TE Vfgh Erkenntnis 2020/2/24 E1560/2019

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Veröffentlicht am 24.02.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §20, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
BFA-VG §21 Abs7
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend eine Staatsangehörige von Marokko; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch eine Richterin des Bundesverwaltungsgericht betreffend eine befürchtete Zwangsverheiratung

Spruch

I. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1.       Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Marokko und stellte am 29. März 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Marokko verlassen, weil ihre Familie wolle, dass sie einen reichen alten Mann heirate. Sie wolle das aber nicht. Im Rahmen ihrer Einvernahme durch einen männlichen Referenten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt an, ihre Eltern wollten sie zu einer Ehe mit einem etwa 80-jährigen Mann zwingen, weil dieser Geld habe und die Eltern das ausnutzen wollten. Sie habe dies aber nicht gewollt und Marokko deshalb verlassen. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie, dass ihre Eltern sie zwingen würden, diesen Mann zu heiraten, oder sie von ihrer Mutter auf die Straße gesetzt würde.

2.       Mit Bescheid vom 18. April 2018 wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 iVm §9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs2 Z2 FPG erlassen und gemäß §52 Abs9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Marokko gemäß §46 FPG zulässig sei. Weiters wurde festgestellt, dass gemäß §55 Abs1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, und der Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß §18 Abs1 Z1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

3.       Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 14. März 2019 als unbegründet ab.

Begründend führt das Bundesverwaltungsgericht aus, der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung auf Grund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft zu machen. Es habe des Weiteren nicht festgestellt werden können, dass sie im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorlägen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) nach "Nigeria" (gemeint wohl: Marokko) entgegenstehen würden.

Beweiswürdigend führt das Bundesverwaltungsgericht auf das Wesentliche zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin bestreite den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und habe in ihrer Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansehe und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließe. Die Behörde habe ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweise daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermöge das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

Die Beschwerdeführerin habe ihre Fluchtgeschichte höchst detailarm und widersprüchlich vorgebracht und habe sowohl bei ihrer Erstbefragung am 30. März 2018 als auch bei ihrer Einvernahme am 6. April 2018 als Grund für das Verlassen ihres Herkunftslandes eine Zwangsheirat angegeben. Sie habe jedoch das Alter des Mannes, den sie heiraten müsse, unterschiedlich angegeben und sei nicht in der Lage gewesen, detailgetreue Angaben über ihre Situation im Herkunftsland zu schildern. Ein Widerspruch habe sich auch daraus ergeben, dass sie einerseits angegeben habe, ihre Eltern hätten sie zu einer Ehe zwingen wollen, andererseits aber, dass ihr Vater bereits vor neun oder zehn Jahren gestorben sei. Abgesehen von diesen Widersprüchlichkeiten sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin auch sehr vage und detailarm gewesen, sodass auch aus dieser Hinsicht ihren Schilderungen bezüglich ihrer Fluchtgeschichte die Glaubhaftigkeit zu versagen gewesen sei. So habe sie weder konkrete zeitliche Angaben zu der behaupteten Zwangsheirat machen können, noch sei es ihr möglich gewesen, konkrete Geschehensabläufe zu schildern. Es sei für das Bundesverwaltungsgericht insgesamt schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen als widersprüchlich, vage und daher unglaubwürdig einstufe. Dieser Beurteilung trete auch die Beschwerde in keiner Weise entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund bestehe, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Daher schließe sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung habe gemäß §21 Abs7 BFA-VG iVm §24 VwGVG unterbleiben können, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben sei und die gebotene Aktualität aufweise. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde habe sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen umfasse lediglich Textbausteine und weise somit keinerlei individuellen Bezug zum gegenständlichen Verfahren auf, weshalb es unsubstantiiert sei. Es lägen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor; es seien auch keine Beweise aufzunehmen gewesen. Daher habe auf Grund der Aktenlage entschieden werden können.

4.       Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

5.       Das BFA hat die Verwaltungsakten, das Bundesverwaltungsgericht die Gerichtsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift wurde aber jeweils abgesehen.

II.      Rechtslage

§20 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005), BGBl 100 idF BGBl I 68/2013, lautet:

"Einvernahmen von Opfern bei Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung

§20.

(1) Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Art1 Abschnitt A Z2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.

(2) Für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt Abs1 nur, wenn der Asylwerber den Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung bereits vor dem Bundesamt oder in der Beschwerde behauptet hat. Diesfalls ist eine Verhandlung von einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat durchzuführen. Ein Verlangen nach Abs1 ist spätestens gleichzeitig mit der Beschwerde zu stellen.

(4) Wenn der betroffene Asylwerber dies wünscht, ist die Öffentlichkeit von der Verhandlung eines Senates oder Kammersenates auszuschließen. Von dieser Möglichkeit ist er nachweislich in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen gilt §25 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl I Nr 33/2013."

III.    Erwägungen

Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

1.       Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2.       Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

2.1.    §20 AsylG 2005 verfolgt insbesondere den Zweck, Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung abzubauen, sowohl im verwaltungsbehördlichen als auch im gerichtlichen Verfahren (vgl dazu die Gesetzesmaterialien, RV 952 BlgNR 22. GP, 45; so auch VwSlg 19.469 A/2016 mwN; s. dazu auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, §20, K3, 844 f.): Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, normiert §20 AsylG 2005 demensprechend in Abs1 das Gebot der Einvernahme durch Organwalter des gleichen Geschlechts vor der Verwaltungsbehörde und in Abs2 das Gebot der Verhandlung (und demzufolge auch Entscheidung) vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Richter des gleichen Geschlechts. Davon kann nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut nur abgegangen werden, wenn die Partei ausdrücklich anderes verlangt, und zwar vor der Verwaltungsbehörde die Einvernahme durch Organwalter des anderen Geschlechts und vor dem Bundesverwaltungsgericht die Führung der Verhandlung durch Richter des anderen Geschlechts (VfSlg 20.260/2018 mwN).

2.2.    Die Beschwerdeführerin hat bei der Einvernahme vor dem BFA als Fluchtgrund vorgebracht, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat eine Zwangsverheiratung drohe. Sie hat damit der Sache nach einen drohenden Eingriff in ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung im Sinne des §20 AsylG 2005 behauptet (s dazu VfSlg 20.260/2018; vgl auch VfGH 12.6.2015, U 1099-1100/2013; 18.9.2015, E1003/2014 mwN; 26.11.2018, E196/2018; 26.2.2019, E2425-2430/2018). Der Verfassungsgerichtshof hat auch bereits festgehalten, dass die Einvernahme vor dem BFA bzw die Verhandlungsführung vor dem Bundesverwaltungsgericht schon dann durch Personen des gleichen Geschlechts durchzuführen ist, wenn die Flucht aus dem Heimatstaat nicht mit bereits stattgefundenen, sondern mit Furcht vor erstmaliger Zwangsverheiratung begründet wurde (vgl VfSlg 20.260/2018 mwN; VfGH 26.11.2018, E196/2018).

2.3.    Die Beschwerdeführerin wurde vor dem BFA durch einen männlichen Referenten einvernommen, ein Hinweis gemäß §20 Abs1 AsylG 2005 ist der Niederschrift zufolge unterblieben. Die erkennende Richterin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht war zwar eine Frau. Allerdings hat es die Richterin unterlassen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerdeführerin damit die Gelegenheit zu geben, vor einer Person gleichen Geschlechts ihre Befürchtungen in Zusammenhang mit der drohenden Zwangsverheiratung zu schildern. Die Beschwerdeführerin hatte sohin im gesamten Verfahren keine Möglichkeit, den Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung mit möglichst geringen Hemmschwellen vorzubringen.

2.4.    Das Bundesverwaltungsgericht hat sein Erkenntnis, wonach das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei, im Wesentlichen auf die Feststellungen des BFA betreffend die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens bzw auf die niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin bei der Einvernahme vor dem BFA gestützt. Vor dem Hintergrund des Schutzzwecks von §20 AsylG 2005 hat es damit in willkürlicher Weise jegliche Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterlassen und ein Parteivorbringen ignoriert:

Im vorliegenden Fall wurden die Anforderungen des §20 Abs1 AsylG 2005 nicht erfüllt, wonach die Einvernahme durch einen Organwalter des gleichen Geschlechts vorzunehmen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat den von der Behörde unter Missachtung des §20 Abs1 AsylG 2005 festgestellten Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde gelegt. §21 Abs7 BFA-VG erlaubt das Absehen von einer mündlichen Verhandlung nur, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Da dem Zweck des Abbaus von Hemmschwellen, über das Erlebte (oder Befürchtete) zu berichten, in diesem Fall nicht Rechnung getragen wurde, durfte das Gericht nicht ohne Weiteres annehmen, dass der Sachverhalt geklärt sei; insofern hat es die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.

IV.      Ergebnis

1.       Die Beschwerdeführerin ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

2.       Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4.       Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht, Verhandlung mündliche, Gericht Zusammensetzung, Rückkehrentscheidung, Behördenzusammensetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E1560.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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