TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/15 W145 2213059-1

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Veröffentlicht am 15.06.2020
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Entscheidungsdatum

15.06.2020

Norm

BSVG §2
BSVG §23
BSVG §279 Abs4
BSVG §3
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W145 2213059-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , vertreten durch XXXX & XXXX Rechtsanwälte XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien (nunmehr: Sozialversicherung der Selbständigen) vom 29.10.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass XXXX vom 01.04.2018 bis 11.06.2018 in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist.

Im Zeitraum vom 20.01.2014 bis 31.03.2018 ist XXXX nicht in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien (nunmehr: Sozialversicherung der Selbständigen, im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 29.10.2018, Zl. XXXX , festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 20.01.2014 bis 11.06.2018 in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei.

Begründend wurde, nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen, ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Schenkungsvertrages mit seinem Vater vom 20.01.2014 Eigentümer der forstwirtschaftlichen Flächen der Einlagezahl XXXX in der Katastralgemeinde XXXX mit einem Ausmaß von 1,5629 ha sei. Die Übergabe des Vertragsobjektes sei mit dem Zeitpunkt der Unterfertigung des Vertrages erfolgt. Der vom zuständigen Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart festgestellte Einheitswert für diese Flächen habe ab 01.07.2001 ATS 2.813,02 bzw. ab 01.04.2018 Euro 200,00 betragen. Im Zuge der Währungsumstellung sei festgelegt worden, dass aus Einheitswertbescheiden mit finanzrechtlichem Stichtag vor dem Jahr 2002 der ungerundete Einheitswert heranzuziehen, in Euro umzurechnen und sodann auf volle hundert Euro abzurunden sei. Der für den Vater des Beschwerdeführers vor der Schenkung ab 01.07.2001 festgestellte und für den Beschwerdeführer ab Eigentumserwerb ebenfalls wirksame Einheitswert in Höhe von ATS 2.813,02 ergebe einen Wert von Euro 204,83 und sei somit auf Euro 200,00 abzurunden. Der sozialversicherungsrechtlich zu berücksichtigende Einheitswert der forstwirtschaftlich bewerteten Fläche liege somit durchgehend über der in § 3 Abs. 2 BSVG festgelegten Pflichtversicherungsgrenze von Euro 150,00 für die bäuerliche Unfallversicherung.

Aus § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG ergebe sich die gesetzliche Vermutung, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz bewertet sind, in der in einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise bewirtschaftet würden. Die gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG erstrecke sich nicht nur auf den Umstand, dass der Eigentümer mangels anderweitiger Meldung für denjenigen gehalten wird, auf dessen Rechnung und Gefahr ein forstwirtschaftlicher Betrieb geführt wird, sondern es werde auch vermutet, dass auf als forstwirtschaftlich gewerteten Flächen eine der forstwirtschaftlichen Betriebsführung entsprechende tatsächliche Bewirtschaftung erfolge. Diese gesetzliche Vermutung führe daher bei Personen, in deren Eigentum forstwirtschaftliche Grundstücke mit einem die jeweilige Versicherungsgrenze übersteigenden Einheitswert stehen, so lange zu Pflichtversicherung, nach dem BSVG, als nicht der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ein Umstand gemeldet wird, der geeignet ist das Fehlen einer forstwirtschaftlichen Betätigung darzutun.

