RS OGH 2020/5/29 16Ok2/20k, 16Ok5/20a

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Veröffentlicht am 29.05.2020
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Norm

KartG 2005 §12 Abs1 Z2

Rechtssatz

Geprüft wird von den Kartellgerichten im Rahmen des Zusammenschlusskontrollverfahrens, ob eine marktbeherrschende Stellung entstehen oder verstärkt werden kann. Keine Aufgabe des Zusammenschlusskontrollverfahrens ist es dagegen, über die Wirksamkeit oder Gültigkeit von Erwerbsvorgängen im Sinne des Kartellrechts abzusprechen. Soweit ein angemeldeter Erwerbsvorgang deshalb als „hypothetisch“ einzustufen ist, ist seine Anmeldung unzulässig; soweit dies nicht der Fall ist, wird mit der Entscheidung der Kartellgerichte nicht über die Frage der Wirksamkeit und Gültigkeit der ihm  zugrundeliegenden Vorgänge abgesprochen, und zwar auch nicht als Vorfrage, sondern es werden lediglich die Auswirkungen des Erwerbsvorgangs auf den betroffenen Markt aus wettbewerbsrechtlicher Sicht beurteilt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133127

Im RIS seit

24.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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