TE Vwgh Erkenntnis 1997/5/15 97/20/0129

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Veröffentlicht am 15.05.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des Dr. J in K, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 21. Jänner 1997, Zl. Wa-186/96, betreffend Versagung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsbescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 21. Jänner 1997 keine Folge. Sie bestätigte damit den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG, mit dem gemäß § 17 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 1 Z. 3 und § 18 des Waffengesetzes 1986 (im folgenden: WaffG) der Antrag des Beschwerdeführers vom 25. September 1996 auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Faustfeuerwaffen abgewiesen worden war.

Die belangte Behörde führte in der Begründung ihres Bescheides im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seinen Bedarf auf Ausstellung eines Waffenpasses damit begründet, daß seine Liegenschaft an eine noch jahrelang bestehende Baustelle angrenze, die fremden Personen Tag und Nacht zugänglich sei. Damit sei seine Sicherheit nicht gewährleistet, weil sich seine Wohn- und Betriebsräume innerhalb einer nicht eingefriedeten Liegenschaft befänden. Dieses Vorbringen sei nicht geeignet, einen Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe darzutun. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne vom Vorliegen besonderer Gefahren im Sinne des Waffengesetzes nur dann die Rede sein, wenn diese das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren erheblich übersteige. Es müsse eine Gefahrenlage gegeben sein, die sich von dem Sicherheitsrisiko, dem jeder außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches ausgesetzt sei, in deutlich erkennbarer Weise abhebe. Dies liege hier nicht vor. Ebensowenig habe der Beschwerdeführer konkret dargetan, weshalb er einer solchen "qualifizierten Gefahr" ausgesetzt sei, der er am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe begegnen könne. Für den Bereich seiner Wohnräume könne der Beschwerdeführer bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen mit einer Waffenbesitzkarte das Auslangen finden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrikeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, dem bekämpften Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber in einem § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, daß er im Verwaltungsverfahren - in Übereinstimmung mit den Bescheidausführungen - den Bedarf nach Ausstellung eines Waffenpasses damit begründet habe, daß sein Wohnhaus unmittelbar an das noch im Rohbau befindliche Nebenhaus angebaut sei. Da dieses Nebenhaus frei zugänglich sei, sein Balkon aber ebenerdig liege, seien er und seine Gattin dadurch "ständig drohenden Gefahren, die von möglichen Eindringlingen des Nebenhauses ausgehen," ausgesetzt.

Gemäß § 17 Abs. 2 WaffG hat die Behörde einer verläßlichen Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und einen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen nachweist, einen Waffenpaß auszustellen. Gemäß § 18 WaffG ist ein Bedarf in diesem Sinne insbesondere dann als gegeben anzusehen, wenn eine Person glaubhaft macht, daß sie AUßERHALB von Wohn- oder Betriebsräumen oder ihrer eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

Ausgehend von dieser Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpaßwerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 18 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen. Somit hatte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren konkret und in substantieller Weise im einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, daß diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und daß es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe entgegengetreten werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1996, Zl. 94/01/0182). Daß der Beschwerdeführer AUßERHALB von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaft derartigen besonderen Gefahren ausgesetzt wäre, hat er im Verwaltungsverfahren nach seinen eigenen Beschwerdeausführungen gar nicht vorgebracht. Auch aus dem Inhalt des mit der Beschwerde vorgelegten Bescheides ergibt sich nur, er befürchte, daß möglicherweise über das noch im Zustande des Rohbaues befindliche, frei zugängliche Nebenhaus Personen auf seine Liegenschaft gelangen könnten. Warum der Beschwerdeführer deshalb den Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen benötige, ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht. Abgesehen davon, daß die in der Beschwerde weiters aufgestellte Behauptung, er sei auch beim Zugang und Verlassen seines Wohnhauses allfälligen, mit dem Rohbauzustand des Nebenhauses verbundenen Gefahren ausgesetzt, dem Neuerungsverbot des § 41 VwGG unterliegt, führt die Beschwerde auch diese Behauptung nicht zum Erfolg. Die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, daß nach ständiger hg. Rechtsprechung für die Annahme des Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen jedenfalls das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert wird, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann, namentlich außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1991, Zl. 91/01/0042 mwN). Eine solche Gefahrenlage wird auch mit diesen zusätzlichen Beschwerdeausführungen nicht dargetan.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, ist sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997200129.X00

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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