Die erstmalige Meldung der Nichtbewirtschaftung sei erst am 12.07.2018 erfolgt. Daher bestehe für den Beschwerdeführer im Zeitraum vom 20.01.2014 bis 11.06.2018 unabhängig von konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen die nicht mehr widerlegbare Vermutung, dass die forstwirtschaftlichen Flächen in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise bewirtschaftet wurden. Ab 12.06.2018 sei aufgrund der vom Beschwerdeführer getätigten Annahmen nicht mehr von einer Bewirtschaftung auszugehen, weshalb ab diesem Zeitpunkt auf die Voraussetzungen für die Feststellung der Pflichtversicherung nicht mehr erfüllt seien.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 27.11.2018 fristgerecht Beschwerde und beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie in der Sache selbst zu entscheiden und der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid aufgehoben und das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern festgestellt wird bzw. den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Der Beschwerdeführer führte aus, dass ihm mit Schenkungsvertrag vom 20.01.2014 das Alleineigentum an der Liegenschaft EZ XXXX in XXXX von seinem Vater übertragen worden sei. Zum Zeitpunkt der Errichtung des Schenkungsvertrages am 11.11.2013 sei der Einheitswert der schenkungsgegenständlichen Grundstücke mit Euro 145,35 festgesetzt gewesen. Die schenkungsgegenständlichen Waldflächen seien weder vom Voreigentümer noch vom Beschwerdeführer bewirtschaftet worden und sei eine entsprechende (Nichtbewirtschaftungs-)Meldung im August 2012 erstattet worden. Zum Stichtag 1.1.2014 sei eine Hauptfeststellung des Einheitswertes erfolgt und der Einheitswert mit Euro 200,00 festgelegt worden. Mit Einheitswertbescheid zum 01.01.2015 (Zurechnungsfortschreibung gemäß § 21 Abs. 4 BewG 1955), datiert mit 24.05.2018, sei der Einheitswert mit Euro 200,00 festgestellt worden. Im Zuge seiner Meldung vom 12.07.2018 habe der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde bekannt gegeben, dass die gegenständlichen Grundstücke (Waldflächen) nicht bewirtschaftet würden. Ergänzend habe er auf den Umstand verwiesen, dass bei dem rund 60-jährigen Waldbestand in den letzten fünf Jahren keinerlei (Forst-)Arbeiten durchgeführt worden seien.

Zu den Beschwerdegründen führt der Beschwerdeführer aus, dass zum Stichtag 01.01.2014 erstmals nach 26 Jahren eine Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens erfolgt sei. Jedoch seien gemäß § 363 Abs. 1 BSVG allfällige Änderungen der Einheitswerte anlässlich der Hauptfeststellung zum 01.01.2014 für den Zeitraum vor 01.04.2018 nicht zu berücksichtigen. Dies gelte gleichermaßen für nachfolgende Fortschreibungen und Nachfeststellungen jeweils zum 01.01.2015, 01.01.2016, 01.01.2017 und 01.01.2018, die auf der Hauptfeststellung aufsetzen würden. Daher sei der im Rahmen der Hauptfeststellung zum 01.01.2014 für die gegenständlichen Grundstücke geänderte Einheitswert in Höhe von Euro 200,00 gemäß § 363 Abs. 1 erst für den Zeitraum ab 01.04.2018 zu berücksichtigen. Für den Zeitraum 20.01.2014 bis 31.03.2018 sei sohin der Einheitswert in Höhe von Euro 145,35 maßgebend, wobei aufgrund der Unterschreitung des in § 3 Abs. 2 BSVG normierten Schwellenwertes von Euro 150,00 für diesen Zeitraum eine Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung zu verneinen sei.

Weiters normiere § 39 Abs. 1 BSVG eine Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen 3 Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Demzufolge seien die Beiträge zur Unfallversicherung für den Zeitraum 20.01.2014 bis 30.06.2015 gemäß § 39 Abs. 1 BSVG jedenfalls verjährt.

Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1 BSVG enthalte die gesetzliche Vermutung, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen bewertet sind, in der Regel in einer einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise bewirtschaftet würden. Diese gesetzliche Vermutung könne durch einen Gegenbeweis entkräftet werden, wobei ein derartiger Beweis für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung der Nichtbewirtschaftung zurückliegen, unzulässig sei. Zur Meldung der Nichtbewirtschaftung am 12.07.2018 sei ergänzend anzumerken, dass bereits der Voreigentümer eine derartige Meldung der nicht Nichtbewirtschaftung im Jahr 2012 abgegeben habe. Nachdem sich auch nach dem Eigentumsübergang der gegenständlichen Grundstücke am 20.01.2014 an der Nichtbewirtschaftung der streitgegenständlichen Waldflächen nichts geändert hat, sei daher eine (nochmalige) Meldung der Nichtbewirtschaftung der übertragenen Waldflächen nicht erforderlich. Demzufolge habe der belangten Behörde während des gesamten Zeitraums eine entsprechende Meldung der Nichtbewirtschaftung vorgelegen, sodass die gesetzliche Vermutung infolge des erbrachten Gegenbeweises gemäß § 3 Abs. 1 BSVG nicht zur Anwendung komme.

