TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/6 I408 2230536-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.05.2020
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Entscheidungsdatum

06.05.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
StGB §127
StGB §128 Abs1
StGB §129
StGB §130
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I408 2230536-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde desXXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 07.04.2020, ZI. 1253301903/191210919, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde am 21.11.2019 verhaftet und in Untersuchungshaft genommen und bereits 28.11.2019 zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. zur Erlassung der Schubhaft vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.

Mit dem seit 07.04.2020 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.04.2020, Zl. XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 3, 130 Abs. 1 erster Fall, Abs. 2 erster und zweiter Fall, 15 StGB und wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon Freiheitsstrafe 16 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 07.04.2020 erteilte das BFA dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina fest (Spruchpunkt III.), legte keine Frist zur freiwilligen Ausreise fest (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und erließ ein auf acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 23.04.2020 erhobene Beschwerde, mit der alle Spruchpunkte bekämpft wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest, er ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina.

In Österreich hat der Beschwerdeführer weder Wohnsitz noch sonstige private oder soziale Kontakte. Am 21.11.2019 wurde er bei der Begehung einer Straftat verhaftet, in Untersuchungshaft genommen, strafgerichtlich verurteilt und befindet sich derzeit seine verhängte Haftstrafe.

Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.04.2020, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer mit einem Mittäter wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 3, 130 Abs. 1 erster Fall, Abs. 2 erster und zweiter Fall, 15 StGB und wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon Freiheitsstrafe 16 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Die Verurteilung erfolgte nicht nur wegen des Diebstahlversuches durch Einbruch am 21.11.2019, der zur Verhaftung geführt hatte, sondern umfassten weitere einschlägige Straftaten am 27.04./28.4.2019, 26.9./27.9., 18.10./19.10.2019, 2.11./8.11.2019, 11.11./14.11.2019 und 14.11./15.11.2019, die dem Beschwerdeführer im Zuge der polizeilichen Erhebungen zugeordnet werden konnten und auch zur gewerbsmäßigen Verurteilung führte. Zudem wurden im Strafurteil bei der Strafbemessung als erschwerend vier einschlägige Vorstrafen gewertet.

Er hat seinen Lebensmittelpunkt in Bosnien und Herzegowina, lebt und arbeitet dort, und hat in Deutschland ein von ihm getrenntlebende Ehefrau und zwei Kinder, für die er unterhaltspflichtig ist.

Bosnien und Herzegowina gilt als sicherer Herkunftsstaat. Abschiebungshindernisse wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde vorgebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde vom 28.11.2019 (AS 17), dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 04.12.2019 (AS 33) sowie dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.04.2020, XXXX (AS 273).

Die belangte Behörde hat alle entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente umfassend und vollständig erhoben. Es mag zwar im Bescheid nicht mit derselben Vollständigkeit ausgeführt worden sein, die o.a. Beweismittel ergeben aber ein eindeutiges und zweifelfreies Bild ab.

Die gewerbsmäßige Tatbegehung über einen längeren Zeitraum und die vier strafgerichtlichen Vorstrafen ergeben sich aus den, dem Beschwerdeführer im Strafurteil vom 07.04.2020 nachgewiesen Straftaten (8 Straftaten im Zeitraum 27.04.2019 bis 21.11.2019) und die bei der Strafbemessung angeführten vier Vorstrafen.

Der Beschwerdeführer gibt selbst an, dass sein Lebensmittelpunkt in Bosnien und Herzegowina liegt, seine Ehefrau in Deutschland lebt und er für zwei Kinder unterhaltspflichtig ist. Ein darüber hinaus gehrendes Familienleben wurde von ihm nicht vorgebracht und war auch aus den sonstigen Unterlagen des Behördenaktes nicht zu entnehmen. Auch aus den massiven strafgerichtlichen Delinquenzen 2019 und den vier strafgerichtlichen Vorstrafen der Vergangenheit, die dem Strafurteil zu entnehmen sind, ist nicht von einem, für die gegenständliche Entscheidung relevanten Familienlebens auszugehen.

Damit gehen die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen der Rechtsberatung, die auf die Ausführungen im verfahrensgegenständlichen Bescheid angewiesen war, vollinhaltlich ins Leere.

Gesundheitliche Beeinträchtigungen oder sonstige Abschiebungshindernisse sind weder dem Behördenakt noch der Beschwerde entnehmen. Die Feststellung Gemäß § 1 Z 1 HStV gilt Bosnien und Herzegowina zudem als sicherer Herkunftsstaat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Es liegen keine Umstände vor, die dazu führen, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") zu erteilen gewesen wäre, weil sein Aufenthalt nie geduldet iSd § 46a FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde.

Ein diesbezügliches Vorbringen wurde nicht erstattet, sodass die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abzuweisen war.

Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das BFA eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sich ein Drittstaatsangehöriger nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Der Aufenthalt des BF ist nicht rechtmäßig und stellt aufgrund dessen strafrechtlichen Verhaltens eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben eingreift, ist zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9) zu berücksichtigen.

Bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe z.B. VwGH 25.04.2019, Ra 2019/19/0114).

Im gegenständlichen Fall hielt sich der Beschwerdeführer nur zur Begehung von Straftaten in Österreich auf und verbüßt derzeit die dafür verhängte Haftstrafe.

