TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/4 W249 2213687-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.05.2020
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Entscheidungsdatum

04.05.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
PartG §1 Abs6 Z4
PartG §10 Abs7
PartG §11 Abs1
PartG §11 Abs8
PartG §12 Abs1
PartG §2 Z1
PartG §2 Z3
PartG §2 Z5
PartG §5 Abs1
PartG §5 Abs4 Z12
PartG §5 Abs7
PartG §6 Abs6 Z3
PartG §6 Abs7
PartG §6 Abs9
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W249 2213687-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Vorsitzende sowie die Richter Vizepräsident Dr. Michael SACHS und Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates vom XXXX , GZ. XXXX , nach der Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX und XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die bisherige Wortfolge des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides "[...] indem der ihr zuzurechnende XXXX [...]" nun lautet: "[...] indem die ihr zuzurechnende XXXX [...]".

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Aufgrund der Mitteilung des Rechnungshofes vom XXXX , GZ. XXXX , wurde vom Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat (UPTS; im Folgenden: "belangte Behörde") im angefochtenen Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , betreffend den Rechenschaftsbericht XXXX der XXXX ( XXXX ; im Folgenden: "Beschwerdeführerin") wie folgt ausgesprochen:

"1. Die politische Partei ‚ XXXX (im Folgenden XXXX ) hat gegen § 6 Abs 6 Z 3 PartG verstoßen, indem der ihr zuzurechnende XXXX von der XXXX im Jahr XXXX eine Sachspende in Form der unentgeltlichen Überlassung von Räumlichkeiten angenommen hat.

2. Über die XXXX wird daher nach § 10 Abs 7 erster Satz, dritter Fall PartG eine Geldbuße in der Höhe von XXXX Euro verhängt. Dieser Betrag ist von der XXXX binnen eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution auf das Konto des Bundeskanzleramtes XXXX ', zu entrichten.

Rechtsgrundlagen: § 6 Abs 6 Z 3 iVm Abs 9, § 10 Abs 7, § 11 Abs 1 und § 12 Abs 1 PartG"

1.1. Die belangte Behörde führte zum Gang des Verfahrens zusammengefasst wie folgt aus:

1.1.1. Am XXXX sei bei der belangten Behörde die Mitteilung des Rechnungshofes vom XXXX , GZ. XXXX , zum Rechenschaftsbericht XXXX der Beschwerdeführerin mit nachstehendem Wortlaut eingelangt:

"Im Zuge der Kontrolle des Rechenschaftsberichts hatte der Rechnungshof die Partei aufgrund eines konkreten Anhaltspunkts für die Annahme einer allenfalls unzulässigen Spende [...] zur Stellungnahme und zur Richtigstellung bzw. zur Ergänzung (Zustelldatum: XXXX , Ende der Stellungnahmefrist: XXXX ) aufgefordert.

Bei dem konkreten Anhaltspunkt für die Annahme einer allenfalls unzulässigen Spende handelt es sich um ein dem Rechnungshof im XXXX übermitteltes Schreiben, in dem der Einbringer - zusammengefasst - folgenden Sachverhalt betreffend einen Verstoß gegen § 6 Abs. 6 Z 3 PartG vorbringt: Die XXXX habe mit Gemeinderatsbeschluss vom XXXX dem XXXX ab XXXX einen Klubraum und eine Küche mit zusammen XXXX in einem Nebengebäude des XXXX im Wege einer Bittleihe und somit unentgeltlich überlassen. An maximal 20 Tagen im Jahr habe der XXXX den Leihgegenstand einschließlich Inventar der Stadtgemeinde zur Durchführung von Veranstaltungen zu überlassen. [...] In ihrer Stellungnahme zur Annahme einer allenfalls unzulässigen Spende durch den XXXX teilte die Partei mit, dass die Vereine ‚ XXXX ' und , XXXX ' [...] nicht identisch mit der Partei-Teilorganisation XXXX seien.

Dies ist aus der Sicht des Rechnungshofes nicht nachvollziehbar.

§ 5 Z 1 des Bundespartei-Organisationsstatuts der XXXX in der Fassung vom XXXX lautet: , XXXX ...'

In Z 2 des Bundespartei-Organisationsstatuts der XXXX wird ausgeführt: XXXX .'

Von der Website der XXXX führt unter der Rubrik XXXX ' ein Link zum , XXXX '. Dieser bezeichnet sich auf seiner Website - übereinstimmend mit dem Bundespartei-Organisationsstatut - als ‚ XXXX ' und weist sich im XXXX als Verein mit der ZVR-Zahl XXXX aus.

Es gibt keinen Hinweis darauf, warum es sich bei diesem Verein nicht um die Teilorganisation der XXXX ' handeln sollte.

Zudem ging die Partei in ihrer Stellungnahme nicht auf den Sachverhalt betreffend die unentgeltliche Überlassung von Räumlichkeiten durch die XXXX an den XXXX ein.

Somit konnte der Inhalt der Stellungnahme der XXXX die konkreten Anhaltspunkte für einen allfälligen Verstoß gegen § 6 Abs. 6 Z 3 PartG nicht beseitigen."

1.1.2. Die belangte Behörde habe die Mitteilung des Rechnungshofes am XXXX an die Beschwerdeführerin mit dem Ersuchen übermittelt, zu den einzelnen Vorhalten und insbesondere auch zu der angeblich dem § 6 Abs. 6 Z 3 PartG widersprechenden unentgeltlichen Überlassung von Räumlichkeiten durch die XXXX an den " XXXX " Stellung zu nehmen. Ergänzend sei die Beschwerdeführerin gebeten worden, darüber Auskunft zu erteilen und sachdienliche Urkunden für ihr jeweiliges Vorbringen vorzulegen,

"1. worin konkret die faktischen, personellen und rechtlichen Unterschiede zwischen dem zur ZVR-Zahl XXXX registrierten Verein ‚

XXXX ' einerseits und der Bundesorganisation/-ebene der ‚ XXXX (vgl Ihr Schreiben an den RH vom XXXX ) liegen, und

2. worin konkret die faktischen, personellen und rechtlichen Unterschiede zwischen dem zu ZVR-Zahl XXXX registrierten Verein ,

XXXX ' einerseits und der Landesorganisation/-ebene der XXXX -Teilorganisation , XXXX ' liegen und

3. wie das faktische und rechtliche Zusammenwirken zwischen dem XXXX als Zweigstelle (laut Ihrem Schreiben an den RH vom XXXX ) und dem zur Zahl XXXX registrierten Verein , XXXX ' ausgestaltet ist".

Ferner habe die belangte Behörde die Beschwerdeführerin ersucht, die Statuten/Satzungen der genannten Vereine, einschließlich der Zweigstelle sowie der Teilorganisation XXXX als Bundesorganisation, als Landesorganisation und als der "Landesorganisation zugehörige Einheit" vorzulegen.

1.1.3. Mit Schriftsatz vom XXXX sei dazu seitens der Beschwerdeführerin wie folgt Stellung genommen worden:

"Zu 2.:

Der XXXX ist eine Teilorganisation der XXXX (Gliederung mit eigener Rechtspersönlichkeit) und ist auch Teil der Partei und Teilorganisation XXXX (Gliederung der XXXX mit eigener Rechtspersönlichkeit, siehe unten). Er bekennt sich gemäß seinem Landesgruppenstatut zu einer Politik nach XXXX .

