TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/4 W224 2211087-6

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.11.2019
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Entscheidungsdatum

04.11.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
UG §55 Abs1

Spruch

W224 2211087-6/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der Johannes Kepler Universität Linz vom 13.02.2019, GZ. 6-4, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte mit E-Mail vom 17.10.2018 die Zulassung zum individuellen Masterstudium "Recht für Techniker/innen". Dem E-Mail angeschlossen war ein Curriculum zum betreffenden individuellen Masterstudium.

2. Mit Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der Johannes Kepler Universität (JKU) Linz (belangte Behörde) vom 13.02.2019 wurde der Antrag auf Zulassung zum individuellen Masterstudium "Recht für Techniker/innen" gemäß § 55 Abs. 1 und 3 UG abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Curriculum des beantragten individuellen Masterstudiums lediglich eine Dauer von zwei Semestern und einen Umfang von 60 ECTS-Punkten aufweise. Es beinhalte ausschließlich das Fach "Allgemeines Technikrecht" (43 ECTS) aus dem Masterstudium "Recht und Wirtschaft für Techniker/innen" sowie eine Masterarbeit (18,5 ECTS). Nach § 55 Abs. 1 UG liege das Wesen eines individuellen Studiums in der Verbindung von Fächern verschiedener Diplom-, Bachelor- oder Masterstudien. Das vorgelegte Curriculum weise keinerlei Verbindung von Fächern verschiedener Studien auf. Darüber hinaus lege § 54 Abs. 3 UG den Arbeitsaufwand für Masterstudien mit mindestens 120 ECTS-Punkten fest, das vorgelegte Curriculum umfasse aber lediglich zwei Semester bzw. 60 ECTS-Punkte. Eine Gleichwertigkeit mit einem facheinschlägigen Studium in Sinne des § 55 Abs. 3 UG liege daher schon in quantitativer Hinsicht nicht vor. Ungeachtet dessen werde mit dem vorliegenden Curriculum keinesfalls einem Ausbildungsbedarf entsprochen, der nicht durch bestehende Curricula abgedeckt werden könne, stamme doch das einzige im Curriculum enthaltene Fach ("Allgemeines Technikrecht") aus dem Masterstudium "Recht und Wirtschaft für Techniker/innen".

