RS OGH 2020/8/6 2Ob193/19z, 2Ob94/20t

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Veröffentlicht am 15.04.2020
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Norm

StVO §17 Abs5

Rechtssatz

Eine Behinderung iSd § 76 Abs 5 StVO liegt nicht vor, wenn der Kraftfahrer durch eine geringfügige und nicht unmittelbare Verlangsamung seines Fahrzeugs den Unfall verhindern kann. Ab einer notwendigen Bremsverzögerung von 2 m/sec² liegt keine geringfügige Verlangsamung mehr vor.Eine Behinderung iSd Paragraph 76, Absatz 5, StVO liegt nicht vor, wenn der Kraftfahrer durch eine geringfügige und nicht unmittelbare Verlangsamung seines Fahrzeugs den Unfall verhindern kann. Ab einer notwendigen Bremsverzögerung von 2 m/sec² liegt keine geringfügige Verlangsamung mehr vor.

Anmerkung

Abgehen von 2 Ob 88/82

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133165

Im RIS seit

16.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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