3. Mit Schreiben vom 08.01.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte ergänzend aus, dass bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach eine Pflichtversicherung vor dem 01.04.2018 nicht bestanden habe, auf den bekämpften Bescheid und die dort zitierten Bestimmungen (§ 191 Abs. 4 der Bundesabgabenordnung in Verbindung mit der Währungsumrechnungsbestimmung des § 279 Abs. 5 BSVG) verwiesen. Daraus ergebe sich unzweifelhaft, dass bei korrekter Umrechnung von Schilling in Euro und anschließender Abrundung auf volle hundert Euro der sozialversicherungsrechtlich relevante Einheitswert bei Euro 200,00 gelegen habe und dieser auch für den Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger seines Vaters maßgeblich gewesen sei, bis für ihn ein eigener Bescheid erstellt worden sei.

Weiters sehe § 39 Abs. 1 2. Satz BSVG eine fünfjährige Verjährungsfrist vor, sofern der Versicherte eine Meldepflichtverletzung begeht. Gemäß § 16 Abs. 1 BSVG sei binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen eine Anmeldung zu erstatten. Dies sei vom Beschwerdeführer unterlassen worden, da die belangte Behörde erst durch eine Übermittlung eines Zurechnungsfortschreibungsbescheides im Juni 2018, also mehr als vier Jahre nach erfolgter Schenkung, von dieser Kenntnis erlangt habe.

Die Erläuterungen zur damaligen Regierungsvorlage betreffend die in Frage stehende Vermutungsregelung würden unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes klarstellen, dass es für die Frage, ob ein forstwirtschaftlicher Betrieb vorliege, zunächst darauf ankommen würde, auf welche Wirkung des Waldes der Waldbesitzer abziele. Weiters sei entscheidend, ob dieser bereits Handlungen gesetzt habe, die sich als forstwirtschaftliche Nutzung darstellen oder zumindest die Prognoseentscheidung rechtfertigen würden, dass künftig aus den Erträgen des Waldes ein wirtschaftlicher Nutzen entstehe. Die Einführung der Vermutungsregelung trage dem Umstand Rechnung, dass Erhebungen, ob erwerbswirtschaftliche Handlungen in der Vergangenheit gesetzt worden seien oder nicht, bei Waldflächen kaum durchführbar seien. Es könne aus einer nicht erfolgten erwerbswirtschaftlichen Nutzung durch den Voreigentümer keinesfalls automatisch geschlossen werden, dass der Rechtsnachfolger ebenfalls keine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit ausübe. Aus diesem Grund habe jeder Betriebseigentümer gesondert den Nachweis zu erbringen, ob eine forstwirtschaftliche Nutzung vorliege oder beabsichtigt sei. Dies sei vom Beschwerdeführer nicht rechtszeitig nach Errichtung des Schenkungsvertrages vorgenommen worden, weshalb Pflichtversicherung festzustellen gewesen sei.

4. Am 04.11.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W145 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Liegenschaft (forstwirtschaftliche Flächen) in der Katastralgemeinde XXXX , EZ XXXX , Gst-Nr. XXXX und XXXX im Ausmaß von 1,5629 ha.

Der vom zuständigen Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart unter dem Einheitswertaktenzeichen XXXX festgestellte Einheitswert betrug bis 31.03.2018 Euro 145,35 (ATS 2.813,02) und seit 01.04.2018 Euro 200,00.

Im Zeitraum von 01.04.2018 bis 11.06.2018 wurde das Grundstück landwirtschaftlich genutzt (Waldbewirtschaftung). Seit 12.06.2018 besteht keine landwirtschaftliche Nutzung mehr.

Der Beschwerdeführer ist im Zeitraum von 01.04.2018 bis inkl. 11.06.2018 in der Unfallversicherung der belangten Behörde versichert.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Einige Sachverhaltselemente sind unstrittig.

Die Feststellungen, dass der Einheitswert bis 31.03.2018 Euro 145,35 betragen habe, ergeben sich aus einer Einheitswertabfrage vom 29.10.2018, welche im Akt aufliegt. Aus dieser Abfrage ist ersichtlich, dass es sich bei diesem Einheitswert um eine Altfortschreibung handelt und dieser mit Bescheid vom 12.04.2001 festgestellt wurde.

Die Feststellungen zum Einheitswert in Höhe von Euro 200,00 ab 01.04.2018 ergeben sich ebenfalls aus der Einheitswertabfrage vom 29.10.2018. Aus dieser Abfrage geht hervor, dass der Einheitswert mit Euro 200,00 mit Bescheid vom 04.12.2014 festgelegt wurde.

Dem Beschwerdevorbringen, wonach es sich im gegenständlichen Fall um keinen landwirtschaftlichen Betrieb handle, ist entgegenzuhalten, dass – wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird – aufgrund der nicht vorgenommenen Meldung der Nichtbewirtschaftung von einer landwirtschaftlichen Nutzung auszugehen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mi der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die belangte Behörde.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme der Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundegemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1), oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist, oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.4. Maßgebliche Bestimmung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG)

Pflichtversicherung in der Unfallversicherung

§ 3 (1) In der Unfallversicherung sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:

1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen;

2. die nachstehend bezeichneten Familienangehörigen einer in Z 1 bezeichneten Person, wenn sie in diesem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb tätig sind: der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin, die Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder und die Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern sowie die Geschwister, soferne diese nicht auf Grund der Beschäftigung im Betrieb einer Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz unterliegen.

(2) Die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1, mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1 Z 1a bezeichneten Personen besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 Euro nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffende Person, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrundezulegen:

a) bis c) …

d) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.

§ 23 idF BGBl. I. Nr. 162/2015

Beitragsgrundlage

§ 23 (1) bis (4)

(5) Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im Übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.

§ 363 Schlussbestimmung zum Bundesgesetz

(1) Soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Einheitswerde land- und forstwirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind in Verbindung mit § 86 Abs. 13 BewG. 1955 in der Fassung BGBl. I. Nr. 112/2012, Änderungen dieser Einheitswerte anlässlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2014 für die Zeit vor dem 1. April 2018 nicht zu berücksichtigen. Dies gilt ebenso für nachfolgende Forstschreibungen dieser Einheitswerte und Nachfeststellungen (§§ 21 und 22 BewG. 1955) jeweils zum 1. Jänner 2015, 1. Jänner 2016, 1. Jänner 2017 und 1. Jänner 2018.

3.5. Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG sind in der Unfallversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die im § 2 Abs. 1 Z 1 leg. cit. bezeichneten Personen pflichtversichert.

Bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG bezeichneten natürlichen Personen handelt es sich um Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen des Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.

