TE Lvwg Beschluss 2020/4/10 VGW-011/055/3856/2020

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Veröffentlicht am 10.04.2020
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Entscheidungsdatum

10.04.2020

Index

27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

RAO §8 Abs1
AVG §10 Abs1
ZustG §9 Abs3

Text

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Dr. Forster über die Beschwerde der Frau Mag. A. B., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. D., vom 16. Jänner 2020 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 2. März 2020, …, wegen einer Übertretung des § 18 Abs. 2 und § 20 Z 3 Wr. Feuerpolizeigesetz 2015 (WFPolG) iVm § 18 Abs. 2 Wr. Kehrverordnung 2016 (WKehrV), den folgenden

BESCHLUSS

I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

I. Verfahrensgang

1. Mit Straferkenntnis vom 2. März 2020, …, zugestellt am 5. März 2020, befand der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, die Beschwerdeführerin für schuldig, eine Übertretung des § 18 Abs. 2 und § 20 Z 3 Wr. Feuerpolizeigesetz 2015 (WFPolG) iVm § 18 Abs. 2 Wr. Kehrverordnung 2016 (WKehrV) begangen zu haben. Die Behörde sah es hierbei als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin als für das Haus mit der Adresse C.-straße, Wien, bestellte Rauchfangkehrerin entgegen § 18 Abs. 2 WKehrV ein Benützungsverbot für die Gastherme zweimal wieder aufgehoben habe. Dies habe bei einem Einsatz der Magistratsabteilung 68 am 28. Jänner 2019 festgestellt werden können, bei dem die brandgefährlichen Ablagerungen der „gemischt belegten Abgasanlage“ nicht entfernt gewesen seien und somit eine unmittelbare Gefahr beim Betrieb der Feuerungsanlage (Gasverbrauchseinrichtung) bestanden habe. Im Hinblick auf diese Übertretung verhängte die Behörde über die Beschwerdeführerin gemäß § 23 Abs. 1 und 3 WFPolG iVm § 22 WKehrV eine Geldstrafe iHv EUR 1.500,– (Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und zehn Stunden) und verpflichtete sie gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages iHv EUR 150,–.

Begründend verwies der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, in diesem Straferkenntnis auf die dem Verfahren zugrunde liegende Anzeige der Magistratsabteilung 68 und die Rechtfertigung der Beschwerdeführerin. Nach Auffassung der Behörde seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie am 18. Dezember 2018 ein Heizverbot für einen Festbrennstoffofen und eine Gaskombitherme verhängt habe, dieses dem Inhaber des betreffenden Lokals sowie dem Hauseigentümer mitgeteilt worden sei und die Beschwerdeführerin das Heizverbot erst nach der erforderlichen Sanierung des Fanges am 7. März 2019 wieder aufgehoben habe, nicht dazu geeignet, die Beschwerdeführerin von dem gegen sie erhobenen Vorwurf zu befreien. Die zweimalige Aufhebung des Heizverbotes sei von der Behörde durch Befragung des Inhabers und des vor Ort anwesenden Rauchfangkehrermeisters eindeutig festgestellt worden.

Im Rahmen der Strafbemessung erachtete die Behörde den Unrechtsgehalt und das Verschulden der Beschwerdeführerin als durchschnittlich, wertete die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als Milderungsgrund und erkannte keine Erschwerungsgründe. Da keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin gemacht worden seien, sei die Behörde von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen.

2. In ihrer gegen dieses Straferkenntnis gerichteten Beschwerde vom 16. März 2020, bei der Behörde eingelangt am 17. März 2020, führt die Beschwerdeführerin aus, am 18. Dezember 2018 ein Heizverbot verhängt und hiervon sowohl den Inhaber der Feuerstelle als auch den Hauseigentümer in Kenntnis gesetzt zu haben. Das betreffende Heizverbot sei von der Beschwerdeführerin erst nach einer von ihr selbst durchgeführten Sanierung durch Ausschlagen des Fanges am 7. März 2019 wieder aufgehoben worden; bis zum 28. Jänner 2019 sei keine, schon gar nicht eine zweimalige Aufhebung des Heizverbotes erfolgt. Die Beschwerdeführerin könne aber nicht ausschließen, dass der vom Heizverbot betroffene Gastwirt unter welchen Ausreden auch immer das von der Beschwerdeführerin ausgesprochene Heizverbot ignoriert und die Feuerstelle widerrechtlich in Betrieb genommen habe. Hierfür könne die Beschwerdeführerin nicht verantwortlich gemacht werden.

