TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/6 L503 2205686-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.04.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
GSVG §7

Spruch

L503 2205686-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich (nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen), vom 19.07.2018 zur Sozialversicherungsnummer XXXX , betreffend Feststellung der Versicherungspflicht, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landessstelle Oberösterreich (im Folgenden kurz: "SVA") vom 19.7.2018 wurde ausgesprochen, dass gemäß § 194 GSVG iVm §§ 409 und 410 ASVG entschieden werde, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit vom 1.1.2014 bis 31.12.2014 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterliege.

Zur Begründung führte die SVA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der BF über eine Berufsberechtigung als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer verfüge. Für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis 31.12.2014 liege keine Ruhendmeldung der Berechtigungen vor. Mit Schreiben vom 17.3.2014 und 18.2.2015 habe der BF die SVA über die Verpachtung seines Klientenstocks informiert. In dem vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid 2014 vom 6.9.2016 seien Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 41.459,93 ausgewiesen bzw. seien diese vom zuständigen Finanzamt festgestellt worden. Zudem seien im Einkommensteuerbescheid 2014 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR -13.768,65 ausgewiesen bzw. festgestellt worden.

In der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2014 (E1) seien - näher genannte - Erträge/Betriebseinnahmen sowie Aufwendungen/Betriebsausgaben angeführt.

Aus dem Nachtrag zum Pachtvertrag vom 28.7.2014 ergebe sich, dass der BF als Verpächter dem Pächter seine Arbeitskraft insoweit und in einem Ausmaß zur Verfügung stelle, dass die Klienten wie gewohnt ihre Leistungen erhielten, dass der Übergang des Klientenstocks möglichst reibungslos funktioniere und ein Weggehen von Klienten weitgehend verhindert werde. Für die dafür nötige Leistung erhalte der BF vom Pächter 14x im Jahr einen pauschalen Kostenersatz in Höhe von EUR 405,00 und den Ersatz der in diesem Zusammenhang anfallenden tatsächlichen PKW-Kosten. Die zuständige Finanzbehörde gehe im Jahr 2014 von der Zuordnung zu den betrieblichen Einkunftsarten Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb und damit von einer betrieblichen selbständigen Tätigkeit aus. Im Zusammenhang mit den im Einkommensteuerbescheid 2014 ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit bestehe keine andere Pflichtversicherung nach dem GSVG, ASVG oder einem anderen Bundesgesetz. Unter Berücksichtigung des festgestellten Sachverhaltes ergebe sich für die SVA, dass der BF weiterhin im verpachteten Betrieb aktiv mittätig gewesen sei. Der BF habe auch im Zeitraum der Verpachtung weiterhin eine selbständige betriebliche Tätigkeit als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ausgeübt und sei daher jedenfalls für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis 31.12.2014 die GSVG-Versicherungspflicht festzustellen gewesen.

2. Mit Schriftsatz vom 20.8.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SVA vom 19.7.2018 (zugestellt am 23.7.2018). Darin brachte er zusammengefasst vor, dass die SVA zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er auch für den Zeitraum nach der Verpachtung des Betriebes weiterhin eine selbständige betriebliche Tätigkeit als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ausgeübt habe. Der BF habe seinen Steuerberatungsbetrieb mit Juli 2014 an die C. GmbH verpachtet. Ab Juli 2014 bis Dezember 2014 sei er, zur Erfüllung der im Nachtrag zum Pachtvertrag übernommenen Verpflichtung, "dem Pächter meine Arbeitskraft insoweit und in einem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, dass die Klienten wie gewohnt ihre Leistungen erhalten, dass der 'Übergang' des Klientenstockes möglichst reibungslos funktioniert und ein Weggehen von Klienten weitestgehend verhindert wird", geringfügig bei der Pächterin beschäftigt gewesen. Die Ausführung der SVA, dass er (dadurch) weiterhin im verpachteten Betrieb aktiv mittätig gewesen sei, sei nicht richtig. Er habe seine "betriebliche Tätigkeit" mit Ende Juni 2014 eingestellt. Im ersten Schritt habe er die Kanzlei vorerst bis 31.12.2014 (an die spätere Käuferin) verpachtet, in der Folge sei das Pachtverhältnis bis 31.12.2015 verlängert worden und habe die Pächtern die Kanzlei (den Betrieb) zum 31.12.2015 bzw. 1.1.2016 gekauft. Der BF hätte weder zum Zeitpunkt der Verpachtung noch jetzt die Absicht (gehabt), eine selbständige Steuerberatungstätigkeit wieder aufzunehmen und sei dies der Grund gewesen, dass er mit 29.1.2016 seine Berufsbefähigung ruhend gemeldet und seine selbständige Steuerberatungstätigkeit vollkommen eingestellt habe. Die Tätigkeit des BF im zweiten Halbjahr 2014, im Zeitraum der Verpachtung, sei zwar grundsätzlich (aufgrund seiner damaligen Beteiligung von mehr als 50 %) eine SV-Pflicht begründende Tätigkeit, aber keine weiterbestehende selbständige, betriebliche Tätigkeit als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und ändere daran auch die Tatsache nichts, dass er erst mit 29.1.2016 seine Berufsberechtigung "ruhend" gemeldet habe.

