RS Vwgh 2020/6/26 Ra 2020/01/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2020
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Index

E3R E19104000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §12
AsylG 2005 §5 Abs1
FrPolG 2005 §61 Abs1
FrPolG 2005 §61 Abs2
VwGG §30 Abs2
32013R0604 Dublin-III Art20 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/18/0433 B 17. Jänner 2018 RS 1 (hier ein algerischer Staatsangehöriger und ohne die ersten drei Sätze)

Stammrechtssatz

Stattgebung - Asylangelegenheit - Mit Bescheid vom 12. Juli 2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz der mitbeteiligten Partei gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurück, stellte fest, dass gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO Bulgarien für die Prüfung des Antrags zuständig sei, ordnete gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung der mitbeteiligten Partei an und stellte gemäß § 61 Abs. 2 FPG fest, dass ihre Abschiebung nach Italien zulässig sei. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das BVwG der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde statt und hob den bekämpften Bescheid gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG auf. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Amtsrevision des BFA, mit welcher ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Zur unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen macht die Behörde zusammengefasst geltend, nach Ablauf der 18-monatigen Überstellungsfrist, die während des Revisionsverfahrens ablaufen könnte, werde der um Aufnahme ersuchende Mitgliedstaat (hier: Österreich) für die Führung des Asylverfahrens nach der Dublin III-VO zuständig. Es bestehe daher die Gefahr, dass die Überstellungsfrist vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ablaufe, was der Revision jegliche Effektivität nehmen würde. Dagegen würde bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Überstellungsfrist mit der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache neu zu laufen beginnen. Rechtliche Interessen der mitbeteiligten Partei seien nicht berührt, weil sie sich weiterhin im zugelassenen Asylverfahren befinde und über faktischen Abschiebeschutz nach § 12 AsylG 2005 verfüge. Es ist nicht zu sehen, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Es gibt auch keinen Hinweis dafür, dass im Rahmen der nach § 30 Abs. 2 VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen wäre, weshalb dem Antrag der revisionswerbenden Behörde stattzugeben war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010142.L02

Im RIS seit

16.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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