TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/26 W272 2152561-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.2020
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Entscheidungsdatum

26.02.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15b Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs1a

Spruch

W272 2152561-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN Alois als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX geb. XXXX alias XXXX alias XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost vom XXXX , Zahl XXXX Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.06.2016 den ersten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (in der Folge AsylG).

2. Mit Bescheid des BFA vom 14.03.2017 zur Zahl 1075467204-150748032 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde in Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

3. Der Bescheid wurde mit Erkenntnis vom 23.11.2018, GZ W252 2152561-1/15E bestätigt und die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde abgewiesen. Der BF brachte dagegen kein Rechtsmittel ein.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF in der Provinz Ghazni geboren ist, seine Mutter und zwei Schwestern nach wie vor im Heimatdorf leben, er gesund und arbeitsfähig ist. Der BF brachte während der mündlichen Verhandlung nicht vor, dass er krank wäre. Das Gericht stellte fest, dass der BF in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung unterliege, sowie keine Gefahr des Eingriffes in seine körperliche Unversehrtheit. Der BF wurde nicht gezielt von Dritten verfolgt oder individuell mit der Ausübung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht. Es ist dem BF möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Der BF ist illegal in Österreich eingereist und hat lediglich eine kurze Aufenthaltsdauer, in der er nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsbewilligung als Asylwerber rechtmäßig aufhältig war. Er hat in Österreich keine Verwandten, verfügt über geringe Deutschkenntnisse, lebt von der Grundversorgung und hat fallweise gemeinnützige Tätigkeiten erbracht. Das öffentliche Interesse an ein geregeltes Asylverfahren überwiegt, dass Interesse des BF am Verbleib in Österreich.

4. Der BF befand sich vom 12.12.2018 - 06.03.2019 in Deutschland und vom 06.03.2019 bis zum 04.10.2019 in Frankreich.

5. Am 04.10.2019 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, indem er angab dieselben Fluchtgründe wie schon vorher zu haben. Zusätzlich gab er an "fast" verheiratet zu sein. Er werde nichts weiters sagen, sondern nur einem Richter die Fragen beantworten.

6. Am 17.10.2019 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), im Asylverfahren neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zunächst an, dass er psychische Krankheiten habe und beim Psychologen einen Termin habe. Die Probleme müssten von einem Arzt bestätigt werden, so fange er an mit sich selber zu reden, wenn er rausgehe. Wegen seiner Magenprobleme nehme er Medikamente, dies sei wegen Sodbrennen. Weiters gab er an, dass er zwangsverheiratet wurde und die Frau jedoch einen Freund habe, welcher möchte, dass sie sich scheiden lassen. Der Vater der Frau drohe, jedoch mit der Tötung des BF, falls er sich scheiden lasse. Die alten Fluchtgründe bestehen noch immer, aber nun sei dies hinzugekommen. Weiters habe er erfahren, dass sein Vater getötet wurde, da er Agent gewesen sei. Es gebe auch einen entsprechenden Brief. Der Brief wurde durch den BF am 24.10.2019 vorgelegt.

7. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.10.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gegen den BF wurde gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Es wurde gem. § 52 Abs. 9 festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gem. § 46 FPG zulässig sei und gem. § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde eine auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Gem. § 15b Abs. 1 AsylG wurde dem BF aufgetragen ab 04.10.2019 im Quartier BS Ost AIBE Otto Glöckel-Straße 24-26 2514 Traiskirchen Unterkunft zu nehmen.

8. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die im Wege seiner Rechtsvertretung am 20.12.2019 erhobene Beschwerde in vollem Umfang. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass der BF seine bisherigen Fluchtgründe aufrecht erhält und Neu hinzugekommen sei, dass er, ohne sein Einverständnis, verheiratet worden sei. Der Freund seiner Ehefrau verlange vom BF die Scheidung, diese würde jedoch vom Vater des Mädchen verweigert werden. Der BF sei nun in seinem Herkunftsland einer Verfolgung ausgesetzt, da er zwangsverheiratet worden und die Scheidung nicht möglich sei, denn der Vater seiner nunmehrigen Ehefrau würde ihn töten. Weiters wurde ein Brief der Taliban, welche die alten Gründe bestätigen durch den BF vorgelegt. Weiters sei der BF physisch und psychisch krank, wodurch er mehrere Medikamente einnehmen müsse. Die Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, so habe sie sich nicht mit dem Vorbringen des BF, dass er psychisch krank sei beschäftigt und kein psychiatrisches Gutachten erstellen lassen. Das Verfahren vor den Sicherheitsbehörden sei grob mangelhaft gewesen, da der BF keine Rückübersetzung erhalten habe noch eine Ausfolgung des Protokolls. Das neue Vorbringen bezüglich der Zwangsverheiratung sei ignoriert worden und die Behörde habe keine weiteren Ermittlungen diesbezüglich angestellt. Weiters habe der BF am 17.10.2019 eine Stellungnahme zu den Länderberichten und der innerstaatlichen Fluchtalternative vorgelegt, welche jedoch ebenfalls ignoriert worden sei und in der Entscheidung nicht berücksichtigt wurden. Das BFA hätte bei Berücksichtigung der zugänglichen Quellen ergänzende bzw. andere Feststellungen getroffen. Der BF brachte eine Stellungnahme zu der Zwangsverheiratung von jungen Männer, der Rückkehrsituation und der Nichtvorhandenen zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative ein. Aufgrund dieses neuen Sachverhaltens - Zwangsverheiratung und psychische Erkrankung - hätte die Behörde nicht von einer entschiedenen Sache ausgehen dürfen und eine inhaltliche Entscheidung treffen müssen, so dem BF den Status des Asylberechtigten, alternativ den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Die Punkte III. bis V seien aufzuheben und eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären und einen Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu das Einreiseverbot beheben. Weiters wurde ersucht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

9. Mit Beschluss vom 03.01.2020 W272 2152561-2/2Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

10. Am 13.02.2020 wurde durch das BFA dem Gericht die Krankengeschichte ORS und Befunde des BF vom 04.12.2019 übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren sowie aus dem hg. Verfahrensakt.

Der volljährige Beschwerdeführer wurde in Afghanistan geboren und führt das Geburtsdatum XXXX . Er bekennt sich zum schiitische-muslimischen Glauben und spricht die Muttersprach Dari. Er wurde in der Provinz Ghazni, im Distrikt Qarabagh, im Dorf Tamaki geboren und ist dort mit seinen Eltern und zwei Schwestern aufgewachsen.

Dem BF wurde sein Antrag auf internationalen Schutz seitens des BFA nicht zuerkannt und seine dahingehende Beschwerde in allen Spruchpunkten als unbegründet vom BVwG mit GZ W 252 2152561/1/15E abgewiesen. Als Fluchtgrund gab der BF im Wesentlichen an, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und daher in Afghanistan verfolgt werde. Weiter sei sein Vater von den Taliban erschossen worden. Er selbst sei gesund, nehme keine Medikamente und sei nicht in ärztlicher Behandlung.

Nach Abweisung der Beschwerde, verließ der BF das österreichische Bundesgebiet und tauchte in Deutschland (12.12.2018 - 06.03.2019) und Frankreich (06.03.2019 bis 04.10.2019) unter. Nach Rücküberstellung nach Österreich, am 04.10.2019, stellte der BF einen Folgeantrag und gab an, dass er dieselben Fluchtgründe wie vorher habe, zusätzlich sei er zwischenzeitlich "fast" verheiratet worden. Weitere Angaben mache er nur vor dem Richter.

Der BF brachte am 17.10.2019 vor dem BFA vor, dass er nunmehr zwangsverheiratet wurde und von dem Freund seiner Frau bedroht sei. Auch der Schwiegervater sei gegen eine Scheidung und würde den BF bei Rückkehr und Scheidung töten. Weiters gab der BF an, dass er psychisch krank sei und an Magenschmerzen leide, wofür er auch Medikamente nehme. Durch den Rechtsberater gab der BF eine Stellungnahme zur Sicherheitslage Afghanistan und deren Änderung an, die es ihn nun nicht ermöglichen zurückzukehren und auch eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht zumutbar. Der BF legte mit 24.10.2019 ein Schreiben vor, in welchem zu lesen sei, dass die Taliban bestätigen, dass sein Vater ein Spion gewesen sei und daher getötet worden wäre.

