TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/2 W228 2229423-1

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Veröffentlicht am 02.06.2020
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Entscheidungsdatum

02.06.2020

Norm

ASVG §16
ASVG §76
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W228 2229423-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des Dr. XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 31.01.2020, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 31.01.2020, GZ: XXXX , die für Dr. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), VSNR XXXX , ab dem Beitragszeitraum Jänner 2020 ermittelte monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von ? 3.311,11 für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 Abs. 1 ASVG als zutreffend festgestellt. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, die aus dieser Feststellung resultierenden Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich ? 249,99 zu entrichten. In der Begründung des Bescheides wurde die Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlage sowie der monatliche Beitrag zur Selbstversicherung näher dargelegt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.03.2020 fristgerecht Beschwerde. Es wurde ausgeführt, dass der Bescheid insofern angefochten werde, als ab dem Beitragszeitraum Jänner 2020 Krankenversicherungsbeiträge von monatlich ? 249,99 anstelle von monatlich ? 168,87 vorgeschrieben worden seien. Laut angefochtenem Bescheid betrage die Bruttorente des Beschwerdeführers ? 2.752,76. Für die herangezogene Aufwertungszahl 2020 von 1,031 finde sich im Bescheid keine Begründung. Die vorgenommene Aufwertung sei daher nicht nachvollziehbar. Unter Berufung auf § 77 Abs. 1 AVG werde ein Beitragssatz von 7,55 % herangezogen. Gemäß § 73 Abs. 1 ASVG betrage der Beitrag in der Krankenversicherung für "pflichtversicherte" Pensionisten von jeder auszuzahlenden Pension und Pensionssonderzahlung 5,1%. Sohin entfalle bei gleichem monatlichen Bruttopensionseinkommen auf einen "pflichtversicherten" Pensionisten ein monatlicher Krankenversicherungsbeitrag von ? 168,87 und auf einen freiwillig krankenversicherten Pensionisten ein monatlicher Krankenversicherungsbeitrag von ? 249,99. Für diese Benachteiligung gebe es keine sachliche Rechtfertigung. Die Bestimmungen der §§ 73 Abs. 1 und 77 Abs. 1 ASVG im Verhältnis zueinander und der darauf fußende angefochtene Bescheid würden den verfassungsrechtlich geschützten Gleichheitssatz verletzen. Bei verfassungskonformer Gleichbehandlung aller bei der ÖGK krankenversicherter Pensionisten wäre daher im angefochtenen Bescheid anstelle eines monatlichen Krankenversicherungsbeitrags von ? 249,99 ein solcher von ? 168,87 vorzuschreiben gewesen.

Die Beschwerdesache wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 10.03.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 11.03.2020 dem Beschwerdeführer das Beschwerdevorlageschreiben der ÖGK vom 05.03.2020 übermittelt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.

Der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist seit 01.01.1994 bei der ÖGK als Selbstversicherter in der Krankenversicherung gemäß § 16 Abs. 1 ASVG versichert und beantragte zuletzt am 28.10.2019 gemäß § 76 Abs. 2 ASVG die Herabsetzung der Beitragsgrundlage.

Der Beschwerdeführer bezog nach eigenen Angaben im Jahr 2019 eine Altersrente aus der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich in Höhe von ? 2.752,76 monatlich.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Vorliegend handelt es sich sohin um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage.

Die Feststellung zum Bezug der Rente in Höhe von ? 2.752,76 monatlich ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage vom 28.10.2019 und wird diese Angabe durch die Vorlage einer Lohn/Gehaltsabrechnung Oktober 2019, ausgestellt von der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die ÖGK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Gegenständlich ist eine der Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG berührt. Mangels Stellung eines entsprechenden Antrages liegt jedoch Einzelrichterzuständigkeit vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 16 Abs. 1 ASVG können sich Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung auf Antrag selbstversichern.

Die Beitragsgrundlage für den Kalendertag beträgt gemäß § 76 Abs. 1 Z 1 ASVG für alle mit Ausnahme der in Z 2 genannten Selbstversicherten für das Kalenderjahr 2020 ? 194,40.

