TE Lvwg Erkenntnis 2020/8/5 LVwG-S-2321/001-2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.08.2020
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Entscheidungsdatum

05.08.2020

Norm

ASVG §33
ASVG §35
ASVG §49 Abs1
ASVG §111

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin

HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des B,

***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 11.09.2019, Zl. ***, betreffend Übertretungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens wird gemäß

§ 52 Abs 1 und 2 VwGVG mit 292 Euro festgesetzt.

3.   Eine Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.898 Euro und ist gemäß § 52 Abs 6 VwGVG iVm § 54b Abs 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 11.09.2019, Zl. ***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer zwei Übertretungen des § 111 Abs 1 Z 1 iVm § 33 Abs 1 ASVG für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 111 Abs 2 ASVG zu beiden Spruchpunkten jeweils eine Geldstrafe von 730 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 18 Stunden) verhängt. Es wurde ihm angelastet, er habe am 07.06.2019, um 11:15 Uhr, in ***, ***, als Dienstgeber

1.   A, geb. ***, Arbeitsantritt 07.06.2019, in ***, ***,

2.   D, geb. ***, Arbeitsantritt 07.06.2019, in ***, ***, ***

beschäftigt, indem die beiden Personen, bei welchen es sich um in der

Krankenversicherung pflichtversicherte Personen handelte, Baumaterial von einem Fahrzeug in ein zweites Fahrzeug umluden, dieses Baumaterial sollte in ***, *** zugestellt werden, sollten die beiden Personen ca. 10 Tage dort arbeiten, dafür Essen und Trinken erhalten sowie gratis wohnen. Beide Personen waren nicht vor Arbeitsantritt bei der Niederösterreichische

Gebietskrankenkasse Krankenkasse zur Pflichtversicherung angemeldet worden. Er

wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, die Beschäftigten vor Arbeitsantritt

anzumelden.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführt, dass er die Herren A und D nie beschäftigt oder als illegale Arbeitskraft verwendet habe. Diese zwei Bekannten seien ihm an diesem Tag nur zur Hilfe geeilt, da ihn die Polizei mit dem geliehenen Transporter der Firma E auf der *** wegen einer angeblichen Überladung aufgehalten habe. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt alleine in dem Fahrzeug aufgehalten, erst nachdem ihn die Polizei angehalten habe und am Weiterfahren gehindert habe, habe er die Beiden zur Hilfe gerufen, um ihm beim Umladen in ein zweites Fahrzeug der Firma E, welches er zwischenzeitlich bestellt hatte, behilflich zu sein. Die beiden Herren hätten kein Arbeitsgewand, sondern normale Alltagskleidung getragen, sei diese natürlich bei der Hilfeleistung, des Umräumens der Baumaterialien, verschmutzt worden. Die beiden Herren hätten den Transporter nur gelenkt, da er nicht beide Fahrzeuge alleine nach Schwechat bringen haben können. Bei der Lieferadresse ***,

***, handle es sich um eine private Wohnung und kein Bauvorhaben Dritter. Er habe seine zwei Bekannten als Dank für ihre Hilfe zu einem Essen und Getränk einladen wollen, sei dies aber keine Entlohnung gewesen. Die Herren seien zu Besuch bei ihm gewesen, um sich *** anzusehen. Deshalb hätten sie ein Touristenvisum gehabt. Er sei bei der Firma C angestellt, belaufe sich sein Gehalt auf ca. 1.200 Euro pro Monat.

3.   Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte dem Finanzamt ***, Finanzpolizei Team ***, die Beschwerden gegen die Straferkenntnisse nach dem ASVG sowie nach dem AuslBG zur Abgabe einer Stellungnahme.


Die Finanzpolizei führte in ihrer Stellungnahme aus, dass sie von der Polizei ersucht worden sei zum Kontrollort zu kommen. Bei Eintreffen der Organe der Abgabenbehörde sei der Klein-LKW am Parkplatz der ***-Tankstelle abgestellt gewesen und Herr B sowie Herr A und Herr D hätten sich außerhalb des Fahrzeuges befunden. Die Angaben des Beschwerdeführers würden jenen des Polizeiberichtes völlig widersprechen. Laut diesem Bericht sei eben nicht Herr B, sondern seien die beiden anderen Personen im Transporter als Fahrer und Beifahrer angetroffen worden, Herr B sei erst im Laufe der Kontrolle dazugekommen. Beide Personen hätten Herrn B geholfen, das Material von einem Transporter in den anderen zu verladen. Diese Tätigkeit habe der Beschwerdeführer nicht bestritten und habe auch unumwunden zugegeben, den beiden Helfern Speisen und Getränke zu geben. Sowohl Herr A als auch Herr D hätten gegenüber den Kontrollorganen angegeben, seit einigen Tagen bei Herrn B kostenlos zu schlafen und ihm als Gegenleistung auf seiner Baustelle zu helfen. Es werde daher beantragt, die Beschwerden abzuweisen und die erstinstanzlichen Bescheide zu bestätigen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 24.06.2020 in den zu den Geschäftszahlen LVwG-S-2321/001-2019 (Bestrafungen nach dem ASVG) und LVwG-S-2322/001-2019 (Bestrafungen nach dem AuslBG) protokollierten Verfahren eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugin F sowie Verlesung der Verwaltungsstrafakte der belangten Behörde und der Gerichtsakte.

