TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/12 W249 2178977-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.11.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.11.2019

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §74 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
KOG §36
ORF-G §1 Abs3
ORF-G §10 Abs3
ORF-G §10 Abs4
ORF-G §10 Abs5
ORF-G §10 Abs6
ORF-G §10 Abs7
ORF-G §36 Abs1 Z1 lita
ORF-G §36 Abs1 Z1 litb
ORF-G §36 Abs1 Z1 litc
ORF-G §36 Abs4
ORF-G §37 Abs1
ORF-G §37 Abs4
ORF-G §4 Abs1
ORF-G §4 Abs3
ORF-G §4 Abs4
ORF-G §4 Abs5 Z1
ORF-G §4 Abs5 Z2
ORF-G §4 Abs5 Z3
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W249 2178977-1/14E

W249 2179860-1/15E

W249 2178958-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Beisitzerin und den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerden des 1) Österreichischen Rundfunks und des 2) XXXX , beide vertreten durch XXXX , sowie der 3) XXXX , vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom XXXX , KOA XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden des Österreichischen Rundfunks und des XXXX werden als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde der XXXX wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom XXXX erhoben die XXXX (im Folgenden "Drittbeschwerdeführerin") und XXXX (im Folgenden "weitere Verfahrenspartei") Beschwerde gegen den Österreichischen Rundfunk (ORF; im Folgenden "Erstbeschwerdeführer") und beantragten die Feststellung, dass dieser durch die Ausstrahlung des Themenschwerpunktes " XXXX " vom XXXX in seinen Programmen (Radio und Fernsehen) die Bestimmungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 14, Abs. 3 bis 5 sowie § 10 Abs. 3 bis 7 und 9 ORF-G verletzt habe.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX , KOA XXXX , wurde von der belangten Behörde ausgesprochen:

"1. Der Beschwerde des XXXX gegen den Österreichischen Rundfunk (ORF) wegen Verletzung des ORF-Gesetzes wird

a. soweit sich diese gegen die am XXXX in XXXX um XXXX ausgestrahlte Sendung ‚ XXXX ' richtet, gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 37 iVm § 4 Abs. 5 Z 1 und Z 3 sowie § 10 Abs. 5 und 7 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBI. I Nr. 120/2016, Folge gegeben und festgestellt, dass der ORF das Objektivitätsgebot dadurch verletzt hat, dass in dieser Sendung Pro- und Kontrastandpunkte nicht ausgewogen zur Geltung gelangt sind, wodurch beim Durchschnittsbetrachter ein verzerrter Eindruck des behandelten Themas entstanden ist;

b. soweit sich die Beschwerde allein gegen den Titel des Themenschwerpunktes ‚ XXXX ' ( XXXX ) und die Titel der Sendungen ‚

XXXX ' vom XXXX ‚ XXXX ' vom XXXX und ‚ XXXX ' vom XXXX richtet, wird diese mangels Beschwerdelegitimation gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G zurückgewiesen;

c. soweit sich die Beschwerde gegen die am XXXX in XXXX um XXXX Uhr ausgestrahlte Sendung ‚ XXXX ' richtet, wird diese gemäß § 35 und § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G iVm § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 1, 3 bis 7 und 9 ORF-G als unbegründet abgewiesen.

d. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Der Beschwerde der XXXX (FN XXXX beim XXXX ) gegen den ORF wegen Verletzung des ORF-Gesetzes wird

a. soweit sich diese gegen die am XXXX in XXXX um XXXX ausgestrahlte Sendung ‚ XXXX ' richtet, gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 37 iVm § 4 Abs. 5 Z 1 und Z 3 sowie § 10 Abs. 5 und 7 ORF-G Folge gegeben und festgestellt, dass der ORF das Objektivitätsgebot dadurch verletzt hat, dass in dieser Sendung Pro- und Kontrastandpunkte nicht ausgewogen zur Geltung gelangt sind, wodurch beim Durchschnittsbetrachter ein verzerrter Eindruck des behandelten Themas entstanden ist;

b. soweit sich die Beschwerde allein gegen den Titel des Themenschwerpunktes ‚ XXXX ' ( XXXX ) und die Titel der Sendungen ‚

XXXX ' vom XXXX ‚ XXXX ' vom XXXX und ‚ XXXX ' vom XXXX richtet, wird diese gemäß § 35 und § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G iVm § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 1, 3 bis 7 und 9 ORF-G als unbegründet abgewiesen;

c. soweit sich die Beschwerde gegen die am XXXX in XXXX um XXXX ausgestrahlte Sendung ‚ XXXX ' richtet, wird diese gemäß § 35 und § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G iVm § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 1, 3 bis 7 und 9 ORF-G als unbegründet abgewiesen;

d. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Dem Beschwerdegegner wird gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G aufgetragen, die Spruchpunkte 1.a. und 2.a. innerhalb von sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides an einem Donnerstag im Fernsehprogramm

XXXX in der um XXXX ausgestrahlten Sendung ‚ XXXX ' in folgender Weise durch Verlesung zu veröffentlichen:

‚Die KommAustria hat aufgrund zweier Beschwerden Folgendes festgestellt: In der Sendung ‚ XXXX ' wurde am XXXX im Programm XXXX ein Beitrag über das Geschäft mit dem Zucker und die gesundheitlichen Folgen von übermäßigem Konsum zuckerhaltiger Nahrungsmittel ausgestrahlt. Im Beitrag behauptete eine interviewte Ärztin, dass Zucker das gleiche Suchtpotential wie Rauschgift habe und in seiner Wirkung mit Heroin oder Kokain vergleichbar sei. Indem der ORF hierzu Kontrastandpunkte nicht im ausreichenden Maß zur Geltung hat kommen lassen, hat er gegen das Objektivitätsgebot des ORF-Gesetzes verstoßen.'

4. Der KommAustria sind gemäß § 36 Abs. 4 ORF-G unverzüglich Aufzeichnungen dieser Veröffentlichung zum Nachweis der Erfüllung des Auftrages zur Veröffentlichung vorzulegen."

2.1. Die belangte Behörde führte zum Gang des Verfahrens insbesondere wie folgt aus:

2.1.1. Beschwerde

Die Drittbeschwerdeführerin habe geltend gemacht, gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. c ORF-G durch die Verletzung des ORF-G in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen berührt worden zu sein. Zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation habe die Drittbeschwerdeführerin dargelegt, dass sie der einzige Produzent von Zucker innerhalb Österreichs sei und unter der Marke " XXXX " eine breite Palette an Zucker- und Zuckerspezialprodukten über den Lebensmitteleinzelhandel in Österreich anbiete. Zudem verkaufe die Drittbeschwerdeführerin Zucker an die weiterverarbeitende Industrie (z.B. Getränke-, Süßwaren-, Fermentations- sowie sonstige Lebensmittelproduzenten).

Die weitere Verfahrenspartei habe geltend gemacht, gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G wegen der Verletzung des ORF-G unmittelbar geschädigt worden zu sein. Zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation habe die weitere Verfahrenspartei dargelegt, dass sie Vorstandsvorsitzende der XXXX , der XXXX und zudem Mitglied des Aufsichtsrates der Drittbeschwerdeführerin sei.

Inhaltlich hätten die Drittbeschwerdeführerin und die weitere Verfahrenspartei eingangs vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer XXXX einen Themenschwerpunkt über das Lebensmittel Zucker mit rund 50 Sendungen und über 24 Stunden Sendezeit in ihren Fernsehprogrammen sowie zusätzlich mit etlichen Hörfunksendungen in XXXX und den Landesstudios ausgestrahlt habe, wobei diese bislang über keine andere Branche und kein anderes Produkt einen solch intensiven Schwerpunkt gesendet habe.

