TE Vwgh Erkenntnis 1998/2/19 97/20/0702

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Veröffentlicht am 19.02.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
WaffG 1986 §7;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;
WaffG 1996 §62 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des M H in Wien, geboren 1968, vertreten durch Mag. Claudio Bauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stephansplatz 6/Stg. 2/15, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 23. September 1997, Zl. SD 273/97, betreffend Ausstellung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 30. Jänner 1997 wies die Bundespolizeidirektion Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom 7. November 1996 auf Ausstellung eines Waffenpasses ab.

Die belangte Behörde gab der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung mit dem angefochtenen Bescheid nicht Folge. Sie bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, daß die Abweisung - anders als im Bescheid der Behörde erster Rechtsstufe, die das zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung in Kraft gestandene Waffengesetz 1986 (im folgenden: WaffG 1986) anwandte - auf § 21 Abs. 2 iVm § 22 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl. Nr. 12/1997 (im folgenden: WaffG 1996), gestützt werde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

§ 17 Abs. 2, § 18 und § 7 des von der Behörde erster Instanz angewendeten WaffG 1986, BGBl. Nr. 443, lauteten:

"§ 17

...

(2) Die Behörde hat einer verläßlichen Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und einen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen nachweist, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, soweit diese den Nachweis des beruflichen Bedarfes erbringen.

...

§ 18

Ein Bedarf im Sinne des § 17 Abs. 2 ist insbesondere als gegeben anzunehmen, wenn eine Person glaubhaft macht, daß sie außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder ihrer eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

§ 7

Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist."

Gemäß § 62 Abs. 1 des mit 1. Juli 1997 in Kraft getretenen WaffG 1996 tritt das WaffG 1986 zugleich außer Kraft.

§ 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2 und § 10 des von der belangten Behörde angewendeten WaffG 1996 lauten:

"§ 21

...

(2) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schußwaffen nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

...

§ 22

...

(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

§ 10

Bei Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist."

Gegen die Anwendung dieser Bestimmungen des WaffG 1996 bringt der Beschwerdeführer vor, daß er seinen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses bereits am 7. November 1996 gestellt habe und über diesen von der erstinstanzlichen Behörde unter Anwendung des WaffG 1986 entschieden worden sei. Er habe auch die Berufung gegen den Bescheid der Erstbehörde noch innerhalb des Geltungsbereiches des WaffG 1986 eingebracht. Demgemäß hätte die belangte Behörde über die Berufung auf Grundlage des WaffG 1986 zu entscheiden gehabt. Andernfalls obläge es der belangten Behörde, darüber zu befinden, welche Gesetzeslage in Anwendung komme. Dies sei deshalb von Bedeutung, weil etwa § 10 WaffG 1996 zu Ungusten der Normadressaten geändert worden sei. Die Anwendung dieser Ermessensbestimmung sei im vorliegenden Fall von Bedeutung.

Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich den zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung gegebenen Sachverhalt zu berücksichtigen und die in diesem Zeitpunkt bestehende materielle Rechtslage - soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist - anzuwenden hat. Der Beschwerdeführer weist selbst darauf hin, daß das WaffG 1986 mit Inkrafttreten des WaffG 1996 am 1. Juli 1997 außer Kraft getreten ist. Eine im WaffG 1996 enthaltene Übergangsvorschrift, die im vorliegenden Fall zur Anwendung materiell-rechtlicher Normen des WaffG 1986 führte, besteht nicht; auch der Beschwerdeführer zeigt eine solche nicht auf. Demgemäß ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage die belangte Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung die nicht mehr in Geltung gestandenen Normen rechtens hätte anwenden müssen. Der Umstand, daß die Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers nicht vor Inkrafttreten des WaffG 1996 entschieden hat, ändert daran nichts. Abgesehen davon, daß es dem Beschwerdeführer unbenommen blieb, bis zur Erlassung des bekämpften Bescheides eine Berufungsergänzung im Hinblick auf die neue Rechtslage einzubringen, wird auch nicht dargetan, auf welche zusätzlichen Sachverhaltselemente die belangte Behörde vor dem Hintergrund der neuen Rechtslage hätte Bedacht nehmen müssen bzw. welche ergänzenden Feststellungen die belangte Behörde hätte treffen können.

