TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/4 W154 1412726-4

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Veröffentlicht am 04.12.2019
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Entscheidungsdatum

04.12.2019

Norm

AsylG 2005 §57 Abs1 Z1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46a Abs1 Z3

Spruch

W154 1412726-4/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2019, Zl. 81833604 - 160087585, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer hat bereits am 14.11.2009 einen Asylantrag eingebracht.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2010, Zl. 09 14.178-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 ASylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den festgestellten Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.12.2012, Zl. C2 412726-1/2010/34E, rechtskräftig mit 27.12.2012, abgewiesen.

Am 10.01.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides bezüglich der Feststellung der tatsächlichen von ihm nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Abschiebung gem. § 46a Abs. 1a FPG und daraus resultierend die Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. § 46a Abs. 2 FPG.

Mit Schreiben vom 05.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer bestätigt, dass aus derzeitiger Sicht seitens der zuständigen Bezirkshauptmannschaft gegen ihn keine fremdenpolizeiliche Maßnahme durchgeführt werde.

Dem Aktenvermerk vom 28.11.2013 ist zu entnehmen, dass bis dato von der Botschaft Afghanistans kein Ersatzreisedokument ausgestellt worden sei, daher wurde die Duldung des Beschwerdeführers nach § 46a Abs. 1a FPG festgestellt.

Am 09.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer die von ihm beantragte Karte für Geduldete übermittelt.

Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 03.11.2014, Zl. 36 Hv 132/14i, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Suchtgifthandels nach den §§ 28a Abs. 1 SMG und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt. Gem. § 43a Abs. 3 StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Mit Schreiben vom 17.11.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 11.03.2015, Zl. 81833604/150015868, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt I.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Mit Beschluss vom 31.03.2015 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

Am 06.08.2015 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG ein, den er jedoch am 21.12.2015 wieder zurückzog wobei er gleichzeitig die Ausstellung einer Duldungskarte beantragte. Diese Duldungskarte wurde ihm am 08.01.2016 mit einer Gültigkeit bis 07.01.2017 ausgestellt.

Am 14.01.2016 brachte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG ein.

Am 28.12.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer weiteren Duldungskarte.

Mit Urteil vom Landesgericht St. Pölten vom 16.03.2018, Zl. 39 Hv 42/17f, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von vierundzwanzig Monaten verurteilt.

Nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.03.2015 mit Erkenntnis vom 06.11.2018 (GZ W124 1412726-3/31E) als unbegründet ab.

Am 14.02.2019 wurde für den Beschwerdeführer seitens der Botschaft der islamischen Republik Afghanistan ein Ersatzreisedokument ausgestellt.

Mit Schreiben vom 11.03.2019, vom Beschwerdeführer am 14.03.2019 persönlich übernommen, teilte das Bundesamt diesem mit, dass die Abweisung seines Antrags auf die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" sowie seines Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete beabsichtigt sei und räumte ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme im Zuge des Parteiengehörs ein.

Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom 14.01.2016 gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und seinen Antrag auf Verlängerung seiner Karte für Geduldete vom 28.12.2016 gemäß § 46a Abs. 5 iVm. Abs. 1 Z 3 FPG ab (Spruchpunkt II.).

Begründend stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm. einem auf die Dauer von sechs Jahren befristeten Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG vorliegt. Die Duldung nach § 46a Abs. 1a FPG in der damals gültigen Fassung sei von der Behörde am 28.11.2013 mangels Erlangung eines Ersatzreisedokumentes festgestellt worden. Mittlerweile sei gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Afghanistan festgestellt und von der Botschaft der islamischen Republik Afghanistan am 14.02.2019 ein Ersatzreisedokument ausgestellt worden. Damit lägen die Voraussetzungen für eine Duldung nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG nicht mehr vor.

Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. In dieser wurde erstmals vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein ausgeprägtes Familienleben führe, in Österreich seine Frau kennengelernt und 2014 geheiratet hätte. Die Gattin besitze die Rot-Weiß-Rot Karte, auch ein Bruder des Beschwerdeführers befände sich in Österreich. Zudem sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer nur wegen Vergehen im Sinne des § 17 StGB verurteilt worden wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger.

Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.12.2012, Zl. C2 412726-1/2010/34E, rechtskräftig negativ abgeschlossen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.03.2015 Zl. 81833604/150015868, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt I.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 06.11.2018 (GZ W124 1412726-3/31E) als unbegründet ab, die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot wurden somit rechtskräftig.

Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 03.11.2014, Zl. 36 Hv 132/14i, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Suchtgifthandels nach den §§ 28a Abs. 1 SMG und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt.

Mit Urteil vom Landesgericht St. Pölten vom 16.03.2018, Zl. 39 Hv 42/17f, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von vierundzwanzig Monaten verurteilt.

Von der Botschaft der islamischen Republik Afghanistan wurde am 14.02.2019 ein Ersatzreisedokument für den Beschwerdeführer ausgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Bundesamtes sowie der vorliegenden Gerichtsakten des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.06.2018 ausdrücklich angab, in seiner Heimatprovinz Logar in Afghanistan eine Ehefrau und ein Kind zu haben und erklärte, dass es in Österreich weder eine Lebensgefährtin noch Kinder gebe. Es ist demnach nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer, der sich im Bundesgebiet zudem in dieser Zeit lange in Strafhaft befand, tatsächlich seit 2014 in Österreich verheiratet ist und ein Familienleben führt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.

Gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 1 geduldet ist, bleibt unberührt. Gemäß Abs. 4 leg cit. hat das Bundesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Nach Abs. 5 gilt die Karte für Geduldete ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist (Z. 1); die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen (Z. 2); das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt (Z. 3) oder andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind (Z. 4).

Wie festgestellt, wurde seitens der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan am 14.02.2019 für den Beschwerdeführer ein Ersatzreisedokument ausgestellt, sodass die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG nicht mehr vorliegt und seine Abschiebung nach Afghanistan nunmehr möglich geworden ist. Dementsprechend war auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Karte für Geduldete abzuweisen.

Da die Voraussetzungen für die Duldung gemäß § 46a FPG nicht mehr vorliegen, war auch keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu erteilen, zumal der Beschwerdeführer überdies zweimal von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt wurde.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt unzweifelhaft aus dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang.

Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.

Somit ist der hier entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Deshalb konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare bzw. durch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes geklärte Rechtslage stützen.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Aufenthaltstitel,
Duldung, Karte für Geduldete, Reisedokument, strafrechtliche
Verurteilung, Suchtmitteldelikt, Verbrechen, Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W154.1412726.4.00

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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