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er führte unter anderem aus, dass er "aufgrund des heut zu tags notwendigen Wissens in Rechtswissenschaft für Techniker" dieses individuelle Studium mit 60 ECTS-Punkten erstellt habe. "Hauptstandpunkt" sei das Masterstudium "Recht und Wirtschaft für Techniker", wobei dieses einen Arbeitsaufwand von 120 ECTS-Punkten habe, der Beschwerdeführer aber schon "einen Arbeitsaufwand von 240 ECTS-Punkten aufweist". Ihm würden daher nur noch 60 ECTS-Punkte für den "formalen Master" fehlen. Das beantragte individuelle Masterstudium sei deckungsgleich mit dem Masterstudium "Wirtschaft und Recht für Techniker", wobei der Beschwerdeführer auf "das Wirtschaftliche" "eher verzichte" und nur Interesse "am Rechtlichen" habe. Grundlagen im wirtschaftlichen Bereich seien im abgeschlossenen Diplomstudium ausreichend "angelernt" worden. Das vorgelegte Curriculum entspreche allen Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 UG und decke den "Ausbildungsbedarf in der Wirtschaft". Die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid sei "absichtlich" "nicht ordnungsgemäß" vorgenommen worden und dem Beschwerdeführer "ein weiteres ‚ausgedachtes' Hindernis [...] für eine nicht Zulassung [...] als Begründung eingebunden [sic] worden". Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass nach dem Wortlaut des § 55 Abs. 1 UG Fächer aus verschiedenen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudien zu einem individuellen Studium verbunden werden dürften, jedoch nicht müssten. Weiters gelte im gegenständlichen Fall nicht, dass das Masterstudium mindestens 120 ECTS-Punkte umfassen müsse, weil § 54 Abs. 3 Satz 6 UG auch vorsehe, dass ein Masterstudium 60 ECTS-Punkte umfassen könne, wenn das zugrunde liegende Bachelorstudium 240 ECTS-Punkte umfasse. Auch habe die Behörde die Behauptung, dass das vorgelegte Curriculum keinem Ausbildungsbedarf entspreche, nicht "durch Tatsachen oder Statistiken" glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer beantragte eine mündliche Verhandlung, wenn eine solche notwendig sei bzw. nicht für den Beschwerdeführer entschieden werde. Der Beschwerde beigelegt war ein als "Befund und Gutachten" bezeichnetes, vom Beschwerdeführer erstelltes Dokument, welches sich minutiös mit Begrifflichkeiten aus der Arbeitswelt, der Ingenieurswissenschaft im weitesten Sinn, dem Projektmanagement und psychologischen Fähigkeiten sowie der Schulbildung auseinandersetzt und weiters die Ausbildungs- und Berufslaufbahn des Beschwerdeführers inklusive entsprechender Anforderungsprofile, Ziele und Anrechnungsmöglichkeiten der einzelnen Institutionen behandelt. In diesem Dokument wird der berufliche Werdegang des Beschwerdeführers dargestellt und ausgeführt, dass er "ein überdurchschnittlicher Arbeitnehmer" sei und eine "rasante Entwicklung bis zur Leitungsebene" vollbracht habe. Er habe ein abgeschlossenes Hochschulstudium (FH) mit einem Diplom-Abschluss von 240 ECTS-Punkten. Im Diploma Supplement werde bestätigt, dass der Zugang zu weiterführenden Masterstudiengängen möglich sei. Da ein Masterstudium im Bologna-Prozess mit 300 ECTS-Punkten definiert sei, würden dem Beschwerdeführer nur mehr 60 ECTS-Punkte fehlen, "wobei durch die 50%-Regelung (KMK vom 28.06.2002) die ersten 60 ECTS-Punkten anhand außerhochschulischer Kompetenzen angerechnet werden". Weiters führte der Beschwerdeführer wörtlich aus, "dass diese 60 ECTS-Punkte für das Masterniveau durch die vorhandene außerhochschulische erworbene Kompetenz überweiten vorhanden ist, wenn nicht sogar den Doktorgrad übersteigt". Die Zulassung zu einem Masterstudium mit 60 ECTS-Punkten sei daher ohne Bedenken möglich. Beigelegt waren außerdem umfangreiche Unterlagen unter anderem von verschiedenen Universitäten und dem deutschen Kultusminister sowie der Lehrplan der HTL für Elektrotechnik, Dienstzeugnisse und Schulzeugnisse.

4. Mit Schreiben vom 16.05.2019 gab der Vorsitzende des Senates der JKU Linz bekannt, dass der Senat beschlossen habe, in diesem Fall kein Gutachten abzugeben.

5. Mit Schreiben vom 26.06.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 28.06.2019, wurde die Beschwerde samt Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Am 30.09.2019 erstattete der Beschwerdeführer eine Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer beantragte die Zulassung zu dem individuellen Masterstudium "Recht für Techniker/innen".

Das vom Beschwerdeführer beantragte individuelle Masterstudium "Recht für Techniker/innen" dauert laut Curriculum zwei Semester, umfasst 60 bzw. 61,5 ECTS-Punkte und setzt sich aus mehreren Fächern des Studiums "Recht und Wirtschaft für Techniker/innen" (Wissenschaftliche Arbeitstechnik, Öffentliches Recht, Privatrecht, Vertragsgestaltung, Immaterialgüterrecht und Wettbewerbsrecht, Rechtsfragen internationaler Wirtschaftsbeziehungen, Normungswesen und Stand der Technik, Vergabe- und Subventionsrecht, Sachverständigenrecht und Wirtschafts- und Umweltstrafrecht) sowie einer Masterarbeit (mit Bezug zum Arbeits- oder Sozialrecht) zusammen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wobei die Feststellungen zu dem vom Beschwerdeführer beantragten individuellen Studium insbesondere auf dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Curriculum zum Masterstudium "Recht für Techniker/innen" basieren. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden und ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

1.2. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120, idF. BGBl. I Nr. 3/2019, lautet:

"Individuelles Studium

§ 55. (1) Fächer aus verschiedenen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudien dürfen zu einem individuellen Bachelor- oder Masterstudium verbunden werden. Der Antrag auf Zulassung zu einem individuellen Studium ist an jener Universität einzubringen, an welcher der Schwerpunkt des geplanten Studiums liegen soll.

