TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/26 W108 2207568-2

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Veröffentlicht am 26.02.2020
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Entscheidungsdatum

26.02.2020

Norm

AsylG 2005 §7
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs3
AsylG 2005 §7 Abs4
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W108 2207568-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2018, Zl. 1021067900-180410445/BMI-BFA_BGLD_RD, wegen Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein am XXXX geborener syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte am 05.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte unter anderem vor, er habe einen Einberufungsbefehl in Syrien erhalten. Er wolle aber unter keinen Umständen in den Militärdienst treten.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangten Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 18.11.2014, Zl. 1 021 067 900 - 14687090, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

3. In der Folge erlangte die belangte Behörde Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2014 nach Schweden ausgereist war und er sich dort mehr als drei Jahre aufgehalten hatte.

Daraufhin leitete die belangte Behörde ein Asylaberkennungsverfahren ein und lud den Beschwerdeführer zur Vernehmung am 07.06.2018, im Zuge derer der Beschwerdeführer seinen am XXXX 2017 von der syrischen Botschaft in XXXX ausgestellten Reisepass vorwies und folgende Angaben machte: Er habe in Österreich einen Konventionsreisepass verlängern wollen. Im Zuge dessen habe sich die Frage nach seinem (letzten) Aufenthalt gestellt. Er sei in Schweden gewesen. Er sei mit dem österreichischen Konventionsreisepass nach Schweden gereist, wo er sich dann drei Jahre lang aufgehalten habe. Dem Beschwerdeführer wurde sodann vorgehalten, dass er im Besitz eines gültigen, in Schweden ausgestellten syrischen Reisepasses sei. Dazu gab der Beschwerdeführer an, das Passamt in Schweden habe von ihm verlangt, dass er einen gültigen Reisepass habe. Warum, wisse er nicht. Ihm sei gesagt worden, dass er zur Botschaft gehen und einen syrischen Reisepass beantragen solle. Das sei so üblich in Schweden und würden das alle Syrer so machen. In Schweden gebe es nur eine Aufenthaltskarte, wer ausreisen wolle, brauche einen Reisepass. Er habe sich mit seinem österreichischen Konventionsreisepass in Schweden aufgehalten. Als sein Konventionsreispass abgelaufen sei, habe er in Schweden ein "Papier" erhalten, damit er sich ausweisen konnte. Darüber belehrt, dass er in Österreich asylberechtigt sei und mit dem Konventionsreisepass nur nach Schweden reisen, nicht aber sich dort niederlassen dürfe, gab der Beschwerdeführer an, es sei kein Problem, wenn ihm der Asylstatus aberkannt werde, dann gehe er eben nach Schweden und lebe bei seiner Familie. Falls er nach Syrien gebracht werde, fahre er wieder in die Türkei, dann weiter in die EU und stelle (erneut) einen Asylantrag. Er sei im Jahr 2014 legal per Flugzeug nach Schweden gereist und im März 2018 nach Österreich abgeschoben worden. Dazwischen habe er Schweden nur einmal im Juli 2015 verlassen, da er eine Bestätigung gebraucht habe, dass er nicht verheiratet sei. Er habe in Schweden einen Asylantrag gestellt, der schließlich im März 2017 abgelehnt worden sei. Er sei daher nach Österreich abgeschoben worden.

4. Die belangte Behörde richtete eine Anfrage betreffend die Ausstellung von syrischen Reisepässen an syrischen Vertretungsbehörden an die Staatendokumentation, die zusammengefasst dahingehend antwortete, dass die syrische Regierung seit Beginn des syrischen Bürgerkrieges die Regelungen bezüglich Ausstellung von Reisepässen an syrischen Auslandsvertretungen mehrmals geändert habe, sowohl was das Prozedere als auch was die Kosten für eine Neuausstellung oder Verlängerung betreffe. Es gebe Berichte von verschiedenen Fällen von Korruption an syrischen Botschaften oder von Dritten mit Verbindung zu syrischen Auslandsvertretungen. Eine Quelle gebe an, von Fällen zu wissen, in denen Personen mit Verbindungen zu Oppositionsgruppen im Ausland syrische Pässe erhalten hätten.

5. Mit dem nunmehr im Spruch genannten, angefochtenen Bescheid erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer - innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung - den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG (wegen Vorliegens eines Endigungsgrundes nach der GFK) ab und stellte gemäß § 7 Abs.4 AsylG fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG (Spruchpunkt III.).

