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L94802 Bestattung Friedhof Leichenbestattung Totenbeschau KärntenNorm
ABGB §285Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Mayr sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des H L in O, vertreten durch Ing. Dr. Stefan Krall und Dr. Oliver Kühnl, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Anton-Melzer-Straße 9/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 22. Mai 2018, Zl. KLVwG-981/5/2018, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Villach-Land), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Das Kostenersatzbegehren der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis vom 7. März 2018 legte die Bezirkshauptmannschaft Villach-Land (belangte Behörde) dem Revisionswerber als gewerberechtlichen Geschäftsführer und somit gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenen Organ der Bestattung N.N. KG mit näher genanntem Sitz zur Last, dass die genannte Firma während eines näher bestimmten Tatzeitraums einen Leichnam in einem Sarg in einem Container an einem näher genannten Ort gelagert habe, damit das Bestattungsgewerbe in einer weiteren Betriebsstätte ohne Anzeige der belangten Behörde ausgeübt habe, wodurch der Revisionswerber § 367 Z 16 iVm § 46 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 verletzt habe. Über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt und er zum Ersatz der Verfahrenskosten in der Höhe von € 20,-- verpflichtet.Mit Straferkenntnis vom 7. März 2018 legte die Bezirkshauptmannschaft Villach-Land (belangte Behörde) dem Revisionswerber als gewerberechtlichen Geschäftsführer und somit gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenen Organ der Bestattung N.N. KG mit näher genanntem Sitz zur Last, dass die genannte Firma während eines näher bestimmten Tatzeitraums einen Leichnam in einem Sarg in einem Container an einem näher genannten Ort gelagert habe, damit das Bestattungsgewerbe in einer weiteren Betriebsstätte ohne Anzeige der belangten Behörde ausgeübt habe, wodurch der Revisionswerber Paragraph 367, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 verletzt habe. Über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt und er zum Ersatz der Verfahrenskosten in der Höhe von € 20,-- verpflichtet.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe, dass der Spruch des Straferkenntnisses unter anderem insofern geändert werde, als die Wortfolge „in einem Container in ... gelagert“ durch „in einem Kühlcontainer in ... gelagert und gekühlt“ ersetzt werde und als Strafnorm § 367 Z 16 GewO 1994 angeführt werde, als unbegründet ab, verpflichtete den Revisionswerber zum Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 40,-- und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe, dass der Spruch des Straferkenntnisses unter anderem insofern geändert werde, als die Wortfolge „in einem Container in ... gelagert“ durch „in einem Kühlcontainer in ... gelagert und gekühlt“ ersetzt werde und als Strafnorm Paragraph 367, Ziffer 16, GewO 1994 angeführt werde, als unbegründet ab, verpflichtete den Revisionswerber zum Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 40,-- und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
3 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung nachfolgenden Sachverhalt zugrunde:
Der Revisionswerber sei seit 24. April 2015 gewerberechtlicher Geschäftsführer der Bestattung N.N. KG, die über eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Bestattung“ mit näher genanntem Standort und einer weiteren Betriebsstätte an einer weiteren näher bezeichneten Adresse verfüge. Der Revisionswerber habe an seinem - von diesen beiden Standorten unterschiedlichen - näher bezeichneten Wohnsitz einen zweigeteilten Kühlcontainer zur Lagerung von Leichen errichtet. Im hinteren Teil des Containers befinde sich der Kühlraum, im vorderen Teil ein Raum mit einer Vorrichtung zum Ablegen von Gegenständen.
Der Revisionswerber fahre mit dem geschlossenen Sarg zum Kühlcontainer und stelle diesen darin ab. Im Kühlraum würden regelmäßig die Leichen in Särgen, so auch der Leichnam eines näher genannten Verstorbenen im Tatzeitraum gelagert und gekühlt. Für die Bestattung werde der Sarg wieder zum Bestattungsort gebracht. Außer dem Lagern der Leichen im Kühlcontainer werde keine weitere betriebliche Tätigkeit am Wohnsitz entfaltet. Die Ausübung des Gewerbes „Bestattung“ am Wohnsitz des Revisionswerbers als weitere Betriebsstätte sei der Gewerbebehörde nicht angezeigt worden.
Der Revisionswerber habe betreffend einer allfälligen Anzeigepflicht weder bei der Gewerbebehörde, noch bei der Wirtschaftskammer nachgefragt. Er habe im Internet recherchiert und sei dabei darauf gestoßen, dass für Lagerräume keine Anzeigepflicht einer weiteren Betriebsstätte bestehe. Überdies sei er von seinem Geschäftspartner dahin beraten worden, dass die ausschließliche Lagerung von Leichen ohne Manipulation an diesen oder am Sarg bzw. Gesprächen mit Angehörigen ohne weiteres möglich wäre, dies keine weitere Betriebsstätte begründe und lediglich eine Bauanzeige notwendig sei.