Zwischenzeitlich habe die Beschwerdeführerin auch in Erfahrung bringen können, dass ein damals bei ihr beschäftigter Rauchfangkehrermeister die fachliche Meinung vertreten habe, aufgrund der niedrigen Abgastemperatur der Gastherme sei ein Entzünden der Glanzrußbelege im Fang nicht möglich, weshalb von dem Gerät keine Gefahr ausgehe. Diese Ansicht sei nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen; zutreffendenfalls sei keine Sperre iSd § 18 Abs. 2 WKehrV zu verhängen gewesen und die Aufhebung einer solchen nicht deliktisch. Im vorliegenden Fall habe sich die Behörde mit der Frage, ob eine unmittelbare Gefahr durch den Betrieb der gegenständlichen Gastherme bestanden habe, überhaupt nicht auseinandergesetzt. In dubio sei davon auszugehen, dass eine solche nicht vorgelegen habe.

Soweit der genannte, bei der Beschwerdeführerin damals beschäftigte Rauchfangkehrermeister das Heizverbot aufgehoben habe, habe er dies ohne Wissen und Wollen der Beschwerdeführerin getan. Die Beschwerdeführerin selbst habe von den nunmehr verfahrensgegenständlichen Unstimmigkeiten erst am 29. Jänner 2020 durch eine Mitteilung der Hausverwaltung erfahren. Der Beschwerdeführerin fehle jede Möglichkeit, angebliche Handlungen des genannten Rauchfangkehrermeisters hintanzuhalten, da ihr aufgrund der Vielzahl der zu bearbeitenden Fälle bloß stichprobenartige Kontrollen möglich seien. Unter dem Eindruck der gegenständlichen Ereignisse habe die Beschwerdeführerin das Dienstverhältnis mit dem Rauchfangkehrermeister jedenfalls beendet.

3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens vor, wobei sie auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und für den Fall einer Durchführung auf eine Teilnahme daran verzichtete. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 23. März 2020 beim Verwaltungsgericht Wien ein.

4. Mit Schriftsatz vom 2. April 2020 forderte das Verwaltungsgericht Wien den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf, binnen einer Woche ab Erhalt des Schreibens mitzuteilen, ob und bejahendenfalls wann und auf welche Weise (elektronisch, eingescannt, in Kopie, im Original) das an die Beschwerdeführerin adressierte (und von dieser am 5. März 2020 persönlich übernommene) Straferkenntnis vom 2. März 2020 an den ausgewiesenen Rechtsvertreter weitergeleitet worden sei.

5. Mit Schreiben vom 3. April 2020 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht Wien mit, dass das im vorliegenden Fall bekämpfte Straferkenntnis vom 2. März 2020 am 5. März 2020 eingescannt und per E-Mail von der Beschwerdeführerin an den Rechtsvertreter übermittelt worden sei.

II. Sachverhalt

Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1. Nach einer Überprüfung am 28. Jänner 2019 durch die Magistratsabteilung 68 und einer daraufhin gelegten Anzeige leitete der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, gegen die Beschwerdeführerin ein Verwaltungsstrafverfahren wegen eines möglichen Verstoßes gegen § 18 Abs. 2 und § 20 Z 3 WFPolG iVm § 18 Abs. 2 WKehrV ein. Mit Schriftsatz vom 18. November 2019 (Aufforderung zur Rechtfertigung) wurde der Beschwerdeführerin dieser Vorwurf zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zu einer Rechtfertigung gegeben. Dieser Schriftsatz wurde der Beschwerdeführerin am 20. November 2019 persönlich zugestellt.

2. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2019 erstattete die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. D., eine Rechtfertigung zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen. Am Beginn der zweiten Seite dieser Rechtfertigung findet sich folgende Einleitung:

„In umseits rubrizierter Verwaltungsstrafsache teilt die Beschuldigte mit, dass sie Herrn Rechtsanwalt Mag. Dr. D. [...] Vollmacht erteilt hat und ersucht um Kenntnisnahme.“

Im Weiteren bestreitet die Beschwerdeführerin in diesem Schriftsatz die Vorwürfe und führt dazu aus, am 18. Dezember 2018 ein Heizverbot verhängt zu haben, das sie dem Inhaber der Feuerstelle und dem Hauseigentümer mitgeteilt habe. Das betreffende Heizverbot sei von der Beschwerdeführerin erst nach einer von ihr selbst durchgeführten Sanierung durch Ausschlagen des Fanges am 7. März 2019 wieder aufgehoben worden; bis zum 28. Jänner 2019 sei keine, schon gar nicht eine zweimalige Aufhebung des Heizverbotes erfolgt. Die Beschwerdeführerin könne aber nicht ausschließen, dass der vom Heizverbot betroffene Gastwirt unter welchen Ausreden auch immer das von der Beschwerdeführerin ausgesprochene Heizverbot ignoriert und die Feuerstelle widerrechtlich in Betrieb genommen habe. Hierfür könne die Beschwerdeführerin nicht verantwortlich gemacht werden.

3. Mit Straferkenntnis vom 2. März 2020, …, wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, eine Übertretung des § 18 Abs. 2 und § 20 Z 3 WFPolG iVm § 18 Abs. 2 WKehrV begangen zu haben. Im Hinblick auf diese Übertretung verhängte die Behörde über die Beschwerdeführerin gemäß § 23 Abs. 1 und 3 WFPolG iVm § 22 WKehrV eine Geldstrafe iHv EUR 1.500,– (Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und zehn Stunden) und verpflichtete sie gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages iHv EUR 150,–.

4. Links oben auf der ersten Seite dieses Straferkenntnisses ist die Beschwerdeführerin mit Name und Adresse als formelle Empfängerin des Straferkenntnisses ausgewiesen; eine weitere Zustellverfügung ist weder dem Straferkenntnis noch dem übrigen Verwaltungsakt zu entnehmen.

4. Das Straferkenntnis wurde in der Folge an die Beschwerdeführerin persönlich zugestellt, von dieser am 5. März 2020 persönlich übernommen und sodann eingescannt per E-Mail an ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter weitergeleitet, der mit Schriftsatz vom 16. März 2020 im Namen der Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen das Straferkenntnis einbrachte. Eine Zustellung des Originals des Straferkenntnisses an den Vertreter fand nicht statt; ebenso wenig ist diesem das Original des Straferkenntnisses physisch zugekommen.

III. Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt und Würdigung des Beschwerdevorbringens sowie der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Stellungnahme.

1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zu den erstatteten Schriftsätzen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.

2. Die Feststellungen zur Zustellung des Straferkenntnisses vom 2. März 2020 ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere aus dem – nach Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien – erstatteten Schriftsatz des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 3. April 2020.

IV. Rechtliche Beurteilung

1. Eine gemäß § 8 Abs. 1 RAO zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung erteilte Vollmacht erfasst im Allgemeinen auch eine Zustellvollmacht iSd § 9 ZustG. Beruft sich ein Rechtsanwalt gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG auf die ihm erteilte Vollmacht hat die Behörde, sofern kein gegenteiliger Anhaltspunkt vorliegt, davon auszugehen, dass jedenfalls auch eine Zustellungsbevollmächtigung vorliegt (VwGH 25.10.1994, 94/14/0104; 24.1.2013, 2012/16/0011; 16.7.2014, 2013/01/0173).

2. Ab dem Vorliegen einer Zustellbevollmächtigung – im Fall eines berufsmäßigen Parteienvertreters: ab der Berufung auf die erteilte Vollmacht – sind Zustellungen an den Vertretenen selbst unwirksam (VwGH 3.10.2002, 2002/08/0031; 24.1.2013, 2012/16/0011; 16.7.2014, 2013/01/0173). Von diesem Zeitpunkt an ist gemäß § 9 Abs. 3 ZustG vielmehr der Zustellbevollmächtigte als Empfänger eines dem Vertretenen zuzustellenden Schriftstückes zu bezeichnen – wobei die Frage, wer als Empfänger eines Schriftstückes im Sinn des Zustellgesetzes anzusehen ist, von der konkreten Zustellverfügung abhängt (VwGH 3.10.2002, 2002/08/0031; 22.8.2019, Ra 2018/16/0136). Eine Adressierung an die Partei zu Handen des Zustellbevollmächtigten reicht hierbei aus (VwGH 20.2.2008, 2005/15/0159; 22.8.2019, Ra 2018/16/0136).