Die Pflichtversicherung gemäß § 3 Abs. 1 BSVG besteht nach § 3 Abs. 2 erster Satz BSVG nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von Euro 150 erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schenkungsvertrag vom 20.01.2014 Eigentümer der betreffenden forstwirtschaftlichen Liegenschaft. Im Schenkungsvertrag festgehalten ist der Einheitswert von Euro 145,35, der sich aus einer Einheitswertabfrage vom 11.11.2013 ergibt. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll hinsichtlich der Beitragsgrundlagenbildung nach § 23 Abs. 2 BSVG durch die Übergangsbestimmung des § 279 Abs. 5 BSVG klargestellt werden, dass ab dem 01.01.2002 auch bei Einheitswertbescheiden, die bereits vor diesem Zeitpunkt finanzrechtliche Wirksamkeit erlangt haben, der seitens der Abgabebehörde im Vorfeld der endgültigen Einheitswertfeststellung ermittelte Ertragswert zunächst ungerundet in Schilling heranzuziehen, anschließend auf den Cent genau umzurechnen und sodann das Ergebnis auf volle hundert Euro abzurunden ist. Damit soll ein Gleichklang mit jenen Einheitswertbescheiden, die ab 01.01.2002 erlassen werden, gewährleistet sein. Aus der Systematik der gesetzlichen Bestimmungen und aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich somit, dass sich die Pflichtversicherung im Übergangsrecht ausschließlich nach § 279 Abs. 4 BSVG richtet (VwGH vom 09.09.2009, 2007/08/0339). Wie sich aus der Einheitswertabfrage vom 29.10.2018 ergibt, wurde mit endgültigem Erstbescheid vom 12.04.2001 der Einheitswert der betreffenden Liegenschaft mit Euro 145,35 festgelegt.

§ 23 Abs. 5 BSVG regelt alle denkbaren Fälle der Änderung des Einheitswertes abschließend. Diese Regelung findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass die rückwirkende Anwendung der in beide Richtungen denkbaren Änderungen des Einheitswertes zum Verlust oder Entstehen von Versicherungsansprüchen und damit unter Umständen auch zu rückwirkenden Belastungen der Versicherten, sei es durch Nachzahlung von Beiträgen, sei es durch die Rückforderung erbrachter Leistungen führen könnten. Der Zweck der genannten Bestimmung liegt darin, den Gleichlauf von Beitrags- und Leistungsrecht zu wahren und eine beitragsrechtliche Rückwirkung grundsätzlich zu vermeiden, es die denn, die Änderung des Einheitswertes hätte in einer Flächenänderung ihre Ursache (VwGH vom 26.05.2004, 2001/08/0007). Dieser Rechtssatz ist ebenso auf den vorliegenden Fall anwendbar. Schon beim Voreigentümer des Beschwerdeführers lag der Einheitswert unter dem die Pflichtversicherung begründenden Einheitswert von Euro 150,00, wonach im Zeitpunkt der Eigentumsübergabe kein Einheitswert vorlag, der finanzrechtliche Wirksamkeit erlangte. Die Neufestsetzung des Einheitswertes mit Euro 200,00 erfolgte erst mit Bescheid vom 04.12.2014. Daher bestand bis zu diesem Zeitpunkt keine Versicherungspflicht und kann, nimmt man die oben zitierte Entscheidung her, auch rückwirkend kein Versicherungsverhältnis aufgrund der Umrechnung von Schilling in Euro entstehen.

Gemäß § 363 Abs. 1 BSVG sind, soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Einheitswerte land- und forstwirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, in Verbindung mit § 86 Abs. 13 BewG 1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2012, Änderungen dieser Einheitswerte anlässlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2014 für die Zeit vor dem 1. April 2018 nicht zu berücksichtigen. Dies gilt ebenfalls für nachfolgende Fortschreibungen dieser Einheitswerte und Nachfeststellungen jeweils zum 1. Jänner 2015, 1. Jänner 2016, 1. Jänner 2017 und 1. Jänner 2018.

Auch gemäß § 86 Abs. 13 BewG 1955 sind, soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Einheitswert land- und forstwirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, Änderungen dieser Einheitswerte anlässlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2014 für die Zeit vor dem 1. Jänner 2017 nicht zu berücksichtigten.

Dieser Einheitswert wurde mit Bescheid vom 04.12.2018 auf Euro 200,00 angehoben. Aufgrund der Anwendung des § 363 Abs. 1 BSVG ist dieser neu festgesetzte Einheitswert in Höhe von Euro 200,00 ab 01.04.2018 wirksam und besteht in der Zeit von 20.01.2014 bis 31.03.2018 keine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung.

Aufgrund der Teilstattgebung der Beschwerde erübrigt sich im vorliegenden Fall eine Prüfung der Verjährung nach § 39 BSVG.

