RS OGH 2020/9/23 1Ob117/00p, 7Ob242/10d, 3Ob87/10f, 2Ob1/16k, 1Ob33/16h, 2Ob177/19x, 1Ob151/20t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2000
beobachten
merken

Rechtssatz

Die nicht mit einer Substanzgefährdung verbundene Verletzung vertraglicher Pflichten erfüllt nur dann den Tatbestand des § 1118 ABGB, wenn sie die Interessen des Bestandgebers erheblich beeinträchtigt.Die nicht mit einer Substanzgefährdung verbundene Verletzung vertraglicher Pflichten erfüllt nur dann den Tatbestand des Paragraph 1118, ABGB, wenn sie die Interessen des Bestandgebers erheblich beeinträchtigt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

erheblich nachteiliger Gebrauch, vertragswidriges Verhalten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0133130

Im RIS seit

29.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten