TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/4 L529 2214157-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.06.2019
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Entscheidungsdatum

04.06.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §46a Abs1 Z3
FPG §46a Abs5
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

L529 2214157-2/7E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2019, Zl. XXXX , zu Recht:

A) Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2019, Zl. XXXX :

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 15.11.2002 im Bundesgebiet einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2003 gemäß §§ 7, 8 Asylgesetz 1997 negativ entschieden wurde.

Die dagegen erhobene Berufung (Beschwerde) wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 07.07.2010, ZI. D6 240670-0/2008/23E, als unbegründet abgewiesen.

Aufgrund diverser strafrechtlicher Verfehlungen wurde über den BF im Jahr 2010 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt, die Berufungsbehörde reduzierte die Dauer dieses Verbotes auf 10 Jahre. Seit Jahren hat der BF den Status der Duldung - begründet durch Behandlungsnotwendigkeit einer Hepatitis C Erkrankung - die letztmalige Verlängerung erfolgte mit Datum 12.12.2017 für die Dauer eines Jahres.

Die Ehegattin des BF ist im Besitz einer gültigen Rot-Weiss-Rot-Karte Plus, ebenso seine in Österreich in den Jahren 2004 und 2006 geborenen Söhne.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 15.01.2019, ZI. XXXX , wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 11.01.2019 gemäß § 46a Abs. 5 iVm. Abs. 1 Z. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gleichzeitig gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die dagegen erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 19.02.2019, ZI. L529 2214157-1/3E, als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde wurde Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit Beschluss des BVwG vom 19.02.2019, ZI. L529 2214157-1/3E, aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

3. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung mit 22.03.2019 zugestellt, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 11.01.2019 gemäß § 46a Abs. 5 iVm. Abs. 1 Z. 3 FPG erneut abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gleichzeitig gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).

4. Mit Schriftsatz vom 09.04.2019 (eingelangt am selben Tag) erhob der BF Beschwerde in vollem Umfang gegen den im Spruch genannten Bescheid.

Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, das BVwG möge der Beschwerde stattgeben und den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass ihm die Duldungskarte erteilt werde, in eventu festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG vorlägen und gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen zu erteilen sei, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss zu beheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

5. Die entsprechende Beschwerdevorlage langte mit 12.04.2019 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren zunächst der Gerichtsabteilung L516 zugewiesen. Infolge der am 15.04.2019 erstatteten Unzuständigkeitsanzeige wurde das Beschwerdeverfahren der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung L529 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Da die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 15.01.2019, ZI. XXXX , bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 19.02.2019, ZI. L529 2214157-1/3E, abgewiesen wurde, war ein neuerliches Absprechen der belangten Behörde über den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete im gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid unzulässig.

Der entscheidungserhebliche Sachverhalt hinsichtlich Spruchpunkt II. steht bei geringfügig ergänzenden Ermittlungen des BFA nicht fest. Das BFA hat den hierfür maßgeblichen Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt, die entscheidungswesentlichen Ermittlungen fehlen erneut nahezu völlig.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde, sowie der Entscheidung des BVwG im ersten Verfahrensgang.

Ein ausreichendes Ermittlungsverfahren zu Spruchpunkt II. ist aus dem vorliegenden Akteninhalt nicht ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. zu 1.A

Ersatzlose Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

3.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht (im Folgenden: VwG) über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das VwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Aus der meritorischen Entscheidungskompetenz der VwG ergibt sich auch die Kompetenz, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und somit eine negative Sachentscheidung zu treffen. Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die ersatzlose Behebung eines Bescheides voraus, dass dieser nicht hätte ergehen dürfen und der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation hergestellt werden kann. Dabei handelt es sich um eine "negative" Sachentscheidung (vgl zB Hengstschläger/Leeb, AVG III, § 66 AVG, Rz 97, mwN). Eine ersatzlose Behebung setzt somit voraus, dass über einen vorliegenden Antrag nicht (neuerlich) entschieden werden darf (vgl VwGH vom 14. Dezember 2010, 2008/22/0882, sowie vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0103, vgl zB Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 833, mwN). (vgl. VwGH 28.06.2016, Ra 2015/17/0082).

