TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/11 W229 2160667-2

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Veröffentlicht am 11.12.2019
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Entscheidungsdatum

11.12.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §88 Abs2a
FPG §92 Abs1 Z3

Spruch

W229 2160667-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 2a iVm. § 92 Abs. 1 Z 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 08.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 02.05.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2017 zu XXXX als unbegründet abgewiesen wurde.

4. Mit Bescheid des BFA vom 03.05.2018 wurde auf Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.05.2020 erteilt bzw. verlängert.

5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 siebter, achter und neunter Fall, Abs. 2a und Abs. 3 SMG, § 15 StGB sowie nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, welche für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

6. Der Beschwerdeführer stellte am 11.02.2019 beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.

7. Mit Schreiben des BFA vom 22.05.2019 wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses aufgrund strafgerichtlicher Verurteilung informiert und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer brachte keine Stellungnahme ein.

8. Mit Bescheid des BFA vom 28.08.2019 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz ein schwerwiegender Versagungsgrund bei der Ausstellung eines Fremdenpasses sei. Aufgrund des nicht rechtskonformen Verhaltens des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Da die Tat noch nicht lange zurückliege und der Suchtgiftkriminalität erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr anlaste, sei derzeit für die Person des Beschwerdeführers eine positive Prognose nicht möglich. Bei Ausstellung eines Fremdenpasses werde auf Grund der Aktenlage von der Behörde befürchtet, dass der Beschwerdeführer das Dokument benützen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.

In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG zutreffe. Liegen den Tatsachen, die in § 92 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, sei bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen. Österreich eröffne mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernehme damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordere einen restriktiven Maßstab.

Der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses sei daher wegen Versagungsgründen des § 92 FPG abzuweisen gewesen.

9. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberatung im Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

10. Der Beschwerdeführer erhob gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht mittels seines nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertreters Beschwerde. In dieser wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bisher einmal strafrechtlich verurteilt worden sei und sein Fehlverhalten, welches zu dieser Verurteilung geführt habe, sehr bereue. Er habe die Straftat als junger Erwachsener begangen. Er sei nunmehr als Systemgastronom bei der XXXX tätig. Aufgrund seines geordneten Lebenswandels sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig werde, weshalb der Ausstellung eines Fremdenpasses keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen.

Der Beschwerdeführer beantragte, den gegenständlichen Bescheid zu beheben und dem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses stattzugeben, in eventu den gegenständlichen Bescheid zu beheben und an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.

Der Beschwerde angehängt war der Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit der XXXX vom 28.06.2019.

11. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.10.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er stellte am 08.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheid des BFA vom 02.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Derzeit verfügt er über eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.05.2020.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 siebter, achter und neunter Fall, Abs. 2a und Abs. 3 SMG, § 15 StGB sowie nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, welche für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der Beschwerdeführer arbeitet seit 26.08.2019 bei der XXXX .

Am 11.02.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Beschwerdeführer, der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter, zum Bestehen einer Aufenthaltsberechtigung sowie zur Antragstellung stützen sich auf den Inhalt des vorgelegten Aktes der belangten Behörde. Der Arbeitsvertrag vom 26.08.2019 liegt im Akt ein.

Auch die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .

Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig am 23.09.2017 an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich oder unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, dies während sich zumindest zehn Personen im unmittelbaren Nahebereich befanden, einem anderen gegen Entgelt zwei Tabletten Ecstasy überlassen hat, sieben weitere Stück Ecstasy zu überlassen versucht hat, indem er diese zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf mit sich führte, am 21.09.2017 einem anderen vier Tabletten Ecstasy überlassen hat, am 13.09.2017 einem anderen zehn Gramm Cannabiskraut angeboten hat, wobei die Übergabe nicht stattfand, zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im September 2017 einem anderen ein Gramm Cannabiskraut verschafft hat, sowie von Anfang 2017 bis 24.09.2017 eine nicht mehr feststellbare Menge Ecstasy und Cannabiskraut zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3.2. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.

3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF lauten auszugweise:

"Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

..."

"Versagung eines Fremdenpasses

§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.

(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992."

3.3.2. Die Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie) sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Art. 25 Abs. 2 der Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigte nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann.

Voraussetzung für die Passversagung ist in den in § 92 Abs. 1 FPG angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die in einem allenfalls vorangegangenen Verfahren getroffenen Erwägungen vor (siehe Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, S. 1302 f, K6 zu § 92; vgl. VwGH vom 25.02.2016, Zl: Ra 2016/21/0022, VwGH vom 25.02.2016, Zl. Ra 2016/21/0051, VwGH vom 25.02.2016, Zl. 2016/21/0052).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 16.05.2013, 2013/21/0003; 02.12.2008; 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den (Konventions-)Reisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Selbst eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung wurde als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen.

3.3.3. Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 siebter, achter und neunter Fall, Abs. 2a und Abs. 3 SMG, § 15 StGB sowie nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, welche für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Im Hinblick auf diesen Umstand und unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde auch bei der einmaligen Verurteilung des Beschwerdeführers zum Ergebnis gelangte, die festgestellten Tatsachen rechtfertigen die Annahme, der Beschwerdeführer werde den Konventionsreisepass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen (vgl. VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614). Auch wenn er bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat bisher kein Reisedokument verwendet hat, ist dieser Umstand nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504; 02.04.2009, 2009/18/0095, mwH).

Wie der Wortlaut des § 92 Abs. 1 FPG ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") zeigt, ist der belangten Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt hätte (vgl. VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030; 24.09.2009, 2009/18/0155).

Zwar ergeben sich aus dem Akt Anhaltspunkte für eine mittlerweile positive Integration des Beschwerdeführers, jedoch ist der Zeitraum zwischen der Begehung der letzten Straftat (24.09.2017) und der nunmehrigen Entscheidung von etwas mehr als zwei Jahre zu kurz, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte verlässlich als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (vgl. nochmals 24.01.2012, 2008/18/0504). Zudem ist im vorliegenden Fall gemäß § 92 Abs. 3 FPG vor dem Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, da den in den § 92 Abs. 1 Z 3 FPG angeführten Tatsachen gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei der Versagung eines Konventionsreisepasses bzw. Fremdenpasses auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist (VwGH vom 27.01.2004, Zahl: 2003/18/0155). Generell wird mit der Versagung eines Konventionsreise- bzw. Fremdenpasses in das Recht des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nicht eingegriffen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, S. 1303, K9 zu § 92; keine Interessensabwägung). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass ein Fremdenpass zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme des BF in Österreich nicht erforderlich ist (vgl. VwGH 24.1.2012, 2008/18/0504).

Im Ergebnis kann somit die Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG erfüllt ist, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Da zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, die der Ausstellung eines Fremdenpasses entgegenstehen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im gegenständlichen Fall erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Hinzu kommt, dass vom rechtsvertretenen Beschwerdeführer kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt worden ist.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fremdenpass, Reisedokument, strafrechtliche Verurteilung,
Suchtmitteldelikt, Versagung Konventionsreisepass, Versagungsgrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W229.2160667.2.00

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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