TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/15 W114 2219502-1

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Veröffentlicht am 15.01.2020
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Entscheidungsdatum

15.01.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
VermG §15
VermG §17
VermG §18a
VermG §20
VermG §24
VermG §25 Abs2
VermG §25 Abs3
VermG §3 Abs3
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2219502-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Kufstein, Oskar Pirlo-Straße 15, 6330 Kufstein, vom 23.08.2018, Geschäftsfallnummer (GFN) 1337/2015/83, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 29.05.2015 stellte XXXX , einen Antrag zur Umwandlung seines Grundstückes Gst. Nr. XXXX der KG 83101 Alpbach vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster.

2. Am 16.07.2015 führte das Vermessungsamt Kufstein eine Grenzverhandlung, zu der auch XXXX , XXXX , XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer, als Eigentümer der angrenzenden Grundstücke Gst. Nrn. XXXX und XXXX der KG 83101 Alpbach geladen wurde, durch.

Da zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX eine einvernehmliche Grenzfestlegung nicht möglich war, wurde der Beschwerdeführer vom Vermessungsamt Kufstein unter Hinweis auf § 25 Abs. 2 VermG auf den Gerichtsweg verwiesen und angewiesen, ein für die Bereinigung eines Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen, was der Beschwerdeführer auch machte.

3. Die vom Beschwerdeführer eingebrachte Klage nach § 851 ABGB wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Rattenberg vom 27.07.2016, 3 C 300/15g-9 abgewiesen. Damit wurde auch der von XXXX geltend gemachte Grenzverlauf der Grundstücke Gst. Nr. XXXX einerseits und des Grundstückes Gst. Nr. XXXX andererseits für rechtlich verbindlich erklärt.

Das Urteil des Bezirksgerichtes Rattenberg vom 27.07.2016, 3 C 300/15g-9, wurde nicht bekämpft und ist somit rechtskräftig.

4. Mit dem nunmehr vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheid vom 23.08.2018, Geschäftsfallnummer (GFN) 1337/2015/83 wandelte das Vermessungsamt Kufstein auf Grund des Antrages von XXXX das Grundstück Gst. Nr. XXXX vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster um.

5. Fristgerecht hat der Beschwerdeführer dagegen mit Schriftsatz vom 24.08.2018 Bescheidbeschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde auf bereits in der Vergangenheit bestehende Unstimmigkeiten hinsichtlich des beanstandeten Grenzverlaufes hingewiesen und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem nunmehr festgelegten Grenzverlauf nicht zustimme. Er habe keine Möglichkeit gehabt, sich gegen den nunmehr im angefochtenen Bescheid festgelegten Grenzverlauf zur Wehr zu setzen. Er könne eine Ersitzung an einem strittigen Teil des Grundstückes Gst. Nr. XXXX nicht mehr geltend machen.

6. Die Beschwerde unter Anschluss der Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor dem Vermessungsamt Kufstein langte am 27.05.2019 im Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Am 29.05.2015 stellte XXXX , einen Antrag zur Umwandlung seines Grundstückes XXXX der KG 83101 Alpbach vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster.

1.2. Da sich der Beschwerdeführer und der Antragsteller auf Umwandlung nicht einvernehmlich auf einen Grenzverlauf zwischen den Grundstücken Gst. Nr. XXXX einerseits und dem Grundstück Gst. Nr. XXXX andererseits, jeweils der KG 83101 Alpbach, einigten, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 2 VermG auf den Gerichtsweg verwiesen.

1.3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Rattenberg vom 27.07.2016, 3 C 300/15g-9 wurde das Klagsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen. Damit wurde auch der von XXXX geltend gemachte Grenzverlauf der Grundstücke Gst. Nr. XXXX einerseits und des Grundstückes Gst. Nr. XXXX andererseits, jeweils der KG 83101 Alpbach, für rechtlich verbindlich erklärt.

Das Urteil des Bezirksgerichtes Rattenberg vom 27.07.2016, 3 C 300/15g-9, wurde nicht bekämpft und somit rechtskräftig.