Daraus ergibt sich, dass eine ersatzlose Behebung zu erfolgen hat, wenn am Ende des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens feststeht, dass in dieser Sache überhaupt kein förmlicher Abspruch (mehr) erfolgen hätte dürfen bzw. von der belangten Behörde kein Bescheid erlassen werden durfte (vgl. Hengestschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, Rz. 72 mwN).

3.1.2. Im ersten Verfahrensgang des Beschwerdeverfahrens hat das BVwG von seiner Kompetenz in der Sache selbst zu entscheiden hinsichtlich Spruchpunkt I. des (ersten) Bescheides des BFA vom 15.01.2019, ZI. XXXX , Gebrauch gemacht und die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen. Lediglich hinsichtlich Spruchpunkt II. desselben Bescheides erfolgte eine Behebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG. Insoweit hätte die belangte Behörde über Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, welcher durch das Erkenntnis des BVwG im ersten Verfahrensgang bereits inhaltlich entschieden wurde, nicht neuerlich absprechen dürfen und Spruchpunkt I. des im gegenständlichen Verfahrensgang angefochtenen Bescheides hätte dementsprechend nicht ergehen dürfen.

3.1.3. Im Einklang mit der angeführten hg. Rechtsprechung war Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides daher ersatzlos zu beheben.

3.2. zu 2.A

Aufhebung von Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das VwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das VwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das VwG, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das VwG bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das VwG, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das VwG bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.

3.2.2. Im gegenständlichen Fall hat sich ergeben, dass die belangte Behörde erforderliche Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts unterlassen bzw. bloß ansatzweise und nur grob mangelhaft ermittelt hat:

3.2.2.1. Im gegenständlichen Bescheid stellte das BFA zur Person und dem Privat- und Familienleben des BF nunmehr fest, dass seine Identität feststehe - mit dem angeführten Namen und Geburtsdatum - und er georgischer Staatsbürger sei. Er sei gemäß ZMR-Eintragung ins Ehebuch seit 2011 mit einer im Bescheid namentlich (mit Geburtsdatum) genannten georgischen Staatsbürgerin verheiratet und habe mit dieser zwei minderjährige Söhne, die ebenfalls mit Name und Geburtsdatum im Bescheid genannt wurden. Er halte sich seit 15.12.2018 illegal in Österreich auf, und habe einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 mit gut bestanden. Er sei kein Mitglied in einem Verein und sei während seines Aufenthaltes in Österreich lediglich für vier bis fünf Monate einer illegalen Beschäftigung nachgegangen. Seine Frau würde für ihn den Lebensunterhalt bestreiten und er selbst leiste keinen persönlichen Beitrag. Er sei während seines Aufenthaltes in Österreich mehrfach straffällig und auch für 16 Monate inhaftiert gewesen. Er halte sich seit 2002 im Bundesgebiet auf und sei ausreiseunwillig gewesen. Er habe bis dato keine Schritte unternommen, seiner Ausreiseverpflichtung von sich aus nachzukommen.

Hierzu hielt das BFA beweiswürdigend fest, dass die entsprechenden Feststellungen aus dem vorliegenden Akteninhalt sowie dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Ambulanzbericht resultieren würden. Seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Söhne würden über eine Rot-Weiß-Rot-Karte verfügen. Auch der BF habe um einen Aufenthaltstitel nach dem NAG angesucht, welcher ihm aufgrund seiner acht rechtskräftigen Verurteilungen nicht erteilt werde. Er habe bloß vage Angaben hinsichtlich des Datums seiner Eheschließung machen können und aus dem ZMR ergebe sich, dass die Eintragung ins Ehebuch erst nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens, als er eigentlich bereits zur Ausreise verpflichtet gewesen sei, erfolgt sei. Sein zehnjähriges Aufenthaltsverbot hätte ihn nicht davon abgehalten in Österreich zu verweilen. Er habe weder Namen noch Standort der Schule, die sein Sohn besuche, angeben können. Den Lebensunterhalt würde seine Frau für die gesamte Familie bestreiten und er würde hierzu keinen persönlichen Beitrag leisten. Er habe keine Angaben über sonstige Einkünfte gemacht. Er sei insgesamt lediglich 4 bis 5 Monate illegal einer Beschäftigung nachgegangen, zumal er lt. SV-Datenbankabfrage noch nie bei einer österreichischen Firma angemeldet gewesen sei. Er habe zwar ein Zertifikat bezüglich der positiven Absolvierung eines Deutschkurses auf dem Niveau A2 vorgelegt, habe vor dem BFA jedoch bloß einfache Sprachkenntnisse demonstrieren können.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde diesbezüglich aus, dass nichts dagegen spreche, dass sich der BF in seinem Heimatland gemeinsam mit seiner Familie erneut eine Existenzgrundlage aufbaue. Er und seine Ehegattin seien jung, gesund und arbeitsfähig, zudem würden die Aufenthaltstitel seiner Ehegattin und seiner Söhne noch bis 2019 bzw. 2020 gültig sein und es sei durchaus möglich das Privat- und Familienleben in Georgien fortzuführen. Das Alter seiner Söhne sei am Beginn der Adoleszenz, weshalb ihnen eine Eingliederung in Georgien zumutbar sei. Er habe mit Ausnahme der Aneignung rudimentärer Deutschkenntnisse während seines 17-jährigen Aufenthaltes keine weiteren Integrationsbemühungen gesetzt. Angesichts des Umstandes, dass sich sein langjähriger Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge und seiner Ausreiseweigerung, sowie auf das Ignorieren des zehnjährigen Aufenthaltsverbotes stütze, sowie aufgrund seiner Straffälligkeit im Bundesgebiet, würden die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine privaten Interessen am Weiterverbleib überwiegen.

