TE Lvwg Erkenntnis 2020/6/2 LVwG-2020/22/0535-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.06.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.06.2020

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §98a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn Rechtsanwalt AA, Adresse 1, Z, gegen das Sraferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 4.2.2020, Zl. KU/509190071817 wegen einer Übertretung nach dem KFG

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 400,00 zu leisten.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Tatzeit:         6.11.2019, 15:29 Uhr

Tatort:           X, Adresse 2, Str.km 14,3, Richtung Westen

Fahrzeug:         PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben das angeführte KFZ, an welchem für Sie erkennbar ein sogenannter „Radar- oder Laserblocker“ der Marke BB angebracht war, gelenkt, obwohl Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, weder an KFZ angebracht noch in solchen mitgeführt werden dürfen.“

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 99a Abs 1 KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von  falls diese uneinbringlich ist,  Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

EUR 2.000          16 Tage 19 Stunden                 § 134 Abs 1 KFG                         

Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten vorgeschrieben.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde – eingeschränkt auf die Bekämpfung der Strafhöhe - erhoben und darin die verhängte Geldstrafe als unverhältnismäßig hoch bezeichnet. Argumentativ brachte er vor, es läge keine Absichtlichkeit vor und der Milderungsgrund der Unbescholtenheit sei nicht gewertet worden.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete folgendes, mit 4.5.2020 datiertes Schreiben an den Beschwerdeführer:

„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

Sie haben gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 4.2.2020, ***, wegen einer Übertretung nach dem KFG, und zwar eingeschränkt auf die Bekämpfung der Strafhöhe, Beschwerde erhoben.

Ihre Argumentation in der Beschwerde für eine Reduzierung der verhängten Strafe überzeugt nicht ansatzweise:

Als Kriterien für die Strafbemessung kommen der Unrechtsgehalt, das Verschulden, die Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie unter anderem auch die wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht.

Der Unrechtsgehalt der Tat ist hier besonders hoch. Durch den Einbau des gegenständlichen Radar-/Laserblockers sollte die Überwachung der gefahrenen Geschwindigkeit verunmöglicht werden. Das Gerät hatte also den alleinigen Zweck, sich einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung, gegebenenfalls im Zusammenhang mit einer Entziehung der Lenkberechtigung, zu entziehen. Auch beim hier vorliegenden Fall konnte die Geschwindigkeit infolge Aktivierung des Systems in Ihrem Fahrzeug nicht gemessen werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass Sie durch die Tat bereits in der Vergangenheit die Ahndung einer unbestimmten Anzahl von Verwaltungsübertretungen verunmöglicht haben.

Ihre Verantwortung in Bezug auf die subjektive Tatseite ist nicht glaubhaft: Sie bringen dazu zusammenfassend vor, Sie hätten sich darauf verlassen, dass der gegenständliche Radar-/Laserblocker deaktiviert wurde.

Bereits beim Kauf Ihres Fahrzeuges im Jahre 2017 vertrauten Sie darauf, dass das eingebaute Gerät ein zulässiger „Radarwarner“ sei – warum haben Sie darauf vertraut und nicht entsprechende fachkundige Auskünfte eingeholt bzw. eine Prüfung bei einem Fachbetrieb durchgeführt? Gerade Sie als Rechtsanwalt sollten wissen, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt! Aber auch der Hinweis der „CC“-Werkstätte, dass ein verbotener Radar-/Laserblocker eingebaut ist, war Ihnen nicht genug, hier entscheidende und wirksame Schritte zu setzen. Obwohl Sie – nach Ihren Angaben (siehe zu alldem Ihre Stellungnahme vom 9.1.2020) - den Auftrag gegeben haben, dieses Gerät (es besteht aus mehreren Komponenten - siehe die Fotobeilage zu polizeilichen Anzeige) auszubauen, erfolgte dies nicht. Vielmehr war das gut sichtbare Bedien- und Steuerteil in der Mittelkonsole (!) aber auch der Sender im Bereich des vorderen Kennzeichens (und natürlich auch die übrigen Komponenten) nach wie vor eingebaut. Warum haben Sie vor diesem Hintergrund nicht in der Werkstätte nachgefragt?

