TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/30 I421 2224840-1

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Veröffentlicht am 30.10.2019
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Entscheidungsdatum

30.10.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15b Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I421 2224840-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. MAROKKO, vertreten durch: VMÖ gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 18.10.2019, Zl. 12489535210-191027278,

zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.10.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er keine Zukunft in seiner Heimat gesehen habe, da hohe Arbeitslosigkeit herrsche.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.10.2019 gab der Beschwerdeführer befragt nach seinen Fluchtgründen an, dass er ein Mädchen heiraten wollte. Dessen Bruder sei jedoch nicht einverstanden gewesen und habe ihn mit dem Messer am Bauch verletzt. Dies sei vor 1,5 Jahren passiert. Auf die Frage, warum er das nicht bei der Erstbefragung angegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass ihm das nicht eingefallen sei.

Mit Bescheid vom 18.10.2019, Zl. 12489535210-191027278 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Marokko (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gewährte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Zuletzt wurde ihm gemäß § 15b Abs. 1 AsylG aufgetragen ab 09.10.2019 in einem zugewiesenen Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VII.).

Mit Schriftsatz vom 24.10.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, in Folge einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Berber und sunnitischer Moslem, spricht arabisch als Muttersprache. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er besuchte fünf Jahre lang die Schule, verdiente sich seinen Lebensunterhalt in seinem Herkunftsstaat als Friseur und konnte er sich damit bis zu seiner Ausreise sein Auskommen sichern.

Im Herkunftsstaat leben sein Vater sowie seine Schwester. Der Vater bewirtschaftet eine Farm.

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.10.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In Österreich verfügt er über keine familiären und keine privaten Beziehungen, die über die alltäglichen Begegnungen hinausgehen würden. In Österreich halten sich keine Verwandten des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebte von der Grundversorgung. Es liegen keine maßgeblichen und tiefgreifenden Integrationsmerkmale in sprachlicher, kultureller oder beruflicher Hinsicht vor.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.2.    Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Marokko aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, einer politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder verfolgt wird.

Entgegen seinem Fluchtvorbringen, kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Brüdern des Mädchens mit der er eine Beziehung gehabt hätte, mit einem Messer verletzt und mit dem Tod bedroht wurde.

Festgestellt wird dagegen, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus nicht asylrelevanten Gründen seine Heimat verlassen hat.

Es wird festgestellt, dass der Herkunftsstaat bei privaten Verfolgungen wie der von ihm beschriebenen Verfolgung durch die Familie eines gefreiten Mädchens schutzwillig und schutzfähig ist. Weiter wird festgestellt, dass es im Herkunftsstaat möglich ist, privaten Verfolgungen durch Ortswechsel zu entgehen, insbesondere in die Hauptstadt oder eine der anderen Großstädte.

Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.3.    Zur Lage im Herkunftsland:

Marokko ist nach § 1 Z 9 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten.

Zur Lage von Rückkehrenden ist demnach festzustellen:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Gesamtaktualisierung vom 17.08.2018 mit integrierter Kurzinformation vom 10.10.2018) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat. Es ist politisch wie sicherheitspolitisch ein stabiles Land. Marokko ist fähig und willig, seine Bürger zu schützen. Justiz und Sicherheitsapparate funktionieren. Die Justiz ist gemäß der geltenden Verfassung unabhängig. Ein rechtsstaatliches, faires Verfahren mit dem Recht, Berufung einzulegen, ist gesetzlich gewährleistet. Über Beeinflussung der Gerichte durch Korruption oder durch außergerichtliche Einflussmaßnahmen wird berichtet. Der Sicherheitsapparat besteht aus Polizei- und paramilitärischen Organisationen Eine zivile Kontrolle über Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Folter steht unter Strafe, wobei Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen bestehen. Die in Marokko verbreitete Korruption steht unter Strafe, welche aber nicht effektiv vollzogen wird. Eine Reform der Korruptionsbekämpfungsbehörde ist geplant, aber noch nicht verwirklicht.

Marokko verfügt über einen umfassenden Grundrechtebestand, lediglich das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit fehlt. Die Grundrechte werden durch den Vorbehalt in Bezug auf die Monarchie, den islamischen Charakter von Staat und Gesellschaft und die territoriale Integrität beschränkt. Ferner fehlen zT Durchführungsgesetze. Allgemein bestehen grundrechtliche Probleme hinsichtlich der Sicherheitskräfte sowie schlechter Haftbedingungen. Staatliche Repressionen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer religiösen Überzeugung können nicht festgestellt werden. Die Haftbedingungen sind generell schlecht und entsprechen nicht internationalen Standards. Hygienische Verhältnisse und die medizinische Versorgung in Gefängnissen sind nicht gut. Gefängnisse sind in Marokko überbelegt. Es existieren Berichte über folterähnliche Praktiken in Gefängnissen. Die Todesstrafe wird weiterhin in Marokko verhängt. Seit 1993 wurden aber keine Todesstrafen mehr vollstreckt.