Mit Wirksamkeit vom 01.04.2018 beträgt der Einheitswert der betreffenden Liegenschaft Euro 200,00. Da dieser Einheitswert den in § 3 Abs. 2 BSVG befreienden Betrag von Euro 150,00 übersteigt, besteht ab dem 01.04.2018 Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der belangten Behörde. Wie von der belangten Behörde ausgeführt, ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG die gesetzliche Vermutung, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz bewertet sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise bewirtschaftet werden. Diese gesetzliche Vermutung führt zu einer Beweislastumkehr, in dem Sinne, dass der Waldeigentümer den Beweis zu erbringen hat, dass er keine Bewirtschaftungshandlungen in seinem Wald setzt. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erstreckt sich die verfassungsrechtlich unbedenkliche (Hinweis VfSlg. 14861/1997) gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG nicht nur auf den Umstand, dass der Eigentümer mangels anderweitiger Meldung für denjenigen gehalten wird, auf dessen Rechnung und Gefahr ein forstwirtschaftlicher Betrieb geführt wird, sondern es wird auch vermutet, dass auf als forstwirtschaftlich gewerteten Flächen eine der forstwirtschaftlichen Betriebsführung entsprechende tatsächliche Bewirtschaftung erfolgt. Diese gesetzliche Vermutung führt daher bei Personen, in deren Eigentum forstwirtschaftliche Grundstücke mit einem die jeweilige Versicherungsgrenze übersteigenden Einheitswert stehen, so lange zu Pflichtversicherung nach dem BSVG, als nicht der Sozialversicherungsanstalt der Bauern im Sinne des dritten Satzes dieser Gesetzesstelle ein Umstand gemeldet wird, der geeignet ist, entweder eine davon abweichende Zurechnung der Betriebsführung oder das Fehlen einer forstwirtschaftlichen Bestätigung dazutun. Widerleglich ist diese Vermutung nach dem dritten Satz dieser Gesetzesstelle jedoch frühestens für den Zeitraum eines Monats vor Erstattung der betreffenden Meldung (VwGH v. 17.05.2016, 2004/08/0057).

Wie von der belangten Behörde richtigerweise weiters ausgeführt, stellten die Erläuterungen der Regierungsvorlage (286 der Bl. Zur 18. GP, S 11) unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes klar, dass es für die Frage, ob ein forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, zunächst darauf ankommt, auf welche Wirkung des Waldes der Waldbesitzer abzielt. Weiters ist entscheidend, ob dieser bereits Handlungen gesetzt hat, die sich als forstwirtschaftliche Nutzung darstellen oder zumindest die Prognoseentscheidung rechtfertigen, dass künftig aus den Erträgen des Waldes ein wirtschaftlicher Nutzen entsteht. Die Einführung der Vermutungsregelung trug dem Umstand Rechnung, dass Erhebungen, ob erwerbswirtschaftliche Handlungen in der Vergangenheit gesetzt wurden oder nicht, bei Waldflächen kaum durchführbar sind. Es kann daher aus einer nicht erfolgten erwerbswirtschaftlichen Nutzung durch den Voreigentümer keinesfalls automatisch geschlossen werden, dass der Rechtsnachfolger ebenfalls keine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Daher muss jeder Betriebseigentümer gesondert den Nachweis erbringen, ob eine forstwirtschaftliche Nutzung vorliegt oder beabsichtigt ist.

Der Beschwerdeführer hat die erstmalige Meldung der Nichtbewirtschaftung am 12.07.2018 erbracht.

Für den Zeitraum 01.04.2018 bis 11.06.2018 war der Beschwerdeführer daher in der Unfallversicherung pflichtversichert.

3.6. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage von Akten und der schriftlichen Stellungnahme der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00).

Zwar stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, jedoch kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt zu Beurteilung des Vorliegens einer Pflichtversicherung in der Unfallversicherung aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).

Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art.6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Bewirtschaftung Einheitswert gesetzliche Vermutung landwirtschaftlicher Betrieb Pflichtversicherung Schenkung Teilstattgebung Unfallversicherung Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W145.2213059.1.00

Im RIS seit

04.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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