Die Einkünfte des BF aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 EStG würden laut Einkommensteuerbescheid 2014 vom 6.9.2016 EUR 41.459,93 betragen und hätten im ersten Halbjahr aus der Tätigkeit als selbständiger Steuerberater (EUR 39.483,38), im zweiten Halbjahr aus seiner "geringfügigen Beschäftigung" bei der Pächterin (EUR 1.976,55) resultiert. Das geringfügige Beschäftigungsverhältnis sei nach den Bestimmungen des Arbeitsrechts ein "freies Dienstverhältnis", nach den Bestimmungen des Steuerrechts aufgrund der Beteiligung des BF am Pachtunternehmen von damals mehr als 50% ein Dienstverhältnis nach § 47 Abs. 2 EStG, steuerrechtlich würde es sich um Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 EstG handeln; diese würden unter der maßgeblichen Versicherungsgrenze gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 GSVG liegen. Im Einkommensteuerbescheid 2014 seien darüber hinaus auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb von EUR minus 13.768,83 aus einer rein kapitalistischen Kommanditbeteiligung ausgewiesen, bei der eine Erwerbstätigkeit im Sinne des SV-Rechtes nicht vorliege.

Mit der Beschwerde vorgelegt wurden ein Pachtvertrag vom 28.7.2014 samt Anlagenverzeichnis, ein Nachtrag zum Pachtvertrag vom 28.7.2014, ein Kaufvertrag vom 12.1.2016 sowie eine Bestätigung über die Ruhendmeldung vom 2.2.2016.

3. Am 14.9.2018 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In einer hierzu erstatteten Stellungnahme verwies die SVA im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Der BF habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über eine aufrechte Berufsberechtigung verfügt und seien in der Einkommensteuererklärung 2014 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben geltend gemacht worden, die auf eine ganzjährige Tätigkeit hindeuten würden. Weiters wurde auf die sich aus dem Nachtrag zum Pachtvertrag ergebende Verpflichtung des BF zur Tätigkeit hingewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF verfügte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (1.1.2014 bis 31.12.2014) über eine aufrechte Berufsberechtigung als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Er war als selbständiger Steuerberater tätig und betrieb eine Steuerberatungskanzlei in H. Mit Wirkung ab 1.7.2014 verpachtete der BF seinen Steuerberatungsbetrieb befristet bis 31.12.2014 an die C. GmbH.

Die C. GmbH war vom BF selbst gegründet und am 7.3.2014 in das Firmenbuch eingetragen worden. Gegenstand des Unternehmens der C. GmbH waren die Tätigkeiten, die gemäß § 3 WTBG den Steuerberatern vorbehalten sind sowie die Tätigkeiten, die gemäß § 5 WTBG den Wirtschaftsprüfern vorbehalten sind. Seit Gründung und Eintragung der C. GmbH in das Firmenbuch war der BF deren Alleingesellschafter und einziger Geschäftsführer; diese Verhältnisse bestanden unverändert bis zum 18.2.2015. Der BF schloss auch den Pachtvertrag sowie den Nachtrag zum Pachtvertrag für die C. GmbH ab.

In einem Nachtrag zum Pachtvertrag wurde unter Punkt 3. "Weitere Vereinbarungen" unter anderem folgende Übereinkunft getroffen:

"3.1. Um den Fortbestand der verpachteten Kanzlei bestmöglich zu sichern verpflichtet sich der Verpächter dem Pächter seine Arbeitskraft insoweit und in einem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, dass die Klienten wie gewohnt ihre Leistungen erhalten, dass der "Übergang" des Klientenstocks möglichst reibungslos funktioniert und ein Weggehen von Klienten weitestgehend verhindert wird.

