TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/10 W194 2169401-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.04.2020
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Entscheidungsdatum

10.04.2020

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs5 Z1
FMGebO §48 Abs5 Z2
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
GSVG §150
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W194 2169401-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 08.08.2017, GZ 0001811458, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird - soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren bezüglich des Jahres 2018 richtet - stattgegeben.

Der Beschwerdeführerin wird vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren gewährt.

II. Die Beschwerde wird - soweit sich diese gegen die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren bezüglich der darüberhinausgehenden Zeiträume (vom 01.07.2017 bis 31.12.2017 sowie ab 01.01.2019) richtet - als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit am 16.06.2017 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Fernsehempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die dort angegebenen Auswahlmöglichkeiten "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art", "Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung" sowie "Gehörlos oder schwer hörbehindert" an und gab zudem an, dass ihr Ehemann mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe. Weiters vermerkte sie, dass sie die Zuschussleistung bei " XXXX " einlösen werde.

2. Am 30.06.2017 erstellte die belangte Behörde eine Aktennotiz, wonach die Beschwerdeführerin eine Pension (ohne Pflegegeld) in der Höhe von 573,18 Euro beziehe und ihr Ehemann über eine Pension in der Höhe von 1.327,22 Euro verfüge. Laut dem Vorbefreiungsakt seien beide Personen zu 70 % hörbehindert.

3. Am 30.06.2017 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME" folgendes Schreiben:

"[...] wir haben Ihren Antrag [...] auf

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

* Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt

geprüft und dabei festgestellt, dass

* Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

außergewöhnliche Belastungen lt. Einkommenssteuerbescheid nachreichen

Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietszins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [...]

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

[...]

BERECHNUNGSGRUNDLAGE [...]

ANTRAGSTELLER/IN

 

 

 

[Beschwerdeführerin]

 

 

 

Einkünfte

 

 

 

Pension

?

573,18

monatl.

 

 

 

 

HAUSHALTSMITGLIED(ER)

 

 

 

[Ehemann der Beschwerdeführerin]

 

 

 

Einkünfte

 

 

 

Pension

?

1.327,22

monatl.

Summe der Einkünfte

?

1.900,40

monatl.

Sonstige Abzüge

 

 

 

Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag)

?

-140,00

monatl.

Summe der Abzüge

?

-140,00

monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen

?

1.760,40

monatl.

Richtsatz für 2 Haushaltsmitglieder

?

-1.494,27

monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG

?

266,13

monatl.

außergewöhnliche Belastungen lt. Einkommenssteuerbescheid nachreichen"

4. Die Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde daraufhin keine Stellungnahme bzw. keine weiteren Unterlagen.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass das "Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze übersteigt". Insbesondere wurde dazu festgehalten: "außergewöhnliche Belastungen lt. Einkommenssteuerbescheid fehl[en]." Hinsichtlich der herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter I.3. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.08.2017 Beschwerde. In der Beilage wurde der Einkommensteuerbescheid 2016 vom 15.05.2017 betreffend ihren Ehemann übermittelt.

7. Mit hg. am 31.08.2017 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren.

8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2018, W194 2169401-1/8E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der Beschwerdeführerin vom 01.07.2017 bis zum 31.12.2021 eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernsehempfangseinrichtungen und eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zuerkannt.

9. Gegen die in diesem Erkenntnis ua. ausgesprochene Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren erhob die belangte Behörde außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

10. Mit Erkenntnis vom 24.10.2019, Ra 2019/15/0011, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf.

11. Mit den Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2019 und vom 05.02.2020 wurde die Beschwerdeführerin konkret aufgefordert, das Vorliegen allfälliger Abzugsposten und allfällige Änderungen der Einkommensverhältnisse seit Antragstellung bekanntzugeben und zu belegen.

12. Am 20.12.2019 und am 17.02.2020 langten ergänzende Unterlagen der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.

13. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2020 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde auf der Grundlage der übermittelten Unterlagen mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht vorläufig davon ausgehe, dass im Beschwerdefall im Jahr 2018 eine Richtsatzunterschreitung und in den Jahren 2017, 2019 und 2020 eine Richtsatzüberschreitung vorliege, weswegen vorläufig anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren zu gewähren sei; für die darüberhinausgehenden Zeiträume sei hingegen voraussichtlich keine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren zu gewähren.

14. Mit Schreiben vom 04.03.2020, hg. am 06.03.2020 eingelangt, teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie von ihrem Recht auf Stellungnahme keinen Gebrauch mache.

