TE Vwgh Erkenntnis 1998/4/3 96/19/1545

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Veröffentlicht am 03.04.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §8;
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §54;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde der 1970 geborenen M K in Wien, vertreten durch Dr. R S, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. Mai 1995, Zl. 301.449/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte am 14. Jänner 1995 im Weg über die österreichische Botschaft in Preßburg einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Sie gab u.a. an, aus Sarajevo zu kommen, wo Krieg herrsche, ihre Eltern seien im Krieg getötet worden. In der dem Antrag beiliegenden Kopie ihres Reisepasses findet sich eine mit 23. Dezember 1993 datierte und von der Bundespolizeidirektion Wien verfügte Ausweisung.

Der Landeshauptmann von Wien wies mit Bescheid vom 6. Februar 1995 den Antrag gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) mangels einer Antragstellung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus ab. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in der sie erneut darauf hinwies, aus dem Kriegsgebiet zu kommen und nicht mehr zurück zu können. Ihren Ausweisungsstempel habe sie aufgrund einer Falschübersetzung einer Dolmetscherin "bekommen". Sie bitte um eine Chance "zum Überleben".

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 6 Abs. 2 AufG und § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) ab. Die Behörde stellte fest, daß sich die Beschwerdeführerin bereits vor der Antragstellung in Österreich aufgehalten habe und der Antrag von einer dritten Person bei der Vertretungsbehörde eingebracht worden sei. Aus dem Reisedokument der Beschwerdeführerin sei weder ein Einreise- noch ein Ausreisevermerk für den Zeitraum der Antragstellung ersichtlich. Weiters sei von der Bundespolizeidirektion Wien am 23. Dezember 1994 (gemeint wohl: 1993) die Ausweisung verfügt worden, jedoch hielte sich die Beschwerdeführerin nach wie vor und damit unrechtmäßig in Österreich auf. Dadurch verstoße sie gegen fremdenrechtliche Bestimmungen und lege ein Verhalten an den Tag, das zeige, daß die Beschwerdeführerin nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Damit liege der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG vor. Aus all diesen Umständen ergebe sich, daß die Verfahrensvorschrift des § 6 Abs. 2 AufG sowie des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG anzuwenden und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen sei. Auf das weitere Vorbringen - auch im Zusammenhang mit den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin - sei nicht weiter einzugehen gewesen.

Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (23. Juni 1995) ist für die Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 maßgeblich.

Die §§ 6 Abs. 2 und 12 Abs. 1, 2 und 4 AufG lauteten in dieser Fassung:

"§ 6. ...

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, daß diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: Im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechts gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1; weiters in den Fällen des § 7 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 und einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine Verordnung gemäß § 14 FrG ermöglichten Antragstellung nach Einreise; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z. 4 festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden.

...

§ 12. (1) Für Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände kann die Bundesregierung mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren.

(2) In der Verordndung gemäß Abs. 1 sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.

...

(4) Wird infolge der längeren Dauer der in Abs. 1 genannten Umstände eine dauernde Integration erforderlich, kann in der Verordnung festgelegt werden, daß für bestimmte Gruppen der Aufenthaltsberechtigten abweichend vom § 6 Abs. 2 eine Antragstellung im Inland zulässig ist.

..."

§§ 1 Abs. 1 und 2 der am 9. Juni 1995 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl. Nr. 389/1995, lautete:

"§ 1. (1) Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina und deren Ehegatten und minderjährige Kinder, die auf Grund bewaffneter Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mußten, anderweitig keinen Schutz fanden und vor dem 1. Juli 1993 eingereist sind, haben ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

§ 2. Personen, die zum 1. Jänner 1995 gemäß der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 1038/1994, ein Aufenthaltsrecht hatten, können den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 AufG ausnahmsweise im Inland stellen."

