TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/21 I415 2228576-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.02.2020
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Entscheidungsdatum

21.02.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs3
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
StGB §127
StGB §128 Abs1
StGB §129
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §8a Abs1

Spruch

I415 2228576-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Rumänien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2020, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als das Aufenthaltsverbot auf 5 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

C)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA; belangte Behörde) wurde am 14.08.2019 von der Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer unterrichtet.

2. Mit Schreiben des BFA vom 22.08.2019, persönlich übernommen am 23.08.2019, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich binnen 14 Tagen zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu äußern. Er erstattete keine Stellungnahme.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.12.2019, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 2, 129 Abs. 1 Z 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.

4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 14.01.2020, Zl. XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein achtjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der vorliegenden Beschwerde stattgeben und das Aufenthaltsverbot ersatzlos beheben; in eventu die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots reduzieren; in eventu die Entscheidung beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen und die Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr gewähren.

6. Beschwerde samt Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.02.2020 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX / Rumänien geboren und ist rumänischer Staatsangehöriger.

Der genaue Zeitpunkt seiner letzten Einreise in das Bundesgebiet kann nicht festgestellt werden. Er hielt sich in den Monaten März, Juli und August 2019 ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Während dieser Aufenthalte beging er wiederholt Straftaten. Seit dem 12.08.2019 befindet er sich in Haft in der Justizanstalt XXXX, sodass davon auszugehen ist, dass er sich spätestens seit diesem Tag durchgehend in Österreich aufhält.

Zuvor war er immer wieder in österreichischen Justizanstalten oder polizeilichen Anhaltezentren mit Haupt- oder Nebenwohnsitz behördlich gemeldet, so etwa von 14.11.2002 bis 27.11.2002, von 10.05.2003 bis 04.06.2003, von 05.07.2010 bis 05.08.2010 und von 24.07.2019 bis 28.07.2019.

Gegen ihn war mit Bescheid der BPD XXXX vom 25.08.2010, Zl. XXXX aus Anlass einer rechtskräftigen Verurteilung ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, welches mit 21.09.2010 in Rechtskraft erwuchs und bis zum 21.09.2015 gültig war.

Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig.

In Österreich verfügt er über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass eine umfassende und maßgebliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich in wirtschaftlicher, sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht anzunehmen wäre, liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer spricht Rumänisch und verfügt über keine Deutschkenntnisse.

Er verfügt in Österreich über keine Sozial- und Krankenversicherung, geht keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach, ist nicht arbeitssuchend und somit als mittellos anzusehen.

Seine Einreise in das Bundesgebiet erfolgte ausschließlich zum Zweck der Begehung von Straftaten gegen fremdes Eigentum.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.12.2019, Zl. XXXX, wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 2, 129 Abs. 1 Z3 StGB zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 24.03.2019 bis 12.08.2019 in XXXX nachstehend angeführten Geschädigten bzw. Personen und Einrichtungen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, zu Punkt 6. durch Einbruch, weggenommen hat, und zwar:

1. der Stadtpfarre XXXX aus der Pfarrkirche XXXX, sohin einem der Religionsausübung dienenden Raum, indem er mit einem speziell mit Klebeband präparierten Werkzeug aus dem in der Kirche befindlichen versperrten Opferstock nach Bargeld angelte und dieses wegnahm, und zwar

a) am 24.03.2019 Bargeld in unbekannter Höhe;

b) am 26.03.2019 Bargeld in Höhe von EUR 44,53;

2. am 26.03.2019 dem Modegeschäft "XXXX" Bekleidung im Wert von EUR 121,00, indem er sich ins Geschäft begab, die Ware an sich nahm und ohne zu bezahlen das Geschäft verließ.

3. am 26.03.2019 in XXXX der XXXX Fleischwaren (5 Stk Putenschnitzel) im Wert von gesamt EUR 21,63, indem er die Packungen aus dem Kühlregal entnahm, in seinen Rucksack steckte und das Geschäft verließ, ohne die Waren zu bezahlen.

4. zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Juli 2019 in XXXX der XXXX eine Hose der Marke "XXXX" im Wert von EUR 3,00, indem er sie vom Außenständer vor dem Geschäft wegnahm und ohne zu bezahlen wegging;

5. am 18.07.2019 in XXXX der XXXX eine Flasche Wodka der Marke "XXXX" im Wert von EUR 5,99, indem er die Flasche aus dem Regal entnahm, in den Rucksack steckte und das Geschäft ohne zu bezahlen verließ;

6. am 19.07.2019 in XXXX dem F. G. ein Fahrrad der Marke XXXX im Wert von ca. EUR 1.000,00 (Neupreis EUR 1.500,00), indem er das Zahlenschloss auf unbekannte Art und Weise aufbrach und das Fahrrad mitnahm;

7. Am 08.08.2019 in XXXX der XXXXfünf Kapuzenpullover im Wert von gesamt EUR 34,95, indem er die Pullover vom Außenständer vor dem Geschäft nahm und ohne zu bezahlen davonging;

8. am 08.08.2019 in XXXX der XXXX Kinderbekleidung, nämlich vier T-Shirts und zwei Pyjamas, im Wert von gesamt EUR 42,00, indem er die Waren vom Außenständer vor dem Geschäft nahm und ohne zu bezahlen davonging;

9. am 12.08.2019 in XXXX der XXXX Lebensmittel, nämlich vier Packungen Räucherlachs und vier Packungen XXXX Käse, im Wert von gesamt EUR 23,12, indem er die Waren aus dem Kühlregal nahm, in seinen Rucksack steckte und das Geschäft ohne zu bezahlen verließ;

Bei der Strafbemessung wurden die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung als mildernd, die einschlägige Vorstrafenbelastung und die Tatwiederholung als erschwerend gewertet.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem AJ-Web, dem Schengener Informationssystem und dem Strafregister wurden ergänzend eingeholt.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

2.2 Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers beruhen auf den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid und im Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.12.2019, denen auch im Zuge der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, zu seinen bisherigen Wohnsitzmeldungen und zum gegen ihn im Jahr 2010 erlassenen Aufenthaltsverbot ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den Tatzeiten der von ihm verübten Straftaten, sowie einer eingeholten ZMR-Auskunft. Mangels entsprechender Beweisergebnisse kann keine Feststellung zum genauen Zeitpunkt seiner neuerlichen Einreise nach Österreich getroffen werden.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und aufgrund der Tatsache, dass die entsprechenden Ausführungen der belangten Behörde auch in der Beschwerde unbestritten blieben, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer gesund und erwerbsfähig ist.

Weder aus dem Verwaltungsakt, noch aus dem Beschwerdeschriftsatz ergeben sich Hinweise auf das Vorliegen maßgeblicher privater und familiärer Beziehungen oder einer nachhaltigen Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Nachdem sich der Beschwerdeführer erst seit Kurzem in Österreich aufhält und darüber hinaus den überwiegenden Großteil dieser Zeit in Strafhaft befand, kann nicht von einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung gesprochen werden.

Rumänischkenntnisse des Beschwerdeführers sind aufgrund seiner Herkunft anzunehmen. Da der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, dass ihm das Schreiben des BFA zum Parteiengehör auf Deutsch übermittelt wurde und er somit keine Kenntnis des Inhaltes hatte, ist davon auszugehen, dass er keine Deutschkenntnisse hat. Anhaltspunkte für eine legale Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bestehen nicht; eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger blieb ergebnislos.

Auch kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer ausschließlich zur Begehung von Eigentumsdelikten in das Bundesgebiet eingereist ist, zumal aus dem Verwaltungsakt sowie dem Beschwerdeschriftsatz keine anderen Beweggründe des Beschwerdeführers für seine Einreise nach Österreich ersichtlich sind, wie etwa die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder das Bestehen privater Interessen.

In der Beschwerde wird moniert, das BFA habe es unterlassen, den Beschwerdeführer zu seinen genauen Lebensumständen zu befragen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer die ihm von der belangten Behörde eingeräumte Gelegenheit zur Erstattung einer Stellungnahme zu einem allfälligen Privat- und Familienleben im Bundesgebiet nicht wahrgenommen und dadurch seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Das Beschwerdevorbringen, wonach der sprach- und rechtsunkundige Beschwerdeführer das ihm übermittelte Parteiengehör nicht verstanden habe, ist als Schutzbehauptung zu werten. Eine Übersetzung derartiger Schriftstücke ist im AVG nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer hätte sich im Falle tatsächlicher Verständigungsschwierigkeiten an die Unterstützungsinstitutionen in der Strafvollzugsanstalt wenden können. Spätestens zum Zeitpunkt der Beschwerde musste sich der nunmehr rechtsvertretene Beschwerdeführer im Klaren sein, auf welche Umstände es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Aufenthaltsverbotes ankommt. Dennoch wurden auch in der Beschwerde keine konkreten Angaben getätigt, die geeignet wären, die Feststellungen des BFA zum nicht vorhandenen Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in Zweifel zu ziehen.

Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, zu seiner rechtskräftigen Verurteilung in Österreich und zu den Strafzumessungsgründen basieren auf einem eingeholten Strafregisterauszug und dem vorliegenden Strafurteil vom 18.12.2019. Die Verbüßung der Haftstrafe ergibt sich aus dem Strafregister in Zusammenschau mit den Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers in der Justizanstalt gemäß ZMR.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1 Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots (Spruchpunkt I.)

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger Rumäniens EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 FPG sogar unbefristet erlassen werden.

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).

Die Verhältnismäßigkeit eines Aufenthaltsverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289)

Gemäß Art. 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:

Dem Beschwerdeführer kommt weder das Recht auf Daueraufenthalt zu, weil er sich nicht fünf Jahre lang rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhielt, noch liegt ein zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG führender zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vor, zumal dieser grundsätzlich ununterbrochen sein muss und der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe die Kontinuität des Aufenthaltes unterbricht (vgl VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079). Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") maßgeblich.

Vor dem Hintergrund der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers aufgrund zahlreicher Eigentumsdelikte ist die Annahme des BFA, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 Abs. 1 FPG ausgehen wird, nicht zu beanstanden.

Auch wohnt einem Diebstahl in einer Räumlichkeit, die der Religionsausübung dient, ein hoher Unwertgehalt inne. Das Geld in Opfersto¿cken ist gemeinnu¿tzigen Zwecken gewidmet und ein Diebstahl in einer Kirche ist aufgrund des besonderen Vertrauensverha¿ltnisses als besonders verwerflich anzusehen. (siehe dazu Bericht der Arbeitsgruppe zum Strafrechtsänderungsgesetz 2015, III-104 der Beilagen XXV. GP, Seite 32). Die Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz von fremdem Eigentum ist ein Grundinteresse der Gesellschaft.

Der seit der letzten Straftat des Beschwerdeführers (August 2019) vergangene Zeitraum führt nicht zu einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit, weil der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Der Beschwerdeführer wird den Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit sowie seinen im Beschwerdeschriftsatz vorgebrachten positiven Gesinnungswandel erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach dem Strafvollzug unter Beweis stellen müssen.

Das Landesgericht XXXX wertete bei der Strafbemessung die einschlägige Vorstrafenbelastung und die Tatwiederholung als erschwerend. Es ist angesichts der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen und seiner wiederholten Rückfälle konkret zu befürchten, dass der Beschwerdeführer sein sozialschädliches Verhalten auch in Zukunft beibehalten wird. Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zur Einhaltung der fremdenpolizeilichen Bestimmungen dringend geboten. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass die von ihm ausgehende Gefährdung die Erlassung eines Aufenthaltsverbots notwendig macht. Diese Maßnahme ist zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele notwendig.

Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist, dass ein damit verbundener Eingriff in das Familien- und Privatleben verhältnismäßig sein muss. Auch dies ist hier erfüllt. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit August 2019 durchgehend in Österreich auf und verbrachte die gesamte Dauer seines Aufenthaltes hier in Haft. Der Beschwerdeführer hat keine familiären Bindungen in Österreich. Auch Nachweise für ein schützenswertes Privatleben liegen nicht vor. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration des Beschwerdeführers in Österreich liegen nicht vor.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten, jedoch nicht näher konkretisierten privaten Kontakte und Freundschaften entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sein sollten, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Interesse an einem Verbleib in Österreich wird bei der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung insbesondere dadurch relativiert, dass allfällige Kontakte zu diesen Personen durch die Anhaltung in Strafhaft ohnehin stark eingeschränkt sind.

Demgegenüber ist davon auszugehen, dass nach wie vor Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Rumänien bestehen. Er ist dort aufgewachsen, kennt die Gepflogenheiten und spricht die übliche Sprache. Es wird ihm daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren.

Den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber. Es ist nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis kam, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an der Möglichkeit, sich in Österreich aufzuhalten, überwiegt.

Unter Bedachtnahme auf die zahlreichen Straftaten des Beschwerdeführers und auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, insbesondere der Wirkungslosigkeit der bisherigen straf- und fremdenrechtlichen Sanktionen, überwiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung sein persönliches Interesse an einem Verbleib. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Verhinderung von Eigentumsdelikten hinzunehmen. Die in der Beschwerde ins Treffen geführte massive Höhenangst des Beschwerdeführers, die ihm einen Rückflug nach Rumänien verunmögliche, kann bei der vorzunehmenden Interessensabwägung nicht berücksichtigt werden und stellt keinen geeigneten Grund dar, von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots abzusehen.