Der Verein ‚ XXXX ' ist im Vereinsregister zu ZVR-Zahl XXXX registriert und verfolgt als gemeinnützige Organisation folgenden Zweck:

XXXX .'

Er ist eine Landesgruppe des Vereins XXXX (ZVR-Zahl XXXX ).

Sowohl hinsichtlich der Gestaltung und Struktur der Organe als auch der personellen Zusammensetzung der Gremien gibt es deutliche Unterschiede zwischen den zwei genannten Organisationen. Ebenso führen der Verein und die Teilorganisation eine getrennte Organisation, getrennte Gebarungen und ein getrenntes Rechnungswesen. Schließlich sind -wenngleich es eine Reihe von Doppelmitgliedschaften gibt - die Mitglieder der beiden Organisationen nicht deckungsgleich.

Dazu werden vorgelegt

./1 Landesgruppenstatut des XXXX

./2 Statuten des Vereins XXXX , ZVR-Zahl XXXX

./3 Landesvorstand XXXX

./4 Landespräsidium XXXX

./5 Vereinsregisterauszug XXXX , ZVR-Zahl XXXX

Der Unterschied liegt also sowohl in den Statuten, in der Rechtsform (einmal Verein, einmal Gliederung einer Partei), in der Organisation, in der Gebarung, in den Mitgliedern, im Rechnungswesen wie auch in der Gestaltung der Organe und letztlich in der personellen Besetzung der Organe.

Zu 1.:

Der Verein XXXX ist im Vereinsregister zu ZVR-Zahl XXXX registriert und verfolgt als gemeinnützige Organisation folgenden Zweck:

‚ XXXX '

Der XXXX - Teilorganisation der XXXX ist einerseits eine Partei, die ihre Satzungen bereits im Jahr XXXX beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt hat (weshalb im Übrigen die Bestimmungen des § 16 Abs. 4 des Parteiengesetzes auf diese Organisation Anwendung findet), ist gemäß ihrem Bundesorganisationsstatut eine Teilorganisation der XXXX und bekennt sich zu einer Politik nach

XXXX .

Die beiden angeführten Organisationen haben unterschiedliche Statuten, die beigeschlossen übermittelt werden und zwar

./6 Statuten des Vereins XXXX , ZVR-Zahl XXXX

./7 Bundesorganisationsstatut des XXXX

Der Verein und die Teilorganisation führen ein getrenntes Rechnungswesen. Die im Zuge des vorliegenden Vorhalts zu Tage tretende weitgehende Namensgleichheit der beiden Organisationen wird beabsichtigt in naher Zukunft im Zuge einer statutenkonformen Beschlussfassung dahingehend abzuändern, dass eine deutlichere Unterscheidung bereits auf Namensebene möglich wird.

Die Organisationen unterscheiden sich einmal in der Rechtsform (einmal Verein, einmal Partei) anderseits in der gesonderten Formulierung der Statuen wie auch in der gesonderten Gebarung und gesonderten Beschlussfassung in unterschiedlichen Sitzungen (wobei aufgrund personeller Überlappungen eine zeitliche Akkordierung von Sitzungen der beiden Organisationen an gleichen Tagen Vorkommen kann).

Weitere Ausführungen:

Im vorliegenden Fall wurde von der in ständiger Rechtsprechung dargestellten Möglichkeit, dass eine Organisation sowohl Partei als auch Verein sein kann (6 Ob 269/01d) nicht Gebrauch gemacht, sondern sind die beiden Organisationen jeweils getrennt geblieben.

Im Hinblick auf die offensichtlich aufgrund einer anonymen Anzeige erhobenen Vorhalte des Rechnungshofes zum XXXX und einer diesbezüglichen Vereinbarung mit der XXXX wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im vorgelegten Bittleihvertrag diese Bittleihe an den ‚ XXXX erteilt wurde. Wenngleich die Begrifflichkeit ‚e.V.'

nicht dem österreichischen Rechtsbereich entstammt, kann als notorisch vorausgesetzt werden, dass im deutschen Rechtsbereich diese Abkürzung hinlänglich bekannt als ‚eingetragener Verein' ist, was im vorliegenden Zusammenhang an Eindeutigkeit nichts zu wünschen übrig lässt.

Der dort auftretende ‚ XXXX stellt eine Gliederung ohne eigene Rechtspersönlichkeit des Vereins ‚ XXXX ' dar (vgl. § 1 Abs. 3 und § 7 Abs. 2 der vorgelegten Vereinsstatuten ./2)."

1.1.4. Am XXXX habe die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um elektronische Übermittlung des in ihrem Schreiben vom XXXX erwähnten, aber der belangten Behörde nicht vorgelegten Bittleihvertrags ersucht. Die Beschwerdeführerin habe diesen am XXXX vorgelegt.

1.1.5. Mit Schreiben vom XXXX habe die belangte Behörde um weitere ergänzende Auskünfte ersucht, und zwar insbesondere darum, dazu Stellung zu nehmen,

"1. ob die XXXX -Teilorganisation XXXX - wie dies aus § 5 des Bundespartei-Organisationsstatutes abzuleiten ist - auch auf der Ebene der XXXX durch eine lokale Organisation vertreten ist und bejahendenfalls, wie deren rechtlichen Grundlagen aussehen und welche Personen die Organfunktionen bekleiden und seit dem Jahr XXXX bekleidet haben. Der UPTS weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auf der Website ‚ XXXX ' unter der Rubrik ‚ XXXX ' Frau XXXX vorgestellt und für diese angegeben wird: ‚ XXXX ';

2. ob der ‚ XXXX ', mit dem der Bittleihvertrag abgeschlossen wurde, als Verein registriert ist. Falls dies nicht der Fall ist, werden Sie ersucht, zur Frage Stellung zu nehmen, warum nach Auffassung der XXXX die Bezeichnung ‚e.V.' ‚an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig lässt' (vgl Ihr Schreiben vom XXXX );

3. wie es zu erklären sein könnte, dass in dem vom Rechnungshof dem UPTS übermittelten (vom XXXX verfassten) Protokoll der Stadtratssitzung vom XXXX auf Seite 8 im Zusammenhang mit dem strittigen Bittleihvertrag vom ‚ XXXX ' gesprochen wird.

4. ob Frau XXXX und Frau XXXX , die den Bittleihvertrag im Jahr XXXX für den XXXX unterzeichnet haben, Funktionen in irgendeiner XXXX -Teilorganisation bekleiden (bekleidet haben) und, wenn ja, welche;

5. inwieweit die in dem dem Rechnungshof übermittelten Schreiben von

XXXX veranschlagte monatliche Miete für Büroräumlichkeiten in XXXX mit XXXX nach Ansicht der XXXX auch für die vom Bittleihvertrag erfassten Räumlichkeiten realistisch oder weicher (ungefähre) Betrag einer monatlichen Miete für die vom Bittleihvertrag erfassten Räumlichkeiten als markt- und ortsüblich anzusehen ist."