Aber Ihre angebliche Sorglosigkeit setzt sich weiter fort: Selbst als dieses Gerät (das ja eigentlich ausgebaut sein sollte) Piepstöne bei stationären Radarboxen abgegeben hat, haben Sie keine taugliche Reaktion gesetzt, sondern sind – wiederum Ihren Angaben zufolge – leichtgläubig davon ausgegangen, dass es sich (plötzlich?!) nur mehr um einen zulässigen navigationsunterstützten Radarwarner handeln soll. Die „CC“-Werkstätte hätte also hier eine Funktionsänderung beim Gerät durchführen müssen.

Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind für das Gericht weder nachvollziehbar noch glaubhaft. Es ist nämlich gerade bei einem Rechtsanwalt nicht ansatzweise begründbar und mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht in Einklang zu bringen, dass er derart naiv ist, bei den oben geschilderten Besonderheiten des vorliegenden Falles einfach zu glauben, das nach wie vor eingebaute Gerät erfülle nicht die Funktion eines Radar-/ und Laserblockers. Das Gericht schenkt also dieser Verantwortung keinen Glauben und geht vielmehr davon aus, dass Sie, wie bereits von der Behörde vorgeworfen, absichtlich gehandelt haben.

Erschwerend war daher die vorsätzliche Begehungsform zu werten. Dieser Erschwerungsgrund wäre auch gegeben gewesen, wenn Sie „bloß“ mit „dolus eventualis“ gehandelt hätten. Weiters liegt nach Angaben der Landespolizeidirektion Z eine, wenngleich nicht einschlägige, Verwaltungsstrafvormerkung nach § 42 Abs 1 KFG vor. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit ist daher nicht gegeben.

Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen machen Sie ungeachtet der diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Straferkenntnis keine Angaben. Es ist jedoch bei Ihnen als Rechtsanwalt grundsätzlich von einer überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Lage auszugehen. Diese Annahme wird auch dadurch bestätigt, dass Sie in der Lage sind, sich den Betrieb eines Fahrzeuges der Oberklasse mit über 250 PS zu leisten.

Aber selbst unter Berücksichtigung bloß durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse, bei der Annahme von „bloßem“ „dolus eventualis“ und bei Außerachtlassung der geringfügigen Übertretung nach dem KFG in der Vergangenheit erscheint nach dem Stand des bisherigen Ermittlungsverfahrens aufgrund des außerordentlich hohen Unrechtsgehaltes der Tat aus der Sicht des erkennenden Gerichts eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht angezeigt. Gerade der Aspekt der Generalprävention ist bei diesem Delikt besonders zu beachten, ist doch allgemein bekannt, dass bereits zahlreiche Fahrzeuge mit diesen illegalen Geräten ausgestattet sind und soll der Öffentlichkeit und natürlich vor allem diesen Lenkern der besondere Unrechtsgehalt dieser Tat vor Augen geführt werden.

Ihnen wird die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu erklären, ob die Beschwerde aufrechterhalten oder zurückgezogen wird. Wie Sie wissen, ist im Falle einer vollen Abweisung der Beschwerde ein Verfahrenskostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, das sind im gegenständlichen Fall Euro 400, zusätzlich zu bezahlen. Sollte innerhalb der genannten Frist keine Mitteilung erfolgen, wird über die Beschwerde entschieden.“

Dieses Schreiben wurde mit Eingabe vom 25.5.2020 wie folgt beantwortet:

„Zum Schreiben 04.05.2020, per WebERV am 04.05.2020 bereitgestellt, gem. § 89d Abs 2 GOG am 05.05.2020 zugestellt, gibt der Einschreiter nachstehende

ERKLÄRUNG

ab:

Die Beschwerde bleibt aufrecht.

A)

Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Tat ist nicht besonders/auffällig hoch. Er kommt bereits in der Strafdrohung bis € 5.000,- bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zum Ausdruck. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung übersteigt nicht den in § 98a KFG vertypten Unrechtsgehalt. Nach § 98a Abs 1 KFG dürfen Radar- oder Laserblocker weder an Kfz angebracht noch in solchen mitgeführt werden. Genau dies (und nicht mehr) wird dem Einschreiter vorgeworfen.

Die Berücksichtigung dieses Unrechtsgehaltes als besonders hoch und damit strafschärfend würde gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen.

B)

Klargestellt wird (neuerlich), dass der Einschreiter das verpönte Gerät in das Kfz nicht einbaute. Der Einschreiter hat im August 2017 den Pkw – wie er „liegt und steht“ – käuflich erworben. Offenbar hatte der Vorbesitzer (DD) den Auftrag zum Einbau des verpönten Gerätes erteilt.