Das BFA wies den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache am 17.12.2019 zurück.

Es stellte fest, dass nicht festgestellt werde, dass der BF an keine schweren psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten leide.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen und er hat auch keine engeren sozialen Kontakte in Österreich. Der BF hat verschiedene Anstrengungen zum Erwerb der deutschen Sprache unternommen und wird ihm sein positives Wohlverhalten durch mehrere Referenzschreiben attestiert.

Weiters wurde festgestellt, dass der BF keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht habe und sich seine Verfolgungssituation auf die im ersten rechtkräftig abgeschlossenen Asylverfahren stützen. Der BF habe keine neuen bzw. aussagekräftigen Beweismittel vorgelegt. Daher gehe die Behörde vom selben- bzw. unveränderten Sachverhalt aus. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentliche geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen.

Nicht berücksichtigt wurde, dass der BF seit Ankunft am 04.10.2019, am 07.10.2019, 14.10.2019, 24.10.2019, 04.11.2019, 11.11.2019, 02.12.2019, 03.12.2019, 05.12.2019 und 13.12.2019 beim Arzt in Traiskirchen war und Beschwerden im Bereich Unruhe, Stress, machmal Selbstgespräche, Albträume angab und verlangte einen Psychologen zu sehen. Weiters erhielt der BF mehrere Medikamente und einen Gastroskopiebefund (Diagnose: Cardia-Insuffizienz nicht nachweisbar, Gastritis mäßiger Ausprägung und Koloskopiebefund (Proktitis - biopsiert -, weitere Procedere je nach Histologie, sonst unauffällige, komplette Koloskopie).

2. Beweiswürdigung:

Die Beweiswürdigung ergibt sich aus dem Akteninhalt, dem Vorverfahren, der Niederschrift vor den Sicherheitsbehörden am 04.10.2019, der Einvernahme vor dem BFA am 17.10.2019 und dem vom BFA vorgelegten ORS Krankengeschichte und Gastroskopiebefund und Koloskopiebefund vom 04.12.2019.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Gemäß § 21 Abs. 2 BFA-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Laut den Erläuterungen (RV 2144 BlgNR 24. GP 14) geht aus der Regelung des Abs. 3 hervor, dass die Stattgebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Zulassungsverfahren ex lege zur Zulassung führt. Das Bundesverwaltungsgericht hat neben den Fällen von falscher rechtlicher Beurteilung auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu[ver]weisen. Dieses kann allerdings im materiellen Verfahren - die Zulassung steht einer späteren Zurückweisung nicht entgegen - wieder zu der Ansicht kommen, dass der Antrag unzulässig war.

Zu A):

Zu Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.10.2019 nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall des-selben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25. 4. 2007, 2004/20/0100, mwN).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;

10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;

03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN, VwGH 25.02.2016, Ra 2015/19/0267). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.6.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11., K17.).

Dies ist aus nachstehenden Gründen nicht der Fall:

Die belangte Behörde begründete das Fehlen eines neuen entscheidungsrelevanten Sachverhaltes damit, dass ein solcher nicht festgestellt werden könne. Der neuerliche Antrag solle lediglich der Überprüfung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und die Legalisierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers bewirken.

Es ist zutreffend, dass der Beschwerdeführer auch in seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz sich auf eine Verfolgung durch die Taliban stützt und insoweit keine Änderung im Vorbringen eingetreten ist.

Der Beschwerdeführer hat jedoch im Folgeverfahren bereits bei der Erstbefragung am 04.10.2019 zur Begründung seiner neuerlichen Antragstellung überdies vorgebracht, dass er fast verheiratetet wurde.

