TE Lvwg Erkenntnis 2020/7/6 LVwG-2020/22/1024-2

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Veröffentlicht am 06.07.2020
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Entscheidungsdatum

06.07.2020

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.4.2020, ***, wegen Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anmeldung des Gewerbes „Gas- und Sanitätstechnik“ nicht vorliegen und die Ausübung dieses Gewerbes untersagt wird,

zu Recht:

1.  Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Gewerbeanmeldung des Beschwerdeführers für das Gewerbe „Gas- und Sanitätstechnik“ am Standort der Wohnadresse nicht zur Kenntnis genommen und die Ausübung dieses Gewerbes untersagt. Dagegen hat Herr AA ohne jede Begründung Beschwerde erhoben.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete daraufhin folgendes Schreiben an den Beschwerdeführer:

„Sehr geehrter Herr AA,

Sie haben gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.4.2020, *** wegen Feststellung, dass bei Ihnen die Voraussetzungen für die Anmeldung des Gewerbes „Gas- und Sanitätstechnik“ nicht vorliegen und Ihnen die Ausübung dieses Gewerbes untersagt wurde, Beschwerde erhoben. Über diese Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Tirol zu entscheiden.

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG sind unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und weiters das Begehren anzuführen. Ihre Beschwerde vom 26.5.2020 weist weder eine Begründung noch ein Begehren auf.

Sie werden nunmehr gemäß § 13 Abs 3 AVG zur Behebung dieser Mängel aufgefordert und wird dafür eine Frist von zwei Wochen vom Tage der Zustellung dieses Auftrages an gerechnet bestimmt. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Wird dem Verbesserungsauftrag nicht bzw nicht rechtzeitig entsprochen, führt dies zur Zurückweisung Beschwerde.

Bereits an dieser Stelle wird jedoch angemerkt, dass Sie vom Landesgericht Innsbruck mit Urteil vom 21.10.2015, Zl. *** wegen schwerer Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 200 Tagsätzen verurteilt wurden (Ende der Tilgungsfrist 10.6.2021). Allein dieser Umstand begründet nach § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1994 zwingend den Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes. Überdies liegen bei Ihnen zwei schwerwiegende Verwaltungsübertretungen wegen Alkohol im Straßenverkehr aus den Jahren 2016 und 2018 vor. Infolge des oben zitierten Gerichtsurteils und der beiden Alkoholdelikte wurde Ihnen bereits dreimal die Lenkberechtigung entzogen. Die erforderliche Verlässlichkeit ist daher bei Ihnen auch aus diesem Grunde nicht gegeben.

Sie müssen daher nach dem Stand des bisherigen Ermittlungsverfahrens auch bei Verbesserung Ihrer Beschwerde mit einer Abweisung rechnen.“

Dieses Schreiben wurde mit Eingabe vom 18.6.2020 wie folgt beantwortet:

„Da ich der Meinung bin, dass ich das Gewerbe sehr gut ausführen könnte, bin ich nicht der Meinung, dass die Ausschließungsgründe auf mich zutreffen. Ich das Gewerbe ja auch seit 2019 ausgeführt, da ich der Meinung war, dass die Bezirkshauptmannschaft mich angemeldet hat. Habe ja die Nachsicht bekommen und habe eigentlich die Anmeldung mit Frau BB ausgemacht. Leider ist es nicht dazu gekommen. Nur aus diesem Fehler der Bezirkshauptmannschaft Y habe ich dieses Problem jetzt überhaupt denn, wenn ich damals angemeldet worden wäre wie ich es beauftragt habe, gäbe es meiner Meinung nach kein Problem, da nach der Anmeldung nicht mehr kontrolliert wird, wie ich von mehreren Unternehmern bestätigt bekommen habe.

Ja es sind bei meinem Urteil bezüglich schwerer Körperverletzung über 180 Tagsätze (200) aber dies behindert mich nicht in meiner Tätigkeit und hat auch mit meiner Tätigkeit nichts zu tun, daher sehe ich es nicht als Ausschließungsgrund. Und dies war auch vorher kein Ausschlussgrund, da ich ja die Nachsicht schon bekommen habe.