Ein Vertreter der Finanzpolizei nahm an der Verhandlung teil.

Die beiden betretenen Moldawier konnten mangels Meldeadresse im Bundesgebiet nicht zur Verhandlung geladen werden. Mit Moldawien gibt es auch keine Rechtsgrundlage für eine Vollstreckung allfälliger Zwangsstrafen.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens legt das erkennende Gericht nachstehenden Sachverhalt seiner Entscheidung als erwiesen zu Grunde:

4.   Feststellungen:

Am 07.06.2019, um 13:17 Uhr, kontrollierten Polizisten der Landesverkehrsabteilung *** im Rahmen ihres Streifendienstes in ***, ***, den augenscheinlich überladenen Mercedes Sprinter mit dem behördlichen Kennzeichen ***. Bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle stellten die Polizisten fest, dass der LKW, der auf die E GmbH zugelassen war, von A, geb. ***, Staatsangehörigkeit Moldau, gelenkt wurde, am Beifahrersitz saß D, geb. ***, Staatsangehörigkeit ebenfalls Moldau. Der Beschwerdeführer fuhr hinter dem Mercedes Sprinter mit einem PKW, hielt ebenfalls an, war bei der Amtshandlung anwesend und gab gegenüber den Polizisten an, dass er der Mieter des von A gelenkten LKW sei und die beiden Arbeiter den Auftrag hätten, seine Wohnung in ***, ***, zu renovieren. Befragt, warum der vollbeladene Klein-LKW in Fahrtrichtung *** stadteinwärts fahre, gab der Beschwerdeführer gegenüber den Polizisten an, dass diese ins Zentrum fahren wollten, um einen Kaffee zu trinken. Die Polizeibeamten hatten den Verdacht einer illegalen Beschäftigung der Ausländer, weswegen sie die Finanzpolizei um Unterstützung riefen. Aus den Reisepässen ergab sich, dass die Fremden am 31.05.2019 im Flugweg ins Bundesgebiet eingereist waren. Die beiden Ausländer konnten an Ort und Stelle gegenüber den Polizisten keine Angaben zu ihrer Unterkunft machen. Auf den ihnen von der Finanzpolizei übergebenen Personalblättern gaben sie an, dass sie Touristen wären und Essen und Trinken erhalten würden. Auf dem Personalblatt befindet sich jedoch keine Angabe von wem sie das erhalten. Bei der Befragung durch die Zeugin F, einer Finanzpolizistin mit kroatischen Sprachkenntnissen, gaben die beiden Arbeiter an, dass sie bei dem Beschwerdeführer schlafen, ohne zu bezahlen und dem Beschwerdeführer deshalb für zehn Tage helfen, dafür von diesem Essen und Trinken erhalten. Während der Amtshandlung luden die beiden Ausländer das Baumaterial von dem angehaltenen Fahrzeug in einen zweiten Transporter um, den der Beschwerdeführer zwischenzeitig organisiert hatte. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass A und D Baumaterialen von einem Fahrzeug in das andere umluden, er ihnen für diese Tätigkeit Speisen und Getränke zur Verfügung stellte.

D und A wohnten während ihres Aufenthaltes in Österreich, bei dem Beschwerdeführer. Am 07.06.2019 transportierten sie Baumaterial in dem vom Beschwerdeführer angemieteten LKW. Zumal der LKW überladen war, luden sie Teile des Materials in einen zweiten Transporter, der ebenfalls vom Beschwerdeführer angemietet war. Für diese Tätigkeit erhielten sie Speisen und Getränke und durften bei dem Beschwerdeführer gratis nächtigen.

Das erkennende Gericht geht sohin davon aus, dass der Beschwerdeführer die beiden moldawischen Staatsangehörigen zumindest am 07.06.2019 beschäftigte, ohne diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung anzumelden.