§ 1 der Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl. Nr. 1038/1994, lautete (auszugsweise):

"§ 1. (1) Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina und deren Ehegatten und minderjährige Kinder, die aufgrund der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mußten, anderweitig keinen Schutz fanden und vor dem 1. Juli 1993 eingereist sind, haben ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

(2) Dieses Aufenthaltsrecht besteht weiters für die nach dem 1. Juli 1993 eingereisten und einreisenden Personen gemäß Abs. 1, sofern die Einreise über eine Grenzkontrollstelle erfolgte, bei der sich der Fremde der Grenzkontrolle stellte und ihm entsprechend internationaler Gepflogenheiten die Einreise gestattet wurde.

..."

Da die Beschwerdeführerin weder nach der Aktenlage noch nach ihrem Beschwerdevorbringen jemals über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, wertete die belangte Behörde ihren Antrag zu Recht nicht als Verlängerungsantrag. Für die Beurteilung des Antrages war daher § 6 Abs. 2 erster Satz AufG maßgeblich.

Gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz AufG ist der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Nach dem u.a. aus den Gesetzesmaterialien erschließbaren Normzweck des § 6 Abs. 2 AufG wird jedoch entgegen dem Beschwerdevorbringen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur vorausgesetzt, daß der Antrag vor der Einreise in das Bundesgebiet gestellt wird, sondern auch, daß die Entscheidung über den Antrag im Ausland abgewartet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/1703, mwN). Das in § 6 Abs. 2 erster Satz AufG normierte Erfordernis, einen Bewilligungsantrag vom Ausland aus zu stellen und die Entscheidung darüber auch abzuwarten, ist nicht als bloße Formvorschrift, sondern als Erfolgsvoraussetzung zu werten, deren Nichterfüllung zwingend die Abweisung eines Antrages nach sich zieht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/1010 sowie Zl. 95/19/0895).

Die Beschwerdeführerin tritt der Bescheidfeststellung, sie habe sich im Zeitpunkt der Antragstellung (durch Dritte) im Inland aufgehalten und sei auch weiter im Inland verblieben, nicht entgegen. Sie stellt in ihrer Beschwerde die Umstände ihrer Flucht im November 1993 dar und gibt an, daß sie über Slowenien nach Österreich geflohen sei, da eine ihrer Schwestern in Wien lebe. Im November 1993 habe sie per Autostop nach Österreich gelangen können, wo sie an einer offiziellen Grenzübertrittsstelle mit dem Fahrer des PKWs einfach durchgewunken worden sei. Im Dezember 1993 sei die Beschwerdeführerin gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 FrG wegen angeblicher Mittellosigkeit ausgewiesen und in der Folge in Schubhaft genommen worden. Sie sei aber daraufhin nach Intervention sofort wieder freigelassen worden, da eine Abschiebung wegen der kriegsbedingten Situation in Bosnien-Herzegowina und insbesondere in Sarajevo denkunmöglich und im Hinblick auf Art. 8 MRK bzw. § 37 FrG gesetzwidrig gewesen wäre. Sie befinde sich seither ununterbrochen in Österreich.

Der Beschwerdeführerin, die im Verwaltungsverfahren keine Angaben über den Zeitpunkt und die Umstände ihrer Einreise in das Bundesgebiet machte, gelingt es mit diesem Vorbringen - soweit dies nicht eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung darstellt - nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Gemäß § 2 der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung stehenden Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 389/1995 können nur solche Personen ihren Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ausnahmsweise im Inland stellen, die zum 1. Jänner 1995 gemäß der Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 1038/1994 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht hatten. Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 der zuletzt genannten Verordnung kommt ein solches vorübergehendes Aufenthaltsrecht nur Personen zu, die als Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina (oder als deren Ehegatten und minderjährige Kinder) aufgrund der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mußten, anderweitig keinen Schutz fanden und entweder vor dem 1. Juli 1993 eingereist sind oder - im Falle einer späteren Einreise - diese Einreise über eine Grenzkontrollstelle erfolgte, bei der sich der Fremde der Grenzkontrolle stellte und ihm entsprechend internationaler Gepflogenheiten die Einreise gestattet wurde. Nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin reiste diese nicht vor dem 1. Juli 1993, sondern erst im November 1993 ins Bundesgebiet ein, weshalb sie sich nicht auf § 1 Abs. 1 der zitierten Verordnung berufen kann.

