TE Bvwg Beschluss 2020/5/22 I421 2230984-1

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Veröffentlicht am 22.05.2020
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Entscheidungsdatum

22.05.2020

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §58 Abs2
AVG §60
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8 Abs2
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §51
NAG §52
NAG §55 Abs3
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I421 2230984-1/3E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. RUMÄNIEN, vertreten durch DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des BFA, RD Steiermark, Außenstelle Leoben vom 19.03.2020, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

z u r ü c k v e r w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem im Kopf des Beschlusses genannten Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I) und wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit des genannten Bescheides erteilt.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.3.2020 zugestellt und wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner rechtzeitigen Beschwerde datiert vom 11.5.2020, gegen diesen Bescheid, wobei beantragt wird, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, hilfsweise eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen, hilfsweise den Bescheid zu beheben und das Verfahren zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Die belangte Behörde hat die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Schriftsatz vom 12.5.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.5.2020, Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Beschwerdeführer ist seit 21.4.2017 im Bundesgebiet gemeldet.

Am 28.9.2017 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft gestellt. Dieser Antrag wurde am 4.11.2017 genehmigt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhielt am 9.4.2019 von der zuständigen NAG-Behörde die Mitteilung, der Beschwerdeführer sei kein Arbeitnehmer mehr. Daraufhin wurde von der belangten Behörde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer eingeleitet. Dem Beschwerdeführer wurde am 2.9.2019 die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und ihm die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zur Wahrung des Parteiengehörs eingeräumt. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 10.9.2019 an die belangte Behörde von diesem Recht Gebrauch gemacht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben, dieser ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Behördenakt und wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.

Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsbürger, geboren am XXXX. Er ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehegattin, ebenfalls eine rumänische Staatsbürgerin, und sechs seiner insgesamt neun ehelichen Kinder, in Österreich.

Der Beschwerdeführer laut Auszug des Strafregisters der Republik Österreich vom 18.5.2020 im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten (amtswegig eingeholter Strafregisterauszug).

Als Arbeiter war der Beschwerdeführer in Österreich zu folgenden Zeiten tätig:

? Vom 24.4.2017 bis 12.1.2018

? vom 1.2.2018 bis 31.8.2018

? vom 1.5.2019 bis 31.5.2019

? vom 1.10.2019 bis 30.11.2019.

Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1.1.2019 bis 30.4.2020 bezogen (Die Feststellungen bezüglich der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Arbeitnehmer und der Zeitspanne des Arbeitslosengeldbezuges bzw. der Notstandshilfe ergeben sich aus dem amtswegig eingeholten AJ-WEB vom 18.5.2020.

Der Beschwerdeführer hat in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 10.9.2019, die ihm zur Wahrung des Parteiengehörs eingeräumt worden ist, vorgebracht, er habe seinen Arbeitsplatz aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse verloren, er würde aber Sprachkurse besuchen und hätte den Staplerführerschein gemacht. Weiters bringt er in dieser Stellungnahme vor, dass die im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter EXXXX, geboren XXXX noch im September 2019 eine Lehre in einem Drogeriemarkt beginnen werde. Weiters hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass seine Ehegattin derzeit daheim sei, vormals als Reinigungskraft bei einer Reinigungsfirma gearbeitet hätte, wobei sie beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sei und eine Beschäftigung als Reinigungskraft oder in einer Konditorei suche (Aktenseite 51 bis 53).

Im Beschwerdeschriftsatz wird unter anderem bezüglich des maßgeblichen Sachverhalts neuerlich vorgebracht, die Frau des Beschwerdeführers würde seit September 2019 arbeiten (Aktenseite 142 letzter Absatz). Aus dem amtswegig eingeholten AJ-WEB vom 20.5.2020 ist ersichtlich, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers seit 1.10.2019 jedenfalls bis 30.4.2020 durchgehend als Arbeiterin beschäftigt und gemeldet ist.

2. Beweiswürdigung:

Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffener Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Behördenakt und wurden weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde bestritten. Diese Feststellungen konnten daher als unstrittig dem entscheidungswesentlichen Sachverhalt zugrunde gelegt werden.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner schriftlichen Stellungnahme darauf hingewiesen hat, dass eine in seinem Haushalt lebende Tochter ein Lehrverhältnis beginnen werde und seine Ehegattin ein Arbeitsverhältnis antreten wird, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Stellungnahme.

Die Feststellung, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers tatsächlich seit Anfang Oktober 2019 als Arbeitnehmer beschäftigt ist, ergibt sich aus der AJ-WEB vom 20.5.2020 und aus den mit der Beschwerde vorgelegten Lohnabrechnungen der Ehegattin des Beschwerdeführers beginnend mit Oktober 2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes, der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und des Vorbringens des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren und der Beschwerde, zeigt sich, dass von der belangten Behörde der maßgebliche Sachverhalt in einigen Punkten überhaupt nicht ermittelt wurde.