Dem Einschreiter könnte „nur“ vorgeworfen werden, dass er den Auftrag zum Ausbau des unzulässigen Gerätes nicht erteilte.

Wie das Vorbringen ergibt, hat der Einschreiter aber im Juli 2019 gegenüber seinem Werkstattbetreuer Herrn EE den Auftrag zum Ausbau erteilt.

C)

Die landesverwaltungsgerichtliche Ansicht, welche im Schreiben 04.05.2020 zum Ausdruck kommt, verstößt gegen die Unschuldsvermutung. Es ergibt sich nirgends aus dem Akt, dass zuvor bereits Messversuche unternommen wurden und diese nicht fruchteten wegen des eingebauten Gerätes. Der Einschreiter wurde zuvor nicht – wie dies am 06.11.2019 erfolgte – von der Polizei unter Hinweis darauf, eine Messung wäre nicht möglich gewesen, aufgehalten.

D)

Der Einschreiter kaufte von DD, seinem damaligen Klienten, welcher überdies heute noch Klient ist. Zwischen dem Einschreiter und Herrn Fasching bestand und besteht nach wie vor vollstes Vertrauen. Es gab keinerlei Hinweis, dass die Angaben des Herrn Fasching zu den Eigenschaften des Pkws nicht den Tatsachen entsprachen. Herr Fasching teilte dem Einschreiter mit, im Pkw sei ein GPS-unterstützter Radarwarner eingebaut.

Der Einschreiter hat den Pkw auch ohne Durchführung eines Ankaufstestes angekauft.

Der Satz „Unwissenheit schütze nicht vor Strafe“ ist im gegenständlichen Zusammenhang nicht einschlägig. Damit ist die rechtliche Seite eines Verhaltens angesprochen.

Hier geht es darum, dass der Einschreiter vom unzulässig eingebauten Radar- oder Laserblocker, also von Tatsächlichem nichts wusste – bis ihn Herr EE im Juli 2019 darauf ansprach, dass im gegenständlichen Fahrzeug ein unzulässiger Radar- oder Laserblocker eingebaut sei, woraufhin der Auftrag zum Ausbau erteilt wurde.

Für den Einschreiter gab es auch keinerlei Hinweise, die Arbeit der Firma CC/Z zu hinterfragen bzw. zu kontrollieren. Abgesehen davon fehlt es dem Einschreiter an technischem

Verständnis. Wenn der Auftrag zum Ausbau erteilt wurde, konnte davon ausgegangen werden, dass im Zuge des Services, worüber am 24.07.2019 Rechnung gelegt wurde, der Ausbau tatsächlich erfolgte.

Die technischen Umstände des Ausbaus waren und sind dem Einschreiter nicht bekannt. Laienhaft (ohne sich große Gedanken darüber zu machen) ging der Einschreiter davon aus, durch Abtrennung eines Kabels bzw. Entfernung eines Kabelstückes wäre die Sache erledigt.

Der Vorhalt, die Firma CC hätte eine Funktionsänderung beim Gerät durchführen müssen, ist nicht zutreffend. Der Einschreiter ging von einem gps-unterstützten Radarwarner und - nach Hinweis durch Herrn EE (Firma CC) - einem zusätzlichen (unzulässigen) Radar- oder Laserblocker aus. Nach Entfernung/Ausbau/Außerbetriebnahme eines unzulässigen Blockers durfte der Einschreiter davon ausgehen, dass die Piepstöne mit dem (nicht ausgebauten) gps-unterstützten (zulässigen) Radarwarner in Zusammenhang stehen.

E)

Es mag sein, dass der zuständige Richter des LVwG über ein überdurchschnittliches technisches Verständnis verfügt. Dies ist beim Einschreiter – wie bei vielen anderen Juristen (etwa Richter, welche sich eines technischen und/oder medizinischen SV bedienen) - nicht der Fall. Der Vorwurf der Naivität wird zurückgewiesen. Eine der Bedeutungen von naiv ist „kindlich, einfältig, töricht“. Naiv wird vom französischen naif (= kindlich) abgeleitet. Es sind hauptsächlich Kinder, die naiv sind.

Während die kindliche Unvoreingenommenheit und Unverfälschtheit noch von vielen als positiv, sogar als rein und unschuldig angesehen wird, gilt sie bei einem Erwachsenen oftmals als ernsthafter Charakterfehler, als geistige Beschränktheit.

Eine Entschuldigung wäre – aus Sicht des Einschreiters – angebracht.