1.1.6. Die Beschwerdeführerin habe mit am XXXX eingelangtem Schriftsatz unter gleichzeitiger Vorlage eines Schreibens der ehemaligen Bürgermeisterin von XXXX , XXXX , vom XXXX zum Bittleihvertrag XXXX und eines Schreibens des inzwischen verstorbenen Landesgeschäftsführers von " XXXX ", XXXX , vom XXXX sowie einer Stellungnahme von XXXX , allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Fachgruppe Immobilien, vom XXXX zu den einzelnen von der belangten Behörde gestellten Fragen Folgendes vorgebracht:

"Der gemeinnützige Verein XXXX (der in der Vergangenheit auch den Begriff ‚ XXXX ' in seinem Namen hatte) verfügt im Hinblick auf die in § 1 Abs. 3 der Statuten angeführte Struktur zwar über Mitglieder und tätige Gruppen auch auf Gemeindeebene, dort jedoch über keine gewählten Organe, sondern werden gemäß § 7 Abs. 2 der Statuten ehrenamtliche Mitarbeiter zur Betreuung der Mitglieder auf allen territorialen Ebenen herangezogen. Diesbezüglich organisiert Frau XXXX schon seit vielen Jahren XXXX und XXXX wie auch andere Veranstaltungen für XXXX dieses Vereins in XXXX . Sie konnte dazu auch eine Unterstützung der XXXX dadurch erwirken, dass dem Verein für die Arbeit mit XXXX im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Bittleihvertrages im Jahr XXXX Räumlichkeiten im XXXX für diese Zwecke zur Verfügung gestellt wurden.

Auf diesbezügliche Rückfrage der Bürgermeisterin von XXXX hat der Landesgeschäftsführer des Vereins XXXX , ZVR Zahl XXXX , Herr XXXX , ihr seinerzeit bestätigt, dass Frau XXXX für den Verein diesbezüglich tätig ist und diese ermächtigt entsprechende Vereinbarungen für den Verein selbständig zu treffen.

Die XXXX hat mit Bittleihvertrag vom XXXX auf Basis des dazu gefassten Gemeinderatsbeschlusses der in XXXX tätigen XXXX für deren Zusammenkünfte und XXXX Räumlichkeiten im XXXX überlassen. Nach übereinstimmenden Angaben von Frau Bürgermeisterin XXXX aus XXXX und dem Landesgeschäftsführer des Vereins XXXX Herrn XXXX war beim Abschluss des Bittleihvertrages XXXX für den ‚ XXXX .' für Räumlichkeiten des XXXX eine Vergabe an den Verein XXXX beabsichtigt und diesbezüglich auch direkt besprochen.

Eine allfällige Fehlbezeichnung der Gruppe im Bittleihvertrag vermag aufgrund entsprechender Willensübereinkunft nichts daran ändern, dass der Bittleihvertrag mit dem Verein XXXX zustande gekommen ist (falsa demonstratio non nocet).

[...]

Die XXXX -Teilorganisation XXXX ist auch auf der Ebene der Gemeinde XXXX durch eine Gemeindegruppe vertreten. Als Rechtsgrundlagen dafür dienen das Bundesparteiorganisationsstatut der XXXX , das Landesparteiorganisationstatut der XXXX , das Bundesorganisationsstatut des XXXX sowie das Landesgruppenstatut des XXXX (alle bereits vorgelegt). Die Gemeindegruppe XXXX innerhalb der XXXX -Teilorganisation XXXX verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Als Gemeindeobfrau ist seit mehreren Jahren (jedenfalls auch in den Jahren XXXX und XXXX ) Frau XXXX tätig, als Finanzreferentin in dieser Zeit Frau XXXX .

[...]

Wie oben bereits dargestellt, war es Absicht der handelnden Partei, dass der Bittleihvertrag zwischen der XXXX und dem gemeinnützigen Verein XXXX abgeschlossen wird, der auf Gemeindeebene durch Betreuer und XXXX tätig wird, jedoch auf Gemeindeebene über keine eigenen Organe und auch über keine selbst Rechtspersönlichkeit besitzenden eigenen Zweigvereine verfügt. Die Bezeichnung ‚ XXXX .' lässt deshalb nichts an Deutlichkeit zu wünschen übrig, da es nur um die Entscheidung geht, ob der Bittleihvertrag mit einer Parteiorganisation oder einem eingetragenen Verein abgeschlossen wurde. In dieser Dualität kann durch die Bezeichnung ‚e.V.', wenngleich diese dem deutschen Rechtskreis entnommen ist, kein Zweifel daran sein, dass damit ein Verein nach dem Vereinsgesetz und keine Partei nach dem Parteiengesetz gemeint ist, zumal auch weder die XXXX , noch die Parteiteilorganisation XXXX - im Gegensatz zu anderen Parteien oder Parteiorganisationen (z.B. XXXX ) - nicht zusätzlich auch als Verein organisiert sind.

[...]

Wie sich schon aus dem Duktus des Textes des Protokolls der Stadtratssitzung vom XXXX ergibt, wurde hier ganz offensichtlich ein Mail des XXXX (den Anzeiger) in dessen Formulierung zitiert, dem naturgemäß unbenommen bleiben muss, welche Formulierung er wählt und der - unzutreffend - den Begriff ‚ XXXX ' verwendet hat. Dies erscheint insofern auch nicht verwunderlich, als dieser politischer Konkurrent der Einschreiterin auch im Zuge seiner dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Anzeige an den Rechnungshof eine Phantasierechnung über ‚Warmmiete' aufgestellt und dies als Verstoß gegen das ‚Parteienfördergesetz 2012' beanstandet hat, obwohl nach seinem eigenen Zitat aus dem Protokoll der Gemeinderatsitzung vom XXXX im Zuge der Gemeinderatssitzung der Bittleihvertrag während der Sitzung zur Einsichtnahme vorgelegen ist und dieser (von der Einschreiterin dem UPTS vorgelegte) Vertrag ausdrücklich in seinem Punkt Drittens festhält, dass sowohl die Betriebskosten, als auch insbesondere die auf die in Bittleihe gegebenen Räumlichkeiten entfallenden anteiligen Kosten für die Beheizung, Strom und Wasser vom Bittleihnehmer ‚ XXXX zu bezahlen sind.

[...]

Frau XXXX war und ist Obfrau der XXXX Teilorganisation XXXX , Frau XXXX Finanzreferentin. Dies war auch in den Jahren XXXX und XXXX der Fall.

[...]

Bei den gegenständlichen Räumlichkeiten handelt es sich nicht um Büroräumlichkeiten, sondern um einen Vereinsraum für entsprechende gesellige Zusammenkünfte oder Veranstaltungen.

Darüber hinaus verfügen die Räumlichkeiten über eine schlechte natürliche Beleuchtung, weshalb eine Nutzung als Büro schon aus arbeitsrechtlichen Gründen nicht oder nur eingeschränkt möglich wäre. Betriebskosten, Heizung, Strom, Wasser sowie sämtliche mit der Nutzung verbundenen Kosten sind nach dem Bittleihvertrag vom Nutzer zu tragen. Schließlich enthält der Bittleihvertrag die Auflage, die Räumlichkeiten der XXXX an 20 Tagen im Jahr für Veranstaltungen zu überlassen. Eine solche Vereinbarung würde eine Vermietung am Markt zu Marktkonditionen geradezu unmöglich machen.

Für die im Rahmen der Bittleihe vom ‚ XXXX bezogenen Nutzungen (nicht zu bezahlender ortsüblicher Mietzins, Vorteil aus Übernahme der Versicherungsprämien, nicht gesondert zu zahlende Möbelmiete für überlassene Einbauküche samt Geräten) wäre unter Berücksichtigung der vorhandenen Einschränkungen, wie insbesondere der konkreten Verpflichtung zur Überlassung des Leihgegenstandes an die XXXX für 20 Tage pro Jahr zzgl. der weiteren Rückgabetage (sohin insgesamt 40 Tage im Jahr) ein Vorteil von jährlich EUR XXXX im Jahr XXXX anzusetzen, wobei dem unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten gemäß der beigeschlossenen Stellungnahme des Sachverständigen für Immobilien XXXX vom XXXX ein marktüblicher Nettohauptmietzins von XXXX pro Quadratmeter und Monat zugrunde zu legen ist."

