Norm
StVO §17 Abs5Rechtssatz
Eine Behinderung iSd § 76 Abs 5 StVO liegt nicht vor, wenn der Kraftfahrer durch eine geringfügige und nicht unmittelbare Verlangsamung seines Fahrzeugs den Unfall verhindern kann. Ab einer notwendigen Bremsverzögerung von 2 m/sec² liegt keine geringfügige Verlangsamung mehr vor.Eine Behinderung iSd Paragraph 76, Absatz 5, StVO liegt nicht vor, wenn der Kraftfahrer durch eine geringfügige und nicht unmittelbare Verlangsamung seines Fahrzeugs den Unfall verhindern kann. Ab einer notwendigen Bremsverzögerung von 2 m/sec² liegt keine geringfügige Verlangsamung mehr vor.
Anmerkung
Abgehen von 2 Ob 88/82Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133165Im RIS seit
16.07.2020Zuletzt aktualisiert am
15.10.2020