TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/24 W218 2230128-1

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Veröffentlicht am 24.04.2020
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Entscheidungsdatum

24.04.2020

Norm

AlVG §10
AlVG §25
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13

Spruch

W218 2230128-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mara MARKOVIC und den fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des AMS Schwechat vom 06.03.2020, betreffend Verpflichtung zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von ? 1.114,26 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG sowie Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.11.2019 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 11.11.2019 bis 22.12.2019 ausgesprochen, da der Beschwerdeführer an einer Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilgenommen habe. Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme wäre der 11.11.2019 gewesen. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2020 wurde die Beschwerde abgewiesen. Gegen die Beschwerdevorentscheidung wurde kein Rechtsmittel ergriffen und wurde diese am 14.02.2020 rechtskräftig.

3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 06.03.2020 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von ? 1.114,26 verpflichtet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) ausgeschlossen.

Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung vom 29.01.2020 die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages bestehe.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass ihm die EUR 1.114,26 nach einer Beschwerde aufgrund einer unrechtmäßigen Sperre mit rechtskräftiger Entscheidung der belangten Behörde am 29.01.2020 nachgezahlt worden seien. Darüber hinaus erstattete er ausschließlich ein Vorbringen, welches das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betrifft sowie ein weiteres Verfahren, das allerdings nicht gegenständlich ist. Gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde kein gesondertes Vorbringen erstattet.

5. Am 03.04.2020 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist seit 03.12.2013 regelmäßig im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt seit 03.07.2017 mit Unterbrechungen. Er bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Notstandshilfe in der Höhe von täglich EUR 26,53.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.11.2019 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 11.11.2019 bis 22.12.2019 ausgesprochen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde die Leistung vorläufig weiterhin an den Beschwerdeführer ausbezahlt.

Mit Bescheid vom 29.01.2020 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Am Ende der Beschwerdevorentscheidung findet sich nachstehende Rechtsmittelbelehrung: "Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird."

Die Beschwerdevorentscheidung wurde mittels RSb dem Beschwerdeführer am 30.01.2020 durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 31.01.2020 zugestellt. Die Verständigung der Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Der Beschwerdeführer hat keinen Vorlageantrag eingebracht.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 14.02.2020 rechtskräftig und durchsetzbar.

Daher wurde am 06.03.2020 gegenständlicher Bescheid erlassen, mit dem die Rückforderung der aufgrund der Beschwerde vorläufig weiterhin ausgezahlten Leistung eingefordert wurde.

Die Rückforderung der vorläufig ausbezahlten Leistung erfolgt zu Recht.

Gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des gegenständlichen Bescheides wurde keine (gesonderte) Beschwerde erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der festgestellte Zeitraum der Rückforderung der Leistung sowie die festgestellte Höhe des Bezuges gründen sich auf die im Verwaltungsakt einliegenden Aufzeichnungen über die an den Beschwerdeführer erfolgten Auszahlungen sowie aus dem Bescheid vom 22.11.2019 und der Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2020.

Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen RSb- Rückschein. Dieser stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat (vgl. dazu näher die nachfolgende rechtliche Beurteilung). Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2020 wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht bestritten.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Vorlageantrag eingebracht hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Dass der Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.11.2019 aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 VwGVG und aus dem Verwaltungsakt.

Angemerkt wird noch, dass der Beschwerdeführer sich in der gegenständlichen Beschwerde auch gegen die Sperre der Notstandshilfe für die Zeit vom 12.02.2020 bis 07.04.2020 ausgesprochen hat, dies allerdings nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, sondern es sich um einen anderen Bescheid handelt, dessen Inhalt in einem anderen Verfahren zu klären ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Zu A: Abweisung der Beschwerde:

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

"§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

Zum Zustellvorgang ist in rechtlicher Hinsicht Folgendes vorauszuschicken:

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Zustellgesetzes lauten:

"2. Abschnitt

Physische Zustellung

Zustellung an den Empfänger

§ 13. (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Zustellnachweis

§ 22.

(1) Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden."

Nach den Beurkundungen des Zustellorgans erfolgte ein Zustellversuch der Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2020 am 30.01.2020. Da der Beschwerdeführer nicht angetroffen werden konnte, wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt, dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Rückschein. Weiters ist dem Rückschein zu entnehmen, dass die Hinterlegung des Schriftstücks beim Postamt erfolgte. Der Beginn der Abholfrist wurde mit 31.01.2020 vermerkt.

Bei dem genannten Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN).

Der Beschwerdeführer brachte keine Zustellprobleme vor und war zum Zustellzeitpunkt an der angegebenen Adresse amtlich gemeldet.

Die Beschwerdevorentscheidung gilt gegenständliche mit dem ersten Tag der Abholfrist, somit dem 31.01.2020, als zugestellt.

Zur Rückforderung der ausbezahlten Notstandshilfe:

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.11.2019 mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 29.01.2020 abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist keinen Vorlageantrag eingebracht.

Der Bescheid der belangten Behörde vom 22.11.2019 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2020 ist daher rechtskräftig und durchsetzbar.

Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im angefochtenen Bescheid richtet, erweist sie sich somit als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Ein solcher Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, da die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nur wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.11.2019 vorläufig weiterhin an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurde und das Verfahren mit der den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe bestätigenden Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 29.01.2020 geendet hat.

Dem Beschwerdeführer wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 11.11.2019 bis 22.12.2019, sohin über einen Zeitraum von 42 Tagen Notstandshilfe in der Höhe von täglich

EUR 26,53, sohin insgesamt ? 1.114,26 ausbezahlt und ist der gesamte vorläufig ausbezahlte Betrag nunmehr zurückzufordern.

Soweit sich der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde darauf bezieht, dass die Einstellung der Leistung nach § 10 AlVG zu Unrecht erfolgt sei, so ist ihm zu entgegnen, dass er die Möglichkeit, die behördliche Entscheidung hinsichtlich der Bezugssperre durch das Bundesverwaltungsgericht überprüfen zu lassen, in Ermangelung eines fristgerecht eingebrachten Vorlageantrags nicht wahrgenommen hat. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Anspruchsverlusts ist somit rechtskräftig entschieden ist und daher nicht Gegenstand des Verfahrens.

In Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein Eingehen auf den in Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Notstandshilfe Rechtskraft der Entscheidung Rückforderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W218.2230128.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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