Des Weiteren trinke ich seit einem halben Jahr überhaupt keinen Alkohol mehr und will das auch so belassen, da ich auf meine Arbeit konzentrieren will und mir etwas aufbauen will. Dies wird auch von der Bezirkshauptmannschaft kontrolliert. Auch dies würde meine Tätigkeit nicht beeinflussen oder als Ausschließungsgrund dienen. Mir ist aber bewusst, dass ich bei meinen Delikten falsch gehandelt habe und ich will so etwas auch zukünftig nicht mehr.

Meiner Meinung nach kommt es hier auch zur Benachteiligung von heimischen Firmen, da ich sicher bin, dass die Eignung von ausländischen Firmen nicht so genau kontrolliert werden kann. Ich bin mir auch sicher, dass es in anderen Bundesländern kein Problem gäbe. Daher finde ich das nicht EU und wettbewerbskonform.

 

Es gibt vielleicht bei jedem manchmal schwierige Zeiten. Meine waren zwischen 2015 und 2018. Daher ersuche ich um Aufhebung des Bescheides und Bewilligung des Gewerbes.“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.

II.      Rechtliche Grundlagen:

Folgende Bestimmung der Gewerbeordnung 1994, BGBl 194 zuletzt geändert durch BGBl I 2015/155 (Hervorhebungen durch den Gefertigten):

„§ 13.

(1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie

         1.       von einem Gericht verurteilt worden sind

         a)       wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder

         b)       wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und

         2.       die Verurteilung nicht getilgt ist.

Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

(…)“

III.     Erwägungen:

Der Beschwerdeführer bestreitet die im oben zitierten Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vorgehaltenen justiz- und verwaltungsstrafrechtlichen Delikte nicht. Seine diesbezüglichen Beschwichtigungsversuche gehen allesamt ins Leere. Er verkennt, dass der Gesetzgeber in § 13 GewO 1994 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass die Begehung bestimmter Delikte bzw. wenn eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen ausgesprochen wurde, zwingend nach sich zieht, dass diese Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind. Dieser Gewerbeausschluss wirkt bis zur Tilgung der Verurteilung, die gegenständlich lt. Strafregisterauszug vom 24.2.2020 am 10.6.2021 endet. Die vom Beschwerdeführer angesprochene “Strafregisterbescheinigung“ hat damit nichts zu tun, betrifft sie doch lediglich eine Auskunftsbeschränkung. Diese endete bereits mit 10.6.2019 und scheint daher auf der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigung vom 19.6.2020 die gegenständliche Verurteilung selbstredend nicht auf. Der Beschwerdeführer wird daher jedenfalls bis zum 10.6.2021 zuwarten müssen, damit dieser Ausschließungsgrund wegfällt.

Beim Beschwerdeführer liegt daher schon aus diesem Grunde zwingend ein Gewerbeausschlussgrund vor. Ob sich der Beschwerdeführer – wie er offenkundig meint – in der Lage sieht, die Tätigkeit des Gewerbes unabhängig davon ausüben zu können, ist dabei irrelevant. Auch sein übriges, bloß vages Vorbringen kann daran nichts ändern.

Aber auch ohne Vorliegen der Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung wären beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes nicht gegeben. Wie im oben zitierten Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol detailliert dargelegt, liegen beim Beschwerdeführer überdies zwei schwerwiegende Verwaltungsübertretungen wegen Alkohol im Straßenverkehr aus den Jahren 2016 und 2018 vor. Infolge dieser beiden Alkoholdelikte wurde dem Beschwerdeführer bereits zweimal die Lenkberechtigung entzogen. Daher ist auch die beim gegenständlichen Gewerbe jedenfalls zu überprüfende Zuverlässlichkeit nach §§ 95 Abs 1 iVm 94 Z 25 und 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 aktuell nicht gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

B). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

Schlagworte

Gewerbeausschlussgrund;
Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung;
schwerwiegende Verwaltungsübertretungen wegen Alkohol im Straßenverkehr;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.22.1024.2

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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