1.2. Die belangte Behörde traf insbesondere Feststellungen zum " XXXX " als Teilorganisation der Beschwerdeführerin und als Verein, zum " XXXX " als Landesgruppe der Teilorganisation " XXXX ", zu " XXXX " als Landesgruppe des Vereines " XXXX " sowie zum " XXXX " als Gemeindegruppe der Teilorganisation " XXXX " und als XXXX des Vereines " XXXX ". Darüber hinaus wurden Feststellungen zum Bittleihvertrag zwischen dem " XXXX ." mit der XXXX getroffen.

1.3. Rechtlich führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus:

Eine Mitteilung nach § 12 Abs. 1 PartG liege vor, weil die Beschwerdeführerin nach Ansicht des Rechnungshofes die konkreten Anhaltspunkte für einen allfälligen Verstoß gegen § 6 Abs. 6 Z 3 PartG (Annahme einer unzulässigen Spende von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch eine politische Partei) nicht beseitigen habe können. Damit sei hinsichtlich dieses Faktums eine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Durchführung eines Verfahrens und zur Verhängung einer Geldbuße gemäß § 12 Abs. 1 PartG gegeben.

1.3.1. Zu Spruchpunkt 1.:

Politische Parteien dürften Spenden (iSd § 2 Z 5 PartG) nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 6 leg. cit. annehmen. Abs. 6 dieser Vorschrift enthalte einen Katalog von Spenden, deren Annahme absolut verboten sei. Dazu würden nach Z 3 leg. cit. auch Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften zählen. § 2 Z 5 PartG verstehe unter Spende "jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention, die natürliche oder juristische Personen a. einer politischen Partei, b. [...], c. einer Gliederung der politischen Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder d. einer nahestehenden Organisation, mit Ausnahme jener im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie jener Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, [...] ohne entsprechende Gegenleistung gewähren."

Nach § 6 Abs. 9 PartG seien die Abs. 3 bis 8, somit auch die Spendenannahmeverbote des Abs. 6 leg. cit., sinngemäß (unter anderem) auf alle Gliederungen einer Partei und auf nahestehende Organisationen anzuwenden; eine eigene Rechtspersönlichkeit der Gliederung werde in diesem Zusammenhang nicht gefordert. Daraus sei abzuleiten, dass jedenfalls auch einer Gliederung einer politischen Partei (unabhängig davon, ob sie Rechtspersönlichkeit besitze oder nicht) und einer nahestehenden Organisation die Annahme von Spenden einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft verboten sei.

Im Verfahren sei nicht bestritten worden, dass die XXXX , somit eine Körperschaft öffentlichen Rechts, als Hauptmieterin des XXXX dem " XXXX " ab dem Jahr XXXX unentgeltlich Räumlichkeiten in diesem XXXX zur Verfügung gestellt habe. Die Überlassung sei im Weg eines Bittleihvertrages erfolgt, somit unentgeltlich. Bei der unentgeltlichen Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten an Parteien handle es sich jedenfalls um eine Sachspende iSd § 2 Z 5 PartG (Eisner/Kogler/Ulrich, Recht der politischen Parteien, Wien 2012, § 2 PartG Anm. 11; Zögernitz/Lenzhofer, Politische Parteien - Recht und Finanzierung, Wien 2013, § 2 PartG Rz 28, § 5 PartG Rz 7 [Z 12]), sodass ihre Annahme dem " XXXX " verboten sei, sofern dieser als eine Gliederung einer politischen Partei oder als nahestehende Organisation im Verständnis des § 2 Z 3 PartG anzusehen wäre.

Diesbezüglich habe das Verfahren ergeben, dass im Bereich des " XXXX " auf Bundes- und auf Landesebene eine formale Doppelgleisigkeit bestehe. Neben der Teilorganisation " XXXX ", die in § 5 des Bundespartei-Organisationsstatuts der Beschwerdeführerin angeführt sei, existiere der Verein " XXXX ", der im Vereinsregister unter ZVR XXXX eingetragen sei. Die Namensgleichheit sei nicht zufällig, sondern sei bewusst herbeigeführt worden. Entsprechendes gelte auf Landesebene, wobei für XXXX die Besonderheit bestehe, dass die Vereinsorganisation einen abgewandelten Namen trage (" XXXX "). Diese formale Doppelgleisigkeit ändere nach Auffassung der belangten Behörde nichts daran, dass die beiden Organisationen inhaltlich eine Einheit bilden würden.

Auf der Website des Vereins werde dies mit den Worten zum Ausdruck gebracht, dass der heutige XXXX (seit XXXX ) auf zwei Beinen bzw. auf zwei Säulen stehe: dem gemeinnützigen Verein einerseits und der Teilorganisation der Beschwerdeführerin andererseits, bzw. dass es sich um Verein, Teilorganisation und Interessenvertretung in einem handle. An anderer Stelle werde dort der Verein sogar als gleichberechtigte Teilorganisation der Beschwerdeführerin bezeichnet (also mit dieser Teilorganisation gleichgesetzt) und betont, dass er auf allen Ebenen in der Partei eingebunden sei. Von Bedeutung sei in diesem Zusammenhang für die belangte Behörde auch,

-

dass im Internet Links von der Teilorganisation zum Verein führen würden,

-

dass auf der Website des Vereins die Verbundenheit mit der Beschwerdeführerin und die Einbindung in diese Partei hervorgehoben werde,

-

dass Personen, die der Teilorganisation als Mitglied beitreten, damit zugleich die Mitgliedschaft im Verein erwerben würden,

-

dass die leitenden Organe der beiden Organisationen auf Bundesebene und auf Ebene des Landes XXXX identisch seien, was - bei formaler Selbständigkeit der beiden Organisationen - einerseits ein abgestimmtes Wahlverhalten voraussetze und andererseits eine konforme Willensbildung in beiden Organisationen gewährleiste,

-

dass die gegenwärtig maßgebenden Rechtsgrundlagen beider Organisationen sowohl auf Bundesebene, als auch auf Ebene des Landes

XXXX am selben Tag und am selben Ort verabschiedet worden seien,

-

dass die Büro-, Post- und E-Mail-Adressen sowie die Telefonnummern beider Organisationen sowohl auf Bundesebene, als auch auf Ebene des Landes XXXX übereinstimmen würden, wobei die Postadressen jeweils mit der Adresse der Bundes- bzw. Landespartei identisch seien.

Die belangte Behörde komme damit für den vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass aus der Sicht des PartG und speziell seiner die Spendenannahme betreffenden Regelungen der Verein " XXXX " der Teilorganisation der Beschwerdeführerin " XXXX " zuzurechnen sei, sodass eine Spende, die dem Verein " XXXX " oder einer seiner Gliederungen zukomme, ebenso der Verbotsnorm des § 6 Abs. 6 Z 3 PartG unterliege wie eine Spende, die an die Teilorganisation der Beschwerdeführerin " XXXX " oder an eine ihrer Gliederungen geleistet werde.