1.4. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Kufstein vom 23.08.2018, Geschäftsfallnummer (GFN) 1337/2015/83, wurde auf Grund des Antrages von XXXX das Grundstück Gst. Nr. XXXX vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.08.2018 zugestellt.

1.5. Die gegen diese Entscheidung vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde langte am 20.09.2018 im Vermessungsamt Kufstein ein und ist damit rechtzeitig.

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den, vom Vermessungsamt Kufstein dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens, dessen inhaltliche Richtigkeit nicht bestritten wurde und daher außer Zweifel steht. Widersprüchlichkeiten liegen nicht vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahrensrecht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Vermessungsgesetz (VermG) sieht die Entscheidung durch Senate nicht vor.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 138/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Abs. 3 VermG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Die §§ 15, 17, 18a, 20, 24, 25 und 28 des Bundesgesetzes vom 03.07.1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz - VermG), BGBl. Nr. 306/1968 idF. BGBl. I Nr. 51/2016 lauten:

"Neuanlegung des Grenzkatasters

§ 15. (1) Die Einführung des Grenzkatasters in einer Katastralgemeinde erfolgt

1. durch die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster (teilweise Neuanlegung §§ 16 bis 20) oder

2. (...)

§ 17. Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt

1. auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,

2. (...)

§ 18a. (1) Sind bei Anträgen gemäß § 17 Z 1 nicht alle Zustimmungserklärungen im Protokoll gemäß § 43 Abs. 6 beigebracht worden, so hat das zuständige Vermessungsamt ein Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Erlangung fehlender Zustimmungen zum Grenzverlauf einzuleiten.

(2) Können im Zuge des Ermittlungsverfahrens die fehlenden Zustimmungserklärungen nicht erlangt werden, so sind mit Einverständnis des Antragstellers zur Fortführung des Verfahrens jene Eigentümer, die für die Grenzfestlegung erforderlich sind, zu einer Grenzverhandlung zu laden. Die Bestimmungen der §§ 24 bis 28 Abs. 1 sind anzuwenden.

(...)

§ 20. (1) Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis einzutragen. In den Fällen des § 17 Z 3 erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes.

(...)

§ 24. Zum Zwecke der Festlegung der Grenzen der Grundstücke sind an Ort und Stelle Grenzverhandlungen durchzuführen, zu denen sämtliche beteiligte Eigentümer zu laden sind.

§ 25. (1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.

(2) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, dass die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Lässt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt.

(3) Wird eine von einem Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 eingebrachte Klage rechtskräftig abgewiesen, so gilt im Verhältnis zu ihm der von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebene Grenzverlauf als richtig.

(4) Bringt ein Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 einen Antrag auf Berichtigung der Grenze nach den §§ 850 ff. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein, so steht den Parteien die Möglichkeit, ihr besseres Recht im Prozessweg geltend zu machen (§ 851 Abs. 2 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des außerstreitigen Verfahrens offen.

(5) Kommt der Eigentümer der Aufforderung nach Abs. 2 nicht fristgerecht nach oder setzt er ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort, so ist er als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf oder, wenn eine den Grenzverlauf festsetzende außerstreitige gerichtliche Entscheidung vorliegt, als dem Inhalt dieser Entscheidung zustimmend anzusehen.

(...)

§ 28. (1) Die Grundlage für die Anlegung des Grenzkatasters bilden

1. die Niederschriften über die Grenzverhandlungen in den Fällen, in denen der Grenzverlauf festgelegt wurde (§ 25 Abs. 1) oder in denen der von den übrigen beteiligten Eigentümern angegebene Grenzverlauf maßgebend ist (§ 25 Abs. 3 und 5),

2. rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen im streitigen oder, wenn ihnen nicht ein späteres Urteil entgegensteht, im außerstreitigen Verfahren,

3. gerichtliche Vergleiche."

3.3. Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:

Die gesetzlichen Grundlagen für eine Umwandlung eines Grundstückes vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster und die Vorgehensweise bei auftauchenden strittigen Fragen ergeben sich aus dem Vermessungsgesetz in den oben angeführten Bestimmungen.

Ergibt sich im Zuge eines Umwandlungsverfahrens ein Auffassungsunterschied der Grundstückseigentümer hinsichtlich des rechtsverbindlich festzulegenden Grenzverlaufes zwischen zwei Grundstücken, so ist gemäß § 25 VermG letztlich jener Grundstückseigentümer, der nach Auffassung des zuständigen Vermessungsamtes den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt, auf den Gerichtsweg zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu verweisen, soweit nicht bereits ein Gerichtsverfahren anhängig gemacht wurde.

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wurde ihm von der belangten Behörde somit auch die Möglichkeit eingeräumt, im Zuge eines beim BG Rattenberg anhängig zu machenden Verfahrens auch sein Recht an einem anderen Grenzverlauf zwischen den Grundstücken Gst. Nr. XXXX einerseits und dem Grundstück Gst. Nr. XXXX andererseits, jeweils der KG 83101 Alpbach, geltend zu machen. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer Gebrauch gemacht und ein entsprechendes Verfahren beim BG Rattenberg zu 3 C 300/15g auch anhängig gemacht.

Der Beschwerdeführer ist mit seiner Rechtsauffassung bzw. mit seinem Klagsbegehren jedoch beim BG Rattenberg nicht durchgedrungen, sodass dieses letztlich mit Urteil vom 27.07.2016 zu 3 C 300/15g-9 abgewiesen wurde. Da dieses Urteil nicht bekämpft wurde, wurde es auch rechtskräftig, sodass nicht nur der Beschwerdeführer, dem diese Entscheidung zugestellt wurde, sondern auch das Vermessungsamt Kufstein an diese Entscheidung gebunden ist.

Aus § 24 Abs. 3 VermG ergibt sich damit zwangsläufig, dass nach der rechtskräftig abgewiesenen Klage des Beschwerdeführers der im Verhältnis zu ihm der von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebene Grenzverlauf als richtig zu betrachten ist. Daraus ergibt sich zwangsweise, dass der Grenzverlauf zwischen den Grundstücken Gst. Nr. XXXX einerseits und dem Grundstück Gst. Nr. XXXX andererseits, jeweils der KG 83101 Alpbach, wie er von XXXX , geltend gemacht wurde, richtig ist.

Auf der Grundlage des Urteils des BG Rattenberg vom 27.07.2016, 3 C 300/15g-9, wurde damit im Bescheid des Vermessungsamtes Kufstein vom 23.08.2018, Geschäftsfallnummer (GFN) 1337/2015/83, hinsichtlich des vom Beschwerdeführer beanstandeten Grenzverlaufes zwischen den Grundstücken Gst. Nr. XXXX einerseits und dem Grundstück Gst. Nr. XXXX andererseits, jeweils der KG 83101 Alpbach, auch unter Berücksichtigung von § 28 Abs. 1 Z 2 VermG das Grundstück Gst. Nr. 140/1 KG 83101 Alpbach zu Recht vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, zumal die an das erkennende Gericht gestellte Rechtsfrage auch zweifelsfrei ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantwortet werden kann. Aus § 25 Abs. 3 VermG ergibt sich, einer anderen Interpretation auch nicht zugänglich, dass nach Abweisung der vom Beschwerdeführer beim BG Rattenberg eingebrachten Klage der vom Beschwerdeführer beanstandete Grenzverlauf, so wie er von XXXX , dargestellt wird, richtig ist und gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 VermG als Grundlage für die Eintragung im Grenzkataster heranzuziehen ist. Zudem wurde weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt.

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal sich die Entscheidung zwingend aus dem Wortlaut der anzuwendenden Rechtsvorschriften ergibt und auch eine einheitliche ständige Rechtsprechung des VwGH vorhanden ist. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

gerichtliches Grundverfahren Grenzkataster Grenzverhandlung Grenzverlauf Grundsteuerkataster Umwandlung Vermessung Wahrscheinlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2219502.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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