Rechtssatz
Die nicht mit einer Substanzgefährdung verbundene Verletzung vertraglicher Pflichten erfüllt nur dann den Tatbestand des § 1118 ABGB, wenn sie die Interessen des Bestandgebers erheblich beeinträchtigt.Die nicht mit einer Substanzgefährdung verbundene Verletzung vertraglicher Pflichten erfüllt nur dann den Tatbestand des Paragraph 1118, ABGB, wenn sie die Interessen des Bestandgebers erheblich beeinträchtigt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
erheblich nachteiliger Gebrauch, vertragswidriges VerhaltenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0133130Im RIS seit
29.06.2020Zuletzt aktualisiert am
28.12.2020