5.   Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass A und D Baumaterial von einem von ihm angemieteten Fahrzeug in ein zweites Fahrzeug in

***, ***, nachdem der Transporter mit dem Kennzeichen

*** Polizisten der Landesverkehrsabteilung *** wegen seiner Überladung aufgefallen war und deswegen einer Kontrolle unterzogen wurde. Der Beschwerdeführer stellte auch nicht in Abrede, dass er A und D für diese Tätigkeit Essen und Trinken zur Verfügung stellte sowie ihnen gratis Unterkunft gewährte.

Nicht glaubwürdig sind die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, dass ihm die zwei Betretenen an diesem Tag nur zur Hilfe geeilt wären, nachdem ihn die Polizei mit dem geliehenen Transporter auf der *** wegen einer angeblichen Überladung angehalten habe, er sich zu diesem Zeitpunkt alleine in diesem Fahrzeug befunden habe, er daraufhin die Beiden zur Hilfe gerufen hätte und er ein zweites Fahrzeug in aller Eile gemietet habe, da er sich in der Verhandlung dahingehen verantwortete, dass er gemeinsam mit den beiden das Baumaterial in *** besorgt habe und diese gebeten habe, mit dem Transporter nach *** zu fahren. Diese Angaben widersprechen auch den Ausführungen in der Anzeige der Landesverkehrsdirektion ***, wonach sie den Mercedes Sprinter mit dem Kennzeichen *** wegen dessen augenscheinlicher Überladung anhielten. Dieser LKW sei von A gelenkt worden, am Beifahrersitz hätte sich D befunden. Der Amtshandlung habe auch der Beschwerdeführer beigewohnt, der angegeben hätte, dass er der Mieter des Kraftfahrzeuges sei und die beiden Arbeiter in seinem Auftrag seien, um seine Wohnung zu renovieren. Die beiden Ausländer gaben gegenüber einer in der Folge am Kontrollort erschienenen Finanzpolizistin an, dass sie im Auftrag des Beschwerdeführers den Transporter beladen hätten und das Baumaterial an dessen Wohnadresse liefern sollten, sie ihm dort zehn Tage auf der Baustelle helfen sollten, als Entlohnung Essen und Trinken bekommen würden und gratis bei ihm nächtigen dürfen. Eine weitere Bezahlung wurde von den Betretenen bestritten. Diesen Angaben kommt in Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer die beiden erst seit wenigen Tagen kannte, Glaubwürdigkeit zu.

6.   Rechtlich folgt dazu:

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG (in der zum Tatzeitpunkt geltenden

Fassung)

§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1.       die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[…]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder

3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz. […]

§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

(2) Bei den nach § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 Pflichtversicherten sowie den nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c und m Teilversicherten gilt der Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung, Beschäftigungstherapie oder Unterbringung erfolgt, bei den nach § 4 Abs. 1 Z 8 Pflichtversicherten der Versicherungsträger, der die berufliche Ausbildung gewährt, bei den nach § 4 Abs. 1 Z 9 Pflichtversicherten die Entwicklungshilfeorganisation, bei der die Versicherten beschäftigt oder ausgebildet werden, bei den nach § 4 Abs. 1 Z 11 und § 8 Abs. 1 Z 4a Pflichtversicherten der jeweilige Träger nach dem Freiwilligengesetz als Dienstgeber. Bei Heimarbeitern (§ 4 Abs. 1 Z 7) gilt als Dienstgeber der Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit, auch wenn sich der Auftraggeber zur Weitergabe der Arbeit an die Heimarbeiter einer Mittelsperson bedient. Bei den im § 3 Abs. 3 vorletzter Satz genannten Personen gilt der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes als Dienstgeber.

(3) Der Dienstgeber kann die Erfüllung der ihm nach den §§ 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.

(4) Der Dienstnehmer hat die in den §§ 33 und 34 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten,

a) wenn der Dienstgeber die Vorrechte der Exterritorialität genießt oder wenn dem Dienstgeber im Zusammenhang mit einem zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei einer internationalen Organisation besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, oder

b) wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat, außer in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist, oder

c) wenn das Beschäftigungsverhältnis dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegt.

§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. […]

§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(Anm.: Abs. 1b tritt mit 1.1.2019 in Kraft)

(1c) Die Anmeldung durch Unternehmen, die bescheidmäßig als Scheinunternehmen nach § 35a festgestellt wurden, ist unzulässig und gilt nicht als Meldung nach § 41. Die davon betroffenen Personen sind nach § 43 Abs. 4 zur Auskunftserteilung aufzufordern.