3.2. Für die dafür nötige Leistung erhält der Verpächter einen pauschalen Kostenersatz iHv EUR 405,00, 14 mal im Jahr, plus den Ersatz seiner, in diesem Zusammenhang anfallenden tatsächlichen PKW-Kosten (die dem Verpächter durch Rechnungen nachgewiesen werden müssen)."

Auch im Zeitraum ab Juli 2014 war der BF weiterhin für die C. GmbH, in deren Rahmen der Steuerberatungsbetrieb von nun an fortgesetzt wurde, als deren Geschäftsführer tätig. Nachdem das Pachtverhältnis ab 1.1.2015 um ein weiteres Jahr verlängert worden war, wurde der - bis dahin verpachtete - Steuerberatungsbetrieb des BF schließlich von der C. GmbH aufgrund eines Kaufvertrages vom 12.1.2016 ins Eigentum übernommen. Der BF meldete seine Berufsberechtigungen als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ab 29.1.2016 bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ruhend.

Mit Einkommensteuerbescheid 2014 vom 6.9.2016 stellte das zuständige Finanzamt fest, dass der BF im betreffenden Jahr unter anderem Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 41.459,93 sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR -13.768,65 erzielt hat.

Eine auf Grund der betrieblichen Tätigkeit des BF im Jahr 2014 bestehende Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz als dem GSVG kann nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der SVA. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt und einem vom erkennenden Gericht eingeholten Firmenbuchauszug hervor.

Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid blieben in der Beschwerde im Wesentlichen unbestritten. Der Inhalt des Pachtvertrages und des Nachtrages zum Pachtvertrag ergibt sich zweifelsfrei aus den mit der Beschwerde vorgelegten Vertragskopien. Der BF brachte in der Beschwerde selbst vor, dass er ab Juli 2014 - zur Erfüllung seiner aus dem Nachtrag zum Pachtvertrag resultierenden Pflichten - für die C. GmbH tätig war (Beschwerde S. 3). Dass der vorgelegte Nachtrag zum Pachtvertrag von Jänner 2015 datiert, vermag an der tatsächlich zweifellos schon ab Juli 2014 beginnenden Tätigkeit des BF für die C. GmbH nichts zu ändern, zumal sich das Tätigwerden des BF bereits zu diesem Zeitpunkt schon aus dem Zweck der übernommenen Pflichten (Ermöglichung eines reibungslosen Übergangs des Klientenstocks) ergibt. Abgesehen davon ist aber jedenfalls schon aufgrund der Stellung des BF als alleiniger Geschäftsführer der C. GmbH (und der damit einhergehenden gesetzlichen Verpflichtungen; vgl. insb. §§ 25ff GmbHG) ab der Verpachtung des Steuerberatungsbetriebes an die C. GmbH zweifellos von einer Tätigkeit des BF für die C. GmbH auszugehen. So setzt auch das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (vgl. insbesondere dessen § 65) ein Tätigwerden des BF - als einziger Gesellschafter mit entsprechender Berufsberechtigung - voraus (vgl. dazu auch VwGH vom 15.5.2013, Zl. 2012/08/0161).

Die Feststellungen zu den damaligen Beteiligungsverhältnissen an der C. GmbH gründen sich auf einen vom erkennenden Gericht eingeholten Auszug aus dem Firmenbuch mit historischen Daten. So ergibt sich aus dem Firmenbuch zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer bis zur Eintragung von Herrn Mag. R.M. am 18.2.2015 nicht bloß über eine "Beteiligung von > 50%" (Beschwerde S. 4 und 6) an der C. GmbH verfügte, sondern vielmehr deren Alleingesellschafter und einziger Geschäftsführer war. Dies spiegelt sich auch darin wider, dass sowohl der Pachtvertrag als auch der Nachtrag sowohl auf Seiten des Verpächters als auch auf Seiten der Pächterin offenkundig vom BF selbst unterfertigt wurde; beide Unterschriften stimmen auch mit der Musterfertigung des BF laut Firmenzeichnungserklärung vom 12.2.2014 überein. Aus der "Erklärung zur Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung" vom selben Tag geht als Gegenstand des Unternehmens Folgendes hervor: "- Die Tätigkeiten, die gemäß § 3 WTBG den Steuerberatern vorbehalten sind - Die Tätigkeiten, die gemäß § 5 WTBG den Wirtschaftsprüfern vorbehalten sind - Die Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland - Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die für die Erreichung des Gesellschaftszweckes nützlich und förderlich ist."