Der sich auf die Vollmacht berufende Rechtsvertreter kann nur dann übergangen werden, wenn sich die Partei in einer von ihr abgegebenen Erklärung – ungeachtet des Vollmachtsverhältnisses – mit der Zustellung an sie einverstanden erklärt. In einem solchen über § 9 ZustG (insbesondere dessen dritten Absatz), der (lediglich) vom Vorliegen einer Zustellvollmacht ausgeht, hinausgehenden Fall, dass daneben noch eine Einverständniserklärung der besagten Art gegeben ist, kann die Zustellung wirksam entweder an den bevollmächtigten Parteienvertreter oder an die damit einverstandene Partei erfolgen (VwGH 17.12.2008, 2004/03/0188).

3. Im Fall, dass trotz Bestellung eines Zustellbevollmächtigten unzulässigerweise an den Vertretenen zugestellt wurde, könnte es gemäß § 9 Abs. 3 ZustG zu einer Heilung der Zustellung kommen, wenn die dem Vertretenen persönlich zugestellten Originaldokumente in der Folge dem Vertreter tatsächlich (körperlich) zukommen (VwGH 18.3.2013, 2011/05/0084; 16.7.2014, 2013/01/0173; 9.12.2019, Ra 2019/02/0224). Ob dies der Fall ist, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen (VwGH 26.6.1998, 95/19/0428).

Die Bestimmung des § 9 Abs. 3 ZustG stellt in diesem Zusammenhang eine lex specialis gegenüber § 7 ZustG dar, zumal § 9 Abs. 3 ZustG eine Heilung auch bei unrichtiger Empfängerbezeichnung zulässt (Bumberger/Schmid, ZustG [2018] § 9, K 24). Für eine allfällige Heilung des Zustellmangels reicht es dabei allerdings noch nicht hin, dass dem Vertreter eine privat angefertigte (Tele- oder Foto-)Kopie des Schriftstückes zur Kenntnis übermittelt wurde oder der Vertreter im Rahmen der Akteneinsicht Kenntnis vom Schriftstück erlangt hat (VwGH 3.10.2002, 2002/08/0031; 20.11.2019, Fr 2018/15/0011; 9.12.2019, Ra 2019/02/0224; Bumberger/Schmid, ZustG [2018] § 9, E 82 ff.). Die Sanierung setzt vielmehr voraus, dass entweder die Urschrift oder eine Ausfertigung bzw. eine amtlich hergestellte Fotokopie der behördlichen Erledigung dem Vertreter „tatsächlich“ – körperlich – zugekommen ist (VwGH 3.10.2002, 2002/08/0031; 20.11.2019, Fr 2018/15/0011).

4. Im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass ab Bekanntgabe der Vollmacht mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2019 – welche in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte auch eine Zustellbevollmächtigung beinhaltete – Zustellungen nur noch an den ausgewiesenen Rechtsvertreter vorzunehmen waren, der hierbei auch als Empfänger zu bezeichnen gewesen wäre (vgl. dazu ua. VwGH 16.7.2014, 2013/01/0173). Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin damit einverstanden erklärt hat, Schriftstücke weiterhin auch an sie zuzustellen und ihren Vertreter damit zu „übergehen“.

Ungeachtet dessen hat die belangte Behörde das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vom 2. März 2020 nur an die Beschwerdeführerin adressiert und dieser persönlich zugestellt, woraufhin die Beschwerdeführerin das Straferkenntnis eingescannt mittels E-Mail am 5. März 2020 an ihren Rechtsvertreter weitergeleitet hat. Dem Rechtsvertreter selbst wurde das Original des Straferkenntnisses weder zugestellt noch physisch übergeben.

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen entfaltete die Zustellung des Straferkenntnisses an die Beschwerdeführerin keine Rechtswirkungen und konnte auch keine Heilung des durch die Zustellung an die Beschwerdeführerin bewirkten Zustellmangels eingetreten. Da es somit aber insgesamt zu keinem rechtswirksamen Zustellvorgang gekommen ist, war die Beschwerde mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen (vgl. ua. VwGH 27.4.2011, 2008/23/1027; 18.3.2013, 2011/05/0084; 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).

5. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

6. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben unter Punkt IV. 1. bis 3. wiedergegebene Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder ist diese als uneinheitlich anzusehen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Vollmacht; Zustellbevollmächtigung; Zustellung; Mangel; Heilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.011.055.3856.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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