Es bestehe kein Anlass, im konkreten Fall, d.h. auf der Ebene der XXXX , von dieser Zurechnung abzusehen. Nach § 5 Z 1 des Bundespartei-Organisationsstatuts der Beschwerdeführerin gliedere sich die Beschwerdeführerin "innerhalb ihrer territorialen Organisationsbereiche" in verschiedene Teilorganisationen, darunter den " XXXX ". Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom XXXX bestätige, sei die Teilorganisation " XXXX " auch auf Ebene der Gemeinde XXXX durch eine Gemeindegruppe vertreten. Als Gemeindeobfrau sei seit mehreren Jahren (jedenfalls seit XXXX ) Frau XXXX tätig, als Finanzreferentin habe in diesen Jahren Frau XXXX fungiert. Hingegen verfüge der Verein " XXXX " nach dieser Stellungnahme auf Gemeindeebene zwar über Mitglieder, jedoch nicht über gewählte Organe. Zur Betreuung der Mitglieder würden ehrenamtliche Mitarbeiter herangezogen werden. Im konkreten Fall werde diese Tätigkeit von Frau XXXX ausgeübt. Der mehrfach erwähnte Bittleihvertrag sei nach dieser Stellungnahme (und nach den der Stellungnahme beigefügten Schreiben der ehemaligen Bürgermeisterin XXXX und des ehemaligen, mittlerweile verstorbenen Landesgeschäftsführers des Vereins " XXXX " XXXX ) zwischen der XXXX und dem Verein " XXXX " zustande gekommen, wobei Frau XXXX ermächtigt worden sei, diesen Vertrag abzuschließen. Dass als Vertragspartner der " XXXX genannt worden sei, sei eine unbeachtliche Fehlbezeichnung.

Gegen diese Deutung spreche zunächst, dass der Verein " XXXX " im gesamten Bittleihvertrag nicht erwähnt werde, ferner dass eine Registrierung des " XXXX " als Verein nicht feststellbar sei (und auch nicht behauptet werde), und schließlich, dass der Bittleihvertrag von den zuständigen Organen (Obfrau und Finanzreferentin) der örtlichen Teilorganisation des XXXX der Beschwerdeführerin unterfertigt worden sei, und zwar ohne Hinweis darauf, dass diese Personen diesfalls im Namen des Vereins " XXXX " tätig geworden seien. Die belangte Behörde könne es jedoch im Ergebnis dahingestellt sein lassen, ob der erwähnte Bittleihvertrag mit dem Verein " XXXX " oder mit der örtlichen Teilorganisation XXXX der Beschwerdeführerin abgeschlossen worden sei. Selbst wenn der Vertrag mit dem Verein und nicht mit der örtlichen Teilorganisation " XXXX " zustande gekommen wäre, sei die im Vertrag vorgesehene Zuwendung aus der Sicht der Spendenregelungen des PartG nach dem Vorgesagten der Teilorganisation XXXX zuzurechnen, zumal der von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom XXXX dargestellte Sachverhalt die Einheit zwischen den beiden Organisationen bestätige.

Die unentgeltliche Überlassung der beschriebenen Räumlichkeiten an den " XXXX sei somit als Sachspende einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft an eine Gliederung der Beschwerdeführerin anzusehen und erfülle daher den Tatbestand einer nach § 6 Abs. 6 Z 3 iVm Abs. 9 PartG verbotenen Spende.

Die Ausdehnung des Spendenbegriffs des § 2 Z 5 PartG über Zahlungen hinaus auf Sachspenden (und lebende Subventionen) sei erst im Ausschuss eingefügt worden. Eine Anpassung der Folgebestimmungen des PartG an diese Erweiterung sei damals unterblieben. Angesichts des klaren Willens des Gesetzgebers, den Spendenbegriff auch auf Sachspenden zu erstrecken (offensichtlich, um damit Spenden im weiten Sinn zu erfassen und Umgehungen von Spendenverboten und -einschränkungen zu verhindern), habe die belangte Behörde somit die Aufgabe, die die Spenden betreffenden Normen der §§ 6 und 10 PartG im Rahmen des methodisch Zulässigen in einer Weise zu interpretieren bzw. anzuwenden, dass die dort vorgesehenen Regelungen und Sanktionen in sinnvoller Weise auch bei Sachspenden zum Tragen kommen könnten. Wenn § 10 Abs. 7 PartG daher von dem "erlangten Betrag" spreche, so sei nach Auffassung der belangten Behörde damit im Zusammenhang mit einer Sachspende der vom Spendenempfänger erlangte geldwerte Vorteil zu verstehen, somit jener Betrag, den eine Geldspende erreichen müsste, um der empfangenden politischen Partei die Finanzierung der Sachleistung zu ermöglichen. Bei der unentgeltlichen Überlassung von Räumlichkeiten entspreche dies in der Regel dem Betrag der ersparten Miete. Diese Auffassung finde eine Stütze in § 2 Abs. 5 PartG, der Sachleistungen (nur) dann unter den Spendenbegriff subsumiere, wenn sie "ohne entsprechende Gegenleistung" erfolgen würden. Würde für die Überlassung von Räumlichkeiten eine angemessene (ortsübliche) Miete entrichtet werden, könnte nämlich von einer Sachspende nicht die Rede sein.

Die Beschwerdeführerin habe gemeinsam mit ihrer Stellungnahme vom XXXX ein Gutachten des beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Fachgruppe Immobilien XXXX vorgelegt. Dieser komme zum Ergebnis, dass der Vorteil aus dem hier in Rede stehende Bittleihvertrag aus der Sicht des Leihnehmers für das Jahr XXXX netto (ohne USt) rund EUR XXXX betrage. Die belangte Behörde habe keine Veranlassung, an der Schlüssigkeit dieses Gutachtens zu zweifeln. Auszugehen sei auch davon, dass im Fall eines Mietvertrages USt-Freiheit nach § 6 Abs. 1 Z 16 UStG gegeben wäre und dem Vermieter im Hinblick auf die Position des Vertragspartners (vgl. § 6 Abs. 2, letzter Unterabsatz UStG) eine Option zur Umsatzsteuerpflicht (Regelbesteuerung) nicht offen stünde. Der errechnete Betrag sei daher nicht um Umsatzsteuer zu erhöhen (wobei die belangte Behörde eine allfällige Erhöhung der fiktiven Miete um nicht abziehbare Vorsteuerbeträge außer Betracht lasse).

1.3.2. Zu Spruchpunkt 2.:

Die belangte Behörde könne es im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt sein lassen, ob und - wenn ja - in welchem Verständnis die Vorschrift des § 6 Abs. 7 PartG über die Weiterleitung von (unzulässigen) Spenden im Fall von Sachspenden anzuwenden sei. Eine solche komme im vorliegenden Fall aus der Natur der Sache heraus nicht mehr in Betracht. Der Verstoß gegen § 6 Abs. 6 PartG sei jedoch nach Maßgabe des § 10 Abs. 7 leg. cit. durch eine Geldbuße sanktioniert, die "je nach Schwere des Vergehens" bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages zu verhängen sei. Bei der Bemessung der Geldbuße handle es sich nach der Rechtsprechung der belangten Behörde um eine Ermessenentscheidung, wobei neben den gesetzlichen, prozentuell vom Überschreitungsbetrag abhängigen Bemessungsfaktoren auch die Umstände des Einzelfalls und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen seien (etwa VfSIg 20.128/2016).