Die Behörde legte ihrem Bescheid als Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 18.12.2014 bis 28.03.2018 über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt habe und er sich in diesem Zeitraum in Schweden aufgehalten habe. Er habe die Botschaft seines Herkunftsstaates Syrien in Schweden freiwillig aufgesucht und sich damit erneut dem Schutz seines Herkunftsstaates unterstellt. Er verfüge über ein aktuelles Reisedokument seines Herkunftsstaates, ausgestellt von der syrischen Botschaft in XXXX am XXXX 2017. Damit habe der Beschwerdeführer einen Endigungsgrund nach der GFK gesetzt. Der Asylstatus sei ihm vor weniger als fünf Jahren zuerkannt worden. Da jedoch aufgrund der gegenwärtigen allgemeinen Lage in Syrien nicht ausgeschlossen werden könne, dass ihm bei Rückkehr nach Syrien eine Gefahr iSd. Art. 3 EMRK drohe, werde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten führte die belangte Behörde näher aus:

"Am XXXX 2017 haben Sie von der syrischen Botschaft in XXXX einen syrischen Reisepass mit der Nummer XXXX ausgestellt bekommen.

Sie haben sich als anerkannter Flüchtling, freiwillig wieder unter den Schutz unter Ihr Heimatland gestellt und sind somit nicht auf internationalen Schutz angewiesen. Sie erhalten diesen Schutz durch Ihr Heimatland.

Die Anwendung der Beendigungsklausel ist von drei Voraussetzungen abhängig (vgl. Art 11 Abs. 1 lit. a RL 2004/83/EG):

- der Flüchtling muss bei der Unterschutzstellung in freier Willensentscheidung handeln (Freiwilligkeit),

- der Flüchtling muss in der Absicht handeln, sich mit seinen Handlungen erneut dem Schutz des Staates seiner Staatsangehörigkeit zu unterstellen (Absicht) und

- der Flüchtling muss diesen Schutz auch tatsächlich erhalten (erneute Inanspruchnahme).

Sie haben freiwillig den Entschluss gefasst, sich an die syrische Botschaft in XXXX zu wenden, um sich einen syrischen Reisepass ausstellen zu lassen. Durch das persönliche Aufsuchen der Behörde des behaupteten Verfolgerstaates und die Beantragung eines syrischen Reisepasses haben Sie Ihre Absicht einer erneuten Unterschutzstellung unmissverständlich dargelegt. Durch die erfolgte Ausstellung des Reisedokumentes durch die syrische Botschaft in XXXX , haben Sie diesen Schutz auch tatsächlich erhalten. Sie haben durch diese Handlungen unmissverständlich gezeigt, dass Sie internationalen Schutz nicht mehr benötigen.

Der dem Flüchtling gewährte internationale Reiseausweis nach Art. 28 GFK (vgl. auch Art. 25 Abs. 1 RL 2004/83/EG) ist das zentrale Symbol des internationalen Rechtsschutzes für Flüchtlinge. Gibt ein Flüchtling ohne Not diesen Rechtsstatus dadurch auf, dass er freiwillig die Ausstellung seines Nationalpasses beantragt, können gegen den Verlust des Flüchtlingsstatus Bedenken kaum erhoben werden.

Zu Ihren Schilderungen, wonach Sie den syrischen Reisepass nur beantragt haben, weil Ihnen das Passamt in Schweden gesagt hätte, dass Sie einen syrischen Reisepass benötigen, ist anzumerken, dass Ihre Schilderung unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar ist. Sie konnten nicht angeben, aus welchem Grund Ihnen das Passamt diese Auskunft gegeben hat. Sie hätten sich auch einfach mit Ihrem Konventionsreisepass ausweisen können. Auch Ihre Aussage, dass das alle Syrer so in Schweden machen, ist keineswegs schlüssig und glaubhaft. Die ho. Behörde wertet Ihre Angaben als Schutzbehauptung.

Festzuhalten ist, dass Ihnen in Österreich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde und Sie somit berechtigt sind, sich im Bundesgebiet aufzuhalten. Dieses Aufenthaltsrecht geht aber nicht soweit, dass Sie sich in den anderen Mitgliedsstaaten der EU unbegrenzt lange aufhalten können. Sie haben sich an die entsprechenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen der europäischen Mitgliedsstaaten zu halten, welche Sie ua. zum sichtvermerkfreien Aufenthalt von 90 Tagen in 180 Tagen berechtigt. Nach Ablauf dieser Zeitspanne halten Sie sich als Fremder im anderen Mitgliedsstaat auf. Ein Aufenthaltsrecht in Schweden wurde Ihnen nicht erteilt. Im März 2018 wurden Sie von den schwedischen Behörden nach Österreich abgeschoben.

