Index
66 SozialversicherungNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung betreffend Pensionisten in den Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der KrankenversicherungSpruch
1. Der Ausdruck "(Pensionisten)" in §4 Abs3 Z3 der Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge gemäß §31 Abs5 Z9 ASVG vom 19. Dezember 1994, kundgemacht in Soziale Sicherheit, Amtliche Verlautbarung Nr. 6/1995 (SoSi 1995, 78f.), in der Fassung der Änderung vom 1. Juli 1996, kundgemacht in Soziale Sicherheit, Amtliche Verlautbarung Nr. 93/1996 (SoSi 1996, 801f.) war gesetzwidrig.
2. Die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet. 2. Die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine zu B2548/97 protokollierte Beschwerde gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. August 1997 anhängig. Die dortige Beschwerdeführerin bezieht als Hinterbliebene nach einem Rechtsanwalt ab 1.1.1997 von der Rechtsanwaltskammer für Niederösterreich eine Witwenrente vonrömisch eins. 1.1. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine zu B2548/97 protokollierte Beschwerde gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. August 1997 anhängig. Die dortige Beschwerdeführerin bezieht als Hinterbliebene nach einem Rechtsanwalt ab 1.1.1997 von der Rechtsanwaltskammer für Niederösterreich eine Witwenrente von
S 13.455,-- monatlich. Mit diesem Pensionsbezug ist keine gesetzliche Krankenversicherung verbunden. Mit dem bekämpften Bescheid wurden - in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse - für die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Krankenversicherung ab 1. Jänner 1997 eine Beitragsgrundlage von monatlich S 18.600,-- und ein monatlicher Beitrag von S 1.264,80 festgestellt. Die belangte Behörde stützte sich zur Begründung ihres Bescheides auf gemäß §31 Abs5 Z9 ASVG erlassene Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, insbesondere auf deren §4 Abs3 Z3, welche Bestimmung - so der Sache nach die Begründung des angefochtenen Bescheides - eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung unter dem im Bescheid festgestellten Betrag nicht zulasse.
1.2. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 10. Dezember 1998 gemäß Art139 Abs1 B-VG ein Verfahren zur amtswegigen Prüfung des Ausdrucks "(Pensionisten)" in §4 Abs3 Z3 der im Spruch näher bezeichneten Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ein.
2.1. In seinem Prüfungsbeschluß ging der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, daß die in Rede stehenden Richtlinien eine Verordnung im Sinne des Art139 B-VG seien und er die in Prüfung gezogene Bestimmung des §4 Abs3 Z3 dieser Richtlinien, insbesondere deren Ausdruck "(Pensionisten)" bei seiner Entscheidung über die Beschwerde im Anlaßverfahren anzuwenden habe.
2.2. §31 Abs5 Z9 ASVG ermächtigt den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Aufstellung von Richtlinien
"über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung (§76 Abs2 und 3) und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge".
Diese Richtlinien lauten in der genannten, im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung auszugsweise wie folgt (die in Prüfung gezogene Wendung ist hervorgehoben):
"Beitragsgrundlage
§4. (1) Als Beitragsgrundlage ist jener Betrag festzusetzen, der dem durchschnittlich auf den Monat entfallenden Teil des Jahreseinkommens des Antragstellers entspricht.
1. selbständig Erwerbstätige, die keinen Antrag zur Einbeziehung in die Versicherung nach dem GSVG gestellt haben;
2. selbständig Erwerbstätige, die aufgrund ihrer Tätigkeit keine Pflichtversicherung nach dem GSVG oder BSVG begründen;
3. freiberuflich selbständig Erwerbstätige (Pensionisten), die im §2 Abs1 FSVG angeführt sind (Ärzte, Rechtsanwälte u.a.)."
(4)...
