Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §18Beachte
Rechtssatz
Soweit sich die Revisionswerber bei der Bezeichnung der Revisionspunkte auf die Verletzung "in ihren gesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein den Verwaltungsverfahrensgesetzen entsprechendes Ermittlungsverfahren und § 37 AVG iVm. § 18 AsylG sowie § 60 AVG (Feststellung und Begründung des maßgeblichen Sachverhalts)" beziehen, handelt es sich nicht um Revisionspunkte, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. VwGH 6.6.2019, Ra 2018/20/0432).Soweit sich die Revisionswerber bei der Bezeichnung der Revisionspunkte auf die Verletzung "in ihren gesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein den Verwaltungsverfahrensgesetzen entsprechendes Ermittlungsverfahren und Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 18, AsylG sowie Paragraph 60, AVG (Feststellung und Begründung des maßgeblichen Sachverhalts)" beziehen, handelt es sich nicht um Revisionspunkte, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können vergleiche VwGH 6.6.2019, Ra 2018/20/0432).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019200492.L01Im RIS seit
10.08.2020Zuletzt aktualisiert am
10.08.2020