Hinsichtlich der Art ihrer Einreise gab die Beschwerdeführerin selbst an, sie sei "durchgewunken" worden. Zur Erfüllung der in § 1 Abs. 2 der in Rede stehenden Verordnung umschriebenen Voraussetzungen ist zu bemerken, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Erfordernis, sich der Grenzkontrolle zu stellen, nur durch ein aktives Handeln des Fremden entsprochen wird. Er hat von sich aus an der Grenzkontrollstelle an ein Grenzkontrollorgan zwecks Durchführung der Grenzkontrolle heranzutreten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1996, Zl. 95/18/1364, sowie vom 27. Februar 1998, Zlen. 95/19/0904, 0905). Ein "Gestatten" der Einreise im Sinne des weiteren Tatbestandsmerkmales "und ihm ... die Einreise gestattet wurde" in § 1 Abs. 2 der erwähnten Verordnung setzt ein entsprechendes Handeln des Grenzkontrollorganes im Rahmen des Grenzkontrolle voraus (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 30. November 1995, Zl. 94/18/0529). Eine derartige Vorgangsweise wurde von der Beschwerdeführerin aber ausdrücklich in Abrede gestellt. Kam der Beschwerdeführerin aber auch gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 1038/1994 am 1. Jänner 1995 kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß § 12 AufG zu, so war ihr eine ausnahmsweise Inlandsantragstellung aufgrund des § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 389/1995 nicht erlaubt. Die Abweisung des entgegen § 6 Abs. 2 erster Satz AufG gestellten Antrages kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, in ihrem Fall liege eine "übergesetzliche Notstandssituation" vor, weil sie nicht mehr in ihre Heimat zurückkehren könne bzw. im Fall einer Rückkehr mit lebensbedrohender Verfolgung zu rechnen hätte, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Umstand, daß die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, das Bundesgebiet zu verlassen, kann nicht zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung trotz Vorliegens des Versagungsgrundes des § 6 Abs. 2 AufG führen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 1997, 96/19/1860 bis 1862, sowie in Ansehung von Personen, die aus den in § 37 Abs. 1 FrG genannten Gründen am Verlassen des Bundesgebietes gehindert sind, das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/3402).

Die Beschwerdeführerin weist schließlich auch auf die Bestimmung des § 10 Abs. 3 Z. 1 FrG hin, wonach einem Fremden trotz Vorliegens eines der Sichtvermerksversagungsgründe des § 10 Abs. 1 Z. 2 oder 3 oder gemäß Abs. 2 FrG in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen ein Sichtvermerk erteilt werden kann. Diese Bestimmung kann die Beschwerdeführerin aber deshalb nicht für sich in Anspruch nehmen, weil in ihrem Fall weder vom Vorliegen des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z. 2 oder 3 FrG noch des § 10 Abs. 2 FrG ausgegangen wurde; beim - im gegenständlichen Fall herangezogenen - Abweisungsgrund wegen Nichterfüllung der Voraussetzung des § 6 Abs. 2

erster Satz AufG kommt § 10 Abs. 3 Z. 1 FrG nicht zum Tragen.

Dieses Ergebnis erweist sich schließlich auch im Hinblick auf Art. 8 MRK nicht als rechtswidrig, weil der Gesetzgeber der Novelle zum AufG BGBl. Nr. 351/1995 mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG und des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG sowie der darin enthaltenen und von der Bundesregierung auch genützten Verordnungsermächtigung bereits auf die durch Art. 8 MRK geschützten Rechtsgüter Bedacht genommen hat. Bedenken, daß die durch die genannten Bestimmung vorgenommene Umschreibung des begünstigten Personenkreises zu eng wäre und ihrerseits Art. 8 MRK nicht entspreche, sind beim Verwaltungsgerichtshof auch im vorliegenden Fall nicht entstanden.

Die belangte Behörde konnte im gegenständlichen Fall zu Recht von der Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG ausgehen und den Antrag schon aus diesem Grunde abweisen; daher erübrigte sich ein Eingehen auf den ebenfalls von der belangten Behörde herangezogenen Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG.

Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996191545.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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