TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/26 I417 2227539-1

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Veröffentlicht am 26.05.2020
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Entscheidungsdatum

26.05.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15b Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I417 2227539-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Zanier als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Ghana, vertreten durch Edward W. DAIGNEAULT, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt VII. zu lauten hat:

"Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass er für das Oberhaupt seiner Heimatgemeinde in der Nähe von XXXX als Bodyguards gearbeitet hätte und im Zuge dessen in Grundstückstreitigkeiten mit der Nachbargemeinde verwickelt worden sei. Dadurch sei er in Ghana der Gefahr einer Verfolgung durch Privatpersonen ausgesetzt.

Der Erstantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2018, Zl. W235 2133793-1/12E rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Zudem wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig ist.

2. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 26.09.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.

Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2019, Zl. I404 2133793-2/2E rechtskräftig zurückgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nach und stellte am 22.07.2019 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag, sohin seinen insgesamt zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung Folgendes an:

"Ich hatte in Ghana einen Freund namens "XXXX". Ein deutscher Freund von ihm namens XXXX kam damals nach Ghana. Wir lernten uns kennen, trafen und einmal in der Nacht gemeinsam mit XXXX, tranken und verbrachten die Nacht in seiner Wohnung. Am nächsten Tag bemerkte ich, dass er mich missbraucht hatte. Als ich ihn am nächsten Tag zur Rede stellte, meinte er, dass dies in Deutschland durchaus üblich sei. Ich war zuerst sehr böse auf ihn, aber danach habe ich daran sehr Interesse gefunden. Im Jänner 2019 erhielt ich einen Anruf von meiner Schwester aus Ghana, die mir mitgeteilt hat, dass mein Freund XXXX von der Polizei in Ghana festgenommen wurde. Er hab der dortigen Polizei meinen Namen genannt und erklärt, dass ich ihm diese "Sachen" beigebracht habe. Die Polizei ist in seiner Begleitung zu uns gekommen und hat von meiner Schwester erfahren, dass ich nicht zu Hause bin. Daraufhin ist die Polizei wieder gegangen. Meine Schwester hat in Erfahrung gebracht, dass XXXX sogar mit Minderjährigen Geschlechtsverkehr hatte. Ich wollte Anfangs in Österreich darüber nicht sprechen, ich sah dies als meine private Sache."

4. Mit Verfahrensanordnung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 22.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer ab 22.07.2019 die Unterkunftnahme im Quartier XXXX angeordnet.

5. Am 02.08.2019 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Zu den Gründen seiner neuerlichen Asylantragstellung gab er hierbei Folgendes an:

"LA (Leiter der Amtshandlung): Warum Sie stellen Sie neuerlich einen Asylantrag?

VP (Verfahrenspartei): Weil ich ein Problem hatte ein privates Problem. Dieses Jahr habe ich wieder etwas davon gehört. Deshalb möchte ich heute darüber sprechen. Im Jahr 2012 hatte ich einen Freund in Ghana namens "XXXX". Damals wurde er von seinen Freund XXXX aus Deutschland besucht. Wir sind gemeinsam mehrmals ausgegangen in die Disco. Einmal waren wir betrunken und sind in die Wohnung von meinen Freund schlafen gegangen, als ich morgens aufgestanden bin wurde mir bewusst, dass ich während dem Schlaf vergewaltigt wurde. Mein Freund sagt, dass der weiße Mann es gemacht hat. Ich war wütend und sagte ihm, dass ich es der Polizei melden werde. Er erklärte mir, dass er homosexuell ist und das in Deutschland normal ist. Ich habe mich dann beruhigt und nicht gemeldet. Er ist nach Deutschland zurückgekehrt und ich führt eine homosexuelle Beziehung zu meinem Freund "XXXX". Ich konnte nicht darüber sprechen, weil ich verheiratet war. Später im Jahr 2013 bin ich aus den mir zuvor genannten Gründen aus Ghana geflüchtet. Ich habe das in meinem ersten Asylantrag nicht erwähnt, weil ich es al Privatangelegenheit betrachtete.