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 111. (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt oder

5. gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger einen Ausweis oder eine sonstige Unterlage zur Feststellung der Identität nicht vorzeigt oder

6. gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar

– mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu

5 000 €,

– bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. […]

7.   Erwägungen:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer.

Gemäß § 4 Abs. 2, erster Satz, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, somit arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei einfachen manuellen Tätigkeiten bzw. Hilfstätigkeiten, wie dem gegenständlich von A und D ausgeführten Tätigkeiten der Fall ist), dann die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165).

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass A und D zumindest am 07.06.2019 für den Beschwerdeführer gearbeitet haben. Die Arbeitsanweisungen erteilte der Beschwerdeführer, von ihm stammte auch das Fahrzeug, sodass seitens des erkennenden Gerichtes vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses ausgegangen wird (vgl. VwGH vom 2.7.2013, 2011/08/0162).

Das Beweisverfahren hat weiters ergeben, dass es sich bei A und D um Personen handelt, die der Beschwerdeführer erst seit kurzer Zeit kannte. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die ihrer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (VwGH vom 24.4.2014, 2012/08/0177; vom 17.9.2013, 2011/08/0390). Im gegenständlichen Fall liegt mangels Vorliegens einer spezifischen Bindung kein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vor.

Die Tätigkeit wurde auch nicht unentgeltlich erbracht, sondern erhielten A und D dafür zumindest Kost und Logis vom Beschwerdeführer.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst-(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst-(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Jede Zahlung an den Dienstnehmer, die auf Grund eines Dienstverhältnisses aus welchen Gründen immer (ohne Rechtsanspruch) tatsächlich geleistet wird, stellt gemäß § 49 Abs. 1 ASVG ein beitragspflichtiges Entgelt dar, sofern nicht eine Ausnahme von der Beitragspflicht nach Abs. 3 vorliegt (VwGH 2005/08/0218)). Als Entgelt sind alle vermögenswerten Vorteile zu verstehen, die als Gegenleistung für abhängige Dienste gewährt werden (VwGH 1099/73,3187/51) (Anmerkung 1 zu § 49, Sonntag ((Hrsg)), ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Jahreskommentar, 9. Aufl. 2018).

A und D erhielten vom Beschwerdeführer für die Arbeitsleistung freie Kost und Logis, sie wurden in den Haushalt des Beschwerdeführers aufgenommen.

Gemäß § 111 Abs. 1 Z. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

Indem A und D nicht vor Arbeitsantritt bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung angemeldet wurden, hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt.

Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei Ungehorsamsdelikten greift somit die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters. Es ist daher Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH vom 9.11.1989, 88/06/0165). Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist dem Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht gelungen. Die Verwaltungsübertretung ist dem Beschwerdeführer daher auch in subjektiver Hinsicht anzulasten.

8.   Strafbemessung:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Eine Verwaltungsvorstrafenabfrage durch das erkennende Gericht hat ergeben, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt keine rechtskräftigen Verwaltungsvorstrafen hatte.

Strafmildernd ist daher die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten.

Der Beschwerdeführer verfügte bis Mitte Juni über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 1.400 Euro und ist für vier Kinder sorgepflichtig. Er zahlt monatlich 50 Euro für jedes Kind.

Gemäß § 111 Abs. 2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar

– mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu

5 000 €,

– bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

Die Anwendung des § 111 Abs. 2 letzter Satz ASVG kam im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, zumal die Anmeldung des Dienstnehmers zur Sozialversicherung nicht nachgeholt wurde und somit nicht vom Vorliegen von unbedeutenden Folgen ausgegangen werden kann (VwGH vom 19.2.2016, 2013/08/0287).

Eine Anwendung von § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Dies schon deshalb, weil eine Anwendung von § 5 Abs. 1 Z. 4 VStG voraussetzt, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nur gering war, was im vorliegenden Fall nicht anzunehmen ist, schließlich findet die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens: für entsprechende Zuwiderhandlungen sind gemäß § 111 Abs. 2 ASVG Geldstrafen von 730 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 2 180 Euro bis 5 000 Euro vorgesehen. Somit ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, wodurch es an dieser in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens fehlt (vgl. VwGH vom 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, wo das Vorliegen der Voraussetzung der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bereits bei einer Strafdrohung ohne Mindeststrafe und einem Strafrahmen bis lediglich € 726,-- verneint wurde).

Die Anwendung des § 20 VStG kam nicht in Betracht, zumal ein Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe nicht gegeben sind.

Es waren daher die seitens der belangten Behörde über den Beschwerdeführer verhängten Mindestgeldstrafen zu bestätigen. Zumal die Beschwerde abgewiesen wurde, waren Kosten für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe vorzuschreiben.

9.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Dienstnehmer; Dienstgeber; Meldepflicht; Entgelt;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2321.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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