(2) Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

1. die Bezeichnung des Studiums;

2. ein Curriculum einschließlich Qualifikationsprofil;

3. den Umfang in ECTS-Anrechnungspunkten;

4. wenn das Studium an mehreren Universitäten durchgeführt werden soll, die Zuordnung der Fächer zu den beteiligten Universitäten.

(3) Der Antrag ist vom für die Organisation der Studien zuständigen Organ bescheidmäßig zu genehmigen, wenn das beantragte Studium einem facheinschlägigen Studium gleichwertig ist. In der Genehmigung ist der Zeitpunkt der Zulassung zum individuellen Studium festzulegen.

(4) Absolventinnen und Absolventen individueller Bachelorstudien ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ jener Universität, an welcher der Schwerpunkt des Studiums gelegen ist, der akademische Grad ‚Bachelor', abgekürzt, ‚BA', Absolventinnen und Absolventen individueller Diplomstudien ist der akademische Grad ‚Magistra' bzw. ‚Magister', abgekürzt, jeweils ‚Mag.' zu verleihen, Absolventinnen und Absolventen individueller Masterstudien ist der akademische Grad ‚Master', abgekürzt, ‚MA' zu verleihen. Überwiegen in einem individuellen Diplom- oder Masterstudium die Fächer aus ingenieurwissenschaftlichen Studien, ist den Absolventinnen und Absolventen der akademische Grad ‚Diplom-Ingenieurin' bzw. ‚Diplom-Ingenieur', abgekürzt, jeweils ‚Dipl.-Ing.' oder ‚DI' zu verleihen."

Zu A)

2.1. Am 28.06.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung zum individuellen Masterstudium "Recht für Techniker/innen" an der JKU Linz.

Die Zulassung zu individuellen Studien ist in § 55 UG geregelt. Zu dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof - bezugnehmend auf die Vorgängerbestimmung des § 17 des mit Ablauf des 31.12.2003 außer Kraft getretenen Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997 - im Erkenntnis vom 21.01.2015, Ro 2014/10/0028, Folgendes ausgeführt:

"§ 17 Abs. 1 und 3 UniStG normiert das Recht ordentlicher Studierender eines Diplomstudiums auf Genehmigung eines individuellen Diplomstudiums, d.h. eines durch Verbindung von Fächern aus verschiedenen, in diesem Bundesgesetz festgelegten Diplomstudien zu einem individuell gestalteten Diplomstudium, soferne dieses einem facheinschlägigen Studium gleichwertig ist. Das besagt allerdings noch nicht, dass ein Anspruch auf Genehmigung der beantragten Fächerverbindung als individuelles Diplomstudium bereits dann besteht, wenn die Voraussetzung der Gleichwertigkeit erfüllt ist. Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des § 17 UniStG räumt diese Bestimmung den Studierenden nämlich (nur) insoweit die Möglichkeit ein, ihr Studium individuell zu gestalten, als dadurch einem Ausbildungsziel entsprochen wird, dem andernfalls nicht oder nicht hinreichend Genüge getan werden könnte. Ebenso wie es Sinn und Zweck des seinerzeitigen studium irregulare war, dem - beruflich oder wissenschaftlich motivierten - individuellen Ausbildungsbedarf des Studierenden zu dienen, setzt die Einrichtung des individuellen Diplomstudiums grundlegend voraus, dass es zur Erreichung eines näher bestimmten Ausbildungszieles notwendig ist. Fehlt es an einem entsprechenden individuellen Ausbildungsbedarf, so mangelt es an einer grundlegenden Voraussetzung für ein individuelles Diplomstudium; für eine Genehmigung ist diesfalls kein Raum." Entsprechendes gelte auch für die nunmehr in Geltung stehende Regelung des § 55 UG (vgl. ebenso VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0028).

2.2. Wie bereits in dieser zitierten Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, ist ein individuelles Studium ein durch Verbindung von Fächern aus verschiedenen (Diplom-)Studien gestaltetes (Diplom-)Studium. Auch in der Lehre wird vertreten, dass die Bewilligung eines individuellen Studiums gemäß § 55 UG voraussetzt, dass sich dieses aus Fächern verschiedener Studien, die in § 55 Abs. 1 UG genannt werden, auseinandersetzt (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg), Universitätsgesetz 20023, § 55, II., 307). Die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, dass bei individuellen Studien Fächer aus verschiedenen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudien zwar verbunden werden dürften, jedoch nicht müssten, ist daher nicht zutreffend.

Das vom Beschwerdeführer beantragte individuelle Masterstudium umfasst ausschließlich Fächer des Studiums "Recht und Wirtschaft für Techniker/innen". Das beantragte individuelle Studium stellt somit keine Verbindung von Fächern aus verschiedenen Studien dar und erfüllt bereits aus diesem Grund die Voraussetzungen für eine Bewilligung nicht.

2.3. Darüber hinaus setzt die Einrichtung des individuellen Studiums grundlegend voraus, dass es zur Erreichung eines näher bestimmten Ausbildungszieles notwendig ist. Die Bewilligung eines individuellen Studiums setzt sohin auch voraus, dass mit dem beantragten individuellen Studium einem Ausbildungsziel entsprochen wird, dem mit einem anderen Studium nicht oder nicht hinreichend Genüge getan werden könnte. Fehlt es an einem entsprechenden individuellen Ausbildungsbedarf, so mangelt es an einer grundlegenden Voraussetzung für ein individuelles Studium; für eine Genehmigung ist diesfalls kein Raum (vgl. VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0028; 16.12.2002, 2002/10/0008).

Wie bereits dargestellt umfasst das beantragte individuelle Masterstudium ausschließlich Fächer, die auch im Masterstudium "Recht und Wirtschaft für Techniker/innen" vorkommen. Mit dem beantragten individuellen Studium hat der Beschwerdeführer lediglich einen Teil des Masterstudiums "Recht und Wirtschaft für Techniker/innen" (nämlich den rechtswissenschaftlichen Teil) herausgelöst und diesen Teil als eigenes individuelles Masterstudium beantragt. Der Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass dem Ausbildungsziel, das der Beschwerdeführer mit dem von ihm beantragten individuellen Studium anstrebt, auch mit dem Masterstudium "Recht und Wirtschaft für Techniker/innen" Genüge getan wird. Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe nicht "durch Tatsachen oder Statistiken" glaubhaft gemacht, dass das vorgelegte Curriculum keinem Ausbildungsbedarf entspreche, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der behördlichen Ansicht aufzuzeigen.

Da der Beschwerdeführer das angestrebte Ausbildungsziel bereits durch Absolvierung des Masterstudiums "Recht und Wirtschaft für Techniker/innen", für welches er im Übrigen bereits zugelassen ist, erreichen kann, mangelt es auch an einer zweiten grundlegenden Voraussetzung für die Bewilligung des beantragten individuellen Masterstudiums, nämlich dem individuellen Ausbildungsbedarf.

Die weitere Frage, ob individuelle Masterstudien mindestens 120 ECTS-Punkte umfassen müssten oder ob - aufbauend auf einem Diplomstudium im Umfang von 240 ECTS-Punkten - auch individuelle Masterstudien mit einem Umfang von nur 60 ECTS-Punkten möglich sind, konnte daher dahingestellt bleiben.

Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers daher zu Recht abgewiesen.

2.5. Wenn der Beschwerdeführer der belangten Behörde vorwirft, die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid sei "absichtlich" "nicht ordnungsgemäß" vorgenommen worden und dem Beschwerdeführer "ein weiteres ‚ausgedachtes' Hindernis [...] für eine nicht Zulassung [...] als Begründung eingebunden [sic] worden", ist dieser Argumentation die Sachlichkeit in jeglicher Hinsicht abzusprechen. Die belangte Behörde hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ordnungsgemäß ermittelt und die Beurteilung des Antrages entsprechend den rechtlichen Grundlagen vorgenommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Zulassung zum beantragten individuellen Studium aus der Aktenlage (insbesondere dem zur Bewilligung eingebrachten Curriculum zum Masterstudium "Recht für Techniker/innen") in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch den Vizerektor für Lehre und Studierende der JKU Linz festgestellt wurde. Die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid entsprechen den Angaben im beantragten Curriculum. Diesen Sachverhaltsfeststellungen der Behörde wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Fallbezogen liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Abweisung ergeht in Anlehnung an die zu Spruchpunkt A) zitierte, einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen des vorliegenden Falles, insbesondere zu § 55 UG (VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0028; 16.12.2002, 2002/10/0008).

Schlagworte

Ausbildungsziel, Curriculum, individuelles Masterstudium

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W224.2211087.6.00

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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