Dass der BF seine Berufsberechtigung mit 29.1.2016 ruhend gemeldet hat, wurde durch die vorgelegte Bestätigung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 2.2.2016 nachgewiesen.

Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 6.9.2016 erliegt im Verwaltungsakt und gründen sich die diesbezüglichen Feststellungen unmittelbar auf dessen Inhalt. Eine auf Grund der betrieblichen Tätigkeit des BF im Jahr 2014 bestehende Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz als dem GSVG ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Versicherungsverlauf nicht und wurde dies vom BF auch nicht behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebten Teiles des ASVG, mit der Maßgabe, dass gemäß Z 5 § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG (Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei) nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Vorweg ist festzuhalten, dass die falsche Bezeichnung des angerufenen Gerichtes ("Landesverwaltungsgericht OÖ") in der Beschwerde unbeachtlich ist und das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit über die gegenständlich vorgelegte Beschwerde zu entscheiden hat (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, § 9 VwGVG, Rz 11, unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.2. Rechtliche Grundlagen im GSVG in der anzuwendenden Fassung:

§ 2 GSVG lautet auszugsweise:

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

[...]

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

[...]

§ 6 GSVG lautet auszugsweise:

Beginn der Pflichtversicherung

[...]

4) Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

1. mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des § 25 Abs. 4 Z 2 übersteigt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat;

2. bei Personen, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, mit dem Tag der Erlangung der maßgeblichen Berechtigung;

3. mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 10 auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Anzeige der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem die selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen wird; wird das Wochengeld für den in § 102a Abs. 1 erster Halbsatz genannten Zeitraum bezogen, so beginnt die Pflichtversicherung frühestens vier Kalendermonate nach dem Ende der Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 4 Z 4.

[...]

§ 7 GSVG lautet auszugsweise:

Ende der Pflichtversicherung

[...]

(4) Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates,

1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;

2. in dem die berufsrechtliche Berechtigung wegfällt;

3. in dem der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte entgegen der Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) nicht übersteigen werden;

4. in dem ein Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 10 auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Anzeige der Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht.

Die Pflichtversicherung endet jedenfalls mit dem Tod des Versicherten.

3.3. Gesetzesmaterialen:

ErläutRV 886 BlgNR 10. GP 110f zu BGBl. Nr. 139/1997, mit welchem sowohl § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG als auch §§ 6 Abs. 4 und 7 Abs. 4 GSVG eingeführt wurden:

Zu § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG:

"Künftig sollen im GSVG nicht nur die Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft bzw. bestimmte Gesellschafter von Gesellschaften, die Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind, pflichtversichert sein, sondern alle selbständig erwerbstätigen Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommen-steuergesetzes 1988 erzielen. Ebenso sollen alle Gesellschafter, mit Ausnahme der Kommanditisten von der Pflichtversicherung erfaßt werden. Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG tritt nur dann ein, wenn nicht bereits auf Grund der zu prüfenden Tätigkeit eine Pflichtversicherung nach dem GSVG selbst oder einem anderen Sozialversicherungsgesetz eingetreten ist (bezogen auf die einzelnen Versicherungszweige). Durch den Terminus "eingetreten ist" soll eine eindeutige Zuordnungsregelung dahingehend getroffen werden, daß eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nur dann nicht eintritt, wenn eine faktische (Beitragsvorschreibung) oder bescheidmäßige Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem ASVG (insbesondere § 4 Abs. 4 ASVG) vorliegt. Zu dem Begriff betriebliche Tätigkeit wird folgendes bemerkt: Der Begriff "betriebliche Tätigkeit" knüpft an den Betriebsbegriff iS einkommensteuerrechtlicher Regelungen an. Dies ergibt sich insbesondere aus der tatbestandsmäßigen Verbindung dieses Begriffes mit den Einkunftstatbeständen gemäß den §§ 22 und 23 EStG 1988: Die Begriffseinordnung ist im gegebenen Zusammenhang deswegen von Bedeutung, weil die Versicherungspflicht auf die "betriebliche Tätigkeit" abstellt. Beginn und Ende der betrieblichen Tätigkeit sind für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung. Als Betrieb ist nach der Judikatur des VwGH zum Einkommensteuergesetz die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel zu einer organisatorischen Einheit zu verstehen (Erk. vom 18. Juli 1995, 91/14/0217). Der Betrieb wird mit der Herstellung der entsprechenden Strukturen begründet und besteht beim Versicherten solange, bis die wesentlichen"