15. Von der Beschwerdeführerin langte keine weitere Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführerin hat am verfahrensgegenständlichen Standort in einer Wohnung (im Sinne der Fernmeldegebührenordnung) ihren Hauptwohnsitz.

An der antragsgegenständlichen Adresse leben die Beschwerdeführerin und ihr im Jahr XXXX geborener Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt.

Die Beschwerdeführerin ist zu 70 % hörbehindert.

Im Jahr 2017 bezog die Beschwerdeführerin eine monatliche Pension in der Höhe von 573,18 Euro (unter Herausrechnung des Pflegegeldes); ihr Ehemann erhielt im Jahr 2017 eine monatliche Pension in der Höhe von 1.327,22 Euro.

Im Jahr 2018 bezog die Beschwerdeführerin eine monatliche Pension in der Höhe von 585,79 Euro (unter Herausrechnung des Pflegegeldes); ihr Ehemann erhielt im Jahr 2018 eine monatliche Pension in der Höhe von 1.349,06 Euro.

Im Jahr 2019 bezog die Beschwerdeführerin eine monatliche Pension in der Höhe von 601,02 Euro (unter Herausrechnung des Pflegegeldes); ihr Ehemann erhielt im Jahr 2019 eine monatliche Pension in der Höhe von 1.369,35 Euro.

Im Jahr 2020 bezieht die Beschwerdeführerin eine monatliche Pension in der Höhe von 622,66 Euro (unter Herausrechnung des Pflegegeldes); ihr Ehemann erhält im Jahr 2020 eine monatliche Pension in der Höhe von 1.412,83 Euro.

In den Einkommensteuerbescheiden der Beschwerdeführerin betreffend die Jahre 2016, 2017 und 2018 erfolgte keine Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen.

Im Einkommensteuerbescheid des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 15.05.2017 betreffend das Jahr 2016 wurden folgende außergewöhnliche Belastungen anerkannt:

"Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 (4) EStG 1988)

-4.638,99 ?

Selbstbehalt

1.909,58 ?

Freibetrag wegen eigener Behinderung (§ 35 (3) EStG 1988)

-363,00 ?"

Im Einkommensteuerbescheid des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 11.06.2018 betreffend das Jahr 2017 wurden folgende außergewöhnliche Belastungen anerkannt:

"Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 (4) EStG 1988)

-4.904,72 ?

Selbstbehalt

1.925,15 ?

Freibetrag wegen eigener Behinderung (§ 35 (3) EStG 1988)

-363,00 ?"

Im Einkommensteuerbescheid des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 13.05.2019 betreffend das Jahr 2018 wurden folgende außergewöhnliche Belastungen anerkannt:

"Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 (4) EStG 1988)

-3.003,61 ?

Selbstbehalt

1.968,52 ?

Freibetrag wegen eigener Behinderung (§ 35 (3) EStG 1988)

-363,00 ?"

Weitere Einkommensteuerbescheide bzw. Freibetragsbescheide wurden von der Beschwerdeführerin nicht in Vorlage gebracht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass in Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse in den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020 ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen bestand bzw. besteht.

Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben worden wäre.

Bis zum Jahr 2004 war die Beschwerdeführerin von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit; bis zum Jahr 2013 hatte die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2018, W194 2169401-1/8E, wurde der Beschwerdeführerin vom 01.07.2017 bis zum 31.12.2021 eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernsehempfangseinrichtungen und eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zuerkannt.

Hinsichtlich der Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren erhob die belangte Behörde außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Hinsichtlich der Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt an die Beschwerdeführerin wurde keine Revision erhoben.

Mit Erkenntnis vom 24.10.2019, Ra 2019/15/0011, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im angefochtenen Umfang (konkret betreffend die Befreiung der Beschwerdeführerin von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernsehempfangseinrichtungen für den Zeitraum 01.07.2017 bis 31.12.2021) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag der Beschwerdeführerin sowie auf die unter I. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

Soweit nicht festgestellt werden kann, dass in Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse in den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020 ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen bestand bzw. besteht, ist festzuhalten, dass einerseits die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.12.2019 mitteilte, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im "eigenen Haus" wohnen und daher "keine eigenen Mietkosten" anfallen würden, und andererseits im gesamten Verfahren von Seiten der Beschwerdeführerin keine Nachweise hinsichtlich eines Mietverhältnisses in Vorlage gebracht wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Die §§ 3 und 6 des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:

"Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[...]"

"Verfahren

§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[...]"

3.2. Die §§ 47ff der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), in der Folge: FGO, BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:

"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

- der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung."