Die Drittbeschwerdeführerin und die weitere Verfahrenspartei hätten sich zunächst gegen den Titel des Themenschwerpunktes " XXXX " sowie die Titel der Sendungen

1. " XXXX ",

2. " XXXX ",

3. " XXXX ",

4. " XXXX ",

5. " XXXX ",

6. " XXXX " sowie

7. " XXXX ",

gewandt, wobei insbesondere die Verwendung der Begriffe "Gift", bitter", "böse" und "Sucht" in den Sendungstiteln beanstandet worden sei. Erläuternd sei hierzu ausgeführt worden, dass der Begriff "Gift" im Chemikaliengesetz 1996 klar definiert sei als Stoffe oder Gemische, die in geringer Menge durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen könnten (vgl. § 3 Abs. 1 Z 7 Chemikaliengesetz 1996). Gifte seien gemäß § 35 Chemikaliengesetz 1996 Stoffe und Gemische, die eine akute Toxizität der Kategorien 1, 2 oder 3 oder eine spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 1 aufweisen würden. Zucker sei hingegen weder giftig, noch ein Gift im Sinne der in Österreich geltenden Definition.

In den Sendungen des Themenschwerpunkts sei allgemein, insbesondere auch durch die Sendungstitel, die die Drittbeschwerdeführerin und die weitere Verfahrenspartei als polemisch kritisiert hätten, der Eindruck erweckt worden, dass es sich bei Zucker um eine giftige, einem Suchtmittel gleiche Substanz handle. Dies stelle eine Verletzung der Bestimmungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 14, Abs. 3 bis 5 sowie § 10 Abs. 3 bis 7 und 9 ORF-G dar.

Die Drittbeschwerdeführerin und die weitere Verfahrenspartei hätten zudem ihre Kritikpunkte an der am XXXX ausgestrahlten Sendung " XXXX " dargelegt, wobei diese vorweg unter Verweis auf die Website des Erstbeschwerdeführers dessen eigene Beschreibung dieses Sendungsformates zitiert hätten. Demnach handle es sich hierbei um ein "Reportage-Format im besten Sinn - investigativ, engagiert und nahe am Menschen". Weiters beschreibe der Erstbeschwerdeführer das Sendungsformat wie folgt: "Auf grelle Inszenierung verzichtet der XXXX . Dafür bleiben unsere Reporter hartnäckig am Thema dran - über Wochen, Monate und nicht selten auch über Jahre". Unter Hinweis auf einen am XXXX im Online-Standard erschienenen Artikel hätten die Drittbeschwerdeführerin und die weitere Verfahrenspartei zudem dargelegt, dass die Sendung " XXXX " im Jahr XXXX im Schnitt XXXX Zuseher gehabt sowie im Schnitt XXXX Marktanteil erzielt habe.

Zur Sendung " XXXX " vom XXXX hätten die Drittbeschwerdeführerin und die weitere Verfahrenspartei konkret ausgeführt, dass darin unter anderem XXXX interviewt worden sei, die im Rahmen der Sendung nachstehende Aussagen getätigt habe:

* "Zucker ist wie eine Droge. Zucker können Sie mit Heroin und Kokain vergleichen. Es hat das gleiche Suchtpotential." (Minute 00:40)

* "Es wurden jahrelang Lebensmittel verteufelt, die gar nicht so ungesund sind... Fett z.B. Nicht LOW FAT, sondern LOW SUGAR in der Lebensmittelindustrie wäre viel wichtiger." (Minute 07:30 bis 07:45)

* "Zucker ist das Gefährlichste in der Nahrung... nichts anderes kann so gefährlich sein, wie der Zucker." (Minute 07:50)

* "Zucker ist eine ganz, ganz gefährliche Sucht." (Minute 23:23)

* "Es ist ein Rauschmittel, man muss es wissen." (Minute 23:28)

* "Zucker ist im Grunde genommen nichts anderes als Heroin und Kokain. Es ist ein Suchtmittel. Es macht genauso süchtig." (Minute 23:44)

* "Es ist fast schwieriger einen Menschen vom Zuckerkonsum wegzubringen, als von Heroin oder von Kokain." (Minute 24:13)

Die ORF-Sendung " XXXX " vom XXXX habe 47 Minuten und 15 Sekunden gedauert, wobei XXXX darin mindestens sechs Minuten zum Lebensmittel Zucker gesprochen habe. XXXX sei Fachärztin für Allgemeine Chirurgie und Viszeralchirurgie. Bei den Erkrankungen, die unter den Begriff "Diabetes mellitus" fallen würden, handle es sich jedoch um Stoffwechselerkrankungen. Es wäre daher im Sinne der Sachlichkeit und Wahrheitsmäßigkeit der Sendung angebracht gewesen, eine Fachärztin für Innere Medizin mit dem Zusatzgebiet Endokrinologie und Stoffwechselerkrankungen zu befragen und nicht eine Ärztin aus einem völlig artfremden Fachbereich. Diabetes heiße zwar Zuckerkrankheit, es sei jedoch der hohe Körperfettanteil, der zu Insulinresistenz und nicht genetisch bedingtem Diabetes (Typ 2) führe. Diese Erkrankung sei eine Folge von Überernährung, unabhängig davon, woher dieses Zuviel an Körperfett komme.

Die Aussagen von XXXX würden insbesondere das Sachlichkeitsgebot für Kommentare und Analysen gemäß § 10 Abs. 7 ORF-G verletzen. Es sei völlig unsachlich, Zucker mit Heroin und Kokain zu vergleichen und Zucker als "das Gefährlichste in der Nahrung" zu bezeichnen. Angesichts der heutigen hohen Sicherheitsstandards in der Lebensmittelproduktion sei das Risiko gefährlicher Bestandteile in Lebensmitteln, wie z.B. Toxinen wie Mutterkorn oder Dioxin, reduziert worden. Gefährliche Bestandteile in der Nahrung seien daher Toxine oder Gifte, jedoch sicherlich nicht Zucker.

XXXX habe in der Sendung auch die Aussage getätigt, dass Zucker eine Droge, nichts Anderes als Kokain und Heroin, sohin ein Suchtmittel sei. Zucker sei jedoch nachweislich kein Suchtmittel und erfülle nicht den Suchtmittelbegriff gemäß § 1 Abs. 2 des Suchtmittelgesetzes. Zucker sei hingegen ein hochwertiges Lebensmittel, unverzichtbar im Energiestoffwechsel, und werde in Österreich von der Drittbeschwerdeführerin aus gentechnikfreien Zuckerrüben österreichischer Landwirte nachhaltig produziert. Zucker sei weder ein Suchtmittel, noch mache er abhängig, wie dies bei Alkohol und Nikotin, und erst recht bei Heroin, der Fall sei. Zucker als Droge zu bezeichnen und mit synthetisch hergestellten Suchtmitteln, wie Kokain oder gar Heroin (das bereits bei erster Einnahme abhängig machen könne) zu vergleichen, habe nichts mit einer sachlichen Information über die Folgen falscher Ernährung zu tun, sondern solle offenbar irrationale Angst erzeugen und Abscheu hervorrufen.

Die Aussagen von XXXX seien weder umfassend und objektiv iSd § 10 Abs. 5 ORF-G, noch sachlich und auf nachvollziehbaren Tatsachen beruhend iSd § 10 Abs. 7 ORF-G gewesen. Die getätigten Aussagen seien auch nicht im Dienst von Wissenschaft und Bildung iSd § 10 Abs. 9 ORF-G gestanden. Da der Erstbeschwerdeführer bewusst eine Ärztin als Interviewpartnerin ausgewählt habe, sei beim Zuseher der Eindruck erweckt worden, dass es sich hierbei um eine Fachmeinung im Dienste der Wissenschaft und Bildung gehandelt habe. Der Erstbeschwerdeführer habe es auch unterlassen, sich von den offenkundig wahrheitswidrigen Aussagen von XXXX sofort und klar zu distanzieren. Bei den Aussagen von XXXX habe es sich um polemische bzw. unangemessene Formulierungen gehandelt, die als solche mit dem Objektivitätsgebot niemals vereinbar (VfSlg. 16.468/2002; BKS 27.09.2010, 611.988/0006-BKS/2010) und zudem offensichtlich unrichtig seien. Mit weiteren Zitaten und Verweisen auf die Rechtsprechung des Bundeskommunikationssenates und des Verfassungsgerichtshofes zu den aus dem Objektivitätsgebot resultierenden Anforderungen an Darbietungen bzw. Sendungen des Erstbeschwerdeführers hätten die Drittbeschwerdeführerin und die weitere Verfahrenspartei argumentiert, dass der Erstbeschwerdeführer diesen sowohl in Bezug auf die gegenständliche Sendung, als auch den Themenschwerpunkt " XXXX " nicht entsprochen habe.