Zu §§ 6 Abs. 4 sowie 7 Abs. 4 GSVG:

"Der Beginn der Pflichtversicherung richtet sich für Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, die die Aufnahme ihrer Tätigkeit rechtzeitig binnen einem Monat gemeldet haben (§ 18 GSVG) nach dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Hat jemand diese Meldung unterlassen, so wird er rückwirkend mit Beginn des Kalenderjahres in die Pflichtversicherung einbezogen. Dies deshalb, da es aus verwaltungstechnischen Gründen ausgeschlossen ist, den tatsächlichen Beginn von Amts wegen festzustellen. Auf die Bestimmung des § 54 GSVG wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Doch auch im Fall der rückwirkenden Einbeziehung in die Pflichtversicherung soll der Versicherte glaubhaft machen können, daß er zu einem anderen Zeitpunkt als den Jahresbeginn seine betriebliche Tätigkeit begonnen hat. Bei Personen, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, beginnt die Pflichtversicherung - unbeschadet § 4 GSVG - mit Erlangung dieser Berechtigung. Für das Ende der Pflichtversicherung ist grundsätzlich die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit ausschlaggebend, wobei das Ende der Pflichtversicherung jedenfalls auf ein Monatsende fällt. Für Pflichtversicherte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG, das sind jene, die die Versicherung ausdrücklich beantragt haben, soll die Krankenversicherung auch dann enden, wenn die Beiträge drei Monate nach Fälligkeit (§ 35 GSVG) nicht entrichtet werden."

3.4. Einschlägige Rechtsprechung:

Die Kriterien der "neuen Selbständigkeit" werden im § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG damit umschrieben, dass es sich (1) um selbständig erwerbstätige Personen handelt, die (2) auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Zur Frage, ob der Wortfolge "auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit" in § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG ein selbständiger Aussagewert gegenüber dem weiteren Tatbestandsmerkmal der Erzielung von Einkommen aus selbständiger Arbeit bzw. Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 oder 23 EStG 1988 zukommt, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass die Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" für jedes Erwerbseinkommen bestehen soll, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist (VwGH vom 26.11.2008, 2005/08/0139).

Mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG sollten alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten erfasst werden (sofern nicht auf Grund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht). Der Gesetzgeber hat dabei auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten des EStG 1988 Bezug genommen, die - anders als die in § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG nicht genannten Einkunftsarten nach § 2 Abs. 3 Z. 4 bis 7 EStG 1988 - eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 2 iVm § 22 EStG 1988 (mit Ausnahme von Bezügen und Vorteilen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen) sowie auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 3 i.V.m. § 23 EStG 1988, somit im Wesentlichen "aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (§ 23 Z. 1 EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre - in Abgrenzung zu einer (selbständigen betrieblichen) Erwerbstätigkeit - zugehörig angesehen werden. Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG richtet sich daher nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten ist (VwGH vom 16.3.2011, 2017/08/0307, mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom 24. Jänner 2006, Zl. 2003/08/0231, und vom 23. Jänner 2008, Zl. 2006/08/0173).

Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG beginnt (im Hinblick auf das grundsätzlich zusätzliche Erfordernis eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides: frühestens) mit dem Tag der Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit (§ 6 Abs. 4 Z. 1 GSVG) und endet - sofern und solange die für eine Versicherungspflicht maßgebenden Einkommensgrenzen überschritten werden - frühestens mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt (§ 7 Abs. 4 Z. 1 GSVG). Für das Bestehen der Pflichtversicherung kommt es jedoch nicht darauf an, ob der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus Tätigkeiten enthält, die in dem Kalenderjahr, auf das sich der Einkommensteuerbescheid bezieht, entfaltet wurden. Es ist nur erforderlich, dass im Jahr des Zuflusses der Einkünfte weiterhin eine zur Versicherungspflicht führende Tätigkeit ausgeübt wird. Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind. Wird daher z.B. ein Vortragender immer wieder tätig, so ist auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in welcher er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet (VwGH vom 26.11.2008, 2005/08/0139, mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom 29. März 2006, Zl. 2004/08/0094 und 8. Dezember 2003, Zl. 2000/08/0068).