(5)Für Bezieher einer Pension nach dem GSVG, die keinen Antrag zur Einbeziehung in die Versicherung nach dem GSVG gestellt haben, darf die Beitragsgrundlage nicht niedriger sein als der Betrag des Richtsatzes für Ausgleichszulagen für alleinstehende Pensionisten (§293 Abs1 lita sublit. bb ASVG)." (5)Für Bezieher einer Pension nach dem GSVG, die keinen Antrag zur Einbeziehung in die Versicherung nach dem GSVG gestellt haben, darf die Beitragsgrundlage nicht niedriger sein als der Betrag des Richtsatzes für Ausgleichszulagen für alleinstehende Pensionisten (§293 Abs1 lita Sub-Litera, b, b, ASVG)."
2.3. Zum rechtlichen Umfeld dieser Bestimmung führte der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluß folgendes aus:
"... Gemäß §16 Abs1 ASVG können sich Personen, die nicht in
einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind,
solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der
Krankenversicherung selbst versichern.
... Die Beitragsgrundlage einer solchen Selbstversicherung ist
nach §76 ASVG zu ermitteln. Sie beträgt für die in §16 Abs1 bezeichneten Selbstversicherten den Tageswert der Lohnstufe (§46 Abs4 ASVG), in welche die über ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Höchstbeitragsgrundlage (§45 Abs1 leg. cit.) fällt. Von hier nicht in Rede stehenden Ausnahmen abgesehen, ist jedoch gemäß §76 Abs2 lita ASVG die Selbstversicherung auf Antrag des Versicherten in einer niedrigeren als nach der zuvor genannten Bestimmung in Betracht kommenden Lohnstufe zuzulassen, sofern dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten gerechtfertigt erscheint (und es sich nicht um bestimmte, im Gesetz näher genannte selbstversicherte Personen handelt, die von dieser Herabsetzungsmöglichkeit ausgenommen sind; keiner dieser Fälle liegt hier vor).
Nach dem dritten Satz des §76 Abs2 ASVG darf die Selbstversicherung jedoch nicht unter dem Tageswert der Lohnstufe (§46 Abs4 ASVG), in die der gemäß §76a Abs3 genannte, jeweils geltende Betrag fällt, zugelassen werden. Der in dieser Bestimmung verwiesene §76a Abs3 ASVG ordnet wieder an, daß die Beitragsgrundlage den Betrag von S 138,-- nicht unterschreiten darf. An die Stelle des Betrages von S 138,-- tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf §108 Abs9 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§108a Abs1 ASVG) vervielfachte Betrag."
2.4. Die in Rede stehende Bestimmung des §4 Abs3 der Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger in der hier anzuwendenden Fassung wurde mittlerweile durch die 2. Änderung dieser Richtlinien, kundgemacht in der Sozialen Sicherheit, Amtliche Verlautbarung Nr. 91/1998 (SoSi 1998, 742f.), mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 geändert.
2.5. Die Erwägungen, die den Gerichtshof zur Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahren veranlaßt hatten, legte er in seinem Prüfungsbeschluß wie folgt dar:
"... Die gesetzliche Ermächtigung zur Erlassung der in Rede stehenden Richtlinie (§31 Abs5 Z9 ASVG) scheint nach ihrem Wortlaut offenkundig nur Richtlinien 'über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung (§76 Abs2 und 3) und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge' zuzulassen. Diese Voraussetzungen scheinen - wie die Verweisung auf §76 Abs2 und 3 ASVG zeigt - die RL auf Festlegungen einzuschränken, die für die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Bedeutung sind. Zur Festsetzung einer vom Gesetz abweichenden Mindestbeitragsgrundlage, die bei Herabsetzung der Beitragsgrundlage auch dann nicht unterschritten werden darf, wenn die übrigen wirtschaftlichen Voraussetzungen im Sinne des §76 Abs2 und 3 ASVG hiefür vorlägen, für einen bestimmten, im Gesetz in diesem Zusammenhang aber nicht bezeichneten Personenkreis, scheint §31 Abs5 Z9 ASVG nicht zu ermächtigen.