LA: Haben sie alles angegeben was Ihnen wichtig erscheint?

VP: Hier in Österreich habe ich die Discos der homosexuellen besucht und einen rumänischen Freund gefunden. Jetzt habe ich einen anderen Freund. Er ist Ghanese. Ich habe ihn auch in der Disco getroffen.

...

LA: Hat sich an Ihren Fluchtgründen seit dem Vorverfahren etwas geändert?

VP: Am Jahresanfang 2019 hat mich meine Schwester aus Ghana angerufen und sagte, dass die Polizei in Begleitung meines Freundes XXXX mich zuhause gesucht hätte. Meine Schwester berichtete, dass sie mich suchen weil mein Freund von einem anderen wegen Homosexualität bei der Polizei angezeigt wurde und sie mich deshalb auch suchen.

LA: Wann sprach die Polizei bei der Schwester vor?

A: Also der Anruf war im Jänner 2019. Ich weiß allerdings nicht wann sie dort waren."

6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 03.09.2019, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.07.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Mit Spruchpunkt VIII. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15b Abs. 1 AsylG aufgetragen, ab dem 22.07.2019 im Quartier XXXX Unterkunft zu nehmen.

7. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 07.01.2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese mit der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.

8. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten wurden von der belangten Behörde am 15.01.2020 dem Bundesverwaltungsgericht (bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt am 16.01.2020) vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und erwerbsfähig, Staatsbürger von Ghana, Angehöriger der Volksgruppe der Akyem Kwabeng und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er hält sich seit (mindestens) 13.08.2013 in Österreich auf. Seine Identität steht nicht fest.

Er ist in Accra geboren und in XXXX aufgewachsen, wo er eine neunjährige Schulbildung absolviert und eine technische Schule besucht hat. Vor seiner Ausreise lebte er in XXXX im Großraum Accra. Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet und seine Ehefrau und seine minderjährige Tochter leben in der Elfenbeinküste. In Ghana leben seine Mutter und seine jüngere Schwester. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben und der Aufenthaltsort seines Bruders ist nicht bekannt.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und es kann nicht festgestellt werden, dass er sich in einer homosexuellen Beziehung oder einer Lebensgemeinschaft mit einem ghanaischen Staatsangehörigen befindet.

Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Er spricht Deutsch auf A2-Niveau, ist Mitglied in einer Kirchengemeinde und hat sich fallweise ehrenamtlich betätigt. Zudem hat er sich zeitweise auf selbständiger Basis als Zeitungskolporteur betätigt. Er bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 07.09.2016, GZ. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs. 2 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.08.2013 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2018, Zl. W235 2133793-1/12E rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 22.07.2019 keine neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht hat, welche einen glaubhaften Kern aufweisen.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Ghana:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 03.09.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zur Ghana auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ghana mit Stand 16.05.2018. Ergänzend wurde Einsicht genommen in die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zl. XXXX (hinsichtlich des vorangegangenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers) sowie I404 XXXX (hinsichtlich des vorangegangenen Verfahrens des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK).

