TE Bvwg Beschluss 2020/4/21 L501 2214496-1

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Veröffentlicht am 21.04.2020
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Entscheidungsdatum

21.04.2020

Norm

AVG §18 Abs4
B-VG Art133 Abs4
GSVG §2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L501 2214496-1/5E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX , VSNR XXXX , gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen), Landesstelle Salzburg, vom 16.01.2018, GZ: 7 B 2/18, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 16.01.2018 sprach die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen), Landesstelle Salzburg, aus, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP") im Zeitraum von 01.01.2016 bis 31.12.2016 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterliege.

Mit Schriftsatz vom 01.02.2018 erhob die bP fristgerecht Beschwerde gegen die genannte Erledigung der belangten Behörde.

Am 14.02.2019 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts den von der belangten Behörde erhaltenen "Bescheid" vollständig in Kopie zu übermitteln, kam die bP nach; dieser entsprach dem von der belangten Behörde vorgelegten "Bescheid", der Name des Genehmigenden war sohin nicht der unleserlichen Unterschrift beigesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 16.01.2018 sprach die belangte Behörde aus, dass die bP im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterliege.

Diese Erledigung wurde der bP am 22.01.2018 postalisch (RSb) zugestellt. In der Ausfertigung der Erledigung ist der Name des Genehmigenden weder durch eine Beifügung in Maschinschrift noch durch eine leserliche Unterschrift erkennbar.

Die Ausfertigung enthält lediglich folgende Fertigungsklausel:

"SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT

Landesstelle Salzburg

[unleserliche Unterschrift]"

Auch aus dem sonstigen Bescheidinhalt geht die Identität des Genehmigenden nicht hervor.

Im Verwaltungsakt erliegt eine Kopie der Ausfertigung der gegenständlichen Erledigung.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Gerichtsakts. Die zur vorliegenden Erledigungsausfertigung (vgl. zur Einordnung dieses Schriftstücks als Ausfertigung den zugehörigen, im Akt erliegenden Rückschein sowie den von der bP übermittelten Schriftstück) getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar daraus hervor.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass gemäß Z 5 § 414 Abs 2 und 3 ASVG (Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei) nicht anzuwenden ist. Im Bereich des GSVG kommt somit eine Senatszuständigkeit nicht in Betracht, weshalb gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Dass eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art 130 B-VG entspricht - im gegenständlichen Fall also ob die angefochtene Erledigung Bescheidqualität besitzt - und folglich angefochten werden kann, bildet eine Voraussetzung für die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes.

Ein meritorischer Abspruch der Rechtsmittelbehörde über Erledigungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt, verletzt das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfGH 25.11.1985, B219/85 mwN).

Dies spiegelt sich auch in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wider, wonach eine Berufungsbehörde für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat - etwa weil die (interne) Erledigung, die Urschrift des Bescheides, einer Verwaltungsbehörde keine Genehmigung aufweist, oder die gesetzlichen Anforderungen an die (externe) Ausfertigung nicht erfüllt sind - nicht zuständig ist (für viele VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, mit Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG III, S 831, Rz 46).

Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (VwGH vom 28.2.2018, Ra 2015/06/0125, mit Hinweis auf VwGH 30.8.2017, Ra 2016/18/0324, und VwGH 13.8.2012, 2009/08/0209, jeweils mwN).

Es war daher zu prüfen, ob die angefochtene Erledigung den gesetzlichen Anforderungen entspricht:

Gemäß § 194 GSVG gelten zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, sodass in der gegenständlichen Verwaltungssache mangels anwendbarer Ausnahmebestimmungen (§ 360b Abs. 1 ASVG gilt ausdrücklich nur für Verfahren in Leistungssachen) gemäß Art I Abs. 2 Z 1 EGVG die Bestimmungen des AVG zur Anwendung gelangen.

§ 18 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG lautet:

"Erledigungen

§ 18. (1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19."

§ 18 Abs. 4 erster Satz AVG ordnet an, dass jede schriftliche Ausfertigung einer Erledigung auch den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat. Mit diesem nach dem AVG notwendigen Merkmal jeder Erledigung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass für die Parteien eines Verwaltungsverfahrens die Identität des Genehmigenden jedenfalls erkennbar sein muss (VwGH vom 24.10.2000, 2000/05/0162). Daraus folgt, dass zumindest der Nachname des Genehmigenden leserlich, also zB durch Beifügung in Maschinschrift, mittels Stampiglie oder aber durch leserliche Unterschrift aus der Ausfertigung der Erledigung (insbesondere der Fertigungsklausel) hervorgehen muss. Anderenfalls ist die Erledigung im Allgemeinen absolut nichtig (VwGH vom 10.12.1986, 86/01/0072; vom 15.12.2010, 2009/12/0195); vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 18, Rz 19.

Genehmigender im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG ist bei monokratisch organisierten Behörden stets derjenige Organwalter, der die Entscheidung durch Genehmigung der Erledigung getroffen hat. In Ausfertigungen solcher Behörden sind daher - bei sonstiger absoluter Nichtigkeit - entweder der Name des Behördenleiters oder, wenn die Willensbildung durch einen Approbationsbefugten erfolgte, der Name des vom Behördenleiter ermächtigten Organwalters anzuführen (vgl die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 18, Rz 20 wiedergegebene Judikatur).

Der Name des Genehmigenden geht aus der Ausfertigung der angefochtenen Erledigung nicht hervor, da er weder der Fertigungsklausel maschinschriftlich beigefügt wurde noch aus einer leserlichen Unterschrift erkennbar ist. Bei der vorliegenden Unterschrift handelt es sich um ein unleserliches Schriftgebilde, welches keine Rückschlüsse auf die Person des Genehmigenden zulässt. Auch sonst finden sich in der Erledigung (etwa im Kopf oder Spruch) keine Hinweise auf dessen Identität.

Aufgrund des Fehlens des Namens des Genehmigenden erfüllt das gegenständliche Schriftstück nicht die Formerfordernisse des § 18 Abs. 4 erster Satz AVG. Die gegen diese Erledigung gerichtete Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG war daher mangels Vorliegen eines Bescheides spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine gesetzmäßige Bescheiderlassung im Sinne des § 18 AVG; auch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).

Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Schlagworte

Bescheidqualität Genehmigung Unterschrift Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L501.2214496.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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