Darüber hinaus hätten die Drittbeschwerdeführerin und die weitere Verfahrenspartei die nachstehende Aussage beanstandet, die im Rahmen der gegenständlichen Sendung in Minute 10:55 getätigt worden sei:

Off-Stimme: "Warum fragen wir uns, hat der Zuckerkonsum zugenommen?"

Tatsächlich sei jedoch der Zuckerkonsum seit 20 Jahren rückläufig. Laut Statistik Austria habe der Pro-Kopf-Zuckerkonsum 1994 41 kg und 2014 34 kg betragen. Somit sei diese Aussage des Erstbeschwerdeführers offensichtlich unrichtig gewesen und hätte die Unrichtigkeit bei Recherche der offiziellen Statistik der Statistik Austria erkannt werden können. Diese Aussage des Erstbeschwerdeführers habe daher nicht auf einer nachvollziehbaren Tatsache beruht und stelle somit insbesondere eine Verletzung der § 10 Abs. 5, 7 und 9 ORF-G dar. Fakt sei, dass der Zuckerkonsum über die letzten 20 Jahre um 20% gesunken sei und dennoch der Anteil an Übergewichtigen steige. Mittlerweile sei hinlänglich bewiesen, dass die Gewichtszunahme beim gesunden Menschen eine Folge zu hoher Kalorienaufnahme im Vergleich zum Kalorienverbrauch sei. Ob diese Kalorien aus Fett, Eiweiß, Zucker oder anderen Kohlehydraten stammen würden, sei dabei unmaßgeblich.

Die Drittbeschwerdeführerin und die weitere Verfahrenspartei hätten weiters vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen des Themenschwerpunktes über das Lebensmittel Zucker rund 50 Sendungen ausgestrahlt habe, und die Drittbeschwerdeführerin, die die einzige Produzentin von Zucker in Österreich sei, keine Möglichkeit gegeben habe, zu den Vorwürfen gegen das Lebensmittel Zucker konkret Stellung zu nehmen. Dies stehe klar im Widerspruch zu § 4 Abs. 5 ORF-G, der vorschreibe, dass der Erstbeschwerdeführer bei der Gestaltung von Sendungen die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen zu berücksichtigen und eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen sicherzustellen habe. Zum in Rede stehenden Themenschwerpunkt XXXX sei die Drittbeschwerdeführerin lediglich in nachstehenden Fällen vom Erstbeschwerdeführer kontaktiert worden:

* Am XXXX sei die Drittbeschwerdeführerin von der Redakteurin XXXX telefonisch kontaktiert worden, da diese Fragen zur Zuckermarktliberalisierung für die Sendung " XXXX " gehabt habe.

* Am XXXX habe der Redakteur XXXX die Drittbeschwerdeführerin per E-Mail kontaktiert, da er Fragen hinsichtlich deren Mitgliedschaft im Verein " XXXX " gehabt habe.

* Am XXXX habe der Redakteur XXXX die Drittbeschwerdeführerin telefonisch kontaktiert, da er Fakten (Zahlen, etc.) zur österreichischen Zuckerproduktion benötigt habe.

Es zeige sich sohin, dass die Redakteure des Erstbeschwerdeführers die Drittbeschwerdeführerin beziehungsweise deren XXXX lediglich kontaktiert hätten, wenn diese Fragen gehabt hätten, der Drittbeschwerdeführerin jedoch zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit einräumt hätten, eine fundierte Stellungnahme zu den Vorwürfen gegen das Lebensmittel Zucker in einer der zahlreichen Sendungen zum Themenschwerpunkt einzubringen. Lediglich am XXXX , sohin lange vor dem Sendungsschwerpunkt, habe der Erstbeschwerdeführer telefonisch durch XXXX angefragt, ob XXXX ein Interview mit der weiteren Verfahrenspartei führen dürfe. Die Anfrage sei mit der Aussage verknüpft gewesen, dass die betreffende Sendung im XXXX ausgestrahlt werde. Das Interview habe folglich am XXXX in XXXX stattgefunden, wobei der Erstbeschwerdeführer jedoch vorab nicht mitgeteilt habe, dass das Interview nicht wie angekündigt im XXXX ausgestrahlt werde, sondern tatsächlich erst im XXXX im Rahmen des gegenständlichen Sendungsschwerpunktes. Der Erstbeschwerdeführer habe auch weder der weiteren Verfahrenspartei, noch der Drittbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass es diesen Sendungsschwerpunkt geben würde.

In der Sendung " XXXX " vom XXXX seien Teile eines alten Interviews mit der weiteren Verfahrenspartei vom XXXX , das für die Sendung " XXXX " vom XXXX geführt worden war, gesendet worden. Dies sei auch ohne Zustimmung der weiteren Verfahrenspartei erfolgt. Die Aussagen der weiteren Verfahrenspartei aus der Sendung " XXXX " vom XXXX seien zudem klar aus ihrem Zusammenhang gerissen in der Sendung " XXXX " vom XXXX wiedergegeben worden.

Zusammenfassend hätten die Drittbeschwerdeführerin und die weitere Verfahrenspartei in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen des Sendungsschwerpunktes mit rund 50 Sendungen lediglich Ausschnitte älterer Interviews mit der weiteren Verfahrenspartei gesendet habe, jedoch weder dieser, noch der Drittbeschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben habe, fundiert zu den Vorwürfen gegen das Lebensmittel Zucker in einer der zahlreichen Sendungen Stellung zu nehmen. Dies stelle eine Verletzung des § 4 Abs. 5 ORF-G sowie des § 10 Abs. 5 ORF-G dar.

Die Drittbeschwerdeführerin und die weitere Verfahrenspartei hätten danach ihre Kritikpunkte an der am XXXX ausgestrahlten Sendung " XXXX " dargelegt. In dieser Sendung habe XXXX folgende Aussagen getätigt: "Und wenn Zucker tatsächlich eine süchtig machende Substanz ist, dann wäre dieser Mann ihr Dealer. In den Fabriken, die er leitet, wird jedes Jahr rund eine halbe Million Tonnen der Droge Haushaltszucker hergestellt. Völlig legal."

Unmittelbar auf diese Aussage folgend habe die Kamera die weitere Verfahrenspartei, Vorstandsvorsitzende der XXXX und Aufsichtsratsmitglied der Drittbeschwerdeführerin, gemeinsam mit XXXX auf dem Werksgelände der Zuckerfabrik XXXX nebeneinander gehend gezeigt. Anschließend sei ein Statement der weiteren Verfahrenspartei auf eine nicht gesendete Fragestellung von XXXX gefolgt, gedreht in der Besucherkanzel der Abpackanlage der Zuckerfabrik XXXX .

XXXX habe in der gegenständlichen Sendung das Lebensmittel Zucker als Droge bezeichnet, obwohl im allgemeinen Sprachgebrauch in Österreich hierunter jedoch zumeist eine stark wirksame psychotrope Substanz (Rauschmittel, Rauschgift) verstanden werde. Das österreichische Recht kenne den Begriff des Drogenausgangsstoffes (§ 4 Suchtmittelgesetz), und in der strafrechtlichen Rechtsprechung seien folgende Substanzen als Drogen bezeichnet worden: Crystal Meth (12 Os 59/14i), Kokain (12 Os 133/12v), Marihuana (12 Os 148/12z) sowie Heroin (13 Os 79/10g). Zucker sei sohin keine Droge, und die Aussage, Haushaltszucker wäre eine Droge, sei somit nachweislich falsch. Gemäß § 28a Suchtmittelgesetz stelle Suchtgifthandel ein Verbrechen dar, weshalb die Bezeichnung einer Person als "Dealer" klar die Menschenwürde verletze. Der Vorwurf, "Dealer" zu sein, sei eindeutig ehrenrührig und führe zu einer Verletzung des § 10 Abs. 1 ORF-G, wonach alle Sendungen des Erstbeschwerdeführers im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten müssten.