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seiner Schulbildung, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren sowie in seinen vorangegangenen Verfahren.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Die Feststellungen zu den vorangegangenen Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich, ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden kann, dass sich der Beschwerdeführer in einer homosexuellen Beziehung befindet, ergibt sich aufgrund dessen, dass sein diesbezügliches Vorbringen gänzlich unglaubhaft ist. So behauptete er in seinem vorangegangenen Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, welches mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2019 rechtskräftig negativ entschieden wurde, seit Dezember 2017 in einer aufrechten Lebensgemeinschaft in Form einer Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen zu leben. Auch sei eine Eheschließung geplant. Im gegenständlichen Verfahren behauptet er nunmehr, im Jahr 2018 in einer Disco für Homosexuelle in XXXX zunächst einen früheren rumänischen und später seinen derzeitigen ghanaischen Partner, B.P.S., kennengelernt zu haben. Sein angeblicher ghanaischer Partner B.P.S. behauptete im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme an die belangte Behörde vom 15.08.2019, sich seit Dezember 2018 mit dem Beschwerdeführer in einer festen Beziehung zu befinden und sei wiederum eine baldige Eheschließung geplant. Dieses Vorbringen steht in gänzlichem Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers in seinem vorangegangenen Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, und ist zudem untrennbar mit seinem nunmehr sprunghaft geänderte Fluchtvorbringen verknüpft, welches keinerlei glaubhaften Kern aufweist (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt II.2.3.). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und B.P.S. zu keinem Zeitpunkt in einem gemeinsamen Haushalt und - wie sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik Österreich ergibt - nicht einmal im selben Bundesland gemeldet waren (der Beschwerdeführer lebt seit dem Jahr 2013 in XXXX, während B.P.S. seit dem Jahr 2014 in XXXX aufrecht gemeldet ist). Auch aus diversen, in Vorlage gebrachten Lichtbildern, welche den Beschwerdeführer mit anderen Personen in einer Bar sowie einmal mit seinem angeblichen Lebenspartner - nebeneinander stehend - an einem öffentlichen Ort zeigen, kommt keinerlei Beweiskraft zu und lässt sich aus diesen keinerlei wie auch immer geartete Beziehung von maßgeblicher Intensität ableiten, welche angesichts der dargelegten Wohnsitzverhältnisse ohnedies ausgeschlossen werden kann.

Die Deutsch-Kenntnisse des Beschwerdeführers auf A2-Niveau, seine Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde sowie sein ehrenamtliches Engagement in Österreich ergeben sich aus den rechtskräftig getroffenen Feststellungen in seinen vorangegangenen Verfahren, sein ehrenamtliches Engagement zudem aus einem im gegenständlichen Verfahren in Vorlage gebrachten Bestätigungsschreiben des Vereins "XXXX" vom 19.07.2019. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zeitweise auf selbstständiger Basis als Zeitungskolporteur betätigt hat, ergibt sich aus fünf vorgelegten Honorarnoten aus dem Zeitraum August 2015 bis März 2016, welche er in seinem ersten Asylverfahren in Vorlage gebracht hat.

Die Feststellung hinsichtlich des Bezugs des Beschwerdeführers von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung ergeben sich aus einer Abfrage in der Applikation "Betreuungsinformation (Grundversorgung)" vom 26.02.2020.

Die rechtskräftige, strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 26.02.2020.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hatte in seinem ersten Verfahren zur Frage der Gewährung von internationalem Schutz im Wesentlichen vorgebracht, in seiner Heimatgemeinde in der Nähe von XXXX als Bodyguard für das Oberhaupt der Gemeinde gearbeitet zu haben. Dadurch sei er in Grundstückstreitigkeiten mit der Nachbargemeinde verwickelt worden. Er habe ein Problem mit "Landguards" und gab an, das Oberhaupt seiner Gemeinde habe den Beschwerdeführer und weitere Mitarbeiter beauftragt, bei einem Grundstück der Gemeinde nachzusehen, ob alles in Ordnung sei. Als sie zu diesem Grundstück gekommen seien, hätten sie insgesamt acht Männer gesehen. Unmittelbar nachdem sie dort gewesen seien, seien sie von diesen Männern geschlagen worden. Der Beschwerdeführer sei an der Schulter getroffen worden. Er habe sich befreien können, sei durch den Busch gelaufen und habe es geschafft zum Haus des Oberhauptes zu kommen. Er habe dem Oberhaupt von dem Vorfall berichtet und sei dieser mit dem Beschwerdeführer gemeinsam zur Polizeistation gegangen, um den Vorfall zu melden. Weil es schon vorher Vorfälle mit "Landguards" gegeben habe, habe die Polizei nichts unternehmen wollen, weil bereits einmal zwei Polizisten getötet worden seien und daher habe die Polizei nichts mit den "Landguards" zu tun haben wollen. Als ihnen dies mitgeteilt worden sei, habe das Oberhaupt dem Beschwerdeführer geraten, den Ort zu verlassen. Seine einzige Möglichkeit, sich zu verstecken, sei der Besuch bei einem Freund in XXXX gewesen. Im Nachhinein sei der Beschwerdeführer informiert worden, dass zwei seiner Mitarbeiter mit Buschmessern geschlagen und verletzt worden seien. Er sei daher aus Angst um sein Leben geflüchtet. Seine Frau habe ihm nach seiner Flucht telefonisch mitgeteilt, dass die "Landguards" bei ihnen zuhause alles zerstört und seinen Vater zu Boden gestoßen hätten. Aufgrund von Herzproblemen sei sein Vater ins Spital gebracht worden und habe es nicht überlebt. Während der Beschwerdeführer in XXXX gewesen sei, habe er anonyme Anrufe erhalten, in denen ihm gesagt worden sei, dass "sie" den Beschwerdeführer finden würden, auch wenn es 100 Jahre dauern würde. Dies sei der Grund, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Dem rechtskräftigen, abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2018, Zl. W235 2133793-1/12E wurde dieses Vorbringen des Beschwerdeführers zugrunde gelegt und für nicht glaubhaft befunden. Eine Rückkehrgefährdung oder sonstige existentielle Bedrohung für den Beschwerdeführer wurde für den Fall einer Rückkehr nach Ghana verneint.

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, verblieb rechtswidrig im Bundesgebiet und stellte am 22.07.2019 (und damit nur etwa ein Jahr und drei Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über seinen ersten Asylantrag) den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz (zuvor hatte er noch am 26.09.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK eigebracht).

In seinem verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz erstattete der Beschwerdeführer nunmehr ein gänzlich anderes Fluchtvorbringen als in seinem Erstverfahren. Während er in seinem ersten Asylverfahren noch behauptet hatte, eine Ehefrau sowie eine minderjährige Tochter zu haben, und bis zuletzt in seinem vorangegangenen Verfahren hinsichtlich seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vorgebracht hatte, sich in einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin zu befinden und diese heiraten zu wollen, so begründete er seinen verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz nunmehr damit, in Ghana der Gefahr einer staatlichen Verfolgung aufgrund seiner angeblichen Homosexualität ausgesetzt zu sein. Im Jahr 2012 sei einer seiner Freunde in Ghana namens "XXXX" von einem Freund aus Deutschland besucht worden. Als der Beschwerdeführer sich eines Nachts betrunken in der Wohnung von "XXXX" schlafen gelegt habe, sei ihm als er morgens aufgestanden sei bewusst geworden, dass er im Schlaf von dessen deutschen Freund vergewaltigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe den Vorfall nicht polizeilich gemeldet, in weiterer Folge sogar Gefallen daran gefunden und von diesem Zeitpunkt an eine homosexuelle Beziehung mit "XXXX" geführt. Aufgrund seiner Homosexualität sei er in Ghana der Gefahr einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt, sodass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr "inhaftiert oder zusammengeschlagen" werde und die Polizei weiter nach ihm suchen würde. Im Jänner 2019 habe ihm seine Schwester überdies telefonisch mitgeteilt, dass sein Ex-Freund "XXXX" mit der Polizei an die Wohnadresse des Beschwerdeführers gekommen sei und sich diese nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erkundigt hätten. Seine Fluchtgründe hinsichtlich seiner angeblichen Homosexualität habe der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren nicht erwähnt, da er diese als seine Privatangelegenheit betrachtet habe.

Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 03.09.2019 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.

Zunächst ist festzustellen, dass sich die Rechtslage im Bereich des Asyl- und Fremdenrechts nicht geändert hat. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet.