Bei seiner Einvernahme am 17.10.2019 gab der BF ergänzend an, dass er zwangsverheiratet wurde und bei Scheidung mit dem Tod bedroht werde. Weiters brachte der BF vor, dass er psychisch krank sei und einen Psychologen benötige, weiters habe er Magenschmerzen und nehme Medikamente. Sein Fluchtgrund sei dahingehend geändert, da er nun die Bestätigung habe - Schreiben der Taliban- , dass sein Vater Spion sei und deshalb getötet wurde, daher sei auch der Bf gefährdet. Aufgrund der Sicherheitssituation in Afghanistan wäre eine Ansiedelung bzw. innerstaatliche Fluchtalternative nicht zumutbar.

Die belangte Behörde hat sich zwar mit der Glaubwürdigkeit bzw. Unglaubwürdigkeit des nunmehrigen Vorbringens der "Zwangsverheiratung" und dem vorgelegten Schreiben der Taliban, befasst und deren Glaubwürdigkeit verneint, die Behörde hat es jedoch unterlassen, sich mit dem Vorbringen der psychischen Erkrankung und des Magenleidens näher auseinanderzusetzen. Der Behörde wäre es möglich gewesen, wie auch von ihr dem Gericht vorgelegt, im Rahmen der ihr vorliegenden ORS Krankengeschichte und der Befunde festzustellen, welche Erkrankung der BF hat und in Zusammenschau mit den Möglichkeiten der psychologischen oder sonstigen ärztlichen Betreuung in Afghanistan zu beurteilen, ob sich hier der Sachverhalt verändert habe. Aufgabe der Behörde ist es Feststellungen zu treffen. Eine dementsprechende Erkrankung wurde durch den BF im Erstverfahren nicht vorgebracht, sodass nicht erkennbar ist, ob diesem nunmehrigen Vorbringen ebenso die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes entgegensteht.

Der BF brachte vor, dass er einen Arzt benötige und auch bei dem, durch die Behörde zugewiesenen Unterkunft, vorstelligen Arzt wurde dieses Begehren aktenkundig und für die Behörde verfügbar. Sowie die weiteren Befunde und Medikamenteneinnahme. Das Vorbringen im Beschwerdeverfahren und damit vorgelegte Befunde kann der Behörde nicht zugerechnet werden, da diese nach Erlassung des Bescheides, erfolgten.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Änderung nur dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (VwGH 24.03.2011, 2007/07/0155; Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 68, Rz 26 mit Judikaturnachweisen; vlg iZm auch VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115: "Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste").

Nach den bisherigen Ausführungen scheint eine inhaltlich anderslautende Entscheidung nicht von vornherein ausgeschlossen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf eine Berufungsbehörde keine Sachentscheidung treffen, wenn die Verwaltungsbehörde erster Instanz aus Formalgründen einen Antrag zurückgewiesen hat, weil damit in der Sachfrage der Partei eine Instanz genommen wäre (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, zu § 66 AVG wiedergegebene Rechtsprechung, E 162 ff). (VwGH 29.03.2005, 2001/10/0121; VwGH 28.06.1994, 92/05/0063).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 66 Abs 4 AVG des Weiteren ausgesprochen, dass die ersatzlose Behebung eines unterinstanzlichen Bescheides unter Berufung auf § 66 Abs 4 AVG dazu führen kann, dass die Unterbehörde über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf (Hinweis E 18.12.1986, 85/08/0044; E 15.9.1992, 92/04/0120; E 21.9.1993, 91/04/0148), sich jedoch aus der Begründung des eine ersatzlose Behebung gem § 66 Abs 4 AVG aussprechenden Berufungsbescheides auch eine Situation ergeben kann, wonach ein der Entscheidung zu Grunde liegender Antrag wieder unerledigt, aber neuerlich von der Unterinstanz meritorisch zu erledigen ist (VwGH 27.06.2006, 2005/05/0374) (vgl idZ auch Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 66, Rz 109).

Für das gegenständliche Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache, der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.10.2019 wieder unerledigt ist und über diesen von der Behörde neuerlich meritorisch abzusprechen ist (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 66, Rz 109). Dazu wird im fortgesetzten Verfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers durchzuführen sein sowie eine Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln zu erfolgen haben.

Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG ist bereits erfolgt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Einreiseverbot aufgehoben, entschiedene
Sache, meritorische Entscheidung, Rückkehrentscheidung behoben,
Wohnsitzauflage, Zwangsehe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W272.2152561.2.01

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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