TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/31 I415 2229860-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.03.2020
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Entscheidungsdatum

31.03.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §31 Abs1
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §53 Abs2 Z7
FPG §55 Abs4
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I415 2229860-1/2E

im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX StA. Serbien, vertreten durch: ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen Spruchpunkte II. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2020, Zahl XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 27.02.2020, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des bekämpften Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 22.01.2020 wurde die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, in einem Gastronomiebetrieb bei der Schwarzarbeit betreten.

2. Am darauffolgenden Tag fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA; belangte Behörde) statt.

3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 23.01.2020, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), ihr keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

4. Gegen Spruchpunkte II. bis VI. erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 20.02.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie zwei näher bezeichneter Zeugen durchführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VI. ersatzlos beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen und in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückverweisen.

5. Nach abweisender Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 27.02.2020, Zl. XXXX und Vorlageantrag der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 17.03.2020 legte das BFA Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2020 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige. Sie ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht aus anderen Bundesgesetzen zu.

Ihre Identität steht fest.

Die Beschwerdeführerin reiste legal mit gültigem Reisepass am 19.10.2019 in das österreichische Bundesgebiet ein.

Am 17.12.2019 stellte sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG, über den bisher noch keine Entscheidung getroffen wurde. Ein negatives Parteiengehör seitens des AMS XXXX betreffend Schlüsselkraftzulassung als Köchin für die Beschwerdeführerin wurde von der Rechtsvertretung in Beilage zur Beschwerde übermittelt. Diesem Parteiengehör zufolge konnten der Beschwerdeführerin aufgrund der Kriterien "ausbildungsadäquate Berufserfahrung", "Sprachkenntnisse" und "Alter" nur 0 Punkte von erforderlichen 55 als Mindestpunkteanzahl angerechnet werden und wäre die Grundvoraussetzung des § 12a AuslBG damit nicht erfüllt.

Sie verblieb nach Ablauf der zulässigen 90-tägigen visumfreien Aufenthaltsdauer mit 16.01.2020 im Bundesgebiet und wurde am 22.01.2020 um 18:00 Uhr im Lokal "XXXX", XXXX, XXXX, bei der unerlaubten Ausübung einer Beschäftigung (Tätigkeiten als Abwäscherin und Küchenhilfe) angetroffen. Ab dem Zeitpunkt der Aufnahme einer unerlaubten Beschäftigung, spätestens jedoch ab dem 17.01.2010 war ihr Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig.

Die Beschwerdeführerin war ab dem 22.10.2019 in Österreich gemeldet.

Sie verfügt über Angehörige in Serbien, darunter ihr Ehemann und zwei erwachsene Kinder. Ihr Lebensmittelpunkt liegt in Serbien.

In Österreich lebt ein Schwager der Beschwerdeführerin. Ansonsten verfügt sie über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen im Bundesgebiet.

Ferner konnten keine weiteren gesellschaftlichen, beruflichen oder sonstigen Bindungen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet festgestellt werden, dies insbesondere in Hinblick auf die Kürze ihres Aufenthaltes in Österreich.

Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Es wurden keine Umstände bekannt, die ihrer bereits erfolgten Rückführung nach Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat, entgegenstehen.

Sie wurde am 24.01.2020 auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben (AS 119).

Die Beschwerdeführerin vermochte den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen.

Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.

Es wurden ausschließlich die Spruchpunkte II. bis VI. des Bescheides angefochten, sodass der Spruchpunkt I. (Nicht-Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG) bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in die Beschwerdevorentscheidung und in den Vorlageantrag. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem AJ-Web, dem Schengener Informationssystem und dem Strafregister wurden ergänzend eingeholt.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides, sowie der Beschwerdevorentscheidung die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde und im Vorlageantrag auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

2.2 Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund des vorliegenden serbischen Reisepasses Nr. XXXX fest (AS 24).

Dass die Beschwerdeführerin über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt und über einen von ihr am 17.12.2019 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bisher nicht entschieden wurde, ergibt sich aus dem Inhalt eines eingeholten Auszuges aus dem zentralen Fremdenregister (IZR) und dem gemeinsam mit der gegenständlichen Beschwerde in Vorlage gebrachten Parteiengehör des AMS XXXX datiert vom 08.01.2020 (AS 139-144).

Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung zu ihrer behördlichen Meldung folgt dem Inhalt eines eingeholten zmr-Auszuges.