Zu einer allfälligen aktuellen Verfolgungsgefahr in Syrien ist auszuführen, dass gegenwärtig keine hinreichenden Gründe eruierbar sind, weswegen Sie von den syrischen Behörden verfolgt werden sollten. Alleine der Umstand, dass Sie sich unter Ihrem Namen einen syrischen Reisepass ausstellen lassen, zeigt, dass Sie sich nicht vor den syrischen Behörden fürchten. Anderenfalls hätten Sie auf eine Ausstellung eines syrischen Reisepasses verzichtet. Weiters ist auch festzuhalten, dass es Ihnen möglich war - auch ohne abgeleisteten Militärdienst in Syrien - sich ohne Schwierigkeiten einen Reisepass ausstellen zu lassen. Bei diesem Behördenkontakt hätte jedenfalls auffallen müssen, dass Sie Ihrer Einberufung zum Militärdienst nicht nachgekommen sind, was jedoch nicht der Fall war."

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Darin wurde Folgendes ausgeführt: Ihm sei nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ein Konventionsreisepass, gültig bis zum 04.12.2016, ausgestellt worden sei. Mit 17.12.2014 sei er von seiner Unterkunft in Österreich abgemeldet worden. Nachdem er am 24.04.2018 einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Konventionsreisepasses gestellt habe, sei ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer sei deshalb über einen längeren Zeitraum in Schweden aufhältig gewesen, weil er mit seiner nunmehrigen Ex-Frau zusammenleben habe wollen. Auch der Großteil seiner Kernfamilie lebe in Schweden im Nebenhaus seiner ehemaligen Ehefrau. Der Beschwerdeführer habe den Reisepass infolge einer falschen Information seitens des schwedischen Passamtes beantragt. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass er einen Reisepass brauche, um auszureisen bzw. um seine Ehe registrieren lassen zu können, weshalb der Beschwerdeführer keinen anderen Ausweg gesehen habe. Der Beschwerdeführer habe den Angaben des schwedischen Passamtes Glauben geschenkt und sei einem Rechtsirrtum unterlegen. Der Konventionsreisepass sei zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen und sei er sich nicht bewusst gewesen, dass er mit der Beantragung des Reisepasses den Anschein erwecke, dass er sich unter den Schutz Syriens stellen wolle. Der Beschwerdeführer sei mittlerweile geschieden und beabsichtige, wieder in Österreich zu bleiben. Er habe seinen Lebensmittelpunkt nun wieder in Österreich und bemühe sich sehr, die Sprache zu erlernen und eine Arbeit zu finden. Zu seinem Onkel, mit dem er im selben Haus lebe, habe er ein gutes Verhältnis. Der Beschwerdeführer werde in Syrien verfolgt und es lasse sich bei Durchsicht der Niederschriften nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer die Absicht und auch den Wunsch habe, die Vertretung seiner Interessen wieder in die Hände seines Heimatstaates zu legen. Die belangte Behörde habe die Voraussetzungen der Anwendung der Beendigungsklausel nur rudimentär geprüft.

7. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden ein Bescheid der belangten Behörde betreffend Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung sowie ärztliche Befunde und Integrationsunterlagen vorgelegt

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.

Damit steht insbesondere fest, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2014 der Asylstatus zuerkannt wurde und er sich am XXXX 2017 freiwillig einen neuen syrischen Reisepass bei der syrischen Botschaft in XXXX ausstellen ließ. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine (schwedische) Behörde die Ausstellung eines syrischen Reisepasses vom Beschwerdeführer ausdrücklich verlangt hat und dass der Beschwerdeführer zur Erwirkung der Ausstellung des syrischen Reisepasses gezwungen war.

2. Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Asylverfahrensakten betreffend den Beschwerdeführer, insbesondere aus den dort einliegenden Niederschriften über die Einvernahmen des Beschwerdeführers im Asylanerkennungsverfahren und im Asylaberkennungsverfahren, aus dem Bescheid sowie aus der Beschwerde.

Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt, die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt sowie die diesen Sachverhalt tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt. Diesem Sachverhalt und dieser Beweiswürdigung trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Beweiswürdigung der belangten Behörde und geht ebenfalls von dem bereits von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt aus. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit anhand der Aktenlage fest und ist nicht ergänzungsbedürftig.

So steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer die Ausstellung eines syrischen Reisepasses bei der syrischen Vertretungsbehörde in Schweden beantragt hat und er den in den Verwaltungsakten in Kopie einliegenden Reisepass auch tatsächlich erhalten hat. Dass es bei der Reisepassausstellung zu Problemen für den Beschwerdeführer gekommen wäre oder die Reisepassausstellung illegal bzw. unter Vermeidung eines Kontaktes mit der syrischen Behörde erfolgt wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Die Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer habe freiwillig den Entschluss gefasst, sich an die syrische Vertretungsbehörde in XXXX zu wenden, um sich einen syrischen Reisepass ausstellen zu lassen, bekämpft der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substantiiert. Die Beschwerde geht auf die - schlüssigen und vom Bundesverwaltungsgericht geteilten - Erwägungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zur Unglaubwürdigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers bei der niederschriftlichen Einvernahme, wonach er den syrischen Reisepass nur beantragt habe, weil das Passamt in Schweden dies von ihm verlangt hätte, mit keinem Wort ein und legt nicht dar, weshalb die Beweiswürdigung der belangten Behörde verfehlt bzw. das Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend sein sollte.

Soweit in der Beschwerde behauptet wird, der Beschwerdeführer habe den Reisepass aufgrund einer falschen Information des schwedischen Passamtes beantragt, man habe ihm mitgeteilt, dass er einen Reisepass für die Ausreise aus Schweden bzw. für die Registrierung seiner Ehe benötige, handelt es sich um eine unzulässige Neuerung. Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme vor der belangten Behörde zwar angegeben, dass Passamt in Schweden habe von ihm einen syrischen Pass verlangt, nicht aber, dass er von diesem Amt eine falsche Information und die Mitteilung erhalten habe, dass er einen Reisepass für die Ausreise aus Schweden bzw. für die Registrierung seiner Ehe benötige. Es kann nicht gesagt werden, die belangte Behörde hätte durch bloß oberflächliche Fragen ein mangelhaftes Verfahren geführt, weswegen der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, diesen Sachverhalt vorzubringen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Beschwerde bzw. der Beschwerdeführer durch dieses neue Vorbringen lediglich das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht hat (zum Neuerungsverbot im Asylverfahren vgl. auch VfSlg. 17.340/2004; VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313; VwGH 17.04.2007, 2006/19/0675).

Abgesehen davon ist dieser neu vorgebrachte Sachverhalt auch unglaubwürdig: Einen Grund für das behauptete Verlangen eines Reisepasses durch das Passamt in Schweden wusste der Beschwerdeführer bei der niederschriftlichen Einvernahme ausdrücklich nicht anzugeben (vgl. AS 213: "Das Passamt in Schweden hat von mir verlangt, dass ich einen syrischen Reisepass habe. Warum weiß ich nicht. Sie haben mir gesagt, dass ich zur Botschaft gehen und einen beantragen soll."), sodass die - damit im Widerspruch stehende und ohne weitere Erklärung vorgebrachte - Beschwerdebehauptung, die schwedische Passbehörde habe die Erforderlichkeit des Ausstellung des Reisepasses (falsch) mit der Ausreise und Registrierung der Ehe begründet, auf die Tatsachenwidrigkeit des Beschwerdevorbringens schließen lässt und auch die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers vor der Verwaltungsbehörde bekräftigt. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, zum behauptenden Verlangen der schwedischen Passbehörde und zur Unfreiwilligkeit der Beantragung seines syrischen Reisepasses ein widerspruchsfreies, stimmiges und substantiiertes Vorbringen zu erstatten.

Es kann daher (mangels glaubwürdiger bzw. zulässiger Angaben) nicht als Sachverhalt zu Grunde gelegt werden, dass die schwedische Behörde die Ausstellung eines syrischen Reisepasses vom Beschwerdeführer (mit einer falschen Information, der Reisepass wäre für die Ausreise und die Registrierung seiner Ehe erforderlich) ausdrücklich verlangt hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher, wie bereits die belangte Behörde, davon aus, dass der Beschwerdeführer freiwillig, aus eigenem Antrieb, die Ausstellung des Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Schweden begehrt hat und der Beschwerdeführer einen solchen Reisepass von der syrischen Vertretungsbehörde auch tatsächlich und problemlos erhalten hat, wodurch er sich freiwillig wieder unter den Schutz seines Herkunftsstaates Syrien gestellt hat.