Diesbezüglich habe sich die belangte Behörde im vorliegenden Fall von folgenden Überlegungen leiten lassen: Der erlangte Betrag sei im Fall der hier vorliegenden Sachspende mit dem Betrag der für das Jahr XXXX ersparten Miete, somit mit EUR XXXX , anzunehmen. Die belangte Behörde halte es im Hinblick auf den Umstand, dass die unzulässige Spende bereits seit XXXX gewährt worden sei, dass aber ein vergleichbarer Fall bisher noch nicht entschieden worden sei und der Verstoß gegen § 6 Abs. 6 PartG nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sei, für angemessen, die Geldbuße mit EUR XXXX festzusetzen.

Diese Geldbuße sei der politischen Partei aufzuerlegen, der die spendenannehmende Gliederung zuzurechnen sei, somit der Beschwerdeführerin. Daran ändere auch der (von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom XXXX geltend gemachte) Umstand nichts, dass die Teilorganisation " XXXX " selbst als Partei registriert sei und ihre Satzung bereits XXXX beim Bundesminister für Inneres hinterlegt habe. Auch wenn diese Partei seit dem XXXX selbst nicht zu Wahlen angetreten sei (vgl. dazu § 16 Abs. 4 PartG), müsse dieser Teilorganisation doch das Antreten der Beschwerdeführerin zu den Wahlen zugerechnet werden.

Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. Mit Beschwerde vom XXXX wurde der gegenständliche Bescheid von der Beschwerdeführerin angefochten. Es wurde der Antrag gestellt, "den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen."

Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen wie folgt vor:

2.1. Zum Sachverhalt:

Die XXXX habe mit Bittleihvertrag vom XXXX dem gemeinnützigen Verein " XXXX " (ZVR-Zahl XXXX ) für dessen in XXXX tätige XXXX , die auf dieser Gemeindeebene gemäß § 7 Abs. 2 der Statuten dieses Vereins über keine gewählten Organe verfüge, sondern wofür ehrenamtliche Mitarbeiter zur Betreuung der Mitglieder herangezogen werden würden, einzelne Räumlichkeiten der von ihr als Hauptmieterin genutzten, im Eigentum der XXXX stehenden Liegenschaft XXXX im Rahmen einer Bittleihe unentgeltlich, jedoch gegen Zahlung der Betriebskosten ausschließlich zu Zwecken der zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Vertrages gültigen Satzung des Bittleihnehmers auf jederzeitigen Widerruf und unter Vorbehalt der Nutzung der Räumlichkeiten durch die Stadtgemeinde selbst an 20 Tagen im Jahr zur Nutzung übergeben. Mit Ermächtigung der Landesorganisation des genannten Vereins sei dieser Vertrag auf Seiten der Nutzer u.a. von XXXX unterfertigt worden.

Der genannte Verein sei nicht ident mit der ebenfalls Rechtspersönlichkeit besitzenden Landes-Teilorganisation " XXXX " der territorialen Gliederung der Beschwerdeführerin ( XXXX ). Sowohl der Verein " XXXX als auch die Landes-Teilorganisation " XXXX " würden über unterschiedliche Statuten, unterschiedliche Organe, als auch über eine unterschiedliche und getrennte Gebarung verfügen.

Der Wert der Bittleihe betrage gemäß Stellungnahme des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Fachgruppe Immobilien XXXX vom XXXX jährlich EUR XXXX .

Die belangte Behörde ziehe im Wesentlichen diesen Sachverhalt nicht in Zweifel, wenngleich sie dies im Rahmen der Feststellungen nicht in der erforderlichen Präzision ausführe. Aufgrund der Ausführungen zu den rechtlichen Beurteilungen sei aber der Schluss zu ziehen, dass die belangte Behörde von der unterschiedlichen Existenz der genannten Organisationen und deren jeweils gesonderter Rechtspersönlichkeit und Gestaltung ausgehe. Daraus sei auch der Schluss zu ziehen, dass die belangte Behörde keine Zweifel daran habe, dass der Bittleihvertrag gegenüber dem Verein " XXXX " gewährt worden sei (wenngleich sie dies auch nicht ausdrücklich feststelle, aber auch nicht das Gegenteil). Sie ziehe daraus allerdings rechtlich verfehlte Schlüsse einer unzutreffenden Zurechnung.

Für den Fall, dass das angerufene Bundesverwaltungsgericht nicht bereits gemäß Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG aufgrund des Akteninhaltes und des daraus zwanglos feststellbaren maßgeblichen Sachverhalts iSd Beschwerdeführerin entscheide, werde zum Beweis dafür, dass die verfahrensgegenständliche Bittleihe seitens der XXXX dem gemeinnützigen Verein " XXXX ", ZVR-Zahl XXXX , eingeräumt worden sei und nicht der Teilorganisation XXXX , die Einvernahme zweier Zeugen ( XXXX ) beantragt.

2.2. Zur rechtswidrigen Haftungsbegründung für Verhalten Dritter:

Wie die Beschwerdeführerin im Verfahren hinlänglich dargetan habe, handle es sich bei den Personen, die unter dem Begriff " XXXX die Räumlichkeiten von der XXXX in Bittleihe genommen hätten, um (ohne eigene formelle Ortsstrukturen verfügende) Angehörige des gemeinnützigen Vereins " XXXX ", für den sie bei der Annahme des Bittleihvertrages bevollmächtigt tätig geworden seien.

Wenngleich es manchmal keine, manchmal mehr, manchmal weniger personelle Überlappungen zwischen der Teilorganisation XXXX der Beschwerdeführerin und dem gemeinnützigen Verein " XXXX " geben möge, so handle es sich dabei doch um anerkanntermaßen unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten, was durch unterschiedliche Registrierung (" XXXX " mit Landesorganisationen als Partei, der gemeinnützige Verein im Vereinsregister), unterschiedliche Namensgebung (" XXXX "), unterschiedliche Organe und Organwalter, aber auch unterschiedliche und gesonderte Gebarung zu Tage trete.

Dies anerkenne die belangte Behörde zutreffender Weise in ihren Ausführungen des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen. Abgesehen von einzelnen Unrichtigkeiten in den dazu getroffenen Feststellungen, konstruiere die belangte Behörde aber eine zwar originelle, aber rechtlich in jeder Hinsicht verfehlte Haftungskonstruktion. Damit verlasse diese die grundlegende Struktur des PartG und die Intention des Gesetzgebers. Dieser habe vorausschauend die Handlungs- und Meldepflichten des PartG nicht nur auf politische Parteien selbst beschränkt, sondern auch auf ihre Gliederungen und auf sogenannte "nahestehende Organisationen" ausgedehnt. So gelte etwa das im vorliegenden Fall einschlägige Verbot der Spendenannahme nach § 6 Abs. 6 PartG eben auch gerade für nahestehende Organisationen (§ 6 Abs. 9 PartG).

Was nahestehende Organisationen seien, habe der Gesetzgeber aber im § 2 Z 3 PartG abschließend definiert, nämlich eine von einer politischen Partei einschließlich ihrer Gliederungen (iSd § 5 Abs. 1 PartG) getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese politische Partei unterstütze oder an der Willensbildung dieser politischen Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirke oder an deren Willensbildung diese politische Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirke, "sofern diese Art der Zusammenarbeit zwischen der politischen Partei und der Organisation entweder in deren Rechtsgrundlagen oder in den Satzungen der Partei festgelegt ist".