Die Betretung der Beschwerdeführerin bei der Schwarzarbeit im Gastronomiebetrieb "XXXX" am 22.01.2020 ist einem Bericht der LPD XXXX vom 22.01.2020, Zl. XXXX (AS 7), sowie einem dem Akt inneliegenden Strafantrag der Finanzpolizei vom 29.01.2020, FA-GZ. XXXX (AS 151), zu entnehmen. Zwar bestritt die Beschwerdeführerin bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 23.01.2020 die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, indem sie erklärte, sie habe im Lokal lediglich einen Kaffee getrunken bzw. ihre Papiere abgegeben, doch entsprachen diese Ausführungen nicht den polizeilichen Wahrnehmungen im Zuge der finanzpolizeilichen Kontrolle. So wurde die Beschwerdeführerin im Abwaschraum angetroffen. Sie hatte ihre persönlichen Sachen im Umkleideraum aufbewahrt, war in Besitz eines Schlüssels für den Abstellraum und in ihrer Tasche befanden sich Stundenaufzeichnungen für den Monat Jänner 2020. Überdies war die Kontrolle aufgrund einer anonymen, sehr konkreten Anzeige bei der Polizei vom 23.12.2019 erfolgt (AS 153). Zudem bestätigten auch die anderen Angestellten im Lokal, dass die Beschwerdeführerin dort arbeite (AS 37). In der Beschwerde und im Vorlageantrag wurde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin lediglich eine Anstellung im Gastronomiebetrieb "XXXX" angestrebt habe. Sie habe sich zum Zeitpunkt der Kontrolle im Lokal befunden, um mit ihrer zukünftigen Arbeitgeberin den von ihr gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu besprechen. Bei den Stundenaufzeichnungen handle es sich um private Aufzeichnungen im Zusammenhang mit ihrem Deutschlernen und der Schlüssel habe nicht der Beschwerdeführerin, sondern der Lokalbetreiberin gehört und sei allgemein zugänglich gewesen. Diese Ausführungen sind jedoch aufgrund der eindeutigen, im Strafantrag der Finanzpolizei dargelegten Beweislage nicht geeignet, den Vorwurf der unerlaubten Aufnahme einer Beschäftigung zu widerlegen. Daher erübrigt sich auch die beantragte zeugenschaftliche der Lokalbetreiberin, die im Übrigen wegen der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes angezeigt wurde und sich schon im gegen sie selbst laufenden Verwaltungsstrafverfahren geweigert hat, Angaben zum Sachverhalt zu machen. Der Beschwerdeführerin wurde überdies im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA ausreichend Gelegenheit gegeben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Dem Beschwerdevorbringen, demzufolge die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und nicht ausreichend auf das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen sei, kann daher nicht gefolgt werden.

Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig in Österreich aufhielt, beruht darauf, dass sie einerseits bereits am 19.10.2019 in das Bundesgebiet eingereist war, womit die zulässige 90-tägige visumfreie Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet am 16.01.2020 endete, und andererseits einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachging. Ein visumfreier Aufenthalt ermöglicht einen Aufenthalt zu privaten oder touristischen Zwecken; die Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit ist nicht gestattet. Durch eine Erwerbstätigkeit wird der Aufenthalt unrechtmäßig. Dadurch steht fest, dass die Beschwerdeführerin in Österreich unrechtmäßig aufhältig war.

Die Feststellungen zur in Serbien lebenden Familie der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 23.01.2020.

Die Beschwerdeführerin erklärte lediglich, dass ihr Schwager im Bundesgebiet lebe und sie bei diesem wohne. Auch aus der Beschwerde gehen keine Umstände hervor, die auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet schließen ließen.

Dem Akteninhalt waren weder Hinweise auf irgendeine Krankheit, noch eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Sie gab in ihrer Einvernahme an, gesund zu sein und wurde bei der Arbeit betreten, woraus sich ihre Arbeitsfähigkeit ergibt.

Dass Serbien ein sicherer Herkunftsstaat ist, ergibt sich aus § 1 Z 6 der Herkunftsstaatenverordnung (HStV, BGBl. II. Nr. 177/2009).

Die Feststellung zur am 24.01.2020 erfolgten Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien ergibt sich aus einem dem Verwaltungsakt enthaltenen Bericht der LPD XXXX, Stadtpolizeikommando Schwechat vom 24.01.2020 (AS 119).

