Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Juni 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Walter, LL.M., LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. J***** Ü***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 21 St 12/19z der Staatsanwaltschaft Linz, über den Antrag des DI (FH) E***** M***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO per analogiam nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 5. Juni 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Walter, LL.M., LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. J***** Ü***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 21 St 12/19z der Staatsanwaltschaft Linz, über den Antrag des DI (FH) E***** M***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO per analogiam nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschlüssen des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 12. Februar 2020, AZ 10 Bs 1/20y, wurden die Beschwerden des DI (FH) E***** M***** gegen Punkt 1 des Beschlusses des Landesgerichts Linz vom 20. Dezember 2019, GZ 26 Bl 32/19w-11, mit dem sein Fortführungsantrag zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurückgewiesen (§ 196 Abs 1 erster Satz StPO), und jener gegen Punkt 2 des angeführten Beschlusses, mit dem dem Antragsteller die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufgetragen worden war, nicht Folge gegeben.Mit Beschlüssen des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 12. Februar 2020, AZ 10 Bs 1/20y, wurden die Beschwerden des DI (FH) E***** M***** gegen Punkt 1 des Beschlusses des Landesgerichts Linz vom 20. Dezember 2019, GZ 26 Bl 32/19w-11, mit dem sein Fortführungsantrag zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurückgewiesen (Paragraph 196, Absatz eins, erster Satz StPO), und jener gegen Punkt 2 des angeführten Beschlusses, mit dem dem Antragsteller die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufgetragen worden war, nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde des Genannten wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 17. März 2020, AZ 14 Os 21/20z (14 Os 22/20x), zurück.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der (als „Beschwerde gegen den Beschluss nach Art 13 und 17 EMRK“ bezeichnete) Antrag des DI (FH) M***** auf Erneuerung des Strafverfahrens (vgl RIS-Justiz RS0122228), der als unzulässig zurückzuweisen war, weil Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ohne vorherige Anrufung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht Gegenstand eines Erneuerungsantrags sein können (RIS-Justiz RS0130261, RS0122737 [T23, T39]).Gegen diesen Beschluss richtet sich der (als „Beschwerde gegen den Beschluss nach Artikel 13 und 17 EMRK“ bezeichnete) Antrag des DI (FH) M***** auf Erneuerung des Strafverfahrens vergleiche RIS-Justiz RS0122228), der als unzulässig zurückzuweisen war, weil Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ohne vorherige Anrufung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht Gegenstand eines Erneuerungsantrags sein können (RIS-Justiz RS0130261, RS0122737 [T23, T39]).
Textnummer
E128381European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00053.20P.0605.000Im RIS seit
25.06.2020Zuletzt aktualisiert am
25.06.2020