Das fortdauernde Vorhandensein einer betrieblichen Infrastruktur kann nach der Lage eines Einzelfalles gegen eine Beendigung des Betriebes sprechen. Dabei handelt es sich aber um ein Indiz, das nicht losgelöst von allen anderen Umständen der jeweiligen Tätigkeit verabsolutiert werden darf, das vor allem aber voraussetzt, dass tatsächlich eine nennenswerte betriebliche Infrastruktur vorliegt, die eine derartige Aussagekraft hinsichtlich der "wahren Absichten" des Betriebsinhabers hat. Aber auch in einem solchen Fall setzt die Annahme einer Betriebsunterbrechung (d.h. einer zeitlich befristeten Beendigung der betrieblichen Tätigkeit aus besonderen Gründen und damit einer Unterbrechung auch der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG) nicht voraus, dass der Betriebsinhaber und Versicherte eine Berufsbefugnis besitzt, die ruhend gestellt werden kann. Ein für das unveränderte Fortbestehen der betrieblichen Tätigkeit sprechender Umstand wären jedoch das Weiterbestehen offener, nicht zurückgelegter oder weitergegebener Aufträge (VwGH vom 21.12.2005, 2003/08/0126).

3.5. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Der BF wendet im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der SVA ein, dass seine Pflichtversicherung nach dem GSVG durch Verpachtung seines Steuerberatungsbetriebes an die C. GmbH geendet habe, weshalb sie nur für den Zeitraum von 1.1.2014 bis 30.6.2014 festzustellen sei.

Es war daher zu prüfen, ob - und bejahendenfalls zu welchem Zeitpunkt - das Ende der Pflichtversicherung des BF eingetreten ist.

Der Gesetzgeber stellt für jene Fälle, in welchen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, für das Bestehen der Pflichtversicherung auf die Innehabung jener berufsrechtlichen Berechtigung ab (arg. "beginnt die Pflichtversicherung - unbeschadet § 4 - mit Erlangung dieser Berufsberechtigung"). Daran ändert auch die Ausführung, dass für das Ende der Pflichtversicherung "grundsätzlich" die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit ausschlaggebend ist, nichts. Daraus ist zu folgern, dass sich in jenen Fällen, in welchen der selbständige Erwerbstätige über eine berufsrechtliche Berechtigung zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit verfügt, das Ende der Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 4 Z 2 GSVG richtet. Solange nämlich der Erwerbstätige über die berufsrechtliche Berechtigung zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit verfügt, so lange kann er auch eine solche betriebliche Tätigkeit ausüben. Der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG beschränkt sich somit auf jene Fälle, in welchen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit nicht von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt (Scheiber in Sonntag, GSVG, § 7 Rz 32c, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 31.03.2015, W217 2006820-1; vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 16.9.2019, G302 2208920-1).

Bei Vorliegen einer berufsrechtlichen Befugnis endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem diese wegfällt. Die Erteilung und der Wegfall der Berechtigung definieren die Dauer dieser selbständigen Erwerbstätigkeit und somit die maximale Dauer der Pflichtversicherung aufgrund dieser selbständigen Erwerbstätigkeit. Werden Beginn bzw. Ende einer derartigen selbständigen Erwerbstätigkeit abweichend erklärt, sind diese Erklärungen (in beide Richtungen) unbeachtlich und ausschließlich Erteilung bzw. Wegfall der Berechtigung maßgeblich (vgl. Reichinger in Neumann, GSVG für Steuerberater, § 7 Rz 22, mit Hinweis auf Scheiber in Sonntag, GSVG, § 6 Rz 10).

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (1.1.2014 bis 31.12.2014) über eine aufrechte Berufsberechtigung als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer verfügte und diese erst ab 29.1.2016 ruhend meldete (wobei festzuhalten ist, dass ein Ruhen der Berufsberechtigung im Sinne des § 97 WTBG ohnedies nicht tatbestandsmäßig iSd § 7 Abs. 4 Z 2 GSVG ist, vgl. dazu VwGH vom 13.11.2013, 2013/08/0054). Eine Beendigung der Pflichtversicherung des BF konnte daher bereits aufgrund der im Jahr 2014 weiterhin aufrechten Berufsberechtigung nicht eintreten, weshalb die Pflichtversicherung des BF schon aus diesem Grunde während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraumes festzustellen war.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn man im gegenständlichen Fall des Vorliegens einer Berufsberechtigung auch den Endigungstatbestand des § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG (Beendigung der betrieblichen Tätigkeit) als anwendbar erachten würde, von einem Ende der Pflichtversicherung nicht ausgegangen werden könnte.

