TE Vfgh Beschluss 2020/2/28 G287/2019

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Veröffentlicht am 28.02.2020
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Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
GrundrechtsbeschwerdeG §1 Abs2
StGB §21 Abs1, §25 Abs3
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des GrundrechtsbeschwerdeG wegen Bestehens eines anderen zumutbaren Wegs; Möglichkeit der Überprüfung der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher in eigenem Verfahren

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antragrömisch eins. Antrag

Gestützt auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG begehrt der Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge

"den §1 Abs2 des Bundesgesetzes über die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit (Grundrechtsbeschwerde-Gesetz – GRBG) BGBl I 1992/864, vom 30.12.1992, in eventu"den §1 Abs2 des Bundesgesetzes über die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit (Grundrechtsbeschwerde-Gesetz – GRBG) BGBl römisch eins 1992/864, vom 30.12.1992, in eventu

lediglich die Wortfolge 'und den Vollzug' in §1 Abs2 des genannten Gesetzes, in eventu

die Wortfolge 'und vorbeugenden Maßnahmen' in §1 Abs2 des genannten Gesetzes; […]"

wegen Verfassungswidrigkeit aufheben.

II. Sachverhalt und Antragsvorbringenrömisch zwei. Sachverhalt und Antragsvorbringen

1. Mit Urteil vom *** ordnete das Landesgericht Linz gemäß §21 Abs1 StGB die Unterbringung des Antragstellers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an. Mit Beschluss vom *** stellte das Landesgericht Linz im Rahmen der Überprüfung nach §25 Abs3 StGB fest, dass die Unterbringung des Antragstellers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher noch notwendig sei und lehnte die bedingte Entlassung des Antragstellers ab. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Antragstellers gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom *** keine Folge.

2. Im vorliegenden (Individual-)Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG behauptet der Antragsteller die Verfassungswidrigkeit des §1 Abs2 GRBG wegen Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf eine wirksame Beschwerde gemäß Art13 EMRK und Art47 Abs1 GRC sowie auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art7 B-VG und Art2 StGG sowie Art20 GRC. Zur Zulässigkeit des Antrages führt der Antragsteller aus, er habe auf Grund der in §1 Abs2 GRBG vorgesehenen – behaupteterweise verfassungswidrigen – Ausnahme von strafgerichtlichen Entscheidungen und Verfügungen, die sich auf die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen beziehen, keine Möglichkeit, eine Beschwerde nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz an den Obersten Gerichtshof zu erheben. Der Antragsteller sei von der Regelung des §1 Abs2 GRBG unmittelbar und aktuell betroffen und es stehe dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg offen, "um der dadurch entstandenen Rechtsverletzung abzuhelfen".

III. Rechtslagerömisch drei. Rechtslage

§1 des Bundesgesetzes über die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit (Grundrechtsbeschwerde-Gesetz - GRBG), BGBl 864/1992 lautet:§1 des Bundesgesetzes über die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit (Grundrechtsbeschwerde-Gesetz - GRBG), Bundesgesetzblatt 864 aus 1992, lautet:

"§1. (1) Wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung steht dem Betroffenen nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu.

(2) Abs1 gilt nicht für die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen."

IV. Zur Zulässigkeitrömisch vier. Zur Zulässigkeit

1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B?VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes setzt die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 Z1 litc B-VG voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003).

2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich der vorliegende Antrag als unzulässig:

2.1. Mit Urteil vom *** ordnete das Landesgericht Linz die Unterbringung des Antragstellers gemäß §21 Abs1 StGB in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an. Mit Beschluss vom *** bejahte das Landesgericht für Strafsachen Linz im Rahmen der jährlichen Überprüfung gemäß §25 Abs3 StGB die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung des Antragstellers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und lehnte die bedingte Entlassung des Antragstellers ab. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom *** keine Folge.

2.2. Der Antragsteller hatte als Betroffener der strafgerichtlichen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom *** die Möglichkeit, Beschwerde wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit an den Obersten Gerichtshof zu erheben und in diesem Verfahren verfassungsrechtliche Bedenken gegen – die in diesem Verfahren präjudizielle Bestimmung des – §1 Abs2 GRBG über die ordentlichen Gerichte an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (vgl zB VfGH 11.6.2018, G91/2018; 26.11.2018, G272/2018). Damit stand dem Antragsteller ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung seiner Bedenken gegen §1 Abs2 GRBG offen. 2.2. Der Antragsteller hatte als Betroffener der strafgerichtlichen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom *** die Möglichkeit, Beschwerde wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit an den Obersten Gerichtshof zu erheben und in diesem Verfahren verfassungsrechtliche Bedenken gegen – die in diesem Verfahren präjudizielle Bestimmung des – §1 Abs2 GRBG über die ordentlichen Gerichte an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen vergleiche zB VfGH 11.6.2018, G91/2018; 26.11.2018, G272/2018). Damit stand dem Antragsteller ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung seiner Bedenken gegen §1 Abs2 GRBG offen.

2.3. Außergewöhnliche Umstände, – wie sie etwa in den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 15.786/2000 und VfSlg 16.772/2002 vorlagen – welche die Einbringung eines Individualantrages zufolge Unzumutbarkeit eines anderen Weges ausnahmsweise zulässig machen könnten, sind im vorliegenden Fall weder behauptet worden noch ersichtlich.

2.4. Der Antrag ist daher schon aus diesem Grund mangels Legitimation des Antragstellers unzulässig.

V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis

1. Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, Strafrecht, Unterbringung, VfGH / Weg zumutbarer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:G287.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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