3.3. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

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3.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren sowie auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab, weil das festgestellte "maßgebliche Haushaltseinkommen" die für die Befreiung bzw. Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenzen übersteige. Bei der Berechnung des "maßgeblichen Haushaltseinkommens" brachte die belangte Behörde von den Einkünften der Beschwerdeführerin sowie ihres Ehemannes in der Höhe von insgesamt 1.900,40 Euro den Posten "Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag)" in Höhe von 140,00 Euro in Abzug. Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus: "außergewöhnliche Belastungen lt. Einkommenssteuerbescheid fehl[en]."

Mit der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde übermittelte die Beschwerdeführerin den Einkommensteuerbescheid 2016 ihres Ehemannes.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2018, W194 2169401-1/8E, wurde der Beschwerdeführerin vom 01.07.2017 bis zum 31.12.2021 eine Befreiung von den Rundfunkgebühren gewährt sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zuerkannt.

Während die Zuerkennung einer Zuschussleitung zum Fernsprechentgelt an die Beschwerdeführerin in Rechtskraft erwuchs, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren mit Erkenntnis vom 24.10.2019, Ra 2019/15/0011, auf.

Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist daher nunmehr ausschließlich die Beschwerde gegen die im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.08.2017 ausgesprochene Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin vom 16.06.2017 auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren.

3.5. Vorauszuschicken ist, dass die Voraussetzungen gemäß § 49 FGO im gegenständlichen Fall vorliegen. Die Beschwerdeführerin ist schwer hörbehindert und erfüllt damit auch die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Z 2 lit. a FGO.

3.6. Auf Basis der im gesamten Verfahren übermittelten Unterlagen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann folgendes durchschnittliches monatliches Haushalts-Nettoeinkommen besteht:

im Jahr 2017:

Beschwerdeführerin (Invaliditätspension):

573,18 Euro

Ehemann der Beschwerdeführerin (Alterspension):

1.327,22 Euro

gesamtes Haushaltseinkommen:

1.900,40 Euro

im Jahr 2018:

Beschwerdeführerin (Invaliditätspension):

585,79 Euro

Ehemann der Beschwerdeführerin (Alterspension):

1.349,06 Euro

gesamtes Haushaltseinkommen:

1.934,85 Euro

im Jahr 2019:

Beschwerdeführerin (Invaliditätspension):

601,02 Euro

Ehemann der Beschwerdeführerin (Alterspension):

1.369,35 Euro

gesamtes Haushaltseinkommen:

1.970,37 Euro

im Jahr 2020:

Beschwerdeführerin (Invaliditätspension):

622,66 Euro

Ehemann der Beschwerdeführerin (Alterspension):

1.412,83 Euro

gesamtes Haushaltseinkommen:

2.035,49 Euro

3.7. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens beträgt für einen Zweipersonenhaushalt:

2017

1.494,27 Euro

2018

1.527,14 Euro

2019

1.566,85 Euro

2020

1.648,64 Euro

Das zuvor für die einzelnen Jahre errechnete Haushalts-Nettoeinkommen im Beschwerdefall übersteigt diese Beträge jeweils.

3.8. Abzugsfähige Ausgaben:

3.8.1. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO

Übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FGO, kann der Befreiungswerber gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO als abzugsfähige Ausgaben den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze geltend machen, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist.

Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen.

Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass am gegenständlichen Standort ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen bestand bzw. besteht. Es ist daher ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen.

3.8.2.

Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO:

Des Weiteren kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 geltend machen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erließ (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003). Daraus ergibt sich eindeutig, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs. 5 FGO berücksichtigt werden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im konkreten Fall ferner ausgesprochen, dass außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988 nur dann vorliegen, wenn die Belastung ua. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Eine derartige Beeinträchtigung besteht wiederum nur insoweit, als die Belastung den in § 34 Abs. 4 EStG 1988 näher geregelten Selbstbehalt übersteigt. Damit liegen aber außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988 (im Allgemeinen) nur soweit vor, als diese den Selbstbehalt übersteigen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/15/0011).

In den Einkommensteuerbescheiden der Beschwerdeführerin betreffend die Jahre 2016, 2017 und 2018 erfolgte keine Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen.

Im Einkommensteuerbescheid des Ehemannes der Beschwerdeführerin betreffend das Jahr 2016 wurden folgende außergewöhnliche Belastungen anerkannt:

"Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 (4) EStG 1988)

-4.638,99 ?

Selbstbehalt

1.909,58 ?

Freibetrag wegen eigener Behinderung (§ 35 (3) EStG 1988)

-363,00 ?"