Weder in den Satzungen der Beschwerdeführerin oder deren Teilorganisation XXXX , noch in den Statuten des gemeinnützigen Vereins " XXXX " sei festgelegt, dass die Vereinsgruppe " XXXX " die Beschwerdeführerin oder die Teilorganisation XXXX der Beschwerdeführerin unterstütze, noch seien in diesen Rechtsgrundlagen und Satzungen personelle Verflechtungen iSd Bestimmung des § 2 Z 3 PartG enthalten. Derartiges werde von der belangten Behörde auch gar nicht behauptet.

Etwas anderes habe und wollte der Gesetzgeber aber zur Vermeidung von uferlosen und missbräuchlichen Unterstellungen und im politischen Wettbewerb mittlerweile zur Mode gewordenen Anzeigen (auch die vorliegende Anzeige stamme ja aktenkundigerweise von einem politischen Mitbewerber der Beschwerdeführerin) nicht sanktionieren. Andernfalls würde schon jeder Spender, sofern es sich dabei um eine juristische Person handle, zur nahestehenden Organisation mit unter Sanktionsdrohung stehenden Handlungs- und Meldepflichten, was aber nicht nur auf eine unzulässige Einschränkung der im Verfassungsrang stehenden Vereinigungsfreiheit abzielen würde, sondern auch im Lichte des demokratischen Prinzips eine verfassungsrechtlich bedenkliche Behinderung der politischen Tätigkeit darstellen würde.

Daher handle es sich beim " XXXX ", der nach den Feststellungen der belangten Behörde Teil des nicht zur Teilorganisation der Beschwerdeführerin gehörigen, sondern einen selbständigen und getrennten Verein darstellenden Verein " XXXX " gehöre, nicht um eine nahestehende Organisation. Erst recht handle es sich dabei nicht um eine Gliederung. Das "Ergebnis" der belangten Behörde, dass der " XXXX " der Beschwerdeführerin zuzurechnen sei, bleibe daher eine stringente, am Gesetz orientierte Begründung schuldig.

Einzelne personelle Übereinstimmungen, gemeinsame Webauftritte etc. würden eine solche Zurechnung nicht zu begründen vermögen, zumal der Gesetzgeber (vgl. Definition der nahestehenden Organisationen in § 2 Z 3 PartG) eben gerade ausschließlich eine formale Abgrenzung der den Parteien zuzurechnender Gliederungen und Organisationen im Hinblick auf eine diesbezügliche Verankerung in Statuten und Rechtsgrundlagen vorgenommen habe.

Auch wenn sich etwa zwei Fußballvereine (wie beispielsweise im XXXX) in einer konkreten Liga mit einer konkreten Mannschaft zu einer Spielgemeinschaft vereinigen würden, so ändere dies nichts daran, dass sie in ihrer sonstigen Tätigkeit und Gebarung getrennt blieben und getrennte Rechtspersönlichkeiten seien. Im vorliegenden Fall habe es nicht einmal eine solche "Spielgemeinschaft" gegeben, sondern einfach einzelne personelle Überlappungen und fallweise einheitliche Werbeauftritte auf Gemeindeebene, wobei sich die Teilorganisation um die Politik kümmere und der gemeinnützige Verein " XXXX " um die XXXX auch bei gemeinschaftlichen Zusammenkünften.

2.3. Zur "unzulässigen" Anklage:

Das Sanktionenregime des Parteiengesetzes unterscheide einerseits zwischen über die Parteien zu verhängende Geldbußen (§ 10 Abs. 6 bis 8 iVm § 12 Abs. 1 PartG) und andererseits über Verwaltungsstrafen gemäß § 12 Abs. 2 bis 5 PartG.

Geldbußen habe die belangte Behörde ausschließlich aufgrund einer vom Rechnungshof erstatteten Mitteilung über die politische Partei gemäß § 12 Abs. 1 PartG zu verhängen. Die in § 10 Abs. 6 bis 8 PartG angeführten Sanktionen würden aber bei systematischer Betrachtung ausschließlich Maßnahmen aufgrund der allfälligen Unrichtigkeit des vorgelegten Rechenschaftsberichtes und der an diesen anknüpfenden Prüfungstätigkeit des Rechnungshofes betreffen. Dies entspreche offensichtlich auch der Ansicht sowohl des Rechnungshofes, als auch der belangten Behörde.

So beschränke der Rechnungshof seine Mitteilung vom XXXX ausschließlich auf die "(Nichtbeseitigung einer unrichtigen oder unvollständigen Angabe bzw. ungenutzten Verstreichenlassens einer Frist) zum Rechenschaftsbericht XXXX ". Bereits in diesem Schreiben führe der Rechnungshof aber aus, dass der inkriminierte Sachverhalt gar nicht durch eine Prüfung des Rechenschaftsberichtes XXXX aufgekommen sei, sondern die Anzeige eines Dritten vorliege. Statt dass der Rechnungshof diese Anzeige im Lichte der Verwaltungsstrafbestimmung des § 12 Abs. 2 Z 3 PartG unverzüglich an die dafür (wohl auch amtswegig) zuständige belangte Behörde weitergeleitet hätte, habe er sie offensichtlich ausschließlich (unzutreffender Weise) in die Behandlung des Rechenschaftsberichtes XXXX einbezogen.

Selbst wenn man den gegenständlichen Sachverhalt als unzulässige Spende ansehen würde, würde dies nämlich nicht die Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichtes begründen, weil diese Spende nicht gesondert meldepflichtig gewesen sei. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Stellungnahme des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Fachgruppe Immobilien XXXX zutreffend feststellt habe, sei der Wert der inkriminierten Bittleihe im Jahr XXXX rund EUR XXXX gewesen.

Ausgehend von diesem Wert mangle es aber an einer Pflicht, eine derartige Spende gesondert einzeln und namentlich auszuweisen, weil dies gemäß § 6 Abs. 4 PartG lediglich für Spenden gelte, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von EUR 3.500,00 überstiegen. Insofern hier kein gesonderter Ausweis der Spende erforderlich gewesen sei, liege auch keine Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichtes vor, sodass es schon an der Rechtsgrundlage für die Mitteilung hinsichtlich des inkriminierten Sachverhalts zur Verhängung einer Geldbuße mangle. Eine rechtswidrige, allenfalls nichtige Mitteilung könne aber im Lichte der Bestimmung des § 12 Abs. 1 PartG keine taugliche Anklage sein.

Diesbezüglich habe die belangte Behörde auch zutreffend bereits in der Vergangenheit einen strengen Maßstab angelegt und Mitteilungen des Rechnungshofes, die nur in einer abstrakt gestellten Rechtsfrage bestehen, nicht als Gegenstand der Behandlung durch die belangte Behörde gesehen (UPTS 04.11.2015, GZ. XXXX ).

Lege man hier aber den für eine Anklage gebotenen strengen Maßstab an, so könne in der Weiterleitung des Inhalts einer Anzeige - selbst unter im Übrigen inhaltsleerer Wiedergabe der verba legalia - keine Anklage, also Mitteilung iSd § 12 Abs. 1 PartG verstanden werden, die als Grundlage für die Verhängung von Sanktionen erforderlich wäre, weil sich im vorliegenden Fall daraus keine Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichts ergebe.