Gemäß § 76 Abs. 2 ASVG sind für Selbstversicherte außerhalb der Personengruppe nach § 16 Abs. 2 ASVG die Beiträge auf Antrag des Versicherten von einer niedrigeren als der im Abs. 1 Z 1 genannten Beitragsgrundlage zu bemessen, sofern dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten gerechtfertigt erscheint.

Gemäß den Bestimmungen des § 30a Z 8 ASVG hat der Dachverband der Sozialversicherungsträger Richtlinien über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge erlassen.

Laut § 1 Abs. 1 der Richtlinien sind diese anzuwenden, wenn eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung beantragt wird.

Gemäß § 3 Abs. 1 der Richtlinien sind zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers sein Einkommen nach Abs. 2 und Unterhaltsansprüche nach Abs. 4 und 5 zu berücksichtigen.

Laut Abs. 2 ist das Einkommen der Gesamtbetrag aller Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten.

Einkünfte sind insbesondere:

1. Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (z. B. in der gewerblichen Wirtschaft, in der Land- und Forstwirtschaft, in einem freien Beruf, auf Grund eines Werkvertrages);

2. Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit;

3. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung oder aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden oder andere Erlöse);

4. sonstige Einkünfte (z. B. Pensionszahlungen, Leibrenten, Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften, Gnadenpensionen); hiezu zählen nicht die im § 292 Abs. 4 lit. a, b, d, g und i ASVG angeführten Bezüge.

§ 4 der Richtlinien legt fest, dass als Beitragsgrundlage jener Betrag festzusetzen ist, der dem durchschnittlich auf den Monat entfallenden Teil des Jahreseinkommens des Antragstellers entspricht.

Gemäß § 77 Abs. 1 ASVG beträgt der Beitragssatz für die in der Krankenversicherung Selbstversicherten, ausgenommen für Selbstversicherte nach § 19a ASVG, 7,55 %.

Der Beschwerdeführer beantragte am 28.10.2019 gemäß § 76 Abs. 2 ASVG die Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung gemäß § 16 Abs. 1 ASVG.

Er bezog nach eigenen Angaben im Jahr 2019 eine Altersrente aus der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich in Höhe von ? 2.752,76 monatlich.

Die monatliche Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung ab dem Beitragszeitraum Jänner 2020 errechnet sich somit auf Grund der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen wie folgt:

? 2.752,76 x 14 / 12 x 1.031 (Aufwertungszahl 2020) ergibt ? 3.311.11.

Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach sich für die herangezogene Aufwertungszahl 2020 von 1,031 im Bescheid keine Begründung finde und die vorgenommene Aufwertung daher nicht nachvollziehbar sei, ist auf die Bestimmungen des § 108a ASVG sowie das Bundesgesetzblatt II Nr. 348 vom 26.11.2019 zu verweisen, woraus sich die Anwendung der Aufwertungszahl klar ergibt.

Der monatliche Beitrag zur Selbstversicherung ab dem Beitragszeitraum Jänner 2020 errechnet sich folgendermaßen:

? 3.311,11 x 7,55 % = ? 249,99.

Soweit der Beschwerdeführer in der Anwendung des Beitragssatzes von 7,55 % bei der Bemessung der Beitragsgrundlage eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten erblickt, ist ihm entgegenzuhalten, dass der VfGH in seinem Erkenntnis vom 12.06.1999, V7/99, eine derartige Ungleichbehandlung als verfassungsrechtlich zulässig erachtet hat.

In diesem Erkenntnis hat der VfGH ausgesprochen, dass die Pflichtversicherung ein für die gesetzliche Sozialversicherung typisches Grundprinzip ist. Die Riskengemeinschaft kommt durch einen Akt des Gesetzgebers zustande, indem die von gleichartigen Gefahren bedrohten Personen zu einer Versicherungsgemeinschaft zusammengeschlossen und einem Sozialversicherungsträger zugeordnet werden. Der notwendige Riskenausgleich kann nur durch das Prinzip der Pflichtversicherung erreicht werden, weil in der gesetzlichen Sozialversicherung im Gegensatz zur Privatversicherung keine Riskenauslese vorgesehen ist. Der Versicherungsträger kann die ihm durch Gesetz zugewiesenen Versicherungsverhältnisse nicht selektieren, also keine ihm zu groß erscheinenden Risken ablehnen.

