TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/10 W136 2165311-1

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Veröffentlicht am 10.03.2020
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Entscheidungsdatum

10.03.2020

Norm

BDG 1979 §126 Abs2
BDG 1979 §134 Z2
BDG 1979 §135a Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch

W136 2165311-1/33E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Albert KOBLIZEK und Mag. Christoph PROKSCH als Beisitzer in der Disziplinarsache gegen XXXX , über die Beschwerden des 1.) Disziplinaranwaltes XXXX und des 2.) Disziplinarbeschuldigten XXXX , vertreten durch RA Dr. Klaus PLÄTZER, 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 5, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 07.06.2017, GZ 4+5+12+14+30+40-DK/5/14 und 7-DK/5/15, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerden wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 135a Abs. 3 BDG 1979 iVm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG insoweit abgeändert, als

1. der Disziplinarbeschuldigte XXXX vom Schuldvorwurf nach Spruchpunkt I.1. a, wonach er es in fünf näher genannten Fällen unterlassen habe, ihm von Amts wegen bekanntgewordene Verdachtsfälle von strafbaren Handlungen, welche den Wirkungsbereich seiner Dienststelle betrafen, gemäß § 4 Abs. 1 und § 5 BAK-G - noch vor einer Berichterstattung nach der StPO - dem Bundesamt für Korruptionsbekämpfung (BAK) zu melden, gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen wird, und

2. über den Disziplinarbeschuldigten gemäß § 134 Z 2 BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von ? 4.500,- verhängt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Sachverhalt

1. Der im Jahr 1957 geborene Disziplinarbeschuldigten (im Folgenden kurz DB) stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand als Hofrat der Verwendungsgruppe A1 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und verrichtete als Referatsleiter (Strafamt) in der sicherheits- und verwaltungspolizeilichen Abteilung der Landespolizeidirektion S seinen Dienst.

2. Mit dem im Spruch genannten Disziplinarerkenntnis verhängte die Disziplinarkommission beim BMI über den DB die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von ? 6000,-. Spruchpunkte I. der Entscheidung lautet wörtlich (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):

"I.

Der DB ist gemäߧ 126 Abs. 2 BDG schuldig:

1. Er hat es unterlassen, ihm von Amts wegen bekanntgewordene Verdachtsfälle von strafbaren Handlungen, welche den Wirkungsbereich seiner Dienststelle betrafen, a) gemäß § 4 Abs. 1 und § 5 BAK-G (Gesetz überdas Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2013) - noch vor einer Berichterstattung nach der StPO - dem Bundesamt für Korruptionsbekämpfung (BAK) zu melden und zwar am

23.08.2013, indem er seinen Vorgesetzten XXXX wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs bei der StA XXXX anzeigte,

06.09.2013, indem er XXXX wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs bei der OStA Linz anzeigte,

13.09.2013, indem er im Zusammenhang mit der Anzeige gegen seinen Vorgesetzten die XXXX Kinder- und Jugendanwältin, sowie zwei Vertreter der "Plattform Menschenrechte", wegen Bestimmungstäterschaft zu § 302 StGB bei der StA Linz anzeigte,

04.11.2013, indem er XXXX wegen des Verdachtes nach §§ 302 und 310 StGB bei der StA Linz anzeigte,

06.11.2013, indem er XXXX wegen des Verdachtes nach § 302 StGB bei der StA Linz anzeigte

und zwar jeweils schriftlich, unter Vergabe der GZ 34098/11 und der Verwendung des Briefkopfes der Landespolizeidirektion XXXX ;

b) unverzüglich dem Leiter der Dienstelle, das ist der Landespolizeidirektor, zu melden und zwar am

04.11.2013, indem er XXXX wegen des Verdachtes nach §§ 288, 297, 302 und 310 StGB und XXXX wegen des Verdachtes nach § 288 StGB bei der Staatsanwaltschaft Linz anzeigte,

06.11.2013, indem er XXXX wegen des Verdachtes nach § 302 StGB bei der Staatsanwaltschaft Linz anzeigte.

2. Er hat es unterlassen seinem Vorgesetzten XXXX mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen, indem er ihm in Schreiben vom

a) 04.09.2013 an den Landespolizeidirektor "schikanöses Verhalten"penetranten Großmut und antiquiertes Obrigkeitsdenken" vorwarf,

b) 28.10.2013 an die Staatsanwaltschaft XXXX eines Intrigenhaften Verhaltens" beschuldigte und

c) 19.03.2014 an den stellvertretenden Landespolizeidirektor, die Erteilung von "schikanösen. untragbaren Weisungen, sowie von Antipathie getragenen Verhaltens" anlastete, einer "narzisstischen Persönlichkeitsstörung" bezichtigte sowie Bedenken hinsichtlich seiner Diskretionsfähigkeit äußerte und - unter ausdrücklichem Hinweis, dass dem Vorgesetzten vorsorglich dessen Dienstwaffe abzunehmen wäre - ihn bezichtigte, an einer "offensichtlichen Gesundheitsstörung" zu leiden.