Jedoch weist das nunmehr gänzlich und sprunghaft abgeänderte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers - welches über die bloße Behauptungsebene nicht hinausgeht - auch keinerlei glaubhaften Kern auf. Diesbezüglich ist auch auf die nachfolgende Judikatur zu verweisen, wonach ein Vorbringen eines Asylwerbers insbesondere dann glaubhaft ist, wenn es eine konkrete, detaillierte Schilderung der behaupteten Geschehnisse enthält und frei von Widersprüchen ist (vgl. etwa UBAS 20.02.1998, 201.127/0-II/07/98). Umgekehrt jedoch indizieren unwahre Angaben in den zentralen Punkten oder das Verschweigen wesentlicher Sachverhaltsumstände die Unglaubwürdigkeit (vgl. UBAS 03.02.1998, 201.190/0-II/04/98), ebenso "gesteigertes Vorbringen", d.h. das Vorbringen gravierender Eingriffe nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, sondern - inhaltlich vom Erstvorbringen abweichend - erst in einem (späteren) Verfahrensstadium, d.h. nachdem sich die asylrechtliche Irrelevanz des Erstvorbringens gezeigt hat (vgl. z.B. VwGH 10.10.1996, 96/20/0361VwGH 96/20/0361 - Erkenntnis (Volltext) VwGH 96/20/0361 - Erkenntnis (RS 1) ; vgl. auch VwGH 17.06.1993, 92/010776; 30.06.1994, 93/01/1138; 19.05.1994, 94/19/0049).

Darüber hinaus handelt es sich bei dem nunmehr geänderte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seinem nunmehr zweiten Asylverfahren - seine angebliche Homosexualität, welche er laut seinen Schilderungen bereits ab dem Jahr 2012 und vor seiner Ausreise aus Ghana ausgelebt habe - selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung um einen bereits vor Beendigung des vorangegangenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers verwirklichten Sachverhalt, sodass diesem bereits aus diesem Gesichtspunkt die Rechtskraft des über seinen ersten Asylantrag absprechenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.10.2017, Zl. I403 2171216-1/2E entgegensteht (vgl VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783).

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem verfahrensgegenständlichen zweiten Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorgebracht hat.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

Der Beschwerdeführer trat den getroffenen Feststellungen zur Lage in Ghana im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1. Die maßgebliche Bestimmung des § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), in der Fassung BGBl I Nr. 58/2018, lautet:

"Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Ziffer 3, § 15b Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 2 und 3 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 53/2019, lauten:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

3.-der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Anordnung der Unterkunftnahme

§ 15b. (1) Einem Asylwerber kann mittels Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(2) Bei der Beurteilung, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob

2.- der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat gemäß § 19 BFA-VG bezieht oder

3.- vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde.

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 2, sowie § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Rückkehrentscheidung

§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

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1.-wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.-wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.-wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.-wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5.-wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.-den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7.-bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8.-eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9.-an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird."

A) Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides):

Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, da das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2018, Zl. W235 2133793-1/12E zum vorangegangenen Asylverfahren in formelle Rechtskraft erwachsen ist.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat - wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3. zusammengefasst wurde - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Bundesamtes an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die angefochtenen Spruchpunkte I. und II. waren sohin vollinhaltlich zu bestätigen.

3.2.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides):

3.2.2.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs. 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen.

3.2.2.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Da der Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war, hat die belangte Behörde zutreffend eine Rückkehrentscheidung erlassen.

In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Zunächst im Lichte des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 13.08.2013 etwa sechs Jahre und sechs Monate gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).

Jedoch fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf zwei unbegründeten Asylanträgen, die der Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte. Nachdem sein erster Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2018, Zl. W235 2133793-1/12E rechtskräftig negativ entschieden wurde, kam er seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.

Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom Beschwerdeführer bislang verneint wurde und auch das Bestehen einer Beziehung von maßgeblicher Intensität aufgrund des erhobenen Sachverhaltes ausgeschlossen werden kann (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt II.2.1.).

Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer einen derart maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. So sind ihm zwar gewisse Integrationsbemühungen - etwa in Form seiner Deutsch-Kenntnisse auf A2-Niveau, seine Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde sowie sein fallweises ehrenamtliches Engagements - nicht abzusprechen. Eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung oder gar eine Integration am österreichischen Arbeitsmarkt kann aus all dem jedoch nicht geschlossen werden, auch nicht aus seiner zeitweises Betätigung als Zeitungskolporteur auf selbstständiger Basis, zumal er diesbezüglich seit dem Jahr 2016 keinerlei Bescheinigungsmittel mehr in Vorlage gebracht hat und nach wie vor auch Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht.

Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftsstaates vertraut ist. Im gegenständlichen Fall ist eine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers nicht gegeben. Zudem hält sich der überwiegende Teil seiner Familie - insbesondere seine Mutter und eine Schwester - in Ghana auf.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Zu Lasten des Beschwerdeführers ist zudem sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen, welches seiner rechtskräftigen, strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Gebrauchs fremder Ausweise zugrunde lag.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365).

Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.

Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2.2.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Ghana (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ghana die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikels 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und erwerbsfähig. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sollte er durch die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung zum Verdienst seines Lebensunterhaltes und dem Aufbau einer Lebensgrundlage imstande sein und es liegt auch keine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers vor, zumal er nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat verfügt.

Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Ghana in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Ghana bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Ghana keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Außerdem besteht ganz allgemein in Ghana derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Ghana gemäß § 1 Z 8 der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung) als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2.3. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise "für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG" nicht besteht, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG, sodass es keiner normativen Anordnung im Spruch des angefochtenen Bescheides bedarf. Insoweit kann der Beschwerdeführer auch nicht in seinen Rechten verletzt sein.

3.2.4. Zur Verhängung eines auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbots (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids):

Die belangte Behörde erließ über den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot und stützte es auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Insbesondere ist dies in den in § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG genannten Fällen gegeben, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist. Mit § 53 FPG wird den Vorgaben des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl L 348/98) Rechnung getragen (EBRV 1078 BlgNR 24. GP). Art. 11 Rückführungsrichtlinie ("Einreiseverbot") bestimmt in seinem Abs. 1, dass Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde (lit a) oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (lit b). In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen.

Zutreffend qualifiziert die belangte Behörde das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in Österreich - indem dieser illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und in offenkundig missbräuchlicher Absicht zwei unbegründete Asylanträge gestellt hat - als geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerläuft dieses den Interessen des Art. 8 EMRK.

Das Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich der Versuch der Erzwingung eines Aufenthalts im Bundesgebiet durch das Stellen unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz, ist auch nicht als minderes oder geringfügiges Fehlverhalten einzustufen, zumal er seiner Ausreiseverpflichtung nach rechtskräftiger Abweisung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2018, Zl. W235 2133793-1/12E beharrlich nicht nachkam und dadurch eine behördliche Anordnung gröblich missachtete.

Wie bereits unter Punkt II.3.2.2.2. ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer, der sich lediglich auf Grundlage des verfahrensgegenständlichen, abermals unbegründeten Asylantrages in Österreich aufhält, lediglich über schwache persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich, zumal er weder über eine maßgebliche Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht verfügt, noch über ein Privatleben in Österreich verfügt, das besonders schützenswert wäre. Die belangte Behörde hat allfällige humanitäre Gründe, die gegen die Verhängung eines Einreiseverbots sprechen, geprüft. Es liegen, wie sie zutreffend ausführt, keine solchen Gründe vor, weshalb auch vor dem Hintergrund des Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie die Verhängung eines Einreiseverbots zulässig ist.

Auch stützt die belangte Behörde das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG, wonach der Beschwerdeführer den Besitz von Mitteln zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. Im Lichte einer jüngst ergangenen Entscheidung des VwGH, in welcher dieser neuerlich darauf hinweist, dass der bloße unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde, dieses jedoch bei Hinzutreten weiterer Faktoren wie dem Nichtnachkommen einer Ausreiseverpflichtung oder Mittellosigkeit des Fremden durchaus geboten sein kann, ist die Verhängung eines Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall als angemessen zu erachten (VwGH Erkenntnis vom 24.05.2018, Ra 2018/19

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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