Abschließend hätten die Drittbeschwerdeführerin und die weitere Verfahrenspartei festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer durch den Sendungsschwerpunkt " XXXX ", insbesondere durch den Titel des Sendungsschwerpunktes und durch die Titel der einzelnen Sendungen sowie schließlich auch durch die Sendungen " XXXX " vom XXXX und " XXXX " vom XXXX , in denen durch den Erstbeschwerdeführer und die von diesem interviewte Ärztin der Eindruck vermittelt worden sei, dass Zucker eine giftige, einem Suchtmittel gleiche Substanz und die weitere Verfahrenspartei ein Dealer sei, das ORF-Gesetz, insbesondere die § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 14, Abs. 3 bis 5 sowie § 10 Abs. 1, 3 bis 7 und 9 ORF-G, verletzt habe.

2.1.2. Vorbringen der weiteren Verfahrenspartei

Mit Schreiben vom XXXX sei die weitere Verfahrenspartei dem von der belangten Behörde an sie gerichteten Mängelbehebungsauftrag nachgekommen und habe zunächst im Hinblick auf die in Beschwerde gezogenen Titel des Themenschwerpunktes " XXXX " sowie der Sendungen " XXXX " vom XXXX " XXXX " vom XXXX und " XXXX " vom XXXX ausgeführt, dass sie hierdurch in ihrer Ehre und in ihrem Ruf unmittelbar geschädigt worden sei, da der Erstbeschwerdeführer hiermit implizit wahrheitswidrig behauptet habe, dass Zucker ein Gift bzw. ein Suchtmittel sei, und die weitere Verfahrenspartei leitend in einem Unternehmen tätig sei, das giftige oder süchtig machende Produkte herstelle.

Darüber hinaus sei sie in der Sendung " XXXX " vom XXXX im Rahmen einer von XXXX getätigten Aussage als "Dealer" bezeichnet und im Anschluss an diese im Bild gezeigt worden, als sie mit XXXX das Werksgelände der Zuckerfabrik in XXXX besichtigt habe. Die weitere Verfahrenspartei habe weiters vorgebracht, dass in dieser Sendung das Lebensmittel Zucker unrichtiger Weise als Droge bezeichnet worden sei und habe neuerlich die Bezug habenden Passagen des Beschwerdevorbringens vom XXXX wiedergegeben. Durch die Behauptung von XXXX , dass Zucker eine Droge und die weitere Verfahrenspartei ein Dealer sei, sei diese unmittelbar in ihrer Ehre und in ihrem Ruf geschädigt worden. Zudem seien die Aussagen von XXXX in der Sendung " XXXX " vom XXXX dem Erstbeschwerdeführer zuzurechnen.

Im Hinblick auf die Sendung " XXXX " vom XXXX habe die weitere Verfahrenspartei zur Konkretisierung ihrer Beschwerdelegitimation vorgebracht, dass in dieser das Lebensmittel Zucker von der interviewten Ärztin XXXX in unsachlicher Weise unter anderem als Droge bezeichnet sowie mit Heroin und Kokain verglichen worden sei. In diesem Zusammenhang habe die weitere Verfahrenspartei die entsprechenden Passagen ihres Beschwerdevorbringens vom XXXX wiederholt.

In diesem Gesamtkontext sei sie als "Dealer" bezeichnet worden. Die Bezeichnung der weiteren Verfahrenspartei, Generaldirektor der XXXX und Aufsichtsratsmitglied der Drittbeschwerdeführerin, als "Dealer" sei jedenfalls dazu geeignet, ihren Ruf und ihre Ehre zu schädigen bzw. diese in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen. In diesem Zusammenhang habe die weitere Verfahrenspartei eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zitiert, in der dieser die Bezeichnung als "Mafia" als ehrenrührig angesehen habe (4 Ob 131/93). Da Suchtgifthandel ein Verbrechen nach § 28a Suchtmittelgesetz darstelle, sei die Bezeichnung einer Person als "Dealer" ehrenrührig, wobei ein Verhalten als unehrenhaft (§ 111 Abs. 1 StGB sowie § 6 Abs. 1 MedienG) zu verstehen sei, durch das nach durchschnittlicher Auffassung eines sozial integrierten wertbewussten Menschen die soziale Wertschätzung empfindlich beeinträchtigt werde. Beim Dealen bzw. Drogenhandel handle es sich nicht nur um eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Strafe bedrohte Handlung, sondern auch um eine verächtliche Eigenschaft bzw. ein unehrenhaftes und gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten. Zudem sei die Bezeichnung als "Dealer" auch geeignet, den Kredit, den Erwerb bzw. das Fortkommen der weiteren Verfahrenspartei zu gefährden, sodass sie unmittelbar geschädigt worden sei. Die Aussagen der Ärztin XXXX in der Sendung " XXXX " vom XXXX seien im Übrigen dem Erstbeschwerdeführer zuzurechnen.

Im Anschluss habe die weitere Verfahrenspartei nochmals zusammenfassend dargelegt, dass die XXXX , deren Vorstandsvorsitzende sie sei, die Holdinggesellschaft der Drittbeschwerdeführerin sei, die wiederum der einzige Produzent des Lebensmittels Zucker innerhalb Österreichs sei. Dadurch, dass das Lebensmittel Zucker in den Sendungen " XXXX " vom XXXX und " XXXX " vom XXXX fälschlicherweise als Droge und Suchtgift bezeichnet worden sei, sei der Ruf und die Ehre der weiteren Verfahrenspartei geschädigt worden, da dies impliziere, dass diese das leitende Mitglied eines Unternehmens sei, das ein (der Droge Heroin oder Kokain ähnliches) Suchtgift produziere. Somit sei die weitere Verfahrenspartei durch Verletzung des ORF-G unmittelbar geschädigt worden.

Hierauf sei die weitere Verfahrenspartei auf die einschlägige Rechtsprechung der Rundfunkkommission, des Bundeskommunikationssenates, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zu § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G eingegangen und habe unter Verweis auf diese dargelegt, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen der in dieser Gesetzesbestimmung geregelten Beschwerdelegitimation durch Schädigung ihrer aus der Rechtsordnung unmittelbar ableitbaren rechtlichen Interessen immaterieller Natur vorliegen würden.

Des Weiteren habe die weitere Verfahrenspartei erklärt, dass durch die Sendung " XXXX " vom XXXX und die Sendung " XXXX " vom XXXX sowie durch den Titel des Themenschwerpunktes " XXXX " durch den Titel der Sendung " XXXX " vom XXXX , durch den Titel der Sendung, " XXXX " vom XXXX und durch den Titel der Sendung " XXXX " vom XXXX insbesondere die Bestimmungen gemäß § 10 Abs. 5, 7 und § 4 Abs. 5 Z 1 ORF-G verletzt worden seien, deren wesentlichen Regelungsinhalt sie wiedergegeben habe. Darauf aufbauend habe die weitere Verfahrenspartei die Regelungen nach § 1330 Abs. 1 und 2 ABGB sowie § 6 Abs. 1 Mediengesetz und § 115 Abs. 1 und § 111 Abs. 1 StGB näher dargelegt, die ihrer Auffassung nach einschlägig seien.

Abschließend habe die weitere Verfahrenspartei ihre Beschwerde dahingehend konkretisiert, dass diese sich insbesondere gegen die Sendung " XXXX " vom XXXX , die Sendung " XXXX " vom XXXX sowie den Titel des Themenschwerpunktes " XXXX ", den Titel der Sendung " XXXX " vom XXXX , den Titel der Sendung " XXXX " vom XXXX und den Titel der Sendung " XXXX " vom XXXX richte.