3.) Er hat im Zeitraum vom 21.08.2013 bis 02.05.2014 schriftliche Weisungen seines Vorgesetzten XXXX nicht befolgt und zwar:

a) die Weisung vom 21.08.2013, 10:42 Uhr, nämlich eine schriftliche Stellungnahme vorzulegen, warum er die Weisung vom 05.02.2013 missachtete, nach der Anträge auf Aufschub der Vollstreckung von Ersatzarreststrafen nur mit Zustimmung des Abteilungsleiters abgelehnt werden dürfen;

b) die Weisung vom 22.08.2013, nämlich das SPK XXXX mit Ermittlungen zum Verwaltungsstrafverfahren S 20808/13 - nämlich Erhebungen am ehemaligen Wohnsitz des XXXX durchzuführen - zu beauftragen;

c) die Weisung vom 09.01.2014, nämlich bis zum 20.01.2014 im Dienstweg eine Stellungnahme zu Vorwürfen, die der Disziplinarbeschuldigte in einem Schreiben vom 19.11.2013 an die Personalabteilung gegen die Mitarbeiterin XXXX erhoben hatte, abzugeben und ihm ( XXXX ) vorzulegen, indem er die Stellungnahme am 11.01.2014 direkt der Personalabteilung vorlegte;

d) die Weisung vom 18.03.2014, indem er das Verwaltungsstrafverfahren VStV/914100082710/2014 gegen XXXX (§ 99 Abs. 1 lit b i.V.m. § 5 Abs. 2, 2.Satz Ziffer 1 StVO), entgegen der ihm im Mail vom 18.03.2014, 09:12 Uhr mitgeteilten Rechts- und Erlasslage - wonach der Tatbestand der Verweigerung des Alkotests dann gegeben sei, wenn der Proband trotz Aufforderung des Straßenaufsichtsorgans keine Flüssigkeiten zu sich zu nehmen, eine Flüssigkeit aufnimmt und auch Wasser eine Flüssigkeit darstelle - am 02. Mai 2014 einstellte und es unterließ ein Straferkenntnis zu erlassen.

4.

a) Er hat die Verwaltungsstrafsache S 17725/13 ( XXXX - Verweigerung des Alkotests) am 29. Juli 2013 mit objektiv nicht nachvollziehbarer Begründung (§ 45 Abs. 1 Ziffer 1 VStG) und ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren rechtswidrig eingestellt, obwohl eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit b StVO vorlag und der Beschuldigte seine Alkoholisierung in der Niederschrift Zahl: FE 428/2013, vom 28. Juni 2013 (Verkehrsamt) eingestanden hatte und vom Verkehrsamt die Lenkberechtigung für die Dauer von 11 Monaten entzogen wurde.

b) Er hat die Verwaltungsstrafsache S 28614/13 ( XXXX - Verdacht einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO) am 07. Mai 2014, ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren, nämlich der Einvernahme von Zeugen, und ohne objektiv nachvollziehbare Begründung gemäß § 45 Abs. 1 VStG rechtswidrig eingestellt.

c) Er hat die Verwaltungsstrafsache S 975/13 ( XXXX - Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO) am 08. Jänner 2013, ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren mit der Begründung "Privatgrund" gemäß § 45 Abs. 1 VStG rechtswidrig eingestellt, obwohl die Verwaltungsübertretung auf einer Verkehrsfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden konnte, begangen wurde.

d) Er hat in den Verwaltungsstrafsachen

S 979/13 ( XXXX - Verweigerung des Alkotests) und

S 5449/13 ( XXXX - § 37a FSG - Minderalkoholisierung)

die gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafen in der Höhe von ? 1.600,-- (S 979/13), bzw. ? 300,- (S 5449/13) ohne nachvollziehbare Begründung betreffend des Vorliegens der Voraussetzungen des § 20 VStG, um die Hälfte (S 979/13). bzw. 1/3 (S 5449/13) unterschritten und am 08. Jänner 2013 zu S 979/13 wegen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit b StVO iVm § 20 VStG eine Strafe in der Höhe von ? 800,- und am 05. März 2013 zu S 5449/13 wegen Übertretung nach § 14 Abs. 8 iVm § 37a FSG eine Strafe in der Höhe von ? 200,- verhängt.

e) Er hat die Verwaltungsstrafsache S 1057/13 ( XXXX - Verdacht einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO) am 15, Jänner 2013, ohne ausreichendes Ermittlungsverfahren und entgegen der Judikatur des VwGH mit der Begründung, die Tat könne nicht bewiesen werden, gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 1 VStG eingestellt, obwohl der rechtsanwaltlich vertretene Betroffene geständig war ein Kraftfahrzeug alkoholisiert gelenkt zu haben und die Tatzeit ausreichend bestimmt war.

Der Disziplinarbeschuldigte hat seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu besorgen (zu Spruchteil l/1/a und I/4), § 43 a BDG, nämlich Vorgesetzten und Mitarbeitern mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen (zu Spruchteil I/2) § 44 Abs. 1 BDG, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen (zu Spruchteil I/3) und § 53 Abs. 1 BDG, nämlich jeden begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, dem Leiter der Dienststelle zu melden (zu Spruchteii l/1/b), gemäß §§ 91, 133 BDG schuldhaft verletzt. [....]"

3. Mit hg. Erkenntnis W136 2165311-1/23E vom 26.03.2018 wurde der DB in Erledigung der von ihm eingebrachten Beschwerde vom Schuldvorwurf nach Spruchpunkt I.4. a bis d gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen und über den DB in Abänderung der von der belangten Behörde erfolgten Strafzumessung gemäß § 134 Z 2 BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von ? 4.500,- verhängt. Im Übrigen wurde die Beschwerde des DB (als auch jene des Disziplinaranwaltes) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid sowohl hinsichtlich der Schuldsprüche zu den Punkten I.1. bis I.3., des Freispruches zu Punkt II.2. und des Kostenausspruches zu Punkt III. bestätigt.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 26.06.2019, Zl. Ra 2018/09/0080, die vom DB gegen das vorgenannte Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision soweit sie sich gegen die Bestätigung der Schuldsprüche zu den Spruchpunkten I.1.b, I.2. und 3. des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 7. Juni 2017 richtet, zurückgewiesen und im Übrigen das vorgenannte Erkenntnis im Umfang der Bestätigung des Schuldspruches zu Spruchpunkt I.1.a des genannten Disziplinarerkenntnisses sowie in seinen Aussprüchen über die Strafe und Kosten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründend hat der Verwaltungsgerichtshof wie folgt ausgeführt:

"§ 5 BAK-G 2009 legt eine Meldepflicht der "Sicherheitsbehörden oder -dienststellen" über zur Kenntnis gelangte Straftaten iSd § 4 Abs. 1 Z 1 bis 15 BAK-G 2009 fest. Zwar ist nicht ausdrücklich normiert, dass diese Meldepflicht nur vom Leiter der Dienststelle wahrzunehmen wäre. Dies ergibt sich jedoch aus einem Vergleich mit der - zum Zeitpunkt der Erlassung des BAK-G 2009 geltenden - ganz ähnlichen Anzeigepflicht "einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle" nach § 78 Abs. 1 StPO 1975, und zur dazu vertretenen Auffassung, dass diese nur den Leiter der Behörde bzw. Dienststelle trifft und nicht etwa auch den Leiter eines Dienststellenteils (vgl. OGH 11.2.2003, 11 Os 43/02). [....] Als "Sicherheitsdienststellen" iSd § 5 BAK-G sind daher die gemäß § 10 SPG eingerichteten Polizeikommanden samt deren Polizeiinspektionen anzusehen (vgl. Vogl, Das neue Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, in Österreichischer Rechtsanwaltskammertag (Hrsg.), FS Benn-Ibler (2011), 329, 339). Für Grosinger/Siebert/Szymanski, Das neue österreichische Waffenrecht, 4. Auflage 2012, 219, kommen im WaffenG als "'Sicherheitsdienststellen'... insbes. Polizeiinspektionen oder Dienststellen von Gemeindewachkörpern ('Stadtpolizei') aber auch Dienststellen einer Sicherheitsbehörde in Betracht"; Keplinger/Löff, Waffengesetz 1996, Praxiskommentar, 6. Auflage 2017, 98, betrachten als Sicherheitsdienststellen die "Dienststellen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sohin regelmäßig die Polizeiinspektionen". Aus dieser Betrachtung des Begriffs der Sicherheitsdienststelle ergibt sich, dass der Revisionswerber als Leiter des Referates (Strafamt) einer Abteilung der Behörde und Dienststelle Landespolizeidirektion nicht Adressat der in § 5 BAK-G normierten Anzeigeverpflichtung gewesen ist, weil es sich bei der von ihm geleiteten Stelle weder um eine Sicherheitsbehörde noch um eine Sicherheitsdienststelle gehandelt hat. Wohl hatte er nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung die Befugnis, eine solche Meldung zu erstatten, er war dazu aber nicht verpflichtet [....]."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der oben angeführte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der unbestrittenen Aktenlage und konnte daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Über die Beschwerde war nunmehr nur mehr insoweit abzusprechen, als das oben genannte Erkenntnis W136 2165311-1/23E vom 26.03.2018 vom Verwaltungsgerichtshof in Bestätigung des Schuldspruches zu Spruchpunkt I.1.a des bekämpften Bescheides sowie in seinem Strafausspruch aufgehoben wurde.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 135a Abs. 3 BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

1. Wie bereits oben unter I.4. ausgeführt, hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass das dem DB unter Spruchpunkt I.1. a des bekämpften Bescheides angelastete Verhalten keine Dienstpflichtverletzung darstellt, da der DB als Leiter des Referates (Strafamt) einer Abteilung der Behörde und Dienststelle Landespolizeidirektion nicht Adressat der in § 5 BAK-G normierten Anzeigeverpflichtung war. Der DB war, da ihn keine Anzeigeverpflichtung traf, vom Schuldvorwurf freizusprechen.

2. Zur Strafbemessung:

Mit Erkenntnis W136 2165311-1/23E vom 26.03.2018 wurde die über den DB mit dem bekämpften Bescheid verhängte Geldstrafe von ? 6000.- auf ? 4500.- herabgesetzt. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis verwiesen, wonach das erkennende Gericht von einer grundsätzlich fehlerfreien Strafzumessung der belangten Behörde ausging, die Strafe jedoch herabgesetzt hat, da der DB von einem (von vier) angelasteten Spruchpunkten freigesprochen wurde. Dieser Freispruch ist in Rechtskraft erwachsen. Im gegenständlichen Fall war daher die Strafbemessung in dem (bereits vorgenommenen) reduziertem Umfang neuerlich vorzunehmen. Eine noch weitergehende Reduktion der Geldstrafe aufgrund des gegenständlichen Freispruchs zu Spruchpunkt I.1.a. des bekämpften Bescheids kommt aufgrund folgender Erwägungen nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht in Betracht:

Gemäß § 93 Abs. 2 BDG 1979 ist bei mehrtätigem Zusammentreffen strafbarer Handlungen über die gleichzeitig erkannt wird, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

Von der belangten Behörde wurde im vorliegenden Fall zutreffend die unter Spruchpunkt I.2.c angeführte Pflichtverletzung im Hinblick auf damalige dienstliche Stellung des DB als polizeiliche Führungskraft als schwerwiegendste erkannt. Zutreffend hat sie auch erkannt, dass es sich auch bei jenen Pflichtverletzungen, die der DB vorsätzlich begangen hat, um keineswegs unbedeutende handelt. Dieser Ansicht ist das Bundesverwaltungsgerichtes insbesondere hinsichtlich der wiederholten Nichtbefolgung von Weisungen durch den DB (Bestätigung des Schuldspruches zu Spruchpunkt I.3. des bekämpften Bescheides) gefolgt. Demzufolge wurden jene Anlastungen hinsichtlich derer nunmehr ein Freispruch zu fällen war, sowohl von der belangten Behörde als auch vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Strafzumessung insofern berücksichtigt, als die Begehung von mehreren Pflichtverletzungen ein Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 Abs. 1 Z 1 StGB darstellt. Trotz des nunmehr gegenständlichen Teilfreispruches zu Spruchpunkt I.1. des bekämpften Bescheides war unter Bedachtnahme darauf, dass der DB mehrerer weiterer schwerwiegender Pflichtverletzungen schuldig erkannt wurde, eine über die bereits erfolgte, hinausgehende Strafreduzierung nicht vorzunehmen.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Schlagworte

Abänderung eines Bescheides Anzeigepflicht Äußerungen Dienstpflichtverletzung Ersatzentscheidung Führungsfunktion Geldstrafe Herabsetzung Polizist Ruhestandsbeamter Strafbemessung Teilfreisprüche VwGH Weisungsverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W136.2165311.1.00

Im RIS seit

20.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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