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte ergibt sich daraus, dass sie selbst bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 23.01.2020 zu Protokoll gab, lediglich EUR 45,-- zu haben. Sie erklärte, von ihrer Familie unterstützt zu werden. Das bloße Behaupten des Besitzes von Geldmitteln, Vermögenwerten und/oder Zuwendungen Dritter allein genügt nicht, um den Besitz hinreichender Mittel zur Sicherung des Unterhaltes in Österreich nachzuweisen. Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin von ihrem Schwager unterstützt werde, ist mangels Vorlage jeglicher Nachweise (etwa einer Wohnrechtsvereinbarung, einer schriftlichen Unterstützungserklärung ihres Schwagers oder von Kontoauszügen) die Glaubwürdigkeit zu versagen.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit folgt dem Amtswissen des erkennenden Gerichts durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Die Anfechtung lediglich der Spruchpunkte II.-VI. folgt dem diesbezüglich unmissverständlichen Inhalt der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Im gegenständlichen Verfahren hat die rechtsvertretene Beschwerdeführerin, wie dem Beschwerdevorbringen unzweifelhaft zu entnehmen ist, Beschwerde nur gegen den Spruchpunkte II. bis VI. erhoben. Dadurch ist die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich des Spruchpunktes I. in Rechtskraft erwachsen und Verfahrensgegenstand lediglich die Beschwerde gegen Spruchpunkte II. bis VI.

3.1 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.)

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gemäß § 52 Abs 2 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Gemäß Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen können sich sichtvermerksbefreite Drittstaatsangehörige in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art 5 lit. a bis e Schengener Grenzkodex vorliegen.

Gemäß Art 6 Abs. 1 lit. e Schengener Grenzkodex kann einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten gestattet werden, wenn er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsstaaten darstellt.

Die Beschwerdeführerin reiste am 19.10.2019 unter Verwendung eines gültigen Reisepasses in das österreichische Bundesgebiet ein. Ab dem Zeitpunkt der Ausübung einer illegalen Beschäftigung waren die Voraussetzungen im Sinne der zuvor genannten unionsrechtlichen Bestimmungen nicht mehr erfüllt und war der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht mehr rechtmäßig. Spätestens am 16.01.2020 endete die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet und verlor ihr Aufenthalt seine Rechtmäßigkeit.

Daher hat sich die belangte Behörde bei der Erlassung der verfahrensgegenständlichen Rückkehrentscheidung zutreffend auf § 52 Abs 2 Z 1 FPG gestützt.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Im gegenständlichen Fall verfügt die Beschwerdeführerin über kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und hat ein solches auch nicht behauptet.

Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der äußerst kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von etwas mehr als drei Monaten davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin das Interesse an der Achtung ihres Privatlebens deutlich überwiegt. Es liegen bei der Beschwerdeführerin auch keine Aspekte einer außerordentlichen Integration vor.

Die von ihr in der Beschwerde geltend gemachte starke Bindung zu ihrem in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebenden Schwager entspricht, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für sie subjektiv von Bedeutung ist, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität.

Hinsichtlich ihrer strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; bei der Beschwerdeführerin sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben, zumal sie auch erwerbsfähig ist. Gleichzeitig hat sie in ihrem Herkunftsstaat, in dem sie aufgewachsen ist und den überwiegenden Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihres Ehemannes und ihrer Kinder.

Unter Zugrundelegung des oben gesagten und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen, ist ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu verneinen (siehe auch VfGH 02.05.2011, U2123/10-13). Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten der Beschwerdeführerin und zugunsten des öffentlichen Interesses an ihrer Außerlandesschaffung aus.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 2 AsylG und § 52 Abs 1 Z 1 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Die Beschwerdeführerin verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.2 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die (bereits erfolgte) Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre und wurde Derartiges auch in der Beschwerde nicht behauptet. Den Ausführungen auf Seite 4 des Vorlageantrages, denen zufolge "die Abschiebung des BF zu einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen könnte" konnte nicht gefolgt werden, zumal von einem männlichen Beschwerdeführer die Rede ist und im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, die auf eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin schließen ließen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.3 Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.)

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Da die belangte Behörde in Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannte und diese vom Verwaltungsgericht nicht wieder zuerkannt wurde, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise.

3.4 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V.)

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt hat, erwies sich die sofortige Ausreise der unrechtmäßig in Österreich aufhältigen Beschwerdeführerin im Interesse der öffentlichen Ordnung (zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) als erforderlich. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr bisheriges Verhalten unzweifelhaft gezeigt, dass sie bislang nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, indem sie im Bundesgebiet ohne die erforderlichen Bewilligungen einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

Es sind auch keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG ersichtlich.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA ist daher nicht zu beanstanden; eine Zuerkennung durch das BVwG kam nicht in Betracht.

3.1. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.):

3.1.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I. Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr. 110/2019, lautet wie folgt:

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) (...)

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides insoweit stattzugeben, als die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG auf zwei Jahre herabgesetzt wird. Dies aus folgenden Erwägungen:

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG grundsätzlich für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist nach den von der belangten Behörde angewendeten § 53 Abs. 2 Z. 6 und 7 FPG dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige "den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag" oder "bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen".