Der BF war in der ersten Jahreshälfte 2014 als selbständiger Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Rahmen seines Steuerberatungsbetriebes (nicht protokolliertes Einzelunternehmen) tätig. Ab Juli 2014 verpachtete der BF seinen Steuerberatungsbetrieb an die von ihm zuvor - eigens dazu (vgl. Beschwerde S.3) - gegründete C. GmbH, deren Alleingesellschafter und einziger Geschäftsführer der BF selbst war und deren Unternehmensgegenstand jene Tätigkeiten waren, die gemäß §§ 3 und 5 WTBG den Steuerberatern bzw. Wirtschaftsprüfern vorbehalten sind. Im Rahmen dieser Gesellschaft wurde der Steuerberatungsbetrieb weiter fortgesetzt.

Nach § 65 Abs. 3 WTBG hat die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis berechtigt sind, zu erfolgen. Schon unter diesem Gesichtspunkt war der BF als Steuerberater/Wirtschaftsprüfer und geschäftsführender Gesellschafter der GmbH selbständig erwerbstätig. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch schon mehrfach ausgesprochen, dass Geschäftsführer einer GmbH als "selbständig erwerbstätig" (auch im Sinn des § 12 AlVG) gelten (vgl. das Erkenntnis vom 6. Juni 2012, Zl. 2010/08/0036, mwN). Damit zählt er zu dem in § 2 Abs. 1 Z 4 leg. cit. genannten Personenkreis (vgl. VwGH vom 10.9.2014, 2012/08/0155).

Eine Beendigung (oder auch nur zeitlich befristete Unterbrechung) der betrieblichen Tätigkeit des BF ist so nicht einmal ansatzweise erkennbar, vielmehr liegt geradezu typischerweise eine durchgehende betriebliche Tätigkeit des BF als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (zuerst als Einzelunternehmer, dann im Rahmen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) vor.

Wenn der BF in der Beschwerde noch vorbringt, dass er ab Juli 2014 keine betrieblichen Einkünfte mehr erzielt habe, so ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass das zuständige Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2014 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 41.459,93 festgestellt hat (die der BF im Übrigen zum weit überwiegenden Teil auch als betriebliche Einkünfte anerkannt hat; vgl. Beschwerde S. 6); eine Zuordnung, die auch die SVA bindet (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 10.9.2014). Der Einwand des BF - der, wie soeben ausgeführt, im Rahmen der C. GmbH weiterhin betrieblich tätig war - geht aber schon deshalb ins Leere, weil es für das Bestehen der Pflichtversicherung gar nicht erforderlich ist, dass in jedem Monat der Tätigkeit Einkünfte erzielt werden (vgl. dazu das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2013; ebenso VwGH vom 15.5.2013, 2012/08/0161).

Auf die umfangreichen Verpflichtungen, die der BF im Nachtrag zum Pachtvertrag übernommen hat, welche ihn gleichsam zum Fortbetrieb des Steuerberatungsbetriebes wie bisher verpflichtet haben, musste daher, ebenso wie auf den Umstand, dass ein (etwa nur geringfügiges) (freies) Dienstverhältnis des BF infolge Identität von Dienstgeber und Dienstnehmer aufgrund des aus seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung erfließenden beherrschenden Einflusses auf die C. GmbH im konkreten Fall denkmöglich gar nicht vorliegen kann (vgl. VwGH vom 24.11.2016, Ra 2016/08/0011, mit zahlreichen Judikaturhinweisen), nicht mehr eingegangen werden.

Der BF unterlag somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Vorliegen der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer - auszugsweise auch zitierten - Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH vom 10.8.2000, 2000/07/0083, und vom 14.5.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es - wie etwa in Sozialversicherungssachen - allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09); (vgl. VwGH vom 3.11.2015, 2013/08/0153).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

Schlagworte

Berufsausübung betriebliche Tätigkeit Pacht Pflichtversicherung selbstständig Erwerbstätiger Steuerberater Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L503.2205686.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten