TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/25 W228 2209661-1

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Veröffentlicht am 25.03.2020
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Entscheidungsdatum

25.03.2020

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W228 2209661-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GMBH, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. XXXX , gegen den Bescheid der vormaligen Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom 29.10.2018, Zl. XXXX , wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2018 wird aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die vormalige Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 25.09.2018, Zl. XXXX , der XXXX GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,00 vorgeschrieben, weil die Anmeldung für XXXX , VSNR XXXX , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 21.10.2017 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 24/für das Finanzamt Hollabrunn - Korneuburg - Tulln im Schlachthof in XXXX festgestellt worden sei, dass für die genannte Person die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.10.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Herrn XXXX Fleisch verkauft habe. XXXX habe gewartet, bis das Fleisch zur Abholung bereit gewesen sei. Während der Wartezeit habe ihn die Beschwerdeführerin gebeten, ein paar Kisten in den Bus einzuladen. Es sei keine Absicht der Schwarzarbeit gewesen und habe die Beschwerdeführerin noch nie mit Schwarzarbeit zu tun gehabt.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ die ÖGK als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG eine mit 29.10.2018 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Betretene am Kontrolltag Hilfstätigkeiten für die Beschwerdeführerin erbracht habe und die Beschwerdeführerin daher verpflichtet gewesen wäre, eine entsprechende Anmeldung vor Arbeitsantritt zu erstatten.

Mit Schreiben vom 08.11.2018 stellte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 19.11.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 28.01.2020 die Bezirkshauptmannschaft Tulln um Übermittlung der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft, der allfälligen Entscheidung des LVwG Niederösterreich und der Verhandlungsprotokolle betreffend das Verfahren nach § 111 ASVG gegen die Beschwerdeführerin ersucht.

Am 07.02.2020 wurden die angeforderten Unterlagen betreffend das Verfahren nach § 111 ASVG von der Bezirkshauptmannschaft Tulln an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 05.03.2020 der ÖGK die Unterlagen des § 111 ASVG Verfahrens übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.

Die ÖGK hat mit Schriftsatz vom 12.03.2020 eine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 21.10.2017 um 05:30 Uhr wurde durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes eine Kontrolle im Schlachthof der Beschwerdeführerin in XXXX durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde XXXX , VSNR XXXX , angetroffen, der gerade im Begriff war, eine Kiste mit Fleisch in einen Transporter zu verladen. XXXX war zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet.

XXXX war etwa bis drei Monate vor dem Kontrollzeitpunkt im Betrieb der Beschwerdeführerin beschäftigt. Am Morgen des Tages der Kontrolle ist er zum Betrieb der Beschwerdeführerin gefahren um für seinen eigenen Bedarf Fleisch auszusuchen und einzukaufen. Während der Zeit, als er auf sein Fleisch wartete, wollte er die Wartezeit überbrücken und hat einige Fleischkisten in einen Transporter geladen. XXXX wusste über die Arbeitsabläufe aufgrund seiner früheren Tätigkeit im Betrieb der Beschwerdeführerin Bescheid. XXXX hat von der Beschwerdeführerin keine Gegenleistung für das Verladen der Kisten erhalten bzw. wurde ihm eine solche auch nicht zugesagt.

XXXX hat der Beschwerdeführerin sohin am Tag der Betretung im Rahmen seines Fleischeinkaufs kurzfristig, freiwillig und unentgeltlich ausgeholfen. Er wurde weder von der Beschwerdeführerin kontrolliert noch unterlag er den Weisungen der Beschwerdeführerin. XXXX war nicht in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die Beschwerdeführerin tätig. Ein Dienstverhältnis zwischen XXXX und der Beschwerdeführerin lag nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der ÖGK.

Es ist unstrittig, dass XXXX im Zeitpunkt der Betretung (21.10.2017) durch die Organe der Abgabenbehörden des Bundes im Schlachthof der Beschwerdeführerin angetroffen wurde, wobei er gerade im Begriff war, eine Kiste mit Fleisch in einen Transporter zu verladen, und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet war.

Die Feststellungen betreffend die im gegenständlichen Fall vorliegende kurzfristige, freiwillige Mithilfe ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen in Zusammenschau mit den von der Beschwerdeführerin sowie von XXXX in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getätigten Ausführungen.

In Würdigung der gesamten Umstände des Falles erscheint die Tätigkeit des XXXX auch für das Bundesverwaltungsgericht lediglich als Ausfluss eines Gefälligkeitsdienstes gegenüber der Beschwerdeführerin. Die getätigte Mithilfe hat das Maß der unter Bekannten üblichen und gebotenen Gefälligkeit nicht überschritten und hat er lediglich kurzfristig ausgeholfen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsleitung des XXXX in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht wurde.

Beweiswürdigend ist weiters auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 12.06.2019 zu verweisen. In diesem Erkenntnis wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht gegen die Meldeverpflichtung im Sinne des § 33 ASVG verstoßen hat und somit auch nicht die ihr angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat. Dieses Straferkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich weist den vollkommen - sprich 1:1 - identischen Sachverhalt auf, der Grundlage für das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige gegenständliche Verfahren ist.

Es ist auszuführen, dass dieses Straferkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 12.06.2019 für das gegenständliche Verfahren Indizwirkung hat und keine unangemeldete Beschäftigung (als Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG) des XXXX bei der Beschwerdeführerin feststellt. Zu diesem Ergebnis gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Zuge der Befragung der Beschwerdeführerin und der Zeugeneinvernahme von XXXX sowie des die Anzeige legenden Bediensteten der Finanzpolizei im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die ÖGK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung des XXXX vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde zwar berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, 2003/08/0182).

Als solche atypischen Umstände machte die Beschwerdeführerin hinsichtlich XXXX das Vorliegen eines unentgeltlichen Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienstes geltend.

Bei der Frage, ob ein unentgeltlicher Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, handelt es sich um eine grundsätzlich nicht revisible einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. VwGH 24.02.2015, Ra 2015/08/0009).

Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318).

Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung stand halten (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165).

Wie festgestellt, erfolgte die Tätigkeit des XXXX freiwillig und unentgeltlich. Aufgrund seiner früheren Tätigkeit im Betrieb der Beschwerdeführerin war XXXX mit den dortigen Arbeitsabläufen vertraut und hat er nur die Zeit, während der er auf sein Fleisch gewartet hat, mit einer sinnvollen Tätigkeit überbrücken wollen. Er hat beim Verladen von Kisten in einen Transporter geholfen; es handelte sich hierbei jedoch um lediglich ein paar Handgriffe, die nur für kurze Zeit verrichtet wurden.

Insgesamt ergibt sich nach Würdigung aller Umstände des gegenständlichen Einzelfalles als Gesamtbild, dass XXXX bei der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit aufgrund des kurzfristigen, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigwerdens für die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienstes tätig war, sodass kein Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG vorlag.

Mangels Vorliegens eines Dienstverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX , traf diese auch gemäß § 33 ASVG keine Verpflichtung zur Anmeldung zur Pflichtversicherung, weshalb die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG nicht zu Recht erfolgte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Freiwilligkeit, Gefälligkeitsdienst,
Unentgeltlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W228.2209661.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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