Eine nach Marokko zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Register der Sozialversicherungen und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkreteres sachverhaltsbezogenes Vorbringen als zuvor, sodass das Gericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der vom belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Der Beschwerde sind keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die getroffenen Feststellungen infrage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Volljährigkeit, seinem Familienstand, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie seiner Muttersprache gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen der belangten. In Ermangelung der Vorlage identitätsbezeugender Dokumente steht seine Identität nicht fest.

Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, er mehrere Jahre lang die Schule besuchte und sich zuletzt seinen Lebensunterhalt als Händler verdiente und sich dadurch sein Auskommen sicherte, ergibt sich ebenso aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben.

Glaubhaft werden auch die Angaben zu seiner Familie in Marokko erachtet und bestätigte der Beschwerdeführer zuletzt in seiner Einvernahme durch die belangte Behörde, dass er bis vor kurzem laufend Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Marokko gehabt habe.

Die illegale Einreise des Beschwerdeführers und seine Antragsstellung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde.

Die Feststellung, dass er in Österreich über keine familiären und keine privaten Beziehungen verfügt, die über die alltäglichen Begegnungen hinausgehen und er auch keine Verwandte in Österreich hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde.

Die fehlenden Integrationsmerkmale ergeben sich ebenfalls aus den Angaben des Beschwerdeführers und seinen erst einen Monat dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet. Die Mitgliedschaft in einem Verein oder die Teilnahme an Kursen verneinte der Beschwerdeführer. Diesbezüglich wurden auch in der Beschwerde keine und vor allem auch keine anderslauten Angaben getätigt und auch keine integrationsbelegenden Dokumente vorgelegt. Aus der Aussage des Beschwerdeführers und der Einsichtnahme in das GVS gründet die Feststellung, dass er in Österreich seinen von der Grundversorgung lebt.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters vom 29.10.2019.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Marokko weder aufgrund seiner politischen oder religiösen Einstellung, noch aufgrund seiner sozialen Herkunft, seiner Rasse, seiner Nationalität oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wird, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie vor der belangten Behörde.

So gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, eine Beziehung mit einem Mädchen geführt zu haben. Deren Bruder hätte diese Beziehung nicht gutgeheißen und ihn mit einem Messer verletzt und ihn mit dem Tod bedroht. Diesbezüglich führt die belangte Behörde zu Recht aus, dass es sich hierbei um keine asylrelevante Verfolgung handelt.

Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer während seiner Befragung zu seinem Fluchtgrund nur sehr vage Angaben machte und nur auf eindringliche Nachfragen in kurzen und knappen Sätzen weitere Details preisgab. Daraus schließt der entscheidende Richter, dass es sich um einen konstruierten Fluchtgrund handelt, zumal es im Interesse des Beschwerdeführers wäre seine behaupteten Fluchtgründe so detailliert und wortreich wie möglich zu schildern.

Auch muss der belangten Behörde zugestimmt werden, wenn sie von einem gesteigerten Vorbringen ausgeht, da der Beschwerdeführer während der Erstbefragung lediglich wirtschaftliche Gründe anführte und die Bedrohung und Verletzung durch den Bruder des Mädchens erst in der niederschriftlichen Einvernahme geltend macht. Dies muss schließlich deshalb als gesteigertes Fluchtvorbringen qualifiziert werden, da kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde, weshalb ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann (vgl hierzu VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, sondern sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat.

Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde nicht substantiiert entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an.

2.4 Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Marokko vom 17.08.2018 (mit aktualisierter Kurzinformation vom 10.10.2018) samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen

Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Unvollständigkeit der Länderberichte monierte, trat er den Quellen und deren Kernaussagen zur Situation in seinem Herkunftsland in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegen.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Gericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und sie auch zu den seinen erhebt.

Die Feststellung, dass Marokko ein sicherer Herkunftsstaat ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die HStV.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.):

3.1.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.1.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass seiner Schilderung, Marokko aus Gründen einer privaten Verfolgung durch den Bruder seiner ehemaligen Freundin verlassen zu haben, mangels Glaubhaftigkeit versagt blieb, zu einer ihr entsprechenden Feststellung zu führen. Es käme ihm indes auch im Fall ihres Zutreffens mit Blick auf den Schutz durch den Herkunftsstaat und die innerstaatliche Fluchtalternative keine Asylrelevanz zu.