2.1.3. Vorbringen der Drittbeschwerdeführerin

Die Drittbeschwerdeführerin habe mit Schreiben vom XXXX aufgrund der von der belangten Behörde an sie gerichteten Aufforderung dargelegt, dass sie ihre Beschwerdelegitimation nunmehr auf die Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G stützen wolle. Zur Begründung der behaupteten unmittelbaren Schädigung habe die Drittbeschwerdeführerin die ständige Rechtsprechung der Rundfunkkommission, des Bundeskommunikationssenates, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zu § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G zitiert und unter Verweis auf diese vorgebracht, dass sie der einzige Produzent von Zucker innerhalb Österreichs und marktbeherrschend auf dem österreichischen Zuckermarkt sei und unter der Marke " XXXX " eine breite Palette an Zucker- und Zuckerspezialprodukten über den Lebensmitteleinzelhandel in Österreich anbiete. Zudem verkaufe die Drittbeschwerdeführerin Zucker an die weiterverarbeitende Industrie (z.B. Getränke-, Süßwaren-, Fermentations-, sowie sonstige Lebensmittelproduzenten). Folglich sei sie unmittelbar dadurch geschädigt worden, dass der Drittbeschwerdeführerin mit der Wahl der beschwerdegegenständlichen Titel des Themenschwerpunktes " XXXX " und der Sendungen " XXXX " vom XXXX , " XXXX " vom XXXX und " XXXX " vom XXXX sowie durch die Sendungen " XXXX " vom XXXX und " XXXX " vom XXXX das ORF-G verletzt habe.

Anschließend habe die Drittbeschwerdeführerin ihr schon in der Beschwerde vom XXXX erstattetes Vorbringen wiederholt. Ergänzend habe sie vorgebracht, dass der in Beschwerde gezogene Sendungsschwerpunkt im Wesentlichen nur gegen sie und ihr Produkt (Zucker) gerichtet gewesen sei. Zur Untermauerung der behaupteten unmittelbaren Schädigung infolge der Wahl des Titels für den Themenschwerpunkt " XXXX " habe die Drittbeschwerdeführerin erklärt, dass dieser eine Verletzung des ORF-G darstelle, weil er polemisch, unangemessen und zudem nicht wahrheitsgemäß sei, zumal Zucker weder giftig, noch ein Gift im Sinne der in Österreich geltenden Definition sei. Durch die Wahl des Titels habe der Erstbeschwerdeführer die Drittbeschwerdeführerin unmittelbar geschädigt, da hierdurch ihr Erwerb und ihr Fortkommen gefährdet bzw. beeinträchtigt worden sei. Zudem sei der wirtschaftliche Ruf und die Reputation der Drittbeschwerdeführerin geschädigt worden. In diesem Zusammenhang verwies die Drittbeschwerdeführerin auf ein Urteil des Obersten Gerichtshofes, in dem dieser den Schutz der persönlichen Ehre auf Unternehmen erweitert habe (4 Ob 48/88). Gleiches habe die Drittbeschwerdeführerin im Hinblick auf die Titel der Sendungen " XXXX " vom XXXX " XXXX " vom XXXX und " XXXX " vom XXXX vorgebracht.

Ergänzend habe die Drittbeschwerdeführerin erklärt, dass es allgemein nachvollziehbar sei, dass die Bezeichnung eines Lebensmittels als Gift auf den Durchschnittskonsumenten höchst abschreckend wirke und den Umsatz mit diesem Lebensmittel schmälere.

In weiterer Folge sei die Drittbeschwerdeführerin näher auf die beiden Sendungen " XXXX " vom XXXX und " XXXX " vom XXXX eingegangen, wobei sie auch in diesem Zusammenhang ihr bereits in der Beschwerde vom XXXX erstattetes Vorbringen wiederholt habe, etwa zu den in diesen Sendungen getätigten Behauptungen über Zucker und den angestellten Vergleichen mit harten Drogen, oder den Aussagen der in der Sendung " XXXX " interviewten Ärztin XXXX sowie den Aussagen von XXXX im Rahmen der Sendung " XXXX ". Hierauf basierend habe die Drittbeschwerdeführerin dargelegt, dass durch die inkriminierten Behauptungen und Aussagen das ORF-G verletzt und sie auch dadurch unmittelbar in ihrem Erwerb und Fortkommen gefährdet bzw. beeinträchtigt worden sei. Zudem sei auch ihr wirtschaftlicher Ruf und ihre Reputation geschädigt worden.

Anschließend habe die Drittbeschwerdeführerin ihr Vorbringen aus der Beschwerde vom XXXX wiederholt, wonach ihr seitens des Erstbeschwerdeführers keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, zu den Vorwürfen gegen das Lebensmittel Zucker konkret Stellung zu nehmen, was klar in Widerspruch zu § 4 Abs. 5 ORF-G stehe. Zudem seien die im Rahmen der Sendung " XXXX " vom XXXX gesendeten Teile eines Interviews mit der weiteren Verfahrenspartei zu einem späteren Zeitpunkt als angekündigt ( XXXX anstelle von XXXX ) und in einem der Drittbeschwerdeführerin nicht genannten Zusammenhang - nämlich dem gegenständlichen Sendungsschwerpunkt - ausgestrahlt worden. Soweit Passagen eines Interviews mit der weiteren Verfahrenspartei in der Sendung " XXXX " vom XXXX gezeigt worden seien, hätten diese sogar aus dem Jahr XXXX datiert und seien ohne Zustimmung der weiteren Verfahrenspartei klar aus ihrem Zusammenhang gerissen in der Sendung gezeigt worden. Es zeige sich sohin, dass der Erstbeschwerdeführer in dem intensiven Sendungsschwerpunkt " XXXX " mit rund 50 Sendungen im Fernsehen lediglich Ausschnitte älterer Interviews mit der weiteren Verfahrenspartei gesendet habe, dieser und der Drittbeschwerdeführerin jedoch keine Möglichkeit eingeräumt habe, fundiert zu den Vorwürfen gegen das Lebensmittel Zucker in einer der zahlreichen Sendungen Stellung zu nehmen. Dies stelle eine Verletzung des § 4 Abs. 5 ORF-G sowie des Objektivitätsgebotes gemäß § 10 Abs. 5 ORF-G dar. Dadurch sei der Erwerb und das Fortkommen der Drittbeschwerdeführerin gefährdet bzw. beeinträchtigt und zudem ihr wirtschaftlicher Ruf und ihre Reputation geschädigt worden.

Der durch die Verletzungen des ORF-G verursachte Schaden zeige sich laut Ausführungen der Drittbeschwerdeführerin insbesondere auch darin, dass die Aktie der XXXX , der Muttergesellschaft der Drittbeschwerdeführerin, am XXXX , sohin während des Sendungsschwerpunktes, deutlich unter Druck geraten sei. Die Aktie ( XXXX ) habe demnach am XXXX um XXXX Uhr eine Veränderung von XXXX aufgewiesen.

Abschließend habe die Drittbeschwerdeführerin die Beschwerde dahingehend konkretisiert, dass diese sich gegen den Titel des Themenschwerpunktes " XXXX " den Titel der Sendung " XXXX " vom XXXX , den Titel der Sendung XXXX " vom XXXX und den Titel der Sendung " XXXX " vom XXXX sowie gegen die Sendung " XXXX " vom XXXX und die Sendung " XXXX " vom XXXX richte.

2.1.4. Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers

Mit am XXXX per E-Mail eingelangtem Schreiben habe der Erstbeschwerdeführer zu den Beschwerden Stellung bezogen.

Zum Sachverhalt habe dieser eingangs ausgeführt, dass es unter der Dachmarke " XXXX " bereits seit zehn Jahren im Frühling bzw. im Herbst zu den unterschiedlichen gesundheitsrelevanten Themen einen sogenannten Gesundheitsschwerpunkt in den Programmen des Erstbeschwerdeführers gebe. Ziel der gegenständlichen Schwerpunktwoche zum Thema Zucker sei es gewesen, das Bewusstsein für die Problematik eines übermäßigen Zuckerkonsums zu schärfen und bei einem gesünderen Lebensstil zu unterstützen. Dieser Schwerpunkt habe aus den nachstehenden drei Hauptsäulen bestanden:

Bewusstsein schaffen

* Was bewirkt Zucker?

* Wo steckt Zucker drin?

* Welche Bezeichnungen werden für Zucker verwendet?

* Wie viel Zucker ist unbedenklich?