F)

Ein absichtliches Handeln liegt nicht vor. Nach § 5 Abs 2 StGB handelt der Täter absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.

Bei Absicht handelt es sich um eine qualifizierte Vorsatzform.

Die Behörde wirft dem Einschreiter Absichtlichkeit gerade nicht vor. Auf Blatt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses wird verwiesen, konkret:

Dem Beschuldigten wäre daher jedenfalls zuzumuten gewesen, sich selbst ausreichend dahingehend davon zu überzeugen, dass der verbotene Radar- oder Laserblocker tatsächlich seitens der Werkstätte ausgebaut wurde – und nicht lediglich auf die Angaben eines Dritten zu vertrauen.

Insoferne wirft die Erstbehörde dem Einschreiter bloß Fahrlässigkeit vor.

Dem Beschwerdegericht ist es infolge Rechtskraft rechtlich nicht möglich, hier eine andere Verschuldensform zugrunde zu legen.

Bei richtiger rechtlicher Betrachtung hat daher der Erschwerungsgrund der absichtlichen bzw. vorsätzlichen Begehungsform zu entfallen.

G)

Unter einem vorgelegt wird die Strafverfügung 23.04.2015. Hier ging es um eine Unterlassung der Meldung, dass der Einschreiter seinen Kanzleisitz von Adresse 3 nach Adresse 1, Z verlegt hat. Diese Verwaltungsstrafe wäre nach § 55 VStG mit 23.04.2020 getilgt gewesen. Insoferne tritt diese verwaltungsstrafbehördliche Vorbeanstandung beinahe zur Gänze in den Hintergrund.

H)

Der Einschreiter hat – gleichzeitig mit der Beschwerde – am 18.02.2020 ein Schreiben an Firma CC gerichtet und den Sachverhalt geschildert. Es war schon ein Gespräch mit dem Geschäftsführer der Firma CC/Z (Herrn FF) ausgemacht. Coronabedingt musste es entfallen. Eine Nachholung hat noch nicht stattgefunden.

Das angesprochene Schreiben 18.02.2020 wird (ebenfalls) vorgelegt.

I)

Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt ist die Ausschöpfung von 40% des Strafrahmens völlig überzogen. Selbst im Disziplinarstrafrecht gibt es seit 01.04.2020 die Möglichkeit (§ 16

Abs 1 Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter), dass die Disziplinarstrafe der Geldbuße zur Gänze oder zum Teil bedingt nachgesehen wird. Warum dies im Verwaltungsstrafrecht noch immer nicht möglich ist, ist eine rechtspolitische Diskussion. Die Wertung anderer Strafrechtsgebiete soll aber – zur Wahrung der Einheit der Rechtsordnung – auch in das Verwaltungsstrafrecht einfließen.

J)

Unter einem vorgelegt werden nachstehende Unterlagen:

· Strafverfügung 23.04.2015

· Schreiben 18.02.2020

Z, am 25.05.2020                                                        AA“

Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsicht in den behördlichen Akt.

II.      Rechtslage:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetz 1967, BGBl 267 idF BGBl I 2019/104 lauten wie folgt:

„Radar- oder Laserblocker

§ 98a. (1) Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, dürfen weder an Kraftfahrzeugen angebracht noch in solchen mitgeführt werden.

(2) Verstöße gegen Abs. 1 sind sowohl dem Lenker als auch dem Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs anzulasten, es sei denn der Lenker hat diese Geräte ohne Wissen des Zulassungsbesitzers im Fahrzeug mitgeführt oder in diesem angebracht.

(3) Werden die in Abs. 1 beschriebenen Geräte oder Gegenstände an oder in Fahrzeugen entdeckt, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht berechtigt, Zwangsmaßnahmen zur Verhinderung der Weiterfahrt zu setzen, bis diese Geräte oder Gegenstände ausgebaut sind. Diese Geräte oder Gegenstände sind für verfallen zu erklären.

§ 134. Strafbestimmungen

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“

III.     Erwägungen:

Zumal sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses bereits in Rechtskraft erwachsen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich daher nur mehr mit der Höhe der über den Beschwerdeführer verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe auseinanderzusetzen. Dazu wird vollinhaltlich auf die Erwägungen des erkennenden Gerichts im oben zitierten Schreiben vom 4.5.2020 verwiesen. Die dortige Argumentation bleibt auch angesichts der Vorhalte im Schreiben des Beschwerdeführers vom 25.5.2020 vollinhaltlich aufrecht. Allein das Nichtvorliegen der Unbescholtenheit kann nicht weiter aufrechterhalten werden, zumal die diesbezügliche Verwaltungsstrafe mittlerweile als getilgt angesehen werden (lt. Verwaltungsstrafvormerkung der Landespolizeidirektion Z vom 10.3.2020 mit Datum 20.5.2020 - zur Bedeutung im Hinblick auf die Strafbemessung siehe unten).