Anhaltspunkte für das tatsächliche Vorliegen asylrelevanter Fluchtmotive sind weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in jenem des Gerichts hervorgekommen. Die ökonomischen Schwierigkeiten im Herkunftsland erreichen für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Intensität. Die wirtschaftliche Benachteiligung einer bestimmten, beispielsweise ethnischen Gruppe, die den Angehörigen dieser Gruppe jegliche Existenzgrundlage entzieht, kann grundsätzlich als "reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse" (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174) asylrelevant sein, wurde aber in dieser Intensität weder behauptet noch von Amts wegen festgestellt.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.):

Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Das Beschwerdevorbringen beinhaltet die Behauptung einer privaten Verfolgung, welcher der Beschwerdeführer nach Rückkehr ausgesetzt wäre, führte aber zu keinen einschlägigen Feststellungen im Sinn der angeführten Bestimmungen.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.

Das gilt auch dann, wenn eine Unterstützung durch die Angehörigen des Beschwerdeführers unterbleibt, weil er arbeitsfähig ist, Arabisch spricht und dort auch bereits berufstätig war.

Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, (Spruchpunkt III.):

In Spruchpunkts III. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt werde. Damit war, wie sich aus der Begründung des bekämpften Bescheids ergibt (S. 43, AS 195), das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

3.4 Zur Zulässigkeit Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.):

Nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.

Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.

Zur Feststellung, dass eine Abschiebung nach Marokko zulässig ist, ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer ist gesund und daher erwerbsfähig und leben sein Vater und seine Schwester nach wie vor in Marokko.

Auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Der Beschwerdeführer ist im Oktober 2019 eingereist. Mangels dieser kurzen Zeitspanne konnte sich der Beschwerdeführer keine relevanten Bindungen oder Beziehungen aufgebauen.

Der Beschwerdeführer führte kein Familienleben in Österreich. Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter Bindungen allenfalls hätte ergeben können.

Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, rund 20 Jahre, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihnen das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.

3.5 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V.):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.

Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.

§ 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Marokko einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre.

Auch fehlt es an jedem Indiz, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde in seinem Leben beeinträchtigt oder gar getötet würde.

Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.

Der Beschwerdeführer wird aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes sowie seiner dortigen familiären Anknüpfungspunkte in der Lage sein, in Marokko zumindest notdürftig leben zu können.

Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann als in Marokko, genügt nicht für die Annahme, er würde in Marokko keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Zudem besteht in Marokko keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.

Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in Marokko das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Eine der Abschiebung nach Marokko entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht.

Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet.

Die Beschwerde war daher - von der Richtigstellung im ersten Satz abgesehen - auch betreffend den Spruchpunkt V. abzuweisen.

3.6. Zum Ausspruch, dass eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides)

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht dargetan und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Bestimmung des § 55 Abs 2 FPG zur Anwendung gebracht. Die Beschwerden erweisen sich folglich insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen waren.

3.8 Zur Anordnung der Unterkunftnahme (Spruchpunkte VIII. des angefochtenen Bescheides):

Mit Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15b Abs 1 AsylG 2005 aufgetragen, ab 09.10.2019 in dem Quartier "BS Ost AIBE Otto Glöckel-Straße 24-26, 2514 Traiskirchen" Unterkunft zu nehmen.

Gemäß § 15b AsylG 2005 kann einem Asylwerber nach Zulassung zum Verfahren mittels Verfahrensanordnung des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen .

Bei der Beurteilung, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, ist gemäß Abs. 2 Z 2 leg cit insbesondere zu berücksichtigen, ob der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat gemäß § 19 BFA-VG bezieht.

Nachdem sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Marokko und damit auf einen sicheren Herkunftsstaat gemäß § 19 BFA-VG bezieht, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall aus Gründen des öffentlichen Interesses eine Unterkunftnahme angeordnet hat.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

Zu B) Unzuulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Asyls, zur Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK und zu Fragen des Art. 8 EMRK und der Verhängung eines Einreiseverbotes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei allen erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR orientiert und hat diese - soweit erforderlich - auch zitiert.

Schlagworte

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel begründete Furcht vor Verfolgung berücksichtigungswürdige Gründe Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht Wohnsitzauflage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I421.2224840.1.00

Im RIS seit

27.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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