Aufgrund der Delinquenz des Beschwerdeführers, der über ihn verhängten unbedingten Haftstrafe und der mit der mehrmaligen Tatbegehung verbundenen evidenten Wiederholungsgefahr kommt angesichts der aufrechten Verbindungen zu seinem Heimatstaat in einer Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf die in § 67 Abs. 1 FPG iVm § 9 BFA-VG und Art 28 Abs 1 RL 2004/38/EG festgelegten Kriterien eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots nicht in Betracht.

Die vom BFA verhängte achtjährige Dauer des Aufenthaltsverbotes ist jedoch unverhältnismäßig, weil auch das Strafgericht trotz des belastenden Vorlebens des Beschwerdeführers den Strafrahmen nicht einmal zur Hälfte ausschöpfte. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes ist daher entsprechend zu reduzieren. Das Gericht geht davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten unter Berücksichtigung der konkreten Strafzumessungsgründe ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot ausreicht, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtskonformen Verhalten zu veranlassen. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit in Stattgebung des entsprechenden Eventualantrages in der Beschwerde auf fünf Jahre herabzusetzen. Während dieser Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots wird es dem Beschwerdeführer möglich sein, seine Lebenssituation nachhaltig zu stabilisieren und seinen Gesinnungswandel durch die Vermeidung eines neuerlichen Rückfalls zu untermauern.

Eine weitere Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots ist angesichts der vom Strafgericht festgestellten einschlägigen Vorstrafenbelastung des Beschwerdeführers, der damit einhergehenden Wiederholungsgefahr und der nunmehrigen Verhängung einer fünfzehnmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe nicht möglich.

3.2 Zur Nicht-Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt II.) und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.)

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Da der Beschwerdeführer mehrfach straffällig wurde und frühere Strafen keine Wirkung zeigten, besteht eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Seine sofortige Ausreise ist daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist vor diesem Hintergrund korrekturbedürftig, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.

3.3 Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt zwar der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen wie hier, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom Beschwerdeführer bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal von der Richtigkeit der ergänzenden Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers ausgegangen wird bzw. auch bei deren Zutreffen keine andere, für ihn günstigere Entscheidung möglich wäre.

Zu B) Verfahrenshilfeantrag

Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG ausschließlich im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr beantragt.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß § 63 Abs. 1 ZPO unter anderem voraus, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Als solcher ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. zB VfGH 22. 3. 2002, B 254/02; 2. 4. 2004, B 397/04).

Da der Beschwerdeführer und Antragsteller sich derzeit in Haft befindet, ist eine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts nicht zu erwarten. Er legte ein Vermögensbekenntnis vor, wonach er weder Einkommen, noch Vermögen habe. Demgegenüber hat er keine Unterhaltspflichten und auch keine Schulden.

Die Eingabegebühr beträgt ? 30,--. Im konkreten Fall verfügt der Beschwerdeführer über die Möglichkeit, Einkommen aus Arbeit in Form der Arbeitsvergütung nach §§ 51 ff StVG zu erzielen. Es wird dem Beschwerdeführer also gelingen, in der verbleibenden Strafhaft für die Begleichung der Gebührenschuld zu sorgen.

Das Gericht hegt im Übrigen auch keine inhaltlichen Bedenken wegen der Wirkung der gesetzlichen Eingabegebühr. Dass die Eingabegebühr das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höhe nicht zu. Der Gebührensatz von ? 30,-- kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden. Dazu kommt, dass die Eingabe selbst und deren inhaltliche Behandlung nicht von der Entrichtung der Gebühr abhängig sind.

Der Vollständigkeit halber ist auch anzumerken, dass aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte hervorgehen, wonach der Beschwerdeführer die gesetzlich vorgesehene Eingabengebühr überhaupt bezahlt hat.

Daher war der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abzuweisen.

Zu C) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Rückkehrentscheidung und der Einreiseverbote betreffend straffällige Drittstaatsangehörige, auch nicht mit Inlandsanknüpfungen im Privat- oder Familienleben, und auch nicht an einer solchen betreffend die Verfahrenshilfe bezogen auf Eingabegebühr.

Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Diebstahl Durchsetzungsaufschub Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen schwere Straftat Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Unionsbürger Verfahrenshilfeantrag Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I415.2228576.1.00

Im RIS seit

31.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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