Erst in der 32. ASVG-Novelle wurde das Prinzip der Pflichtversicherung mit der Einräumung der uneingeschränkten Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der sozialen Krankenversicherung durch die 'Selbstversicherung' im Sinne des § 16 ASVG umfassend ergänzt. Damit wollte der Gesetzgeber auch für jenen Personenkreis einen Sozialversicherungsschutz anbieten, der von den Bestimmungen der Pflichtversicherung nicht erfasst ist, ohne dies wie bisher von der Erfüllung besonders strenger Voraussetzungen abhängig zu machen.

Der Gesetzgeber hat aber eine differenzierte Behandlung der freiwillig Versicherten in verschiedenen Bereichen gewollt und auch verwirklicht. Eine unterschiedliche Behandlung der freiwillig Versicherten ist einerseits insbesondere deswegen sachlich gerechtfertigt, weil dieser Personenkreis es sich aussuchen kann, ob und wann er einen gesetzlichen Sozialversicherungsschutz erhalten möchte. Er hat die Möglichkeit, eine Risikoabschätzung vorzunehmen sowie einen Kosten-Nutzen-Vergleich zu privaten Versicherungsunternehmen anzustellen. Nach Abschätzung aller Für und Wider kann dieser Personenkreis wählen, welchem System der Versicherung (gesetzlich oder privat) er beitreten möchte.

Im Gegensatz dazu kann der soziale Krankenversicherungsträger auch im Bereich der Selbstversicherung nicht wählen, ob und unter welchen Konditionen er einen Versicherten aufnimmt. Er unterliegt einem Kontrahierungszwang und ist verpflichtet, allen Anträgen zur Selbstversicherung ohne Berücksichtigung unterschiedlicher Riskenverteilung nachzukommen (z.B. stellen 'Pensionisten' statistisch gesehen eine Versichertengruppe mit hohem Risiko dar). Jeder kann der Selbstversicherung unter denselben Bedingungen beitreten, egal ob er noch erwerbstätig ist oder schon Pensionist.

Gerade was den Personenkreis der Freiberufler betrifft, so hatte dieser durch die Schaffung des Sozialversicherungsgesetzes der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (FSVG) die Möglichkeit, sich in das gesetzliche System der sozialen Pflichtversicherung vollwertig einbeziehen zu lassen.

Diese Möglichkeit wurde lediglich von der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer und der Österreichischen Patentanwaltskammer, wenn auch nur teilweise, für ihre Kammermitglieder wahrgenommen.

Ein direkter Vergleich zwischen den Personen- bzw. Berufsgruppen, die in die Pflichtversicherung einbezogen sind und jener Personen- bzw. Berufsgruppe, die auf eine derartige Einbeziehung durch eine ausdrückliche Entscheidung verzichtet hat (wenn auch nur mittelbar durch die jeweilige gesetzliche berufliche Interessenvertretung), erscheint aus den oben genannten Gründen nicht zulässig. Es handelt sich dabei eben um zwei verschiedene Zugänge zum System der gesetzlichen Sozialversicherung: einerseits Pflichtversicherung, andererseits freiwillige Versicherung im Vergleich zum gesamten freien Versicherungsmarkt.

Dass solche Unterschiede im Zugang zum gesetzlichen Sozialversicherungsschutz in der Absicht des Gesetzgebers liegen, hat dieser schon im § 123 Abs. 9 lit. c ASVG klar und deutlich ausgedrückt. In der genannten Bestimmung schließt der Gesetzgeber die im § 2 Abs. 1 FSVG, BGBl. Nr. 624/1978 in der ab 31. Dezember 1997 geltenden Fassung, angeführten Personen ausdrücklich von der Möglichkeit der Inanspruchnahme eines beitragsfreien Krankenversicherungsschutzes als Angehöriger eines ASVG-Versicherten aus.

Für die vom Beschwerdeführer gewünschte Gleichbehandlung mit Pflichtversicherten hinsichtlich der Höhe des Beitragssatzes und der Bemessung der Beitragsgrundlagen besteht somit keine verfassungsrechtliche Verpflichtung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen Krankenversicherung Selbstversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W228.2229423.1.00

Im RIS seit

09.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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