbehörde betroffene Partei das Recht hat, bei einer von den beteiligen Parteien und Regierungen unabhängigen Stelle Beschwerde einzulegen."

5. Die maßgeblichen Vorschriften des Gesetzes vom 1. August 1895, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung – ZPO), RGBl 113/1895 idF BGBl I 109/2018, lauten:5. Die maßgeblichen Vorschriften des Gesetzes vom 1. August 1895, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung – ZPO), RGBl 113/1895 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 109 aus 2018,, lauten:

"Zweiter Titel

Schiedsvereinbarung

§581.

Begriff

(1) Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auch auf Schiedsgerichte sinngemäß anzuwenden, die in gesetzlich zulässiger Weise durch letztwillige Verfügung oder andere nicht auf Vereinbarung der Parteien beruhende Rechtsgeschäfte oder durch Statuten angeordnet werden.

§582.

Schiedsfähigkeit

(1) Jeder vermögensrechtliche Anspruch, über den von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden ist, kann Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Eine Schiedsvereinbarung über nicht vermögensrechtliche Ansprüche hat insofern rechtliche Wirkung, als die Parteien über den Gegenstand des Streits einen Vergleich abzuschließen fähig sind.

(2) Familienrechtliche Ansprüche sowie alle Ansprüche aus Verträgen, die dem Mietrechtsgesetz oder dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz auch nur teilweise unterliegen, einschließlich der Streitigkeiten über die Eingehung, das Bestehen, die Auflösung und die rechtliche Einordnung solcher Verträge, und alle wohnungseigentumsrechtlichen Ansprüche können nicht Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Gesetzliche Vorschriften außerhalb dieses Abschnitts, nach denen Streitigkeiten einem Schiedsverfahren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen unterworfen werden dürfen, bleiben unberührt.

[…]

§584.

Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage zurückzuweisen, sofern der Beklagte nicht zur Sache vorbringt oder mündlich verhandelt, ohne dies zu rügen. Dies gilt nicht, wenn das Gericht feststellt, dass die Schiedsvereinbarung nicht vorhanden oder undurchführbar ist. Ist ein solches Verfahren noch vor einem Gericht anhängig, so kann ein Schiedsverfahren dennoch eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

(2) Hat ein Schiedsgericht seine Zuständigkeit für den Gegenstand des Streits verneint, weil hierüber keine Schiedsvereinbarung vorhanden ist oder die Schiedsvereinbarung undurchführbar ist, so darf das Gericht eine Klage darüber nicht mit der Begründung zurückweisen, dass für die Angelegenheit ein Schiedsgericht zuständig ist. Mit der Erhebung der Klage bei Gericht erlischt das Recht des Klägers, nach §611 eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung zu erheben, mit welcher das Schiedsgericht seine Zuständigkeit verneint hat.

(3) Ist ein Schiedsverfahren anhängig, so darf über den geltend gemachten Anspruch kein weiterer Rechtsstreit vor einem Gericht oder einem Schiedsgericht durchgeführt werden; eine wegen desselben Anspruches angebrachte Klage ist zurückzuweisen. Dies gilt nicht, wenn die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts vor diesem spätestens mit der Einlassung in die Sache gerügt wurde und eine Entscheidung des Schiedsgerichtes hierüber in angemessener Dauer nicht zu erlangen ist.

(4) Wird eine Klage von einem Gericht wegen Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes oder von einem Schiedsgericht wegen Zuständigkeit eines Gerichtes oder eines anderen Schiedsgerichtes zurückgewiesen oder wird in einem Aufhebungsverfahren ein Schiedsspruch wegen Unzuständigkeit des Schiedsgerichts aufgehoben, so gilt das Verfahren als gehörig fortgesetzt, wenn unverzüglich Klage vor dem Gericht oder Schiedsgericht erhoben wird.

(5) Eine Partei, die sich zu einem früheren Zeitpunkt in einem Verfahren auf das Vorhandensein einer Schiedsvereinbarung berufen hat, kann später nicht mehr geltend machen, dass diese nicht vorliegt, es sei denn, die maßgebenden Umstände haben sich seither geändert.

[…]

§617.

Konsumenten

(1) Schiedsvereinbarungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher können wirksam nur für bereits entstandene Streitigkeiten abgeschlossen werden.

(2) Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, müssen in einem von diesem eigenhändig unterzeichneten Dokument enthalten sein. Andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das Schiedsverfahren beziehen, darf dieses nicht enthalten.

(3) Bei Schiedsvereinbarungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ist dem Verbraucher vor Abschluss der Schiedsvereinbarung eine schriftliche Rechtsbelehrung über die wesentlichen Unterschiede zwischen einem Schiedsverfahren und einem Gerichtsverfahren zu erteilen.

(4) In Schiedsvereinbarungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern muss der Sitz des Schiedsgerichts festgelegt werden. Das Schiedsgericht darf zur mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme nur dann an einem anderen Ort zusammentreten, wenn der Verbraucher dem zugestimmt hat oder der Beweisaufnahme am Sitz des Schiedsgerichts erhebliche Schwierigkeiten entgegenstehen.

(5) Wurde die Schiedsvereinbarung zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen, und hat der Verbraucher weder bei Abschluss der Schiedsvereinbarung noch zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Klage anhängig gemacht wird, seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Beschäftigungsort in dem Staat, in welchem das Schiedsgericht seinen Sitz hat, so ist die Schiedsvereinbarung nur zu beachten, wenn sich der Verbraucher darauf beruft.

(6) Ein Schiedsspruch ist auch dann aufzuheben, wenn in einem Schiedsverfahren, an dem ein Verbraucher beteiligt ist,

1. gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen wurde, deren Anwendung auch bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung durch Rechtswahl der Parteien nicht abbedungen werden könnte, oder

2. die Voraussetzungen vorhanden sind, unter denen nach §530 Abs1 Z6 und 7 ein gerichtliches Urteil mittels Wiederaufnahmsklage angefochten werden kann; diesfalls ist die Frist für die Aufhebungsklage nach den Bestimmungen über die Wiederaufnahmsklage zu beurteilen.

(7) Hat das Schiedsverfahren zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher stattgefunden, so ist der Schiedsspruch auch aufzuheben, wenn die schriftliche Rechtsbelehrung nach Abs3 nicht erteilt wurde.

(8) In Schiedsverfahren, in denen ein Verbraucher Partei ist, ist für die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs sowie für Verfahren in Angelegenheiten nach dem dritten Titel in erster Instanz ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen ausübende Landesgericht zuständig, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet oder dessen Zuständigkeit nach §104 JN vereinbart wurde oder, wenn eine solche Bezeichnung oder Vereinbarung fehlt, in dessen Sprengel der Sitz des Schiedsgerichts liegt. Ist auch der Sitz des Schiedsgerichts noch nicht bestimmt oder liegt dieser im Fall des §612 nicht in Österreich, so ist das Handelsgericht Wien zuständig.

(9) Ist die dem Schiedsspruch zugrundeliegende Rechtsstreitigkeit eine Handelssache im Sinn des §51 JN, so entscheidet das Landesgericht in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen, in Wien das Handelsgericht Wien.

(10) Das Verfahren über die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, das Verfahren in Angelegenheiten nach dem dritten Titel r

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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