Wie bereits im angefochtenen Bescheid angeführt ist, indiziert die Erfüllung dieser Einreiseverbotstatbestände gemäß § 53 Abs. 2 FPG das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden zu berücksichtigen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf das bloße Vorliegen der angeführten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH vom 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall sind die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 und 7 FPG erfüllt, da die Beschwerdeführerin bis auf EUR 45,- Barvermögen den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt in Österreich nicht nachzuweisen vermochte und außerdem einer unerlaubten Beschäftigung nachging.

So hat der VwGH dargelegt, dass aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiere, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung iSd § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt sei. (vgl. VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 20.09.2018, Ra 2018/20/0349) Ferner hat der VwGH bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Letztlich führte der VwGH - unter Bezug auf seine eigene Judikatur - erst kürzlich wieder aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

Sohin kann auch von keiner uneingeschränkt positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden und von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gesprochen werden.

Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin weist keine engen familiären Bindungen in Österreich auf, befand sich für nur wenige Wochen im Bundesgebiet und liegt ihr Lebensmittelpunkt in Serbien, wo auch ihr Ehemann und ihre Kinder wohnhaft sind. Die in der Beschwerde geltend gemachte "starke Bindung" zu ihrem in Österreich lebenden Schwager allein kann keine tiefgreifende Verfestigung im Bundesgebiet erzeugen. Auch sonst sind keine Integrationsmerkmale ersichtlich, die ihrem Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet ein entscheidendes Gewicht verleihen würden.

Zudem vermochte die Beschwerdeführerin der mögliche Verlust ihres Einreise- und Aufenthaltsrechtes im Schengen-Raum nicht von der Setzung eines dem Ausländerbeschäftigungsgesetz widersprechenden Verhaltens abzuhalten. Vielmehr hat sie durch ihr Verhalten diese Möglichkeit wissentlich auf Spiel gesetzt und die negativen Folgen in Kauf genommen.

Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer derartiger Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin zurücktreten müssen.

Angesichts der fehlenden familiären und privaten Beziehungen und wegen ihres Fehlverhaltens ist davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet hat und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG jedenfalls verwirklicht ist.

Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 FPG für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.

Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die Bemessung des Einreiseverbotes mit drei Jahren als überschießend. So ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin erstmalig bei der Schwarzarbeit betreten wurde, strafrechtlich unbescholten und die Dauer ihrer illegalen Beschäftigung angesichts ihrer kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von 19.10.2020 bis 24.01.2020, wobei sie am 22.01.2020 bei der Schwarzarbeit betreten wurde, höchstens wenige Wochen betragen konnte. Ferner bestünde in anderen Fällen, in denen etwa eine immer wiederkehrende Ausübung einer illegalen Beschäftigung geahndet wird und der Fremde bereits mehrfach betreten wurde, nur noch wenig Spielraum nach oben. Somit war die Einreiseverbotsdauer angemessen zu reduzieren und auf zwei Jahre herabzusetzen. Eine darunterliegende Zeitspanne erwiese sich jedoch als zu kurz, um der Beschwerdeführerin, die sich nicht geständig zeigte, ihr Fehlverhalten vor Augen zu führen.

Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf zwei Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit stattzugeben.

3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde und der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht rund ein Monat liegt - die gebotene Aktualität auf. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, auch weil sich das Bundesverwaltungsgericht von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat (§ 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG). Der Sachverhalt ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren. Die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme des Schwagers der Beschwerdeführerin konnte unterbleiben, zumal die behauptete finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin schon zu einem früheren Zeitpunkt und auf andere Art und Weise, etwa durch die Vorlage einer entsprechenden Unterstützungserklärung oder Wohnrechtsvereinbarung hätte nachgewiesen werden können und die Beschwerdeführerin insofern ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Zudem wäre auch im Falle einer finanziellen Unterstützung durch ihren Schwager im gegenständlichen Fall für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen. Aufgrund der eindeutigen, im Strafantrag der Finanzpolizei dargelegten Beweislage wäre eine Einvernahme der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin als Zeugin, die darüber hinaus selbst im gegen ihre eigene Person geführten Verwaltungsstrafverfahren nicht kooperativ war und eine Aussage verweigerte, nicht geeignet, den Vorwurf der unerlaubten Aufnahme einer Beschäftigung zu widerlegen.

Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Abschiebung aufschiebende Wirkung - Entfall Beschwerdevorentscheidung Einreiseverbot freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose illegale Beschäftigung illegaler Aufenthalt Interessenabwägung Mittellosigkeit öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Vorlageantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I415.2229860.1.00

Im RIS seit

10.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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