RS Vfgh 2020/2/24 E1560/2019, E3107/2019

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Veröffentlicht am 24.02.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §20, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
BFA-VG §21 Abs7
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend eine Staatsangehörige von Marokko; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch eine Richterin des Bundesverwaltungsgericht betreffend eine befürchtete Zwangsverheiratung

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurden die Anforderungen des §20 Abs1 AsylG 2005 nicht erfüllt, wonach die Einvernahme durch einen Organwalter des gleichen Geschlechts vorzunehmen ist. Das BVwG hat den von der Behörde unter Missachtung des §20 Abs1 AsylG 2005 festgestellten Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde gelegt. §21 Abs7 BFA-VG erlaubt das Absehen von einer mündlichen Verhandlung nur, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Da dem Zweck des Abbaus von Hemmschwellen, über das Erlebte (oder Befürchtete) zu berichten, in diesem Fall - auf Grund der Einvernahme durch einen männlichen Organwalter des BFA - nicht Rechnung getragen wurde, durfte das Gericht nicht ohne Weiteres annehmen, dass der Sachverhalt geklärt sei; insofern hat es die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.

(Siehe auch E v 24.02.2020, E3107/2019.)

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Verhandlung mündliche, Gericht Zusammensetzung, Rückkehrentscheidung, Behördenzusammensetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E1560.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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