* Gibt es unbedenkliche Alternativen?

Krankheitsprävention und Therapie

* Welche Krankheiten stehen in Zusammenhang mit Zuckerkonsum?

* Wie und warum wird man Diabetiker?

* Welche Risikofaktoren gibt es für Diabetes?

* Gesünder leben, aber wie?

* Wie erkennt man Diabetes im Frühstadium?

* Wie behandelt man Diabetes?

Service

* Ernährungsempfehlungen und Tipps

* Hilfe im Zucker-Kennzeichnungsdschungel

* Zucker-Ersatzstoffe: was sie können, wie sie schmecken, wie sie wirken

* Anlaufstellen für Diabetiker

* Erfahrungen von Menschen, die auf Zucker verzichten

* Positive Beispiele junger und alter Diabetiker

Der Erstbeschwerdeführer habe in sämtlichen Medien (Hörfunk, Fernsehen und Online) umfassend und zu sämtlichen Sendezeiten und aus unterschiedlichen Perspektiven berichtet.

Ferner habe der Erstbeschwerdeführer ausgeführt, dass er den Gesundheits- und Medizinthemen seit langem einen breiten Raum in seiner Berichterstattung einräume, da Gesundheit eines der wichtigsten Themen für das österreichische Publikum sei. Um das Serviceangebot in diesem Bereich weiter zu entwickeln, habe er einen Gesundheitsbeirat unter der Leitung von XXXX eingerichtet, der die Geschäftsführung des Erstbeschwerdeführers in diesem Bereich beratend unterstütze. Die Aufgaben des Gesundheitsbeirates seien unter anderem die Entwicklung von Vorschlägen zur Optimierung der Gesundheitsberichterstattung und die thematische Priorisierung von Gesundheitsthemen für die programmliche Schwerpunktsetzung. Er setze sich aus namhaften Fachleuten aus Wissenschaft sowie österreichischen Gesundheitsorganisationen zusammen.

Bevor der Erstbeschwerdeführer auf die in Beschwerde gezogenen Sendungen konkreter eingegangen sei, habe er sich noch verschiedenen Definitionen des Wortes "Gift", etwa jener in der Online-Enzyklopädie Wikipedia, im Chemikaliengesetz 1996 (§ 3 ChemG 1996) oder der von Paracelsus entwickelten Variante, gewidmet, um schließlich zu dem Ergebnis zu gelangen, dass das Wort "Gift" bzw. "giftig" unterschiedliche Begriffsinhalte aufweise. Während den Vorschriften und Beschränkungen des Chemikaliengesetzes nur jene Stoffe und Gemische unterfallen würden, die den dort festgeschrieben Definitionen entsprechen würden, könne Gift nach dem weiteren Begriffsverständnis von Wikipedia auch Stoffe umfassen, die Lebewesen über ihre Stoffwechselvorgänge durch Eindringen in deren Organismus ab einer bestimmten Dosis Schaden zufügen könnten, wie etwa Zucker, der bereits in geringen Dosen einen Schaden - z.B. Karies - verursachen könne, aber nicht vom Chemikaliengesetz erfasst sei. Nach Paracelsus könne sogar Wasser giftig sein, wobei der Erstbeschwerdeführer beispielhaft die hypotone Hyperhydration, eine Störung des Wasser- und Mineralhaushaltes, erwähnt habe.

Der Erstbeschwerdeführer habe sich schließlich zur Sendung " XXXX " vom XXXX geäußert. Im Rahmen dieser Sendung sei gezeigt worden, wie das Geschäft mit der " XXXX " funktioniere. Hierzu seien sowohl übergewichtige Diabetiker, als auch Ärztinnen und Ärzte zu Wort gekommen, und es sei dargestellt worden, warum Zucker in so vielen Lebensmitteln enthalten sei. Weiters sei darauf hingewiesen worden, dass im folgenden Herbst die Zuckerquoten der europäischen Union fallen sollten, was dazu führen könne, dass die Zuckerpreise massiv nach unten gedrückt und billiger Zucker für die Nahrungsmittelkonzerne dann noch lukrativer werden würde, wodurch Zucker verstärkt Fertignahrungsprodukten zugesetzt werden könnte.

XXXX sei dem Erstbeschwerdeführer von mehreren Stellen als Expertin für die Behandlung von Diabetes empfohlen worden; die XXXX Ärztin sei gefragte Vortragende zum Thema " XXXX " und habe mehrfach für die XXXX Gebietskrankenkasse und die XXXX Ärztekammer zu diesem Thema referiert. In ihrer Praxis würden Patienten nicht nur chirurgisch betreut, sondern auch ausführlich in Sachen Ernährung und Lebensstil beraten werden. Die Redaktion des Erstbeschwerdeführers habe die Aussagen von XXXX in der gegenständlichen Sendung auch relativiert, konkret nach der Aussage "Zucker sei nichts anderes als Heroin und Kokain": "Solch drastische Vergleiche sind unter Medizinern umstritten. Fest steht jedoch, wir konsumieren fast viermal so viel Zucker wie die Weltgesundheitsorganisation empfiehlt."

Weiters habe der Erstbeschwerdeführer erklärt, dass in der Praxis von XXXX täglich etwa 150 Patienten behandelt werden würden, deren gemeinsames Problem der übermäßige Konsum von Zucker sei. Der Erstbeschwerdeführer habe zudem im in Rede stehenden Beitrag nie behauptet, dass Diabetes alleine durch Zucker ausgelöst werde. In der Reportage sei es sehr ausführlich auch um den Einfluss eines insgesamt ungesunden Lebenswandels gegangen, also um falsche Ernährung und zu wenig Bewegung. So sei im Sendungstext mehrfach korrekt angeführt worden, dass Typ 2 Diabetes nicht alleine durch überhöhten Zuckerkonsum entstehe:

"2030 wird jeder zehnte Mensch an Diabetes leiden. Das prognostizierte die Weltgesundheitsorganisation. Eine der Hauptursachen: Zucker." (Minute 03:01)

"Zuckerkrank wird man nicht alleine vom Zucker - aber die Ernährung ist EIN Risikofaktor.

Ob Zucker ein Suchtmittel ist, ist unter Wissenschaftlern umstritten. Im Jahr 2008 hat der renommierte Psychologe und Neurowissenschafter XXXX , Professor der Princeton University, in einem Versuch an Ratten beweisen können, dass Zucker in der Nahrung abhängig und auch süchtig machen kann. Seit diesem Zeitpunkt haben sich unzählige Print- und Fernsehbeitröge in den USA und Europa unter dem Aspekt Sucht mit dem Thema Zucker beschäftigt." (Minute 05:13)

Zur Untermauerung dieser letzten Äußerung habe der Erstbeschwerdeführer einige Medienschlagzeilen (Online und TV) der letzten Jahre aufgelistet, die auf Beiträge zum Thema Zuckersucht und Zuckerabhängigkeit und über Forschungsergebnisse bei Ratten verweisen würden.

Überdies sei es in der Reportage ausführlich um die außerhalb Europas immer größer werdende Zuckerproduktion aus Mais und die dadurch entstehenden Probleme gegangen. Die Zuckerrübenproduktion Österreichs sei objektiv dargestellt worden. Die weitere Verfahrenspartei habe zudem ihre Position zum Thema erläutern können, und keine ihrer Aussagen sei aus dem Zusammenhang gerissen worden.

Zitat im Off-Text: "Die massive Kritik am Zucker kann Generaldirektor XXXX nicht nachvollziehen. Es gehe wie überall um das richtige Maß. Der XXXX fordert mehr Eigenverantwortung, vor allem von den Eltern."

Der Erstbeschwerdeführer habe ferner erklärt, dass Studien mehrfach bestätigt hätten und auch in Tierversuchen dargestellt worden sei, dass der Vergleich mit harten Drogen durchaus zulässig sei. Zum Nachweis dafür habe er zwei Links zu entsprechenden auf YouTube abrufbaren Sendungen angefügt:

* https://www.youtube.com/watch?v=oEhwcSkShB8

* https://www.youtube.com/watch?v=K3ksKkCOgTw

Die definitiven Entzugserscheinungen bei Zucker würden deshalb nicht in voller Wucht auftreten, weil es unmöglich sei, in den definitiven Zuckerentzug zu kommen. Zum Nachweis dafür habe der Erstbeschwerdeführer die Einvernahme von XXXX beantragt und auf den Sendungsmitschnitt von " XXXX " verwiesen.

In weiterer Folge habe sich der Erstbeschwerdeführer zum Sachverhalt konkret zur Sendung " XXXX " vom XXXX geäußert.

Rechtlich habe der Erstbeschwerdeführer auf § 4 Abs. 1 Z 14 ORF-G verwiesen, wonach Teil des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags auch die Information über Themen der Gesundheit und des Natur-, Umweltsowie Konsumentenschutzes und der Förderung des Verständnisses über die Prinzipien der Nachhaltigkeit sei. Es lasse sich sohin festhalten, dass der Sendungsschwerpunkt der inkriminierten Sendung vom öffentlich-rechtlichen Kernauftrag erfasst sei.

Auf den Vorwurf der Drittbeschwerdeführerin und der weiteren Verfahrenspartei, durch den Sendungsschwerpunkt, insbesondere dessen Titel " XXXX ", sowie durch die Titel einzelner Sendungen sei das ORF-G verletzt worden, habe der Erstbeschwerdeführer zunächst erwidert, dass Gegenstand einer Beschwerde gemäß § 36 iVm §§ 4 und 10 ORF-G nur konkrete und näher zu spezifizierende Sendungen oder Angebote sein könnten. Dies ergebe sich aus dem Gesetzeswortlaut, etwa des § 4 Abs. 4 und 5 ORF-G ("bei Gestaltung seiner Sendungen und Angebote"), sowie den Erl zur RV 611, 24. GP, zu § 10 ORF-G, wonach sich die Programmgrundsätze auf Radio, Fernsehen und das Online-Angebot beziehen würden. Sachverhalte, die außerhalb des Rundfunkprogramms oder Online-Angebots verwirklicht werden würden, wie die Benennung von Sendungsschwerpunkten oder die Erstellung von Programmplänen, könnten hingegen aufgrund dieser Bestimmungen nicht in Beschwerde gezogen werden.

Da die Drittbeschwerdeführerin und die weitere Verfahrenspartei nicht konkretisiert hätten, ob und gegebenenfalls in welchen Programmen und Sendungen der Titel des Themenschwerpunkts " XXXX " Niederschlag bzw. Erwähnung gefunden habe, sei die Beschwerde in diesem Umfang bereits aus diesem Grund zurückzuweisen. Es sei nämlich nicht Aufgabe der belangten Behörde, nach Art einer Untersuchungsbehörde in eine unbestimmte Anzahl von Sendungen Einsicht zu nehmen und das Einsichtsrecht der Drittbeschwerdeführerin und der weiteren Verfahrenspartei nach Art eines Erkundungsbeweises wahrzunehmen. Eine konkrete Darstellung, in welcher Sendung die behauptete Verletzung stattgefunden habe, sei eine Voraussetzung für die Behandlung einer Beschwerde (BKS 18.10.2007, 611.965/0004-BKS/2007).

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdeausführungen zum Sendungsschwerpunkt " XXXX " hinreichend konkretisiert wären und der Drittbeschwerdeführerin sowie der weiteren Verfahrenspartei diesbezüglich eine Beschwerdelegitimation zukäme, sei es dennoch ausgeschlossen, den Titel des Sendungsschwerpunktes isoliert zu betrachten. Vielmehr müsse der Titel im Lichte der von der Judikatur entwickelten Grundsätze im Zusammenhalt mit der Bezug habenden umfangreichen Berichterstattung zum Thema Gesundheit und Zucker in den Blick genommen werden. Dementsprechend - so der Erstbeschwerdeführer unter Verweis auf Judikatur des Bundeskommunikationssenates (BKS 16.10.2002, 611.911/013-BKS/2002; BKS 18.06.2007, 611.957/0006-BKS/2007) - müsse vom Titel einer non-fiktionalen Sendung im Lichte des Objektivitätsgebots gemäß § 4 Abs. 5 ORF-G erwartet werden können, dass damit deren grundsätzlicher Inhalt, wenn auch nur grob, aber dennoch erfasst werde. Der Titel des Themenschwerpunktes gebe kurz zusammengefasst genau das wieder, was Inhalt desselben gewesen sei: Eine kritische Auseinandersetzung mit dem Thema Zucker, sei es aus gesundheitlicher oder aus volkswirtschaftlicher Sicht, und nicht zuletzt sei auch die ethische Komponente (vor allem in der inkriminierten Sendung " XXXX " vom XXXX beleuchtet worden.

Mit dem Hinweis darauf, dass für die Prüfung der Verletzung des Objektivitätsgebots immer der Eindruck des Durchschnittskonsumenten relevant sei, habe der Erstbeschwerdeführer weiters behauptet, dass ein Durchschnittskonsument mit dem Wort "Gift" zweifellos nicht eine Definition nach dem Chemikaliengesetz bzw. der Bezug habenden EU-Verordnung "CLP- V" assoziieren würde, sohin Stoffe und Gemische, für die aufgrund der besonderen Gefährlichkeit besondere Bestimmungen vorgesehen seien. Vielmehr sei mit der Wortfolge " XXXX " bereits im Titel genau die beim Thema Zucker bestehende Gefahr skizziert worden: Wenn das positiv konnotierte Wort "süß" sich beziehend auf den Geschmack von Zuckerprodukten in Verbindung mit dem negativ konnotierten Wort "Gift" verwendet werde, gebe das kurz und prägnant die Thematik des Schwerpunktes wieder. Ergänzend habe der Erstbeschwerdeführer festgehalten, dass das gewählte Wort "Gift" im Konkreten natürlich nicht den Begriffsinhalt nach der im Chemikaliengesetz festgelegten Definition habe und habe hierzu auf die bereits erläuterten unterschiedlichen Begriffsinhalte verwiesen.

Abschließend habe der Erstbeschwerdeführer in diesem Zusammenhang festgehalten, dass eine isolierte rechtliche Beurteilung des Namens des Themenschwerpunktes unzulässig sei. Dieselbe Argumentation rechtfertige nach dem weiteren Vorbringen des Erstbeschwerdeführers auch die in der Beschwerde inkriminierten Sendungstitel, wobei er sich dabei auf alle im ersten Vorbringen der Drittbeschwerdeführerin und der weiteren Verfahrenspartei vom XXXX genannten Sendungen bezogen habe.

Auch diesem Beschwerdevorbringen mangele es nach Auffassung des Erstbeschwerdeführers an einer Konkretisierung, zu welcher Zeit und (abgesehen vom XXXX Themenmontag) in welchem Programm die Ausstrahlung der inkriminierten Titel erfolgt sei. Dies sei aber nach Auffassung des Erstbeschwerdeführers Voraussetzung für eine inhaltliche Behandlung der Beschwerde. Weiters gelte auch hier, dass eine gesonderte Beurteilung der Sendungstitel ohne Bedachtnahme auf den Inhalt der Sendungen (mit dem sich die Drittbeschwerdeführerin und die weitere Verfahrenspartei seiner Meinung nach gar nicht auseinandergesetzt hätten) unzulässig und auch faktisch unmöglich sei. In diesem Zusammenhang habe der Erstbeschwerdeführer auf den Gleichklang zwischen der rundfunkrechtlichen und der medienrechtlichen Judikatur hingewiesen und erklärt, dass ein Titel primär die Funktion habe, den Zuseher, den Leser und auch den Hörer aufmerksam bzw. neugierig zu machen, um die Berichterstattung zu verfolgen. Titel würden sohin eine "Lockfunktion" haben. Daher habe der Oberste Gerichtshof auch ausgesprochen, dass der Titel nicht unklar sei, wenn sich aus dem gesamten Text (im Konkreten in der gesamten Berichterstattung) ergebe, was mit diesem gemeint gewesen sei (OGH 23.08.2007, 12 Os 36/07x, Medien und Recht 2007, 302). In der medienrechtlichen Judikatur seien Überschriften und Schlagzeilen nur dann als selbständige Äußerungen (und somit als rechtlich isoliert zu betrachtende Äußerungen) zu bewerten, wenn sie den Eindruck einer vollständigen Information erweckten, sodass es zu ihrem Verständnis nicht mehr erforderlich erscheine, auch den dazu gehörigen Text (Berichterstattung) zu lesen bzw. zu verfolgen (OLG Wien 27 Bs 520/88, Medien und Recht 1988, 192; OLG Wien 24 Bs 121/97, Medien und Recht 1997, 138).