Die oben erfolgte Gegenüberstellung der §§ 7, 17 Abs. 2 und 18 WaffG 1986 mit den §§ 10, 21 Abs. 2 und 22 Abs. 2 WaffG 1996 läßt unschwer erkennen, daß sich die neue Rechtslage von der im erstinstanzlichen Verfahren bestandenen mit Bezug auf den hier zu behandelnden Beschwerdefall nicht unterscheidet, insbesondere bringt die Norm des § 10 WaffG 1996 inhaltlich lediglich die schon bisher im § 7 des WaffG 1986 festgelegten Ermessenskriterien wortgleich zum Ausdruck. Nach der daher für § 10 WaffG 1996 weiterhin relevanten Rechtsprechung zum § 7 WaffG 1986 ist das zu berücksichtigende öffentliche Interesse an der Abwendung der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr sehr hoch zu veranschlagen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1968, Zl. 35/68 = Slg. Nr. 7.374/A). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den auch anhängige Verfahren über Anträge auf Ausstellung eines Waffenpasses erfassenden § 62 Abs. 1 WaffG 1996 sind daher aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden.

Die belangte Behörde hat - wie schon die Behörde erster Instanz - die Verläßlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 21 Abs. 2 WaffG 1996 nicht in Frage gestellt und einen Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs. 1 erster Satz WaffG 1996 mit der Begründung verneint, der Beschwerdeführer habe keinen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen nachgewiesen. Der Beschwerdeführer habe seinen Bedarf lediglich damit begründet, er müsse als Angestellter eines Unternehmens zweimal wöchentlich bis zu S 200.000,-- innerhalb der Shopping-City-Süd von den Geschäftsräumen seines Arbeitgebers zu einer in unmittelbarer Nähe gelegenen Bank befördern sowie überdies Waffen- und Munitionstransporte für seinen Dienstgeber durchführen. Außerdem trage er ständig den Geschäftsschlüssel bei sich, was eine zusätzliche Gefährdung seiner Person bedeute.

Diesem Vorbringen hielt die belangte Behörde entgegen, daß der Transport selbst größerer Mengen von Bargeld im allgemeinen nur dann einen Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe begründe, wenn ein besonderes Risikomoment bestehe. Ein solches könne in der Häufigkeit und insbesondere der Regelmäßigkeit (hinsichtlich Ort und Zeit) oder der besonders gefährdeten Gegend, wo die Transporte erfolgten, liegen bzw. damit verbunden sein, daß das Tragen des Geldes für jedermann, insbesondere für kriminelle Elemente, leicht erkennbar sei. Ein solches besonderes Risikomoment habe der Beschwerdeführer nicht dargetan, seine Angaben erschöpften sich darin, er müsse zweimal wöchentlich bis zu S 200.000,-- zur Bank tragen. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer den Geschäftsschlüssel bei sich trage, begründe auch kein besonderes Risikomoment, zumal die Waffen in den Geschäftsräumlichkeiten in einem versperrten Metallschrank aufbewahrt würden. Völlig unsubstanziiert sei das Vorbringen hinsichtlich der durchgeführten Waffen- und Munitionstransporte. In diesem Zusammenhang habe der Arbeitgeber des Beschwerdeführers lediglich angegeben, die Glaubwürdigkeit und Gewichtigkeit des Beschwerdeführers gegenüber den Kunden sei mit einem Waffenpaß bedeutend höher. Die Erstbehörde habe daher das Vorliegen eines Bedarfes zu Recht verneint.

Was die Handhabung des der Behörde zustehenden Ermessens betreffe, so sei darauf Bedacht zu nehmen, daß mit dem Führen von Waffen auch durch verläßliche Personen Gefahren verbunden seien. Diese "Gefahren" würden im Falle der Ausstellung des Waffenpasses aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände unverhältnismäßig "beeinträchtigt".

Dem hält der Beschwerdeführer lediglich seine anders lautende Auffassung entgegen, daß derartige Geldtransporte, insbesondere der Transport von Waffen und Munition, sehr wohl ein erhöhtes Risiko darstellten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen in ähnlich gelagerten Fällen dargelegt, daß die Durchführung von Geldtransporten - selbst in den Abendstunden und das Mitführen von S 1 Million übersteigenden Beträgen - nicht schon grundsätzlich eine solche Gefahr darstellt, die über das für jedermann bestehende Zufallsrisiko hinausgeht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. November 1995, Zl. 95/20/0075, mwN). Warum im Falle des Transportes von Waffen eine gegenüber derartigen Geldtransporten erhöhte Gefahr gegeben sein soll, ist nicht ersichtlich. Die in der Beschwerde gezogene Schlußfolgerung, die strengen waffenrechtlichen Normen indizierten eine erhöhte Gefahrenlage für den Transport von Waffen, ist in dieser Form nicht nachvollziehbar. Das Waffengesetz hat die mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen besonderen Gefahren im Auge und bezweckt, diese Gefahren durch die normierten Einschränkungen so weit als möglich zu reduzieren. Den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage (457 BlgNR, 20. GP) kann nicht entnommen werden, daß die Bestimmungen des WaffG 1996 auf eine gegenüber sonstigen Vermögensdelikten bestehende erhöhte Gefahr von Waffendiebstählen entgegenzuwirken bezwecken.

Es wäre vielmehr Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen - worauf die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat -, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen nachzuweisen und die im Anwendungsbereich des § 21 Abs. 2 iVm § 22 Abs. 2 WaffG 1996 zu fordernde besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen. Im Hinblick auf die insoweit gegenüber den §§ 17 Abs. 2 iVm § 18 WaffG 1986 nicht geänderte Rechtslage ist auf die dazu ergangene bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückzugreifen. Der Beschwerdeführer hatte daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet. Ihm oblag es darzutun, daß diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe entgegengetreten werden kann (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1997, Zl. 97/20/0129 für viele). Der Beschwerdeführer macht auch in seiner Beschwerde nicht geltend, er hätte im Verwaltungsverfahren konkret aufgezeigt, inwieweit in der Entgegennahme, im Transport und in der Verwahrung der angeführten Gelder und Waffen (etwa in zeitlicher oder örtlicher Hinsicht wie auch nach der Struktur der Geschäftsabläufe seines Dienstgebers) eine über das für jedermann bestehende Zufallsrisiko hinausgehende Gefahr gelegen sein soll; auch hat er nicht dargetan, daß diese Gefahr eine solche ist, daß ihr am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe wirksam begegnet werden könnte.

Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, es sei "amtsbekannt" daß die Shopping-City-Süd eine höhere Kriminalitätsrate aufweise als andere Geschäftszentren, wäre im gegebenen Fall nur dann von Relevanz, wenn eine in bezug auf die Durchführung von Geld- bzw. Waffentransporten spezifisch erhöhte Kriminalitätsrate als notorische Tatsache anzunehmen wäre. Ein derartiger offenkundiger Umstand liegt aber nicht vor. Derartige Umstände hätte der Beschwerdeführer konkret im Verwaltungsverfahren behaupten und (etwa durch Hinweise auf etwaige diesbezügliche statistische Erhebungen, Polizeiberichte oder Presseberichte) bescheinigen müssen.

Ist der Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen nicht nachgewiesen, so hat die Behörde in ihrer den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abweisenden Entscheidung auch darzulegen, weshalb sie nicht gemäß § 21 Abs. 2 WaffG 1996 von dem ihr durch diese Bestimmung eingeräumten Ermessen zu Gunsten des Antragstellers Gebrauch macht. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde dazu (sinngemäß) ausgeführt, das öffentliche Interesse an der Vermeidung der mit dem Führen von Faustfeuerwaffen verbundenen Gefahren werde bei Berücksichtigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers unverhältnismäßig beeinträchtigt. Da der Beschwerdeführer auf keine anderen als die zur Darlegung seines vermeintlichen Bedarfes behaupteten, von der belangten Behörde in dieser Hinsicht aber richtig eingeschätzten Interessen am Führen von Faustfeuerwaffen zu verweisen vermag und das nach § 10 WaffG 1996 zu berücksichtigende öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr sehr hoch zu veranschlagen ist, kann darin eine rechtswidrige Ermessensübung nicht gesehen werden (vgl. dazu die angesichts der insoweit nicht geänderten Rechtslage weiter anzuwendenden Grundsätze in dem hg. Erkenntnis vom 18. September 1997, Zl. 95/20/0586, mwN).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, ist sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997200702.X00

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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