Abgesehen davon ändern die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für die Reisepassausstellung (falsche Behördeninformation; Ausreise; Registrierung der Ehe) an dieser Beurteilung nichts. Vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur "Freiwilligkeit" (die bejaht wurde, wenn der Asylwerber die Passverlängerung beantragte, "um wenigstens im Besitz eines gültigen Papiers zu sein" [VwGH 05. 06. 1996, 96/20/030]), wenn "lediglich" behauptet wurde, die Fremdenpolizei habe "geradezu darauf gedrungen", dass sich der Asylwerber einen Reisepass ausstellen lasse [VwGH 25.09. 1996, 95/01/0219], wenn die Passverlängerung dem Asylwerber die Erlangung einer Arbeitserlaubnis und eine Inskription an der Universität ermöglichen sollte [VwGH 24. 10.1996, 96/20/0587], wenn der anerkannte Flüchtling sich einen Konsularpass ausstellen ließ, um "seinen 80jährigen kranken Vater in Polen noch einmal lebend zu sehen" [VwGH 13.11.1996, 95/01/0417], wenn das Bestreben des Asylwerbers, mit Hilfe des verlängerten Passes eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen, aus rechtlichen Gründen aussichtslos war [VwGH 18. 12.1996, 95/20/0466], wenn eine Ladung durch die Bezirkshauptmannschaft "lediglich" die Aufforderung enthielt, "den Reisepass ... mitzubringen", und der Asylwerber dem späteren Argument der Asylbehörde, ein Sichtvermerk könne auch in Bescheidform und somit ohne Reisepass erteilt werden, nichts entgegenzusetzen wusste [VwGH 18. 09. 1997, 97/20/0230], oder wenn die Asylwerberin nach der Entlassung aus der Bundesbetreuung auf ein Arbeitseinkommen angewiesen war und über Anraten einer Caritasmitarbeiterin einen neuen Reisepass beantragte, um weiterhin die Voraussetzungen für die Erlangung einer arbeitsrechtlichen Bewilligung zu erfüllen [VwGH 28. 01. 1998, 97/01/0302, 0802]) ist das Handeln des Beschwerdeführers noch immer als eine freiwillige Unterschutzstellung zu werten. Insbesondere ist aber nicht ersichtlich, warum es für den Beschwerdeführer angesichts des ihm ausgestellten Konventionsreisepasses notwendig war, für seine Ausreise aus Schweden bzw. seine Rückreise nach Österreich und die Registrierung seiner Ehe, die syrische Botschaft in Schweden aufzusuchen und einen neuen Reisepass zu erwirken bzw. warum hierfür nicht der Konventionsreisepass des Beschwerdeführers (der allenfalls in Österreich zu verlängern gewesen wäre) ausreichend war (vgl. VwGH 15.05.2003, 2001/01/0499, wonach die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft durch die Ausstellung eines Reisepasses etwa eintreten wird, wenn der bereits anerkannte Flüchtling darauf besteht, sich für Zwecke, für die das Konventionsdokument ausreichen würde, eines Passes seines Heimatstaates zu bedienen oder durch die Beantragung eines solchen Passes Vorteile, die an die Staatsangehörigkeit gebunden sind, zu erlangen).

Der Beschwerdeführer vermochte im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in der Beschwerde insgesamt - gerade - keine Situation zu beschreiben, in der er einem freiwilligen Handeln entgegenstehend gezwungen war bzw. in der es aus zwingenden Gründen notwendig war, bei der syrischen Botschaft in Schweden die Ausstellung eines Reisepasses zu erwirken und sich erneut unter den Schutz des Herkunftsstaates zu stellen.

Ausgehend davon ist bei Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles die Beurteilung der belangten Behörde, die Unterschutzstellung des Beschwerdeführers sei freiwillig erfolgt, nicht zu beanstanden bzw. zu teilen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die anderen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn

- ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1),

- einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder

- der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).

Gemäß § 7 Abs. 3 erster Satz AsylG kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.

Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

3.3.2. Die Behörde stützte im Beschwerdefall die Aberkennung des Asylstatus auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG, weil sie - aufgrund der Ausstellung des Reisepasses - den Endigungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK, wonach sich der Flüchtling freiwillig wieder unter den Schutz des Herkunftsstaates gestellt hat, verwirklicht sah.

Gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 1 der GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat.

Art. 1 Abschnitt C Z 1 der GFK ist als Äquivalent zur Definition des Flüchtlingsbegriffes, der die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Staates des Heimatlandes fordert, geschaffen. Dabei sind es in der Regel zwei Handlungstypen des Flüchtlings, die in der Praxis relevant sind: 1. Der Flüchtling reist in sein Heimatland, und 2. Er lässt sich einen Reisepass seines Heimatlandes ausstellen. Für beides gilt, dass der Flüchtling freiwillig gehandelt haben muss.

Die Ausstellung eines Reisepasses ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel - sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird - als eine der Formen anzusehen, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer keine Absicht hatte, sich wieder unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen, muss er doch auch für das von ihm gewollte Tun (die Antragstellung auf Ausstellung des Reisepasses) Verantwortung tragen, wenn diesem eine freie Willensbildung zugrunde liegt. Diese entfaltet dann auch Wirkungen gegen ihn (vgl. VwGH 13.11.1996, 96/01/0912; mit Hinweisen auf 20.12.1995, 95/01/0441 und 27.06.1995, 94/20/0546).

Was im Einzelfall zu einem anderen Ergebnis als Annahme der Unterschutzstellung führen kann, sind Umstände, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen (VwGH 20.12.1995, 95/01/0441; 18.09.1997, 97/20/0230).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0046, mit näherer Begründung ausgesprochen, dass es im Fall der Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses dem Asylberechtigten obliegt, im konkreten Einzelfall Umstände aufzuzeigen, die der rechtlichen Annahme einer bei ihm bestehenden Unterschutzstellungsabsicht entgegenstehen.

Derartige Umstände vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun. Wie sich aus den Feststellungen bzw. aus der Beweiswürdigung ergibt, hat sich der Beschwerdeführer freiwillig einen neuen syrischen Reisepass bei der syrischen Botschaft in XXXX ausstellen lassen und konnte nicht festgestellt werden, dass die schwedische Behörde die Ausstellung eines syrischen Reisepasses vom Beschwerdeführer ausdrücklich verlangt hat oder dass der Beschwerdeführer zur Erwirkung der Ausstellung des syrischen Reisepasses gezwungen war. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens des Beschwerdeführers in Frage stellen. Auf die Motive für die Ausstellung des Reisepasses kommt es nach dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Ra 2019/19/0046 nicht an (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0422 betreffend die Aberkennung wegen einer Reisepassausstellung eines Asylberechtigten bei der syrischen Botschaft in Wien). Ebenso ist nicht auf eine Unterschutzstellungsabsicht des Asylberechtigten abzustellen (VwGH 13.11.1996, 96/01/0912). Bei Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles ist daher von der Freiwilligkeit der Unterschutzstellung des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 1 der GFK auszugehen.

Somit ist im Beschwerdefall der Endigungstatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 1 der GFK eingetreten und der Asylaberkennungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG gegeben.

Der Hinweis der Beschwerde auf die nach wie vor für den Beschwerdeführer bestehende Verfolgungsgefahr in Syrien ist nicht zielführend, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die erfolgreiche Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Herkunftsstaates auch dann zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, wenn im Herkunftsstaat selbst weiterhin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung besteht und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt ist (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046, Rn. 17, unter Verweis auf VwGH 15.05.2013, 2001/01/0499).

Ob die Situation im Herkunftsstaat im Allgemeinen so geartet ist, dass für den Beschwerdeführer die Gefahr einer Verletzung seiner Rechte ua. nach Art. 2 und 3 EMRK oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit aus den in § 8 Abs. 1 AsylG genannten Gründen besteht, ist für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus einem der Beendigungsgründe des Art. 1 Abschnitt C GFK nicht maßgeblich (vgl. EuGH 2.3.2010, Abdulla ua., C-175/08 ua., Rn. 80, wonach das etwaige Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft unbeschadet des Rechts der betroffenen Person eintritt, um die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zu ersuchen). Im Beschwerdefall ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

3.3.2. Sohin hat die belangte Behörde zu Recht den Asylstatus aberkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Die Aberkennung durch das Bundesamt erfolgte auch innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung.

3.4. Ergebnis:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Andere vom Beschwerdeführer nicht vorgebrachte, gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Asylaberkennung Ausreise Endigungsgründe Freiwilligkeit Reisedokument Unterschutzstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W108.2207568.2.00

Im RIS seit

06.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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