Mit der Rückkehrentscheidung ist kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers verbunden, zumal weder seine Ehefrau noch eines seiner Kinder in Österreich ist. Es bestehen keine signifikanten privaten, sozialen, beruflichen oder gesellschaftlichen Anknüpfungen in Österreich oder anderen Vertragsstaaten. Wenn der Beschwerdeführer ein Familienleben zu seiner in Deutschland lebenden Ehefrau und den beiden Kindern, für die er unterhaltspflichtig ist, anführt, dann ergibt sich schon aus den getrennten Wohnsitzen sowie den unterschiedlichen Lebensmittelpunkten in verschiedenen europäischen Staaten keine Relevanz für die gegenständliche Rückkehrentscheidung. Unabhängig davon hat der Beschwerdeführer bereits am 08.04.2020 einen Antrag für unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe gestellt.

In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers schwerer wiegt als persönliche Interessen am Verbleib, zumal der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Die belangte Behörde ging somit zu Recht davon aus, dass die Rückkehrentscheidung Art 8 EMRK nicht verletzt.

Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Für die gemäß § 52 Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).

Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist. In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA oder des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Bosnien und Herzegowina gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 1 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (in diesem Sinn etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).

Konkrete Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung gehen weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hervor. Auch Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf freiwillige Rückkehrhilfe war auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden und zu bestätigen.

Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: (Spruchpunkte IV. und V. der angefochtenen Bescheides):

Das BFA hat gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt.

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Daran besteht, wie noch im Zusammenhang mit dem verhängten Einreiseverbot ausgeführt wird, kein Zweifel, sodass die Beschwerde auch zu diesen Spruchpunkten abzuweisen war.

Zur Erlassung eines auf die Dauer von acht Jahren befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 53 Abs. 1 und 3 FPG kann eine Rückkehrentscheidung für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger, wurde in Österreich bei der Begehung einer Straftat aufgegriffen, es wurden ihm zusätzlich sieben weitere Straftaten 2019 nachgewiesen und er wurde deshalb wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch und des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon Freiheitsstrafe 16 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Hinzu kommen vier Vorstrafen in der Vergangenheit.

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen) gestützt, wobei der Beschwerdeführer mit seiner Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten die Tatsache einer Verurteilung zu "einer bedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten" um das Vierfache überschreitet.

Bei der hinsichtlich des Beschwerdeführers zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen mithin dessen nunmehrige strafgerichtliche Verurteilung, seine vier Vorstrafen und die gewerbsmäßige Begehung in Verbindung mit seinem Aufenthalt in Österreich.

Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt schon für sich alleine eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 22.5.2014, Ro 2014/21/0014). Von einem Gesinnungswandel kann beim Beschwerdeführer, der sich aktuell noch in Haft befindet und vier Vorstrafen aufweist, nicht ausgegangen werden.

Soweit in der Beschwerde die Rede davon ist, dass im Bescheid das Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum erlassen wurde, die minderjährigen Kinder und die Ehefrau des BF aber in Deutschland leben und daher der Umfang des Einreiseverbotes bestritten werde, welches zudem nur auf Österreich begrenzt werden hätte sollen, wird die Rechtslage verkannt. Der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung ergibt sich aus den unionsrechtlichen Bestimmungen und erfasst somit jene Staaten, für die die RückführungsRL gilt. In diesem Sinne ist der in § 53 Abs. 1 FPG verwendete Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen (VwGH, 22.5.2013, 2013/18/0021). Die Festlegung eines anderen räumlichen Geltungsbereiches bzw. eine Beschränkung des Einreiseverbots auf Österreich liegt nicht in der Kompetenz des Bundesamtes. Weder im FPG noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ist vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könnten.

Bezüglich des behaupteten, und durch keinerlei Unterlagen nachgewiesene Familienleben ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer schon jetzt getrennt von seinen Familienmitgliedern lebt und regelmäßige Besuche oder sonstige Aspekte eines schützenswerten Zusammenlebens nicht vorgebracht hat. Es ist daher nicht von einem intensiven, für die gegenständliche Entscheidung maßgebliches Familienleben auszugehen und eine Fortführung in dieser Intensität über allfällige Besuche im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gerechtfertigt und zumutbar.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).

Zur Dauer des Einreiseverbotes wird festgehalten, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall die gesetzlich höchstzulässige Dauer von zehn Jahren nicht zur Gänze ausgeschöpft hat. Außerdem gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vom 28.11.2019 auf die Frage, was gegen die Erlassung eines Einreiseverbotes für den Schengenraum spreche, lediglich an: "Es gibt keine Gründe. Ich würde lieber keines bekommen, weil ich sonst meine Fahrten nicht mehr machen kann." (AS 21) und wendete nicht, wie schon ausgeführt, ein bestehendes Familienleben in Deutschland ein. Die Beschwerde zeigt auch keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre.

Damit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ebenfalls abzuweisen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung: "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung aufgrund unstrittig gebliebener Beweismittel fällen und eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Abschiebung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel berücksichtigungswürdige Gründe Diebstahl Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gewerbsmäßigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft Straftat Verbrechen Vorstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2230536.1.00

Im RIS seit

10.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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