Im Einkommensteuerbescheid des Ehemannes der Beschwerdeführerin betreffend das Jahr 2017 wurden folgende außergewöhnliche Belastungen anerkannt:

"Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 (4) EStG 1988)

-4.904,72 ?

Selbstbehalt

1.925,15 ?

Freibetrag wegen eigener Behinderung (§ 35 (3) EStG 1988)

-363,00 ?"

Im Einkommensteuerbescheid des Ehemannes der Beschwerdeführerin betreffend das Jahr 2018 wurden folgende außergewöhnliche Belastungen anerkannt:

"Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 (4) EStG 1988)

-3.003,61 ?

Selbstbehalt

1.968,52 ?

Freibetrag wegen eigener Behinderung (§ 35 (3) EStG 1988)

-363,00 ?"

Weitere Einkommensteuerbescheide bzw. Freibetragsbescheide wurden von der Beschwerdeführerin nicht in Vorlage gebracht.

3.8.3. Abzuziehende Posten im Beschwerdefall:

Im Beschwerdefall sind daher folgende Abzugsposten zu berücksichtigen:

im Jahr 2017:

Wohnaufwand:

140,00 Euro

außergewöhnliche Belastungen lt. dem Einkommensteuerbescheid vom 15.05.2017 (für das Jahr 2016): (= 4.638,99 - 1.909,58 + 363,00/12):

257,70 Euro

Abzüge insgesamt:

397,70 Euro

im Jahr 2018:

Wohnaufwand:

140,00 Euro

außergewöhnliche Belastungen lt. dem Einkommensteuerbescheid vom 11.06.2018 (für das Jahr 2017): (= 4.904,72 - 1.925,15 + 363,00/12):

278,55 Euro

Abzüge insgesamt:

418,55 Euro

im Jahr 2019:

Wohnaufwand:

140,00 Euro

außergewöhnliche Belastungen lt. dem Einkommensteuerbescheid vom 13.05.2019 (für das Jahr 2018): (= 3.003,61 - 1.968,52 + 363,00/12):

116,50 Euro

Abzüge insgesamt:

256,50 Euro

im Jahr 2020:

Wohnaufwand:

140,00 Euro

außergewöhnliche Belastungen lt. dem Einkommensteuerbescheid vom 13.05.2019 (für das Jahr 2018): (= 3.003,61 - 1.968,52 + 363,00/12):

116,50 Euro

Abzüge insgesamt:

256,50 Euro

3.9.

Ergebnis:

3.9.1. Das errechnete relevante Haushaltseinkommen im Beschwerdefall (Nettoeinkommen abzüglich der abzugsfähigen Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 und 2 FGO) beträgt daher:

im Jahr 2017:

maßgebliches Haushalts-Nettoeinkommen:

1.502,70 Euro

im Jahr 2018:

maßgebliches Haushalts-Nettoeinkommen:

1.516,30 Euro

im Jahr 2019:

maßgebliches Haushalts-Nettoeinkommen:

1.713,87 Euro

im Jahr 2020:

maßgebliches Haushalts-Nettoeinkommen:

1.778,99 Euro

3.9.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich folgende Berechnung:

im Jahr 2017:

Richtsatz für Zweipersonenhaushalt:

1.494,27 Euro

Richtsatzüberschreitung:

8,43 Euro

im Jahr 2018:

Richtsatz für Zweipersonenhaushalt:

1.527,14 Euro

Richtsatzunterschreitung:

10,48 Euro

im Jahr 2019:

Richtsatz für Zweipersonenhaushalt:

1.566,85 Euro

Richtsatzüberschreitung:

147,02 Euro

im Jahr 2020:

Richtsatz für Zweipersonenhaushalt:

1.648,64 Euro

Richtsatzüberschreitung:

130,35 Euro

3.9.3. Daraus folgt:

3.9.3.1. Im Jahr 2018 lag das Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin unter der maßgeblichen Betragsgrenze, bei deren Unterschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung zulässig ist.

In den Jahren 2017, 2019 und 2020 lag bzw. liegt das Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin über den maßgeblichen Betragsgrenzen, bei deren Überschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung unzulässig ist.

3.9.3.2. Der Beschwerde ist - soweit sich diese gegen die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren bezüglich des Jahres 2018 richtet - daher stattzugeben und der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum (konkret vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018) eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren zu gewähren.

Darüber hinaus ist die Beschwerde- soweit sich diese gegen die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren bezüglich der darüberhinausgehenden Zeiträume (konkret vom 01.07.2017 bis zum 31.12.2017 bzw. ab 01.01.2019) richtet - als unbegründet abzuweisen.

3.10. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abges

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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