Die Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer nicht gemacht, weshalb insofern nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einschätzung vorzunehmen war. Dabei war mangels gegenteiliger Anhaltspunkte bei einem Rechtsanwalt von einer überdurchschnittlichen Vermögensausstattung und Einkommenssituation auszugehen. Diese Annahme wird auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich den Betrieb eines Fahrzeuges der Oberklasse mit über 250 PS zu leisten.

Die Bestimmung des § 98a KFG bezweckt es, die Kontrollierbarkeit von Geschwindigkeitsbeschränkungen mittels technischer Systeme sicherzustellen. Diese Systeme sind für die Sicherheit im Straßenverkehr von großer Bedeutung, da sie die Verfolgung und Bestrafung von Temposündern sicherstellen und nur diese bewirken kann, dass derartige Straftaten eingedämmt und hintangehalten werden können.

Nach der Unfallstatistik des Bundesministeriums für Inneres (https://www.bmi.gv.at/202/Verkehrsangelegenheiten/unfallstatistik) verunglückten auf Österreichs Straßen im Jahr 2019 410 Personen tödlich. Eine der (vermutlichen) Hauptursachen dieser tödlichen Verkehrsunfälle ist zu 24,8 % nicht angepasste Fahrgeschwindigkeit. Regelungen zur Beschränkung der Fahrgeschwindigkeit dienen daher in besonderem Maße dem Schutz der Gesundheit und des Lebens der Verkehrsteilnehmer.

Die Verkehrsüberwachung durch Exekutivorgane, insbesondere jene durch technische Einrichtungen zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit, verfolgt den Zweck, die Verkehrssicherheit zu erhöhen, Verkehrsunfälle zu verhindern und damit Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer zu schützen. Werden dabei Übertretungen festgestellt, sind diese von den Verwaltungsbehörden verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden, wobei der verwaltungsstrafrechtlichen Sanktion spezial- und generalpräventiver Charakter zukommt. Im Übrigen knüpfen an die Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen administrativrechtliche Regelungen im Hinblick auf die Verkehrszuverlässigkeit (vgl insbesondere § 7 Führerscheingesetz) an, die – abhängig vom Ausmaß der Überschreitung und Anzahl der Übertretungen – zum Entzug der Lenkberechtigung und weiteren Maßnahmen führen können. Diese (administrativrechtlichen) Maßnahmen dienen ebenso der Verkehrssicherheit, indem verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Auch diese Überlegungen sind bei der Bewertung der Bedeutung und der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes zu berücksichtigen.

Mit dem Einsatz von Geräten oder Gegenständen, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, wird die – der Verkehrssicherheit dienende – Verkehrsüberwachung durch die Exekutive gänzlich verhindert und es ermöglicht, erlaubte Höchstgeschwindigkeiten bewusst zu missachten.

Das Verbot derartiger Geräte und Gegenstände dient daher in hohem Maße der Verkehrssicherheit und damit unmittelbar dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer. Personen, die einen beträchtlichen Kostenaufwand in Kauf nehmen und Geräte in ihre Fahrzeuge einbauen oder eingebaut lassen, die geeignet sind, Geschwindigkeitsmessgeräte zu stören, bringen ihre gleichgültige Haltung gegenüber dem Kontrollbedürfnis, der Anordnungsbefugnis des Staates in Bezug auf Geschwindigkeitsbeschränkungen und die Verkehrssicherheit deutlich zum Ausdruck und bezwecken, diese absichtlich zu umgehen. Insofern handelt es sich beim vorliegenden Delikt um eines, das in der Regel vorsätzlich begangen wird, weil die Geräte üblicherweise zielgerichtet in Fahrzeuge eingebaut oder dort belassen werden, um zur Störung von Geschwindigkeitsmessgeräten zum Einsatz zu kommen. Aufgrund seiner Zielgerichtetheit und Gleichgültigkeit ist ein solches Verhalten als besonders verwerflich anzusehen. Das Vorhandensein von Radar- und Laserblockern in Fahrzeugen ist insofern von beträchtlichem Unwert und bedarf es empfindlicher Strafen, um den Einsatz solcher Geräte hintanzuhalten. Der Unrechtsgehalt der Tat ist daher als besonders hoch einzustufen.

Beim Verschulden ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers unzweifelhaft von Absichtlichkeit auszugehen. Wie im oben zitierten Schreiben des erkennenden Gerichts vom 4.5.2020 auf Seite 2 eingehend dargelegt, lassen die aufgezeigten Umstände keinen anderen Schluss zu. Seine weitwendigen Beschwichtigungsversuche sind nicht ansatzweise dazu geeignet, diese Annahme zu entkräften. Sein vorgebrachtes “Glauben“ daran, dass der eingebaute Laserblocker „plötzlich“ nur mehr die Funktion eines Radarwarners haben soll, ist als bloße Schutzbehauptung zu werten. Das Gericht geht nach wie vor davon aus, dass es dem Beschwerdeführer geradezu darauf ankam, sich mithilfe des Laserblockers der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu entziehen. Ob er selbst das Gerät eingebaut hat oder nicht oder ob zwischen dem Vorbesitzer des Fahrzeuges ein Vertrauensverhältnis bestand oder nicht, ist nicht von Belang. Vielmehr entscheidend ist, dass, wie im Schreiben vom 4.5.2020 dargelegt, ungeachtet des – anscheinend - erteilten Auftrages zum Ausbau (!) des Laserblockers das gut sichtbare Bedien- und Steuerteil in der Mittelkonsole (!) aber auch der Sender im Bereich des vorderen Kennzeichens (und natürlich auch die übrigen Komponenten) nach wie vor eingebaut waren. Warum der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund nicht in der Werkstätte nachgefragt hat, bleibt bis heute unbeantwortet. Aber selbst Piepstöne bei stationären Radarboxen haben beim Beschwerdeführer keine Zweifel aufkommen lassen und ließ er keine Überprüfung durch eine Fachwerkstätte durchführen. Zusammenfasend geht das Gericht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer absichtlich gehandelt hat und somit der Erschwerungsgrund der vorsätzlichen Tatbegehung vorliegt.

§ 134 Abs 1 KFG sieht keine Mindeststrafe vor; die Maximalstrafdrohung beträgt Euro 5.000,00. Ausgehend von einem besonders hohen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat kann die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage und 19 Stunden) nicht als unangemessen angesehen werden. Zudem kommt im konkreten Fall auch general- und spezialpräventiven Überlegungen besondere Bedeutung zu. Der Einsatz von Radar- und Laserblockern gefährdet in besonderem Maße die Verkehrssicherheit, indem es die Verkehrsüberwachung durch die Exekutive gänzlich verhindert. Die Verhängung einer hohen Geldstrafe soll insbesondere dazu beitragen, dem verstärkten Aufkommen derartiger Geräte entgegenzuwirken und insofern abschreckende Wirkung für die Bevölkerung entfalten und in spezialpräventiver Hinsicht den Beschwerdeführer, der als Rechtsanwalt eigentlich eine besondere Vorbildfunktion innehaben sollte, davon abhalten, weitere einschlägige Verwaltungsübertretungen zu begehen und ihn in Zukunft zur Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit ohne Verwendung verbotener technischer Geräte anhalten.

Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschuldigte durch die Tat über einen längeren Zeitraum die Möglichkeit hatte, sich unrechtmäßig vor verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen zu schützen und so u.a. einen Vermögensvorteil in unbestimmter Höhe zu verschaffen.

In Anbetracht des normierten Strafrahmens nach § 134 Abs 1 KFG von bis zu Euro 5.000,00 sowie unter Berücksichtigung der genannten Strafzumessungsgründe, insbesondere dem außerordentlich hohen Unrechtsgehalt und der vorsätzlichen Begehungsweise, ergibt sich, dass die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen und bei den angenommenen wirtschaftlichen Verhältnissen keinesfalls überhöht ist. Daran vermag auch die – nunmehrige – Unbescholtenheit nichts zu ändern. Das diesbezüglich zur Last gelegte Delikt (§ 42 Abs 1 KFG) wäre überdies nur in einem sehr geringen Ausmaß bei der Strafbemessung in Anschlag zu bringen gewesen, zumal es einerseits nicht einschlägig, andererseits der diesbezügliche Unrechtsgehalt als eher gering einzustufen wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

Schlagworte

Radarblocker;
Laserblocker;
Strafhöhe;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.22.0535.3

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten