Norm
KartG 2005 §12 Abs1 Z2Rechtssatz
Geprüft wird von den Kartellgerichten im Rahmen des Zusammenschlusskontrollverfahrens, ob eine marktbeherrschende Stellung entstehen oder verstärkt werden kann. Keine Aufgabe des Zusammenschlusskontrollverfahrens ist es dagegen, über die Wirksamkeit oder Gültigkeit von Erwerbsvorgängen im Sinne des Kartellrechts abzusprechen. Soweit ein angemeldeter Erwerbsvorgang deshalb als „hypothetisch“ einzustufen ist, ist seine Anmeldung unzulässig; soweit dies nicht der Fall ist, wird mit der Entscheidung der Kartellgerichte nicht über die Frage der Wirksamkeit und Gültigkeit der ihm zugrundeliegenden Vorgänge abgesprochen, und zwar auch nicht als Vorfrage, sondern es werden lediglich die Auswirkungen des Erwerbsvorgangs auf den betroffenen Markt aus wettbewerbsrechtlicher Sicht beurteilt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133127Im RIS seit
24.06.2020Zuletzt aktualisiert am
10.03.2021