Im bekämpften Bescheid werden zwar Feststellungen zum Erwerbsleben des Beschwerdeführers in Österreich getroffen, ebenso auch Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe durch den Beschwerdeführer und wird sodann der Sachverhalt im Wesentlichen auf der Grundlage des § 51 NAG überprüft und gewürdigt. Eine Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde in Bezug auf die Erwerbstätigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers und auf ein Ausbildungsverhältnis einer Tochter des Beschwerdeführers, ist gänzlich unterblieben, obwohl bereits im erstinstanzlichen Verfahren vom Beschwerdeführer ausdrücklich auf diese Umstände hingewiesen wurde. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen den Sachverhalt auch dahingehend zu ermitteln, ob die Ehegattin bzw. Kinder des Beschwerdeführers, die mit diesem im gemeinsamen Haushalt leben erwerbstätig ist/sind bzw. in Schulausbildung stehen. Dieser Ermittlungspflicht des maßgeblichen Sachverhaltes hat die belangte Behörde nicht entsprochen, obwohl der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme ausreichendes vorbringend zu diesem Sachverhalt erstattet hat, wie dies auch eingangs festgestellt wurde.

Die belangte Behörde hätte diesen Sachverhalt insbesondere auch deshalb ermitteln müssen, um auch eine Prüfung im Sinne des § 52 NAG vornehmen zu können, zumal ausreichend Hinweise darauf bestehen und dahingehend auch Vorbringen des Beschwerdeführers erstattet wurde, ob dem Beschwerdeführer nicht allenfalls auch ein Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern zukommt.

Weiter gravierend zu bemängeln ist, dass im bekämpften Bescheid keine ausreichenden Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers getroffen wurden, insbesondere das Ermittlungsverfahren in diese Richtung gänzlich unterblieb. Mit dem bekämpften Bescheid wird die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet angeordnet und ist daher gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz, zumal dadurch in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird, diese Entscheidung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Tatsächlich erschöpfen sich die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers (Seite 8 des bekämpften Bescheides) darin, dass festgestellt wird, der Beschwerdeführer lebe mit seiner Frau und sechs gemeinsamen Kindern in Österreich und habe in keiner Phase des Verfahrens berufliche oder soziale Bindungen zu Österreich behauptet. Feststellungen dazu, ob die Ehegattin erwerbstätig, die Kinder erwerbstätig oder in Ausbildung sind, sind gänzlich unterblieben und hat die belangte Behörde Ermittlungen dahingehend auch nicht durchgeführt. Die Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe in keiner Phase des Verfahrens berufliche oder soziale Bindungen zu Österreich behauptet, widerspricht dem Akteninhalt des Behördenaktes. Tatsächlich beginnt die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10.9.2019 (Aktenseite 51) mit folgendem Text: "Dieses Schreiben mit unsere Unterlagen sende ich Ihnen, damit Sie sehen können, dass wir uns bereits integriert haben und ab jetzt keine Sozialleistungen mehr benötigen, da ich mit der Arbeit beginnen werde und meine Tochter mit einer Lehre."

Der Beschwerdeführer bringt in dieser Stellungnahme vor, er sei arbeitslos, habe seine Beschäftigung aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse verloren, würde entsprechende Fortbildungskurse besuchen, und sei auf Arbeitssuche, seine Tochter EXXXX, würde noch im Laufe des Monats mit einer Lehrerausbildung beginnen und würde sich auch seine Ehegattin nunmehr um eine Arbeit bemühen und sei als arbeitssuchend beim Arbeitsmarktservice gemeldet. Dazu legt der Beschwerdeführer mit dieser Stellungnahme umfangreiche Unterlagen vor, die im bekämpften Bescheid auch angeführt werden. In Hinblick auf diesem Sachverhalt, ist die oben eingangs genannte Feststellung der belangten Behörde zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht haltbar. Die belangte Behörde hätte auch diese Richtung den Sachverhalt ermitteln müssen, was unterblieben ist.

Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall somit gegen die in § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG 2005 determinierten Ermittlungspflichten, wonach diese den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen hat.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des BFA und das diesem zugrundeliegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten und hinreichender Begründung somit als mangelhaft zu bewerten. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weitreichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (vgl. zum Ganzen VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0029, mwN).

Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. Ra 2019/14/0580). Wie aufgezeigt hat im Gegenständlichen die belangte Behörde keinerlei Erhebungen dazu gepflogen, wer mit dem Beschwerdeführer im Familienverband zusammen wohnt, keine Feststellungen dazu getroffen, über welches Erwerbseinkommen diese Personen allenfalls verfügen und welchen Personen aus der Familie des Beschwerdeführers noch in (Schul-) Ausbildung stehen.

Zudem wurden der Sachverhalt auch bezüglich der individuellen Abwägung, die § 9 BFA-VG fordert, nicht erhoben und dazu keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Diese gesetzliche Bestimmung lautet:

Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

So wurde insbesondere der Sachverhalt zum Grad der Integration, zur Bindung an den Heimatstaat und zum tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens überhaupt nicht bzw. nicht ausreichend ermittelt.

Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und dieser damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).

Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der erkennende Richter konnte sich an höchstgerichtlicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren, die in der rechtlichen Begründung dieses Beschlusses auch zitiert ist.

Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet aufenthaltsbeendende Maßnahme Ausweisung Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub Ermittlungspflicht Interessenabwägung Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I421.2230984.1.00

Im RIS seit

10.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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