Der Eindruck einer vollständigen Information werde aber in Anbetracht der (gebotenen) Kürze der gewählten Sendungstitel gerade nicht vermittelt, da sich dem Medienkonsumenten typischerweise zahlreiche Folgefragen stellen würden, wenn er vom Sendungstitel Kenntnis erlangt habe (z.B. in welcher Weise sei die Formulierung " XXXX " zu verstehen? Worin liegen die gesundheitlichen Nachteile bzw. eben die "bitteren" Seiten" der Süßigkeiten? etc.). Die Drittbeschwerdeführerin und die weitere Verfahrenspartei hätten es verabsäumt, Ausführungen darüber zu machen, warum ihrer Ansicht nach die gewählten Titel die Inhalte der Sendungen nichtzutreffend wiedergeben werden würden. Eine Rechtsverletzung würde nur dann vorliegen, wenn entsprechend der Rechtsprechung der belangten Behörde und des Bundeskommunikationssenates der grundsätzliche Inhalt der Sendungen nichtzutreffend wiedergegeben werden würde. An die Formulierung eines Sendungstitels seien indes keine übertrieben strengen Anforderungen zu stellen, da es ausreiche, dass der Sendungsinhalt "grob" umrissen werde, das heißt, nicht in auffälligem Widerspruch zum Titel stehe.

Anschließend habe sich der Erstbeschwerdeführer den in der Beschwerde beanstandeten Sendungen zugewandt und vorweg die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sowie des Verwaltungsgerichtshofes zu den aus dem Objektivitätsgebot gemäß § 4 Abs. 5 Z 1 und 3 ORF-G und § 10 Abs. 5 und 7 ORF-G ableitbaren Anforderungen zitiert. Zur inkriminierten Dokumentation der Sendereihe " XXXX " habe er darauf hin erklärt, dass in dieser durch aufwändige Recherche festgestellt worden sei, dass Zucker eben keine süchtig machende Substanz - keine Droge also - sei und die weitere Verfahrenspartei auch kein Dealer sein könne - schon gar nicht, wo deren Geschäft schon zu Beginn der Sendung als völlig legal bezeichnet worden sei. Ferner seien Fachleute interviewt worden und hätten ihre Sichtweise darstellen können, auch die Drittbeschwerdeführerin und die weitere Verfahrenspartei (die Drittbeschwerdeführerin vertreten durch die weitere Verfahrenspartei).

Zu den inkriminierten Aussagen der Viszeralchirurgin XXXX in der Sendung " XXXX " habe der Erstbeschwerdeführer erläutert, dass diese eine ausgewiesene Expertin für die Behandlung von Diabetes und deren Folgen sei. Ferner erklärte der Erstbeschwerdeführer unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundeskommunikationssenates vom 16.10.2002, 611.911/013-BKS/2002, dass ein Journalist seiner Verpflichtung zur Objektivität schon dann genüge, wenn er sich anhand seriöser, in breiten Kreisen der Fachwelt anerkannter einschlägiger Literatur informiere, sich durch entsprechend ausgewiesene Fachleute beraten lasse und nicht wider besseres Wissen handle. Es sei daher (rechtlich) durchaus zulässig, wenn der Erstbeschwerdeführer in Reportagen eine auf dem Fachgebiet spezialisierte Fachärztin zu Wort kommen lasse. Darüberhinausgehend seien die Aussagen von XXXX im Beitrag auch relativiert worden, etwa dadurch, dass unmittelbar nach deren Aussage "Zucker sei nichts anderes als Heroin und Kokain" im Beitragstext Folgendes gesagt worden sei: "Solch drastische Vergleiche sind unter Medizinern umstritten. Fest steht jedoch, wir konsumieren fast viermal so viel Zucker wie die Weltgesundheitsorganisation empfiehlt."

Auch für den Sendungstitel " XXXX " gelte das vorhin Gesagte, wobei der Erstbeschwerdeführer ergänzend ausführt habe, dass - wie bei dem Wort "Gift" - auch das Wort "Sucht" bzw. "süchtig" nicht automatisch in einem Kontext mit dem Suchtmittelgesetz stehe. Man bezeichne in der Medizin als "Sucht" beispielsweise das "unabweisbare Verlangen nach einem bestimmten Erlebniszustand. Diesem Verlangen würden die Kräfte des Verstandes untergeordnet. Es beeinträchtige die freie Entfaltung einer Persönlichkeit und zerstöre die sozialen Bindungen und die sozialen Chancen eines Individuums." In den Fachgebieten Psychologie und Psychiatrie würden verschiedene Formen von Abhängigkeit beschrieben werden, so der Erstbeschwerdeführer unter Hinweis auf die Beschreibung von Abhängigkeit auf Wikipedia: Es seien einerseits die Abhängigkeit durch psychotrope Substanzen, andererseits der schädliche Gebrauch von körperlich nicht Abhängigkeit erzeugenden Substanzen sowie substanzgebundene Abhängigkeit und letztlich auch eine sogenannte "Co"-Abhängigkeit, wenn Tun oder Unterlassen von Bezugspersonen die substanzgebundene Abhängigkeit einer Person stärke.

Auch in diese Reportage seien zudem sämtliche relevante Sichtweisen und Standpunkte eingeflossen, Experten seien befragt worden, sodass eine tendenziöse oder verzerrte Sichtweise auch hier nicht gegeben sei.

Schließlich habe der Erstbeschwerdeführer unter Hinweis auf die Sendungsmitschnitte darauf verwiesen, dass die weitere Verfahrenspartei als Vorstandsvorsitzende der XXXX und Mitglied des Aufsichtsrates der Drittbeschwerdeführerin um eine Stellungnahme ersucht worden sei, die dann auch auf Sendung gegangen sei.

Abschließend habe der Erstbeschwerdeführer festgehalten, dass nach ständiger Spruchpraxis bei Beurteilung des Objektivitätsgebots jeweils der Gesamtzusammenhang relevant sei und nur Formulierungen unzulässig wären, die beim Durchschnittskonsumenten unweigerlich einen verzerrten Eindruck des behandelten Themas entstehen lassen würden. Aufgrund der dargestellten, umfassenden und ausgewogenen Behandlung des Themas habe bei gesamthafter Betrachtung kein derartiger Eindruck erweckt werden können. Die Drittbeschwerdeführerin und die weitere Verfahrenspartei würden vielmehr versuchen, einen inhaltlich zusammenhängenden Bericht gedanklich in Einzelteile zu zerlegen und danach jeden Teil jeweils isoliert betrachtet einer Überprüfung auf das Objektivitätsgebot zu unterziehen, was jedoch nach ständiger Judikatur des Bundeskommunikationssenates unzulässig sei (BKS 19.04.2010, 611.980/0003-BKS/2010; BKS 01.07.2009, 611.901/0012-BKS/2009). Die inkriminierten Sendungen (ebenso das gesamte Sendungsangebot im Rahmen des Themenschwerpunktes) hätten das Thema Zucker ausführlich aus den unterschiedlichsten Perspektiven behandelt, um einen vollständigen Überblick zu schaffen. Themenschwerpunkt sei nicht gewesen, die Tätigkeiten der Drittbeschwerdeführerin und der weiteren Verfahrenspartei zu kritisieren, sondern vielmehr Bewusstsein dafür zu schaffen, dass dieses durchaus wohlschmeckende Nahrungsmittel auch Gefahren in sich bergen könne.

Der Drittbeschwerdeführerin habe in weiterer Folge die Abweisung der Beschwerde beantragt.

2.1.5. Replik

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten