RS Vwgh 2020/6/30 Ra 2019/20/0492

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Veröffentlicht am 30.06.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §18
AVG §37
AVG §60
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/20/0493

Rechtssatz

Soweit sich die Revisionswerber bei der Bezeichnung der Revisionspunkte auf die Verletzung "in ihren gesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein den Verwaltungsverfahrensgesetzen entsprechendes Ermittlungsverfahren und § 37 AVG iVm. § 18 AsylG sowie § 60 AVG (Feststellung und Begründung des maßgeblichen Sachverhalts)" beziehen, handelt es sich nicht um Revisionspunkte, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. VwGH 6.6.2019, Ra 2018/20/0432).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019200492.L01

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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