3.2.2.2. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde demgegenüber ausgeführt, dass es die belangte Behörde erneut unterlassen habe umfangreiche Ermittlungen durchzuführen und dementsprechende Feststellungen zu treffen. Die Rückkehrentscheidung hätte angesichts des bestehenden Privat- und Familienlebens für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen. Der BF beantragte die Stattgabe der Beschwerde, in eventu Behebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

3.2.2.3. Schon im Beschluss vom 19.02.2019, L529 2214157-1/3E, hat das BVwG festgehalten, dass das BFA im bisherigen Verfahren sämtliche im Hinblick auf die Begründung von Spruchpunkt II. erforderlichen Ermittlungen unterlassen hat. Insbesondere wurde festgehalten, dass aktuelle Ermittlungen im Hinblick auf das Familienleben des BF, zum Grad seiner Integration (Sprachkenntnisse, Erwerbstätigkeiten [Sozialversicherungsdatenauszug, ...], usw.) fehlten. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass neben dem strafrechtlichen Vorleben des BF auch Zeiten seines Wohlverhaltens, verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, sowie Art und Umfang des persönlichen Beitrages des BF zum Familieneinkommen zu berücksichtigen sein werden.

Das BFA hat jedoch neuerlich die entscheidungswesentlichen Ermittlungen zu Spruchpunkt II. über weite Teile vermissen lassen und somit bloß ansatzweise ermittelt, worauf auch die Beschwerde zurecht hinwies. Nicht nur, dass ein neuerlicher Abspruch über die Nichtstattgabe des Antrags des Beschwerdeführers auf Duldung durch die belangte Behörde nicht zulässig war (siehe dazu unter 3.1.), so beschränkte sich die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid zudem in ihrer rechtlichen Beurteilung vornehmlich auf die Gründe für die Nichterteilung der Duldung nach § 46a Abs. 1 FPG. Die für Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Rechtsnormen (welche im Abschnitt E) des angefochtenen Bescheides noch nicht einmal angeführt wurden) erfuhren hingegen keine ausreichende Begründung, wenngleich sich in Ansätzen eine Interessenabwägung in der Bescheidbegründung fand, welche angesichts der unzureichenden Ermittlungen des BFA jedoch nicht in rechtskonformer Weise angestellt werden konnte.

Beschränkten sich die angestellten Ermittlungsschritte des BFA im ersten Verfahrensgang noch auf die Heranziehung eines vom BF selbst vorgelegten Ambulanzberichtes, einen zweiseitigen Internetausdruck über Hepatitis C, sowie einen Strafregisterauszug und einen ZMR-Auszug (ausschließlich den BF selbst betreffend), ergänzte das BFA seine Ermittlungen aus Anlass der Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nunmehr um die Einholung einer ZMR-Auskunft die Ehegattin des BF betreffend, sowie Auszüge aus dem AJ-Web, den BF selbst und seine Ehegattin betreffend. Zudem fand am 19.03.2019 eine Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Dabei brachte der BF Geburtsurkunden und Meldebestätigungen seiner beiden Söhne, eine Heiratsurkunde, ein Zertifikat über die erfolgreiche Absolvierung einer Deutschprüfung auf dem Niveau A2, zwei Unterstützungserklärungen sowie einen Mietvertrag in Vorlage.

Zwar stellte das BFA fest, dass der BF hierorts eine aufrechte Ehe mit einer über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügenden georgischen Staatsbürgerin hat und auch die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder hierorts aufhältig sind, es fehlten jedoch Feststellungen hinsichtlich des gemeinsamen Wohnsitzes des BF und seinen Familienangehörigen. Zudem ging das BFA im angefochtenen Bescheid davon aus, dass es dem BF und seinen Angehörigen durchaus möglich wäre, deren Familienleben in Georgien fortzuführen. Einerseits erschließt sich dem erkennenden Gericht aus dem Akteninhalt nicht, auf welche herangezogenen Ermittlungsergebnisse das BFA diese Schlussfolgerung stützt, andererseits geht die belangte Behörde völlig unsubstantiiert davon aus, dass den Söhnen des Beschwerdeführers problemlos deren Eingliederung in Georgien möglich sei. Es wurde im angefochtenen Bescheid jedoch weder festgestellt, wie sich die familiären und sozialen Anknüpfungspunkte des BF und seiner Familie in Georgien konkret darstellen, obwohl dies im Rahmen der Einvernahme erhoben wurde. Zudem ist gerade im Hinblick auf die Kinder des BF im Alter von beinahe dreizehn und beinahe fünfzehn Jahren nicht ohne weiteres auf die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens in Georgien zu schließen, zumal es hierbei nach der Rsp erforderlich wäre darauf Bedacht zu nehmen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; Hinweis Urteile des EGMR vom 31. Juli 2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66, vom 17. Februar 2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Randnr. 60, und vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 46; siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden. Dahingehende Ermittlungsergebnisse sind dem vorliegenden Akteninhalt nicht zu entnehmen. Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme der Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Familienlebens des BF in Georgien wurden vom BFA nicht erhoben und ist das Ermittlungsverfahren in diesen Punkten durch geeignete Maßnahmen - wie etwa die ergänzende Einvernahme des BF und seiner Angehörigen - zu ergänzen. Auch fanden sich keinerlei Erwägungen bezüglich einer etwaigen Zumutbarkeit der Trennung des BF von seinen hierorts aufhältigen Familienangehörigen.

Hinsichtlich der vom BVwG im ersten Verfahrensgang geforderten Ermittlungen bezüglich der Erwerbstätigkeit des BF und dem konkreten Beitrag, den er hinsichtlich des Lebensunterhalts seiner Familienangehörigen hierorts leistet, beschränkte sich das BFA auf die Einholung von Auszügen aus dem AJ-Web den BF und seine Ehegattin betreffend. Auch diesbezüglich waren die vom BFA gesetzten Ermittlungsschritte nur bedingt verwertbar und geeignet die entsprechenden Feststellungen zu begründen, zumal sich das BFA darauf beschränkte die Abfragezeiträume hinsichtlich des BF auf 19.03.2019 bis 19.03.2019 und hinsichtlich seiner Ehegattin von 19.03.2018 bis 19.03.2019 zu begrenzen, woraus jedoch keineswegs auf sämtliche potentielle Erwerbstätigkeiten des BF und seiner Ehegattin seit ihrem langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet geschlossen werden kann. Das BFA hat die Ermittlungen in dieser Hinsicht jedenfalls zu ergänzen. Außerdem erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, wie das BFA zur Feststellung gelangen konnte, der BF sei in Österreich illegal erwerbstätig gewesen. Soweit das BFA dies über fehlende Einträge im eingeholten AJ-Web Auszug wohl in Zusammenschau mit dem Vorbringen des BF begründete, ist dem schon der eben dargestellte mangelhafte Umfang dieser Auszüge entgegenzuhalten. Seine Angaben in der Einvernahme in Zusammenschau mit den AJ-Web Eintragungen lassen zudem nicht ohne weiteres den Schluss zu, der BF sei in Österreich einer illegalen Beschäftigung nachgegangen. Auch in dieser Hinsicht hätte das BFA weitere Auskünfte über die genaue Art und Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses einholen müssen und bei konkreten Verdachtsmomenten im Wege der Amtshilfe weitere Erhebungen durchführen müssen.

Zumal der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nicht im Rahmen staatlicher Unterstützung bestreitet, sondern dessen Ehegattin diesen erwirtschaftet, wären zudem dahingehende nähere Befragungen in der Einvernahme erforderlich gewesen. Aus dem Einvernahmeprotokoll ist zudem ersichtlich, dass das BFA hinsichtlich der konkreten Familienverhältnisse des BF zu seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern eine ausreichend detaillierte Befragung vermissen ließ. Generell beschränkte sich das BFA in der Einvernahme bloß auf eine oberflächliche Befragung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner hiesigen Lebensumstände und Integrationsaspekte. Bedenklich war im Hinblick auf die Einvernahme zudem, dass das BFA der Einvernahme keinen Dolmetscher der georgischen Sprache beizog. Angesichts der Ausführungen der belangten Behörde selbst im angefochtenen Bescheid, wonach diese die tatsächliche deutsche Sprachtüchtigkeit des BF auf dem Niveau A2 anzweifelte, zumal er in der Einvernahme lediglich einfache Fragestellungen mit einfachen Antworten beantworten habe können und die Fragen mehrmals wiederholt werden mussten, wäre nämlich jedenfalls ein solcher beizuziehen gewesen, um eine detaillierte Befragung ohne Verständigungsprobleme zu gewährleisten. In Ermangelung dessen war die Befragung jedoch als Ermittlungsschritt ungeeignet, um den entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt festzustellen.

Nach wie vor lässt das BFA jegliche Ermittlungen und Erwägungen zu etwaigen Verwaltungsübertretungen sowie Zeiten des Wohlverhaltens vermissen. Gerade bei der im Rahmen der Interessenabwägung jedenfalls zu gewichtenden Straffälligkeit des BF ist es aus Sicht des BVwG unverzichtbar, das Verhalten des BF nach seiner Haftentlassung sowie die Zeiten seines Wohlverhaltens zu eruieren und in diese miteinfließen zu lassen. Zudem beschränkt das BFA seine diesbezüglichen Ausführungen lediglich auf den Umstand, dass im Strafregister acht Eintragungen - den BF betreffend - aufscheinen, ohne sich auch nur ansatzweise mit Art und Schwere der Delikte (insbesondere in Zusammenschau mit der in Österreich ausgeübten Erwerbstätigkeit des BF) und den verhängten Strafen auseinanderzusetzen. Auch diesbezüglich stellen sich die Erwägungen der belangten Behörde als unzureichend dar.

3.2.2.4. Insgesamt hat die belangte Behörde im zweiten Verfahrensgang zwar zusätzliche Ermittlungen angestellt, damit aber bloß ansatzweise ermittelt. Zumal nach wie vor zahlreiche weitere Ermittlungsschritte fehlen und die vom BFA ergriffenen Ermittlungsschritte großteils (siehe oben: Einvernahme ohne Dolmetscher) ungeeignet waren (vgl. VwGH 29.01.2015, Ra 2015/07/0001), hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid erneut weder eine hinreichende Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes, noch eine Beantwortung aller relevanten Rechtsfragen vorgenommen, die auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglichen würden (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Zumal sich das BFA im Wesentlichen darauf beschränkte oberflächliche leicht zugängliche Auskünfte einzuholen, sowie den BF ohne erforderlichen Dolmetscher einzuvernehmen, sind diese ergänzenden Ermittlungsschritte wiederum als bloß marginal einzustufen. Die gebotene Ermittlungstätigkeit wäre bei Weitem aufwändiger, weshalb neuerlich anzunehmen ist, dass die belangte Behörde jene aufwendigen Ermittlungen bewusst unterlassen hat um diese durch das VwG vornehmen zu lassen (vgl. VwGH 29.01.2015, Ra 2015/07/0001).

3.2.2.5. Es hat sich insgesamt nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das BVwG selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.

Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das BVwG selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

3.2.2.6. Da alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24 VwGVG lautet:

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

- der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

- sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Auf Grund der Aktenlage steht fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, daher konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit entfallen.

Zu 1. und 2. B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Duldung entschiedene Sache Ermittlungsmangel Ermittlungspflicht ersatzlose Behebung Identität der Sache Karte für Geduldete Kassation mangelnde Feststellungen mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rückkehrentscheidung behoben Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L529.2214157.2.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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