... Selbst wenn man aber davon ausginge, daß in der RL auch von der gesetzlichen Mindestbeitragsgrundlage abweichende Beitragsgrundlagen festgesetzt werden dürfen, etwa um die Beitragsbelastung nicht pflichtversicherter selbständig Erwerbstätiger (zB von Freiberuflern, wie Rechtsanwälten) mit jenen der Pflichtversicherten nach dem GSVG abzustimmen (der Verwaltungsgerichtshof hat eine solche Einschränkung des Ermessensspielraums des Sozialversicherungsträgers durch die Richtlinien in seinem Erkenntnis vom 20. Februar 1996, Z95/08/0275, 0276, für zulässig erachtet), die RL insoweit also nicht anders zu deuten wäre als eine sachlich gerechtfertigte Vorwegnahme der Ermessensübung der einzelnen Sozialversicherungsträger im Interesse einer einheitlichen Handhabung, scheint die Regelung in sich unsachlich zu sein und damit gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen: Die undifferenzierte Gleichstellung von Pensionisten mit freiberuflich selbständig Erwerbstätigen scheint auch dann unsachlich zu sein, wenn es sich um Pensionisten (hier: um eine Witwenpensionsbezieherin) nach einer früheren freiberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit handelt: Diese frühere Tätigkeit dürfte nämlich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse beim späteren Pensionsbezug nicht in der Weise von Einfluß sein, daß sich diese von jenen aller anderen Pensionisten in relevanter Weise unterscheiden. Auch dürfte sich die Aussagekraft des Pensionseinkommens von jener eines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit zumindest soweit unterscheiden, daß sie eine undifferenzierte Gleichsetzung beider Einkommensarten für bestimmte Berufsgruppen unter Hinweis auf die Verhältnisse bei den aktiv Erwerbstätigen unter dem hier allein maßgebenden Gesichtspunkt der Zumutbarkeit von bestimmten Beitragsleistungen (und damit der Rechtfertigung der Festlegung einer höheren Mindestbeitragsgrundlage auch für Pensionisten) nicht rechtfertigen dürfte.
... Die Auffassung der beteiligten Gebietskrankenkasse, es könne
'zufolge der Bestimmungen des §2 FSVG und der dadurch bedingten Gleichstellung eine davon abgehende Differenzierung zwischen aktiven Freiberuflern und Pensionisten bei der Mindestbeitragsgrundlagenfestsetzung nicht vorgenommen werden. Eine derartige Vorgangsweise würde nach Auffassung der Kasse jedenfalls nicht mit der Zielsetzung des FSVG konform gehen',
vermag der Verfassungsgerichtshof vorläufig schon deshalb nicht zu teilen, weil auch innerhalb des Systems der Pflichtversicherung nach dem FSVG eine solche Gleichstellung nicht vorgenommen wird: Die nach dem FSVG sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des GSVG sehen für Pensionisten nach selbständig erwerbstätigen Personen weder eine Mindestbeitragsgrundlage vergleichbar jener des §25a GSVG für die Krankenversicherung vor, noch ist der Beitrag in der Krankenversicherung zwischen aktiven Versicherten und Pensionisten gleich hoch: Während der Beitragssatz gemäß §27 Abs1 Z1 GSVG für Pflichtversicherte 8,8 vH beträgt, beträgt er in der Krankenversicherung für Pensionisten gemäß §29 Abs1 GSVG nur 3,75 vH.
... §4 Abs3 RL dürfte daher entweder wegen Überschreitens der gesetzlichen Ermächtigung gesetzwidrig, jedenfalls aber wegen des Fehlens einer sachlichen Rechtfertigung für die Gleichbehandlung freiberuflich selbständiger Erwerbstätiger mit Pensionisten bzw. der Ungleichbehandlung von Pensionsbeziehern verschiedener Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung untereinander bei der Beitragsbemessung in der Krankenversicherung gegen d