TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/12 W154 2205777-1

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Veröffentlicht am 12.05.2020
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Entscheidungsdatum

12.05.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §34 Abs3 Z3
BFA-VG §40 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W154 2205777-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Hubert WAGNER LLM, gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am 27.8.2018 und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Z 3 und § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer, einem serbischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 24.2.2015, Zl. 609314802, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8.7.2015, GZ W 146 2103575-1/4E, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.7.2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl- als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig ist, ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Am 29.8.2016 reiste der Beschwerdeführer unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus.

Am 13.10.2016, am 1.11.2017 und am 10.8.2018 stellte der Beschwerdeführer Anträge auf Aufhebung des Einreiseverbotes, die seitens des Bundesamtes jeweils mit der Begründung zurückgewiesen wurden, dass er das gesetzliche Erfordernis einer mehr als die Hälfte seines Einreiseverbotes im Ausland verbrachte Zeit nicht erfülle.

Der Beschwerdeführer erhielt nach Ansuchen darum für die Zeiträume von 16.9.2017 bis 16.11.2017 und von 29.11.2017 bis 28.5.2018 jeweils eine "Besondere Bewilligung" zur Einreise in das österreichische Bundesgebiet, um seiner kranken Ehefrau beistehen zu können.

Am 2.3.2018 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK.

Am 22.8.2018 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung, in dem ua festgehalten wurde, dass eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe, ein Abschiebetermin für den 28.8.2018, 12:00 Uhr festgelegt sei und wegen der erforderlichen Flugtauglichkeitsuntersuchung die Einlieferung bis spätestens 27.8.2018, 12:00 Uhr erfolgen solle.

Auf Basis dieses Festnahmeauftrags wurde der Beschwerdeführer am 27.8.2018 um 7:00 festgenommen und in weiterer Folge in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.

Am 27.8.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen "den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem die Schubhaft [...] verhängt worden ist" ein. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer wegen seiner persönlichen, insbesondere familiären, Situation nicht in der Lage sehe, nach Serbien zurückzukehren. Bei seiner Ehefrau sei im August 2017 Eierstockkrebs diagnostiziert worden und er habe sämtliche Risiken auf sich genommen, um ihr in dieser Situation beizustehen. Seit Rechtskraft des fünfjährigen Einreiseverbotes am 16.8.2016 hätten sich die maßgeblichen Verhältnisse erheblich geändert. Der Beschwerdeführer sei seither unbescholten und lebe bei seiner österreichischen Ehefrau, wozu er aufgrund zweier Spezialvisa gemäß § 27 FPG berechtigt sei. Wegen der Pflegebedürftigkeit seiner Gattin sei es nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer über das Einreiseverbot hinweggesetzt habe.

Beantragt wurde,

1. eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen,

2. den angefochtenen Mandatsbescheid ersatzlos aufzuheben,

3. in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und nach Ergänzung des Verfahrens neuerlich zu entscheiden,

4. den Beschwerdeführer bis zur Entscheidung über diese Beschwerde unter Anwendung gelinderer Mittel aus der Schubhaft zu entlassen.

Am 28.8.2018 wurde der Beschwerdeführer um 12:10 per Charterflug nach Serbien abgeschoben.

Der am 2.3.2018 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK wurde schließlich mit Bescheid vom 15.11.2018 zurückgewiesen. Begründend dafür wurde kurz zusammengefasst angeführt, dass im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden könne, der Sachverhalt hätte sich seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert, dass eine erneute Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich wäre. Wegen noch aufrechter Rückkehrentscheidung sei die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 8.5.2019 wurde ein weiterer Antrag des Beschwerdeführers vom 1.3.2019 auf Aufhebung des mit Bescheid vom 27.7.2017 erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 2 FPG abgewiesen, dieser Bescheid mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2019, GZ G304 2103575-2/8E, in Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde behoben und gemäß § 60 Abs. 2 FPG die Dauer des mit Bescheid vom 27.7.2016 verhängten Einreiseverbots auf den Zeitpunkt der Entscheidung (29.10.2019) begrenzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens, kein österreichischer Staatsbürger und somit Fremder im Sinne des FPG.

Zuletzt wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.7.2016 eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig ist und ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Am 29.8.2016 reiste der Beschwerdeführer unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus.

Am 13.10.2016, am 1.11.2017 und am 10.8.2018 stellte der Beschwerdeführer Anträge auf Aufhebung des Einreiseverbotes, die seitens des Bundesamtes jeweils mit der Begründung zurückgewiesen wurden, dass er das gesetzliche Erfordernis einer mehr als die Hälfte seines Einreiseverbotes im Ausland verbrachte Zeit nicht erfüllt.

Der Beschwerdeführer erhielt nach Ansuchen darum für die Zeiträume von 16.9.2017 bis 16.11.2017 und von 29.11.2017 bis 28.5.2018 jeweils eine "Besondere Bewilligung" zur Einreise in das österreichische Bundesgebiet.

Zum Zeitpunkt der Festnahme und der Abschiebung bestand gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung und ein gültiges Einreiseverbot. Er hielt sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, die Besonderen Bewilligungen zur Einreise in das österreichische Bundesgebiet waren abgelaufen.

Auf Basis eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung wurde der Beschwerdeführer am 27.8.2018 um 7:00 festgenommen. Am 28.8.2018 wurde er um 12:10 per Charterflug nach Serbien abgeschoben.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts und der Einsichtnahme in die Anhaltedatei- Vollzugsverwaltung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme

1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a leg.cit. die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist gemäß § 3 Abs. 1 BFA-VG das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt gemäß § 6 BFA-VG bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen gemäß §§ 36 bis 47 leg.cit. eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.

Das Bundesamt ist daher betreffend die Festnahme und Anhaltung gemäß § 40 BFA-VG die belangte Behörde (vgl. VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0335).

2. Gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG (aF) sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen gemäß § 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß Abs. 2 leg. cit ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Z 1), gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 2), gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Z 3), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 4) oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Z 5).

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 5 Abs. 2 SPG Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei (Z 1), Angehörige der Gemeindewachkörper (Z 2), Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Z 3), und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Z 4).

Gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG (aF) kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll. Gemäß Abs. 5 ergeht der Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

3. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 22.8.2018 ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG - zum Zwecke der Abschiebung erlassen, der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge auf Basis dieses Festnahmeauftrages am 27.8.2018 um 7:00 festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert.

Zu diesem Zeitpunkt bestand gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung und ein gültiges Einreiseverbot. Wie festgestellt hielt er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Abschiebung war bereits für den nächsten Tag organisiert. Somit waren die Voraussetzungen für die Festnahme und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme gegeben.

Bereits am 28.8.2018 wurde der Beschwerdeführer um 12:10 per Charterflug nach Serbien abgeschoben. Somit stößt auch die Dauer der Anhaltung des Beschwerdeführers auf keinerlei Bedenken.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Anhaltung Einreiseverbot familiäre Situation Festnahme Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W154.2205777.1.00

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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