4 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, unter einer weiteren Betriebsstätte sei eine örtliche Einrichtung zu verstehen, von der aus für ein gewerbliches Unternehmen außerhalb des Standorts der Gewerbeberechtigung regelmäßig eine zu dessen Geschäftskreis gehörige Tätigkeit entfaltet werde. Für die Beurteilung einer weiteren Betriebsstätte sei das Gesamtbild entscheidend, in dem sich die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Hauptbetrieb und weiterer Betriebsstätte darstellten. Es müsse sich bei der weiteren Betriebsstätte nicht um eine vom Gewerbetreibenden selbst geschaffene Einrichtung handeln. Das Gewerbe müsse auch nicht in seinem gesamten Umfang in einer weiteren Betriebsstätte ausgeübt werden. Es genüge die Durchführung von Teiltätigkeiten.
Gemäß § 14 Abs. 1 letzter Satz Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG dürfe die Bestattung nicht vor Ablauf von 36 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Da der Verwesungsprozess eines Leichnams unmittelbar eintrete, habe das Bestattungsunternehmen, sobald es den Auftrag zur Durchführung der Bestattung erhalte und die Bestattung erfolgen dürfe (vgl. § 8 Abs. 4 K-BStG), dafür Sorge zu tragen, dass die erforderliche Kühlung der Leiche erfolge. Es handle sich bei der Lagerung und Kühlung der Leichen durch ein Bestattungsunternehmen jedenfalls um die Durchführung einer Teiltätigkeit im Rahmen des Bestattungsgewerbes. Sobald das Bestattungsunternehmen den Leichnam übernehme, werde die Lagerung und Kühlung des Leichnams im Rahmen des Bestattungsgewerbes vorgenommen. Die Lagerung und Kühlung in einem betriebseigenen Kühlcontainer begründe eine weitere anzeigepflichtige Betriebsstätte.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG dürfe die Bestattung nicht vor Ablauf von 36 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Da der Verwesungsprozess eines Leichnams unmittelbar eintrete, habe das Bestattungsunternehmen, sobald es den Auftrag zur Durchführung der Bestattung erhalte und die Bestattung erfolgen dürfe vergleiche , Paragraph 8, Absatz 4, K-BStG), dafür Sorge zu tragen, dass die erforderliche Kühlung der Leiche erfolge. Es handle sich bei der Lagerung und Kühlung der Leichen durch ein Bestattungsunternehmen jedenfalls um die Durchführung einer Teiltätigkeit im Rahmen des Bestattungsgewerbes. Sobald das Bestattungsunternehmen den Leichnam übernehme, werde die Lagerung und Kühlung des Leichnams im Rahmen des Bestattungsgewerbes vorgenommen. Die Lagerung und Kühlung in einem betriebseigenen Kühlcontainer begründe eine weitere anzeigepflichtige Betriebsstätte.
Eine Leiche sei keine Ware. Es handle sich um kein gehandeltes Wirtschaftsgut. Leichen seien ebenso wenig Betriebsmittel. Die Ausnahme des § 46 Abs. 3 Z 2 GewO 1994 scheide daher aus.Eine Leiche sei keine Ware. Es handle sich um kein gehandeltes Wirtschaftsgut. Leichen seien ebenso wenig Betriebsmittel. Die Ausnahme des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 2, GewO 1994 scheide daher aus.
Der objektive Tatbestand des § 367 Abs. 1 Z 16 iVm § 46 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 sei durch die Lagerung und Kühlung eines Leichnams in einem Kühlcontainer an der Wohnadresse des Revisionswerbers erfüllt. Der Revisionswerber sei dafür als gewerberechtlicher Geschäftsführer gemäß § 9 VStG strafrechtlich verantwortlich. Ihm sei zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Er habe weder bei der Gewerbebehörde noch bei der Wirtschaftskammer angefragt, ob betreffend diese Tätigkeit die Anzeige einer weiteren Betriebsstätte erforderlich sei. Er habe somit die ihm zumutbaren Erkundigungen nicht eingeholt.Der objektive Tatbestand des Paragraph 367, Absatz eins, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 sei durch die Lagerung und Kühlung eines Leichnams in einem Kühlcontainer an der Wohnadresse des Revisionswerbers erfüllt. Der Revisionswerber sei dafür als gewerberechtlicher Geschäftsführer gemäß Paragraph 9, VStG strafrechtlich verantwortlich. Ihm sei zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Er habe weder bei der Gewerbebehörde noch bei der Wirtschaftskammer angefragt, ob betreffend diese Tätigkeit die Anzeige einer weiteren Betriebsstätte erforderlich sei. Er habe somit die ihm zumutbaren Erkundigungen nicht eingeholt.
