TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/8 W215 1407755-3

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Veröffentlicht am 08.04.2020
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Entscheidungsdatum

08.04.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs5
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W215 1407755-3/3Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2020, Zahl

781295605-200083464, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012

(BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2009, Zahl 08 12.956-BAL, hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.06.2010 erteilt; die danach immer wieder verlängert wurde.

Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.03.2012, Zahl

C2 407755-1/2009/9E, wurde eine fristgerecht beim Unabhängigen Bundesasylsenat gegen Spruchpunkt I. des Bescheides eingebrachte Berufung, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.02.2012, als unbegründet abgewiesen. Die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde jedoch weiterhin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verlängert; zuletzt mit Bescheid vom 18.08.2016, Zahl 781295605-1083281 bis zum 29.06.2018.

Am XXXX wurde der Sohn des ledigen Beschwerdeführers, XXXX , Staatsangehörigkeit Republik Österreich, im Bundesgebiet geboren.

Am 07.05.2018 langte im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ein. Danach blieb der Beschwerdeführer jedoch zwei Ladungen zu niederschriftlichen Befragungen fern bzw. erschien erst zum dritten Termin am 09.01.2019. Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Befragung unter anderem auch an, mit seiner Lebensgefährtin seit fünf Jahren bzw. seit der Geburt des gemeinsamen Sohnes auch mit diesem, in einem Haushalt zu leben.

Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX ,

XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von 40 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (160,00 EUR) im Nichteinbringungsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt; Vollzugsdatum XXXX .

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2019, Zahl 781295605-180964055, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2012, Zahl 08 12.956-BAL, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde die mit Bescheid vom 18.08.2016, Zahl 781295605-1083281, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. In Spruchpunkt III. wurde der Antrag vom 07.05.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen und in Spruchpunkt IV. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde in Spruchpunkt V. gemäß § 52 FPG gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 2 und 3 iVm § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX ,

XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, erster und zweiter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitstrafe von 21 Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitstrafe von 14 Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot zu erlassen und es wurden ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Dieses Schriftstück wurde dem Beschwerdeführer am 28.01.2020 zugestellt, eine Stellungnahme erfolgte nicht.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2020, Zahl

781295605-200083464, wurde in Spruchpunkt I. gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und in Spruchpunkt III. einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird und in Spruchpunkt V., dass gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 02.03.2020, wurde fristgerecht am 19.03.2020 gegenständliche Beschwerde eingebracht.

2. Die Beschwerdevorlage vom 31.03.2020 langten am 06.04.2020 im Bundesverwaltungsgericht ein, was dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am selben Tag schriftlich mitgeteilt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2009, Zahl 08 12.956-BAL, hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß

§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.06.2010 erteilt; die danach immer wieder verlängert wurde.

Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.03.2012, Zahl

C2 407755-1/2009/9E, wurde eine fristgerecht beim Unabhängigen Bundesasylsenat gegen Spruchpunkt I. des Bescheides eingebrachte Berufung, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.02.2012, als unbegründet abgewiesen.

Am XXXX wurde der Sohn des ledigen Beschwerdeführers, XXXX , Staatsangehörigkeit Republik Österreich, im Bundesgebiet geboren.

Befristete Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigter wurde für den Beschwerdeführer immer wieder vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verlängert; zuletzt mit Bescheid vom 18.08.2016, Zahl 781295605-1083281 bis zum 29.06.2018.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2019, Zahl 781295605-180964055, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2012, Zahl 08 12.956-BAL, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde ihm die mit Bescheid vom 18.08.2016, Zahl

781295605-1083281, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. In Spruchpunkt III. wurde der Antrag vom 07.05.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß

§ 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen und in Spruchpunkt IV. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde in Spruchpunkt V. gemäß § 52 FPG gemäß

§ 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 2 und 3 iVm § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erteilt.

2. Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX ,

XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von 40 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (160,00 EUR) im Nichteinbringungsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX ,

XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, erster und zweiter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitstrafe von 21 Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitstrafe von 14 Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2020, Zahl 781295605-200083464, wurde in Spruchpunkt I. gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß

§ 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und in Spruchpunkt III. einer Beschwerde gemäß

§ 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird und in Spruchpunkt V., dass gegen den Beschwerdeführer gemäß

§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen (siehe Feststellungen 1. und 2.) ergeben sich aus gegenständlichem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Behebung von Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 68/2013, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in der Regel von einer Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts in Fällen wie jenem des Beschwerdeführers aus und zugleich davon, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, jedenfalls binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen hat (vgl. VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 bis 0285-6).

Somit wird zur Abklärung des maßgeblichen Sachverhaltes eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt werden müssen, zu welcher der Beschwerdeführer sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, so rechtzeitig zu laden sind, dass ihnen ab Zustellung der Ladung ausreichend Zeit zur Vorbereitung bleibt. Gemäß der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidungen betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß den Vorgaben des § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 145/2017, jedoch binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen, ansonsten hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 38 VwGG zu richten.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht die begründete Besorgnis des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bezüglich der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Beschluss vom 01.04.2019, Ra 2018/19/0643-11, ausgesprochen, dass, da der Revisionswerber vom Landesgericht für Strafsachen, wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach

§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 3 erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon zehn Monate bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt worden war, vor dem Hintergrund, dass die Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstanden. Dabei handelte es sich aber um ein Verfahren das beim Verwaltungsgerichtshof anhängig wurde, nachdem bereits eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefunden hatte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im konkreten Fall eine Verhandlung anzuberaumen, die Parteien so rechtzeitig zu laden, dass ihnen ab Zustellung der Ladung ausreichend Zeit zur Vorbereitung bleibt, dennoch aber binnen sieben Tagen über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden, weshalb Spruchpunkt III. des Bescheides im Zweifel ersatzlos behoben wird.

Von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung wird gemäß

§ 12 Abs. 1 BFA-VG abgesehen, da das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass ein Beschwerdeführer, der mehr als elf Jahre in Österreich lebt und dem mit erstinstanzlichem Bescheid vom 23.04.2019, Zahl 781295605-180964055, eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt wurde, die deutsche Sprache ausreichend zu verstehen hat.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

In diesem konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil diese (Teil-)Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In diesem (Teil-)Erkenntnis wird dargelegt, dass vor der anzuberaumenden Beschwerdeverhandlung (noch) nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen, gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Bundesverwaltungsgericht aber seine Entscheidung betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen hat, weshalb Spruchpunkt III. im Zweifel ersatzlos behoben wird. Es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung Spruchpunktbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W215.1407755.3.00

Im RIS seit

18.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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