Wenngleich ein Teil der Lehre (Zögernitz/Lenzhofer, Politische Parteien - Recht und Finanzierung) auch eine amtswegige Einleitung des Verfahrens anerkenne (allerdings dieses Auslegungsergebnis als nicht zwingend ansehe, aaO, Rz 15 f zu § 11 PartG), gehe diese Meinung pauschal davon aus, dass es sich auch bei Geldbußen um Verwaltungsstrafen iSd VStG handle (ebenda sowie Rz 3 f zu § 11 PartG). Diese Meinung sei daher ausschließlich in der Beurteilung als Verwaltungsstrafe begründet. Demgegenüber gehe ein anderer Teil der Lehre (Eisner/Kogler/Ullrich, Recht der politischen Parteien) davon aus, dass es sich bei den Begriffen Geldbußen und Geldstrafen nicht um synonyme Begriffe und es sich bei einer Geldbuße nicht um eine Verwaltungsstrafe handle (aaO, Rz 2 zu § 11 PartG). Diese Autoren würden darauf verweisen, dass schon aus systematischen Überlegungen zur Verjährung die Verwaltungsstrafen ohne Mitteilung des Rechnungshofes verhängt werden könnten, die Geldbußen nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch nicht (aaO, Rz 6 zu § 11 PartG). Dies entspreche auch dem klaren Gesetzeswortlaut des § 12 Abs. 1 PartG und auch den bei Zögernitz/Lenzhofer zitierten Erläuterungen und Bemerkungen zur Regierungsvorlage (aaO, Rz 14 zu § 11 PartG).

Die diesbezüglich maßgebliche Rechtsfrage, ob es sich auch bei den Geldbußen um Verwaltungsstrafen iSd Verwaltungsstrafgesetzes handle oder nicht, führe im vorliegenden Fall zu folgendem Ergebnis:

Handle es sich bei Geldbußen - den Überlegungen von Zögernitz/Lenzhofer folgend - um Verwaltungsstrafen iSd VStG, so wäre der nunmehr beanstandete Sachverhalt (Annahme einer vermeintlich unzulässigen Sachspende durch die XXXX im Jahr XXXX ), der der belangten Behörde als zuständige Verwaltungsstrafbehörde erst mit Mitteilung des Rechnungshofes vom XXXX zugegangen sei, gemäß § 31 VStG iVm § 11 Abs. 8 PartG jedenfalls verjährt und das Verfahren einzustellen.

Handle es sich bei der Geldbuße um eine Sanktion sui generis, so bedürfe es einer rechtskonformen Anklage, also Mitteilung an den Rechnungshof, die aber ausschließlich im Rahmen der Prüfung des Rechenschaftsberichtes und dessen allfälliger Unrichtigkeit im Lichte des § 10 PartG erfolgen könne (so auch etwa UPTS 04.11.2015, GZ. XXXX , wenn sich eben gerade der von der belangten Behörde zu behandelnde Sachverhalt der vermeintlichen Annahme einer unzulässigen Spende aus dem Rechenschaftsbericht selbst ergeben habe).

Da sich im vorliegenden Fall der inkriminierte Sachverhalt nicht aus dem Rechenschaftsbericht und dessen allfälliger Unrichtigkeit ergeben habe, sondern aufgrund einer Anzeige aufgegriffen worden sei, mangle es aber an einer berechtigten Anklägerfunktion des Rechnungshofes und hätte dieser den Sachverhalt vielmehr unmittelbar als Verwaltungsstrafanzeige der zuständigen Behörde weiterzuleiten gehabt, zumal ein solcher Sachverhalt naturgemäß auch nach dem Parteiengesetz verwaltungsstrafrechtlich sanktionierbar wäre (§ 12 Abs. 2 Z 3 PartG).

In beiden Fällen sei jedenfalls die Verhängung der Geldbuße rechtswidrig, der angefochtene Bescheid daher aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Darüber hinaus verlasse die belangte Behörde damit grundlegende (verwaltungs-)(-straf-) rechtliche Prinzipien: einerseits das Prinzip "keine Strafe ohne Gesetz" und anderseits das Prinzip des strafrechtlichen Analogieverbots.

Indem die belangte Behörde über das Verhalten von Parteien, deren Gliederungen und der im Gesetz definierten nahestehenden Organisationen hinaus im vorliegenden Sachverhalt auch das Verhalten einer dritten Organisation, die nicht als nahestehend iSd Gesetzes qualifiziert werden könne, der Verantwortung der Beschwerdeführerin im Lichte des Parteiengesetzes unterstelle, nehme sie letztlich ohne gesetzliche Grundlage ausschließlich auf interpretativem Weg eine unzulässige Analogie der Strafbarkeit vor (um Strafbarkeit handle es sich jedenfalls, ungeachtet ob man die Geldbußen nunmehr als Verwaltungsstrafen oder Sanktionen sui generis ansehen wolle). Dieses Vorgehen sei rechtswidrig und daher verfehlt, weshalb eine solche Strafbarkeitsbegründung nicht berechtigt sei.

2.4. Zur mangelnden Passivlegitimation:

Gemäß § 10 Abs. 7 PartG sei eine Geldbuße nicht über die Partei, sondern die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitze, zu verhängen, wenn der Verstoß nach dem PartG aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitze, resultiere.

Im vorliegenden Verfahren sei hinlänglich dargelegt und auch in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom XXXX dargestellt, dass diese erst durch den Vorhalt des Rechnungshofes nach Vorlage des Rechenschaftsberichtes XXXX Kenntnis erlangt habe.

Den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid sei hinlänglich zu entnehmen, dass diese der Meinung sei, dass die Teilorganisation XXXX die Zuwendung erhalten habe, sohin diese auch die Meldepflicht treffe, wobei auch festgestellt worden sei, dass die XXXX Landesorganisation der Teilorganisation XXXX Rechtspersönlichkeit besitze.

Eine allfällige Geldbuße hätte daher nicht die Beschwerdeführerin zu treffen. Vielmehr wäre - sofern die Betrachtung der belangten Behörde zutreffend wäre - ein ordnungsgemäßes Verfahren mit der eigene Rechtspersönlichkeit besitzenden Teilorganisation " XXXX " unter Wahrung des Parteiengehörs vorzunehmen und dann zu entscheiden gewesen, ob über diese eine Geldbuße zu verhängen wäre oder nicht.

3. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorlage mit dem Verwaltungsakt am XXXX , hg. eingelangt am

XXXX , vor.

4. Am XXXX und XXXX fanden öffentliche mündliche Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an denen die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin sowie die geladenen Zeugen/-innen teilnahmen.

Die Verhandlungsniederschriften lauten auszugsweise wie folgt:

"[...]

VR: Sie nehmen in XXXX an XXXX teil. Wie oft und wo finden diese in etwa statt?

Z1 XXXX ]: Wir haben von der XXXX einen Raum im XXXX zur Verfügung gestellt bekommen, dies schon über 20 bis 30 Jahre lang, eigentlich mindestens seit 30 Jahren, ich weiß nicht, wann der Verein XXXX gegründet wurde. Seit der Gründung des Vereins XXXX kann dieser auch den Raum im XXXX benutzen, von der Gemeinde. Ich glaube, dass dies seit Gründung des Vereins XXXX der Fall ist, aber bei der Gründung war ich nicht dabei. Die Treffen finden einmal im Monat im XXXX statt.

Auf Nachfrage von VR gebe ich an, dass es sich dabei um Treffen des Vereins XXXX , Ortsgruppe XXXX , handelt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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