5 Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Nichtvorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG.Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Nichtvorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, das Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Einleitung des Vorverfahrens und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch die belangte Behörde - erwogen:
Zulässigkeit
7 Die Revision ist zu der im Zulässigkeitsvorbringen dargelegten Rechtsfrage, ob es sich bei einem (sich nicht am Standort der Gewerbeberechtigung bzw. einer weiteren angezeigten Betriebsstätte befindlichen) Kühlraum eines Bestattungsunternehmens, der zur bloßen Aufbewahrung von Leichen diene, um eine weitere Betriebsstätte iSd § 46 Abs. 1 GewO 1994 handle, mangels Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist zu der im Zulässigkeitsvorbringen dargelegten Rechtsfrage, ob es sich bei einem (sich nicht am Standort der Gewerbeberechtigung bzw. einer weiteren angezeigten Betriebsstätte befindlichen) Kühlraum eines Bestattungsunternehmens, der zur bloßen Aufbewahrung von Leichen diene, um eine weitere Betriebsstätte iSd Paragraph 46, Absatz eins, GewO 1994 handle, mangels Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Rechtslage
8 § 32 Abs. 1a GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2017, § 46 Abs. 1, 2 und 3 Z 2 und § 94 Z 6 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2002, § 101 Abs. 1 bis 3 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2004, sowie § 367 Z 16 in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2008, lauten:Paragraph 32, Absatz eins a, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017,, Paragraph 46, Absatz eins, 2, und 3 Ziffer 2 und Paragraph 94, Ziffer 6, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,, Paragraph 101, Absatz eins bis 3 GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2004,, sowie Paragraph 367, Ziffer 16, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008,, lauten:
„Sonstige Rechte von Gewerbetreibenden
§ 32. ...Paragraph 32, ...
(1a) Gewerbetreibenden steht auch das Erbringen von Leistungen anderer Gewerbe zu, wenn diese Leistungen die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Dabei dürfen die ergänzenden Leistungen insgesamt bis zu 30 vH des im Wirtschaftsjahr vom Gewerbetreibenden erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenze dürfen auch ergänzende Leistungen reglementierter Gewerbe erbracht werden, wenn sie im Fall von Zielschuldverhältnissen bis zur Abnahme durch den Auftraggeber oder im Fall von Dauerschuldverhältnissen bis zur Kündigung der ergänzten eigenen Leistungen beauftragt werden und sie außerdem bis zu 15 vH der gesamten Leistung ausmachen.
...
c) Weitere Betriebsstätten, Verlegung des Betriebes
§ 46. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, berechtigt die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten entsprechend den Anzeigen gemäß Abs. 2.Paragraph 46, (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, berechtigt die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten entsprechend den Anzeigen gemäß Absatz 2,
(2) Der Gewerbeinhaber hat folgende Vorgänge der Behörde anzuzeigen:
1. den Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
2. die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort und
3. die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort.
Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme oder Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte oder in den Fällen der Z 2 und 3 mit dem Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung im neuen Standort bei der Behörde einlangt.Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme oder Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte oder in den Fällen der Ziffer 2 und 3 mit dem Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung im neuen Standort bei der Behörde einlangt.
(3) Die Anzeigepflicht gilt nicht für:
...
2. Räumlichkeiten, die nur der Aufbewahrung von Waren oder Betriebsmitteln dienen oder in denen in einem Standort des Gewerbes verkaufte Waren nur ausgefolgt werden.
...
II. Hauptstückrömisch zwei. Hauptstück
Bestimmungen für einzelne Gewerbe
1. Reglementierte Gewerbe
§ 94. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:Paragraph 94, Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
...
6. Bestattung
...
Bestattung
§ 101. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Bestattungsgewerbe (§ 94 Z 6) bedarf es für die Durchführung von Totenaufbahrungen, - feierlichkeiten und -überführungen sowie von Bestattungen und Exhumierungen.Paragraph 101, (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Bestattungsgewerbe (Paragraph 94, Ziffer 6,) bedarf es für die Durchführung von Totenaufbahrungen, - feierlichkeiten und -überführungen sowie von Bestattungen und Exhumierungen.
(2) Zu den im Abs. 1 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere das Waschen, Ankleiden und Einsargen des Toten sowie die Thanatopraxie. Die Thanatopraxie darf nur von Personen ausgeführt werden, die zur Ausführung dieser Arbeiten fachlich befähigt sind. Durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend ist festzulegen, wie diese fachliche Befähigung nachzuweisen ist. Hiebei ist auf den Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen sowie auf eine fachgemäße Ausführung der Arbeiten Bedacht zu nehmen.(2) Zu den im Absatz eins, genannten Tätigkeiten gehören insbesondere das Waschen, Ankleiden und Einsargen des Toten sowie die Thanatopraxie. Die Thanatopraxie darf nur von Personen ausgeführt werden, die zur Ausführung dieser Arbeite