TE Bvwg Beschluss 2019/12/16 I406 2183480-3

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Veröffentlicht am 16.12.2019
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Entscheidungsdatum

16.12.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68 Abs1
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I406 2183480-3/3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2019, Zl. XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. NIGERIA, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Fremde reiste spätestens am 28.08.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung an demselben Tag gab der Fremde im Wesentlichen an, er sei nigerianischer Staatsbürger und am XXXX in Nigeria geboren. Seit dem Jahr 2004 bis ca. 2014 habe er in Libyen gelebt. Danach sei er von Libyen mit einem Boot nach Italien und anschließend nach Österreich gereist.

Fluchtgrund habe er keinen, sein Vater, der in Libyen erschossen worden sei, habe ihn als kleines Kind nach Libyen mitgenommen. In den Herkunftsstaat könne er mangels Familie nicht mehr zurückkehren.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, vom 12.12.2016. Zl. XXXX, wurde der Fremde wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall und nach § 27 Abs. 2a und Abs. 3 Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt. Es wurde eine Probezeit von 3 Jahren festgesetzt, dies wurde jedoch auf insgesamt 5 Jahre verlängert.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, vom 03.07.2017. Zl. XXXX, wurde der Fremde wegen des gewerbsmäßigen Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. Z. 1 erster und zweiter Fall und nach § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, Abs. 2a zweiter Fall und Abs. 3 Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, rechtskräftig verurteilt.

Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 23.04.2018 gab der Fremde erneut an, er habe keinen Fluchtgrund.

Mit Bescheid vom 28.04.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 28.08.2016 ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht und erließ eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 29.05.2018 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2018, Zahl: I414 2183480-2/8E, als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.

Der Fremde stellte am 22.11.2019 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er bei seiner am selben Tag durchgeführten Erstbefragung angab, er habe keinen Rechtsvertreter. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst vor Gläubigern.

Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit eines Rechtsberaters am 09.12.2019 erklärte der Fremde, er habe früher einen Anwalt gehabt, jetzt nicht mehr.

Zur Befürchtung im Falle einer Rückkehr, Gläubiger würden ihn dort verfolgen, gab er darüber hinaus an, er habe im Jahr 2017 von der Schuld erfahren. Familienangehörige in Österreich habe er nicht.

Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 09.12.2019 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Fremden:

Der (spätestens) am 28.08.2016 in das Bundesgebiet eingereiste Fremde ist volljährig, erwerbsfähig, ledig, kinderlos und Staatsangehöriger von Nigeria.

Er weist - vor allem auch im Hinblick seines kurzen Aufenthaltes - weder familiäre Anknüpfungspunkte noch eine relevante Integration auf.

Der Erstantrag des Fremden vom 28.08.2016 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2018, Zl. XXXX, und in weiterer Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2018, Zl I414 2183480-2/8E rechtskräftig negativ entschieden.

Der Fremde stellte am 22.11.2019 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, wobei er Angst vor Gläubigern wegen einer Schuld, von der er im Jahr 2017 erfahren habe, vorbrachte.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, vom 12.12.2016. Zl. XXXX, wurde der Fremde wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall und nach § 27 Abs. 2a und Abs. 3 Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt. Es wurde eine Probezeit von 3 Jahren festgesetzt, dies wurde jedoch auf insgesamt 5 Jahre verlängert.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, vom 03.07.2017. Zl. XXXX, wurde der Fremde wegen des gewerbsmäßigen Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. Z. 1 erster und zweiter Fall und nach § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, Abs. 2a zweiter Fall und Abs. 3 Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, rechtskräftig verurteilt.

1.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtmotiven des Fremden:

In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Fremden in seinem nunmehr zweiten Asylverfahren und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Fremde im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Für den liegt bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention nicht vor, auch ist der Herkunftsstaat weder in einen internationalen noch innerstaatlichen Konflikt verwickelt und für den als Zivilperson im Fall einer Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu erwarten oder dass er im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geriete.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Fremden vor diesem und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und in den zu überprüfenden Bescheid.

2.1. Zur Person des Fremden:

Die Feststellungen zu Identität, Herkunft, Staatsangehörigkeit, Familienstand und Lebensumständen des Fremden gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes.

Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen aufkommen lässt.

Die strafgerichtliche Delinquenz des Fremden leitet sich aus dem Strafregister der Republik Österreich ab.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Fremden:

Bei der Stellung seines Erstantrages vom 28.08.2016 erklärte der Fremde, er habe keine Fluchtgründe.

Den Folgeantrag begründete der Fremde nunmehr damit, im Falle einer Rückkehr befürchte er Verfolgung durch Gläubiger, von der Schuld habe er habe im Jahr 2017 erfahren.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Fremden beruhen auf dem im zu überprüfenden Bescheid auszugsweise wiedergegebenen "Länderinformationsblatt" zu Nigeria, das nach Auskunft der Staatendokumentation als weiterhin aktuell anzusehen ist. Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Weder das Asylgesetz 2005 noch das BFA-Verfahrensgesetz sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

§ 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2016, lauten:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) ...

Entscheidungen

§ 22. ...

(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

...".

§ 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2016, lautet:

"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Zu A) Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

3.2.3. Zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Fremde einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 gestellt hat.

Es liegt auch kein Fall des § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 vor und die übrigen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 Asylgesetz 2005 sind gegeben:

So besteht gegen den Fremden mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2018, Zl. XXXX erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG und wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2018, Zl I414 2183480-2/8E rechtskräftig negativ entschieden.

Dem Vorbringen des Fremden, er befürchte Verfolgung durch Gläubiger, von der Schuld habe er habe im Jahr 2017 erfahren, ist entgegenzuhalten, dass dieser Sachverhalt auch bei Zutreffen schon während des Erstverfahrens vorgelegen hätte und diesem daher schon die Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2018, Zl I414 2183480-2/8E entgegensteht.

Dem Fremden droht demzufolge in Nigeria keine asylrelevante Verfolgung.

Auch dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der Fremde grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist.

Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Fremden ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Auch führt der Fremde in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und ist ein Privatleben - vor allem im Hinblick auf seine kurze Aufenthaltsdauer und seine strafrechtliche Delinquenz - de facto nicht vorhanden.

Daher wird auch der Zweitantrag des Fremden voraussichtlich zurückzuweisen sein, zumal es - wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt - ihm nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist.

Da § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung faktischer Abschiebeschutz faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag Identität der Sache Privat- und Familienleben real risk reale Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I406.2183480.3.01

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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