TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/12 G314 2231485-1

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Veröffentlicht am 12.06.2020
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Entscheidungsdatum

12.06.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G314 2231485-1/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die vom Verein Menschenrechte Österreich als Vertreter des Rechtsanwalts Mag. Robert IGÁLI-IGÁLFFY für den slowakischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX.05.2020, Zl. XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF), ein XXXX-jähriger slowakischer Staatsangehöriger, der Slowakisch spricht, wurde am XXXX.07.2018 in XXXX verhaftet. Seither wird er in Haft bzw. in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, wurde er wegen diverser, im Juli 2018 in XXXX und XXXX begangener Anlasstaten (Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 erster Fall StGB, Verbrechen der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB, Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB, Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB, Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83, 84 Abs 2 StGB) rechtskräftig in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB eingewiesen. Der BF leidet an paranoider Schizophrenie mit Denkstörungen, deutlicher Reizbarkeit und Konfliktbereitschaft, eingeschränkter Realitätsprüfung, mangelhafter Kritikfähigkeit und erhöhter Bereitschaft zur Bagatellisierung. Mit Beschluss vom XXXX.11.2019 wurde der Rechtsanwalt Mag. Robert IGÁLI-IGÁLFFY daher zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter für ihn für die Vertretung gegenüber der XXXX in der Slowakei und für die Vertretung gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bestellt.

Mit dem Schreiben vom 06.12.2019 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Erwachsenenvertreter auf, sich zu der wegen der Einweisung beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF zu äußern und konkrete Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen zu beantworten. Der Erwachsenenvertreter legte nach Fristerstreckung ein vom BF in slowakischer Sprache verfasstes Schreiben (ohne Anschluss einer Übersetzung) vor.

Auch das BFA veranlasste keine Übersetzung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ es gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde dagegen gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit der Notwendigkeit der sofortigen Durchsetzbarkeit und der sofortigen Ausreise des BF begründet. Er habe keine persönlichen Verhältnisse zu regeln und sei arbeits- und mittellos. Aktenwidrig wird dazu noch ausgeführt, dass er im Bundesgebiet nicht gemeldet sei und sich durch wiederholte Diebstähle vorsätzlich unrechtmäßig bereichern wollte.

Der Bescheid wurde dem Erwachsenenvertreter am XXXX.05.2020 zugestellt, der am 28.05.2020 den Verein Menschenrechte Österreich, der dem BF für ein allfälliges Beschwerdeverfahren als Rechtsberater zur Seite gestellt worden war, dagegen eine Beschwerde zu erheben.

Mit Eingabe vom 29.05.2020 erhob der Verein Menschenrechte Österreich für den BF eine Beschwerde, mit dem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und die Behebung des angefochtenen Bescheids, insbesondere des Aufenthaltsverbots, in eventu die Aufhebung und Rückverweisung, in eventu die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots, beantragt werden. Der BF bringt dazu zusammengefasst vor, dass er sich als EU-Bürger rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Er habe am Verfahren mitgewirkt und alle zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Angaben gemacht. Er habe einen Fehler gemacht, den er sehr bereue, und werde sich bessern, wenn er eine zweite Chance erhalte. Es gehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit von ihm aus. Seine Taten würden die Erlassung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbots nicht rechtfertigen.

Das BFA legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Frage der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Da die Beweisergebnisse keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufweisen, erübrigt sich eine eingehendere Beweiswürdigung.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Die Beschwerde richtet sich (zumindest implizit) auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat darüber gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise der betroffenen EWR-Bürger oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des BF geboten ist.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Der Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots ist gemäß § 70 Abs 1 letzter Satz FPG für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde; dazu gehört auch der Maßnahmenvollzug gemäß § 21 Abs 1 StGB. Eine Entlassung der BF aus dem Maßnahmenvollzug setzt wiederum voraus, dass das Vollzugsgericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, nicht mehr besteht (§ 47 Abs 2 StGB).

Da eine Entlassung des BF aus dem Maßnahmenvollzug derzeit nicht absehbar ist, ist es nicht notwendig, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Außerdem hat das BFA die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nur sehr oberflächlich und zum Teil aktenwidrig begründet. Da der Inhalt der Stellungnahme des BF an das BFA bislang unbekannt ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei seiner Abschiebung in die Slowakei die Gefahr einer Verletzung seiner nach Art 8 EMRK geschützten Rechte droht, zumal ein gemäß § 9 Abs 2 Z 3 BFA-VG beachtliches Interesse an der Fortsetzung der Behandlung seiner psychischen Erkrankung, die derzeit im Maßnahmenvollzug erfolgt, besteht. Aus diesen Gründen